RS Vwgh 2019/4/3 Ro 2017/15/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §21
UStG 1994 §1 Abs1 Z1

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2017/15/0035 E 03.04.2019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/15/0165 E 23. Mai 2013 VwSlg 8818 F/2013 RS 2

Stammrechtssatz

Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung. Der Umfang der einzelnen Leistung ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmen. Mehrere gleichrangige Leistungen sind als eine Leistung zu beurteilen, wenn sie ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Einheit aufzufassen sind (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 Tz. 30 und 31).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017150043.J00

Im RIS seit

12.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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