TE Vwgh Erkenntnis 1999/1/19 97/05/0035

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Veröffentlicht am 19.01.1999
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Dr. Adolf Schürer in Linz, vertreten durch Dr. Bruno Binder und Dr. Georg Lehner, Rechtsanwälte in Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. September 1996, Zl. BauR - 011788/1 - 1996 Pe/Vi, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister, 2. Wolfgang und Karin Winetzhammer in Linz, vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger, DDr. Heinz Mück, Dr. Peter Wagner, Dr. Walter Müller, Dr. Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwälte in Linz, Kroatengasse 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, der Landeshauptstadt Linz S 12.500,-- und den zweitmitbeteiligten Parteien insgesamt S 12.740,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 28. September 1995 beantragten die zweitmitbeteiligten Parteien die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Stützmauer auf ihrem Grundstück Nr. 445/14 der KG Katzbach. Die Mauer soll auf dem südlichen Teil des Grundstückes in einer Entfernung von 0,5 m bis 1 m zur Grundgrenze der Grundstücke Nr. 445/7 und 445/6, je KG Katzbach, errichtet werden.

Der Beschwerdeführer erhob in der mündlichen Bauverhandlung als Miteigentümer des Grundstückes Nr. 447/18, welches nordöstlich des Grundstückes der zweitmitbeteiligten Parteien liegt, folgende Einwendungen:

"Die geplante Anlage entspricht nicht den an sie gestellten Anforderungen hinsichtlich Sicherheit und Festigkeit, insbesondere da keine Beweisergebnisse dafür vorliegen, daß die Standfestigkeit der Mauer gegeben ist.

Wie schon der ortsbildtechnische Amtssachverständige ausgeführt hat, beeinträchtigt die Stützmauer ferner das Orts- und Landschaftsbild beträchtlich und fügt sich keineswegs harmonisch in die Umgebung ein.

Die beantragte überdimensionierte Stützmauer zeigt weiters, daß das Grundstück nicht zur Bebauung geeignet ist. Der Bebauungsplan, der diese Bebauung zulässig machte, ist daher rechtswidrig."

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 1. Dezember 1995 wurde die beantragte baubehördliche Bewilligung versagt, weil sie den Vorschriften des § 3 Z. 5 und 6 O.ö. Bautechnikgesetz (Orts- und Landschaftsbild) widerspricht.

Infolge der dagegen erhobenen Berufung der mitbeteiligten Bauwerber führte die Berufungsbehörde ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Die Bauwerber legten "neue Pläne mit Verbesserungsvorschlägen und Planabweichungen" vor, welche sich im wesentlichen auf die gartentechnische Gestaltung der Stützmauer bezogen. Über Aufforderung der Berufungsbehörde wurde auch eine fachkundige statische Berechnung vorgelegt, welche vom Amtssachverständigen als richtig begutachtet wurde.

Mit Schreiben vom 30. Mai 1996 wurde dem Beschwerdeführer unter Anschluß der korrigierten Plankopien, des Ortsbildgutachtens, der Stellungnahme eines gartenbautechnischen Amtssachverständigen sowie der statischen Berechnung und der bezughabenden Äußerung des Sachverständigen mitgeteilt, daß von den Beschwerdeführern im zweitinstanzlichen Verfahren ein modifiziertes Projekt betreffend die gegenständliche Stützmauer vorgelegt worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Hievon machte der Beschwerdeführer Gebrauch; er führte in seinem Schriftsatz vom 16. Juni 1996 aus, daß das ursprünglich eingereichte Projekt wesentlich modifiziert worden und daher eine neuerliche mündliche Verhandlung abzuführen sei. Die erhobenen Einwände halte er unverändert aufrecht. Die bereits errichteten Mauerumbauten stimmten mit den Plänen nicht überein.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 1. Juli 1996 wurde die beantragte Baubewilligung erteilt, die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden teilweise als unbegründet ab-, teilweise zurückgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der

O.ö. Landesregierung vom 9. September 1996 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt wird. Ein in den Bauplänen dargestelltes konkretes Projekt sei dann kein aliud, wenn im Zuge des Berufungsverfahrens Modifikationen erfolgen, welche dem Zweck dienen, das Projekt den Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen. Werde dadurch der Charakter des Bauvorhabens nicht geändert, so sei die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG für eine Entscheidung über das geringfügig geänderte Bauvorhaben zuständig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei für das unwesentlich geänderte Projekt nicht erforderlich gewesen. Bezüglich der Ortsbildfrage käme dem Beschwerdeführer als Nachbarn kein Mitspracherecht zu. Gegen die fachkundigen Berechnungen über die Standsicherheit bestünden keine Bedenken.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß vom 25. November 1996, B 3469/96-3, an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Nichtbewilligung der beschwerdegegenständlichen Stützmauer verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Beschwerdeführer replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet die Berufungsbehörde für die Erteilung der Baubewilligung deshalb für unzuständig, weil eine weitgehende Änderung des Bauvorhabens während des Berufungsverfahrens erfolgt sei und die Berufungsbehörde demnach die Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG überschritten habe.

Gemäß § 34 der O.ö. Bauordnung 1994 hat der Bauwerber, wenn er das Bauvorhaben im Zug des Verfahrens ändert, der Baubehörde einen entsprechend geänderten Bauplan vorzulegen. Wurde schon eine Bauverhandlung durchgeführt, kann eine neuerliche Bauverhandlung entfallen, wenn die Änderung im Vergleich zum verhandelten Bauvorhaben unwesentlich ist und das Parteiengehör auf eine andere Weise gewahrt wird.

Die belangte Behörde hat- gestützt auf die oben wiedergegebene Rechtslage - zutreffend darauf hingewiesen, daß Projektsänderungen auch vor der Berufungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. Die Baubehörden sind verpflichtet, den Bauwerber auf den Widerspruch des Bauvorhabens zu den gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen und ihm nahezulegen, das Ansuchen entsprechend zu ändern, sofern die Modifikation nicht das Wesen des Vorhabens trifft und es sich - im Berufungsverfahren - noch um dieselbe Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG handelt (vgl. die Ausführungen bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, S. 138 ff, und die dort referierte hg. Rechtsprechung, sowie das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1998, Zl. 98/05/0043). Im Beschwerdefall haben die mitbeteiligten Bauwerber die bereits den Gegenstand des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens bildende Stützmauer im Berufungsverfahren im wesentlichen nur hinsichtlich ihrer optischen Ausgestaltung abgeändert. Die Änderung der Baupläne hat keine Änderung des Bauwerkes hinsichtlich seiner Größe und Lage bewirkt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgegangen ist, daß die Berufungsbehörde im Sinne des § 34 O.ö. Bauordnung 1994 vorgehen durfte und eine weitere mündliche Verhandlung nicht erforderlich war.

Weder die Frage der Statik und Tragfähigkeit des Untergrundes (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 96/05/0096) noch die Beachtung des Ortsbildes (vgl. hiezu Hauer, a.a.O., S. 315) können vom Nachbarn im Baubewilligungsverfahren erfolgreich eingewendet werden. Auch die Vorschriften über die erforderliche Eignung eines Bauplatzes sind nicht Gegenstand subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn im Sinne des § 31 O.ö. Bauordnung 1994 (vgl. hiezu Hauer, a.a.O., S. 319). Die verfahrensrechtlichen Ansprüche des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren wiederum gehen nicht weiter als seine materiellen Ansprüche. Der Nachbar kann daher allfällige Verfahrensmängel nur insoweit geltend machen, als dadurch seine subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden. Da die vom Beschwerdeführer in seinen Einwendungen geltend gemachten Rechte keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 31 O.ö. Bauordnung 1994 sind, kann der Beschwerdeführer auch nicht die in den Beschwerdegründen behaupteten Verfahrensmängel mit Erfolg geltend machen.

Gegen die Gesetzwidrigkeit des für das zu bebauende Grundstück geltenden Bebauungsplanes bestehen seitens des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken. Im übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Beschluß vom 25. November 1996, B 3469/96-3, ausdrücklich auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Bebauungsplanes der Stadt Linz NO 100/9 "Pferdepromenade-Wolfauerstraße" hingewiesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. Jänner 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997050035.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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