RS Vwgh 2019/4/3 Ro 2017/15/0030

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Veröffentlicht am 03.04.2019
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §24
EStG 1988 §4 Abs1
LiebhabereiV §2 Abs1
LiebhabereiV §2 Abs2

Rechtssatz

Liegt zunächst eine Einkunftsquelle in Form einer betrieblichen Tätigkeit vor, und ist erst ab einem späteren Zeitpunkt nach § 1 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 und 2 der Liebhabereiverordnung von Liebhaberei auszugehen, kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einem Betriebsvermögen gesprochen werden. Im Falle eines Einzelunternehmens stellt das dieser Tätigkeit gewidmete Vermögen vielmehr Privatvermögen des Betriebsinhabers dar (vgl. z.B. Fraberger/Papst in Doralt et al, EStG18 § 24 Tz 146; Fellner in Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar 58. Lfg. § 24 Tz 61; Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2018, § 24 Tz 50; jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017150030.J01

Im RIS seit

12.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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