RS Vwgh 2019/4/3 Ro 2018/15/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2019
beobachten
merken

Index

L36054 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Oberösterreich
L37034 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Oberösterreich
30/01 Finanzverfassung
30/02 Finanzausgleich

Norm

FAG 2008 §14 Abs1 Z8
FAG 2008 §15 Abs3 Z1
FAG 2017 §16 Abs1 Z9
FAG 2017 §17 Abs3 Z1
F-VG 1948 §7 Abs5
F-VG 1948 §8 Abs5
LustbarkeitsabgabeG OÖ 1979
LustbarkeitsabgabeG OÖ 2015

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/15/0019

Rechtssatz

Gemäß § 15 Abs 3 Z 1 FAG 2008 und § 17 Abs. 3 Z 1 FAG 2017 werden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung u.a. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 FAG 2008 (§ 16 Abs. 1 Z 9 FAG 2017), die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 %, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10 % des Eintrittsgeldes mit Ausschluss der Abgabe auszuschreiben. Eine (allgemeine) landesgesetzliche Regelung betreffend Vergnügungssteuern sah das Oö Lustbarkeitsabgabegesetz 1979, LGBl Nr. 74/1979 (zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 4/2011), vor. Dieses trat mit Ablauf des Februar 2016 außer Kraft (vgl. § 3 Abs. 2 Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015, LGBl. Nr. 114/2015). Mit dem Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 werden die Gemeinden gemäß § 8 Abs. 5 F-VG ermächtigt, über eine allenfalls gemäß § 7 Abs 5 F-VG bestehende bundesgesetzliche Ermächtigung hinaus für den Betrieb von Spielapparaten und Wettterminals eine Gemeindeabgabe zu erheben. Bei der gegenständlichen Lustbarkeitsabgabe handelt es sich um eine Abgabe, die vom Bundesgesetzgeber als Gemeindeabgabe qualifiziert ist. Die Gemeinden sind demnach befugt, die für die Abgabenerhebung erforderlichen materiell-rechtlichen Grundlagen im Wege von Verordnungen zu schaffen; eine allfällige landesgesetzliche Regelung darf diese bundesgesetzlich erteilte Ermächtigung nur konkretisieren oder erweitern, nicht aber einschränken (vgl. VwGH 21.9.2006, 2004/15/0016, mwN; vgl. auch - u. a. zur Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz - VfGH 27.6.2017, G 17/2017, V 14/2017, VfSlg. 20175).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150018.J00

Im RIS seit

12.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten