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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2017/15/0035 E 03.04.2019Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/15/0165 E 23. Mai 2013 VwSlg 8818 F/2013 RS 2Stammrechtssatz
Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung. Der Umfang der einzelnen Leistung ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmen. Mehrere gleichrangige Leistungen sind als eine Leistung zu beurteilen, wenn sie ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Einheit aufzufassen sind (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 Tz. 30 und 31).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017150043.J00Im RIS seit
12.07.2019Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019