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L36054 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe OberösterreichNorm
FAG 2008 §14 Abs1 Z8Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/15/0019Rechtssatz
Gemäß § 15 Abs 3 Z 1 FAG 2008 und § 17 Abs. 3 Z 1 FAG 2017 werden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung u.a. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 FAG 2008 (§ 16 Abs. 1 Z 9 FAG 2017), die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 %, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10 % des Eintrittsgeldes mit Ausschluss der Abgabe auszuschreiben. Eine (allgemeine) landesgesetzliche Regelung betreffend Vergnügungssteuern sah das Oö Lustbarkeitsabgabegesetz 1979, LGBl Nr. 74/1979 (zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 4/2011), vor. Dieses trat mit Ablauf des Februar 2016 außer Kraft (vgl. § 3 Abs. 2 Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015, LGBl. Nr. 114/2015). Mit dem Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 werden die Gemeinden gemäß § 8 Abs. 5 F-VG ermächtigt, über eine allenfalls gemäß § 7 Abs 5 F-VG bestehende bundesgesetzliche Ermächtigung hinaus für den Betrieb von Spielapparaten und Wettterminals eine Gemeindeabgabe zu erheben. Bei der gegenständlichen Lustbarkeitsabgabe handelt es sich um eine Abgabe, die vom Bundesgesetzgeber als Gemeindeabgabe qualifiziert ist. Die Gemeinden sind demnach befugt, die für die Abgabenerhebung erforderlichen materiell-rechtlichen Grundlagen im Wege von Verordnungen zu schaffen; eine allfällige landesgesetzliche Regelung darf diese bundesgesetzlich erteilte Ermächtigung nur konkretisieren oder erweitern, nicht aber einschränken (vgl. VwGH 21.9.2006, 2004/15/0016, mwN; vgl. auch - u. a. zur Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz - VfGH 27.6.2017, G 17/2017, V 14/2017, VfSlg. 20175).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150018.J00Im RIS seit
12.07.2019Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019