RS Vwgh 2019/4/3 Ra 2017/15/0090

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Veröffentlicht am 03.04.2019
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §24 Abs1 litd

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung (zur Einkommensteuer etwa VwGH 17.2.1999, 97/14/0059) ist entscheidend, ob sich bereits aus den im Jahr 2003 abgeschlossenen Vereinbarungen (Miet- und Optionsvertrag) ergeben hat, dass die Nichtausnützung der eingeräumten Kaufoption geradezu gegen jede Vernunft gewesen wäre (ex ante Betrachtung). Die Revision zeigt nicht auf, dass dies aus der Sicht des Zeitpunktes des Vertragsabschlusses der Fall gewesen wäre. Bei den von ihr ins Treffen geführten Preissteigerungen zwischen Einräumung und Ausübung der Option und den umfangreichen Adaptionsarbeiten der Mieterin am Mietgegenstand (zu denen die Mieterin nach den im Jahr 2003 abgeschlossenen Vereinbarungen nicht verpflichtet war) handelt es sich um nachträgliche Ereignisse, denen bei Beurteilung der Frage, ob die Nichtausübung der Option geradezu gegen jede Vernunft wäre, keine Bedeutung zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017150090.L00

Im RIS seit

12.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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