TE OGH 2019/6/13 4Ob90/19t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2019
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei a***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S***** KG, *****, 2. S***** O*****, beide vertreten durch Viehböck Breiter Schenk & Nau Rechtsanwälte OG in Mödling, wegen 26.924,31 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Februar 2019, GZ 1 R 146/18z-22, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31. Juli 2018, GZ 29 Cg 54/17m-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand, der klagenden Partei die mit 1.898,17 EUR (darin enthalten 316,36 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin fungiert als Leasinggeberin, die Erstbeklagte betreibt einen Kosmetiksalon, die Zweitbeklagte ist deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin. Nach Gesprächen mit einem Mitarbeiter der Lieferantin entschloss sich die Zweitbeklagte als Vertreterin der Erstbeklagten in deren Namen zur Anschaffung eines Elektro-Muskelstimulationsgeräts zum Geschäftsbetrieb des Kosmetiksalons. Das Gerät verfügt über unterschiedliche Programme und kann auch zur Hautstraffung eingesetzt werden.

Nach der vertraglichen Konstruktion kaufte die Erstbeklagte das Objekt von der Lieferantin und schloss sodann ein sale-and-lease-back-Geschäft mit der Klägerin. Nach dem Leasingvertrag betrug die Grundleasingzeit, während der eine Kündigung ausgeschlossen war, 60 Monate; die monatliche Nettorate belief sich auf 540,04 EUR. Die Klägerin unterfertigte die sie betreffenden Verträge (Kauf- und Übereignungsvertrag sowie Leasingvertrag) am 29. September 2016 und leistete den Kaufpreis von 28.392,42 EUR an die Lieferantin und den Umsatzsteuerbetrag an die Erstbeklagte. Nach dem Leasingvertrag wäre der Erwerb des Geräts nach dem Ende der Laufzeit von 60 Monaten um eine weitere Rate ebenso möglich gewesen wie eine jederzeitige Vertragsübernahme durch einen Dritten oder eine Rückgabe innerhalb von zwei Monaten im Rahmen einer „Zufriedenheitsgarantie“.

Im Zuge der Vertragsverhandlungen zwischen der Lieferantin und der Zweitbeklagten wurde über die beabsichtigte Finanzierung durch die Klägerin und deren Finanzierungsmodell gesprochen. Die Zweitbeklagte hatte die maßgeblichen wesentlichen Vertragspunkte der Konstruktion erfasst, leistete mehrere Unterschriften, wobei ihr bewusst war, dass die Abzahlung „über die Bank“ (damit gemeint: die Klägerin) abgewickelt werde und diese Unterschriften dafür nötig seien. Die Zweitbeklagte schloss die Verträge als Vertreterin für die Erstbeklagte mit dem Bewusstsein ab, dass diese (nur) dann „ohne Probleme“ aus dem Vertrag herauskommen würde, wenn jemand anderer weiterzahle, wobei sie in diesem Fall ihre bisherigen Raten nicht zurückbekomme.

Im zwischen den Streitteilen abgeschlossenen „Kauf- und Übereignungsvertrag für sale-and-lease-back-Geschäfte“ ist ua Folgendes festgehalten:

Der Leasingnehmer sichert zu, Rechtsinhaber der Gewährleistungsansprüche gegenüber der Lieferfirma zu sein. Stellt der Leasingnehmer innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel am Objekt fest, ist er verpflichtet, unverzüglich seine Rechte gegenüber der Lieferfirma geltend zu machen. Die gegenseitige Gewährleistung zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber aus diesem Kauf- und Übereignungsvertrag sowie aus dem Leasingvertrag ist ausgeschlossen.

Die Erstbeklagte nutzte das Gerät ab September 2016 für zehn Monate und bezahlte auch die Leasingraten für insgesamt acht Monate. Wegen des Rückstands der weiteren Raten kündigte die Klägerin am 2. August 2017 den Leasingvertrag.

Die Klägerin begehrt mit der (der Höhe nach unstrittigen) Klagssumme das Leasingentgelt für die Restlaufzeit bzw den Ersatz des vertraglichen Nichterfüllungsschadens samt Nebenkosten.

Die Beklagten wandten ein, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten. Nach den Informationen des Mitarbeiters der Lieferantin habe es sich um einen jederzeit kündbaren Mietvertrag gehandelt, wobei maximal drei Leasingraten zu zahlen seien. Die Klägerin müsse sich die Irrtumsveranlassung durch diesen Mitarbeiter – einem Verhandlungsgehilfen der Lieferantin – anrechnen lassen. Weiters begehrten die Beklagten Wandlung aus dem Titel der Gewährleistung, wobei sie Rechts- und Sachmängel geltend machten.

Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren statt. Es ging von wirksamen Verträgen zwischen der Erstbeklagten mit der Lieferantin bzw mit der Klägerin aus. Ungeachtet der Zurechnung des Mitarbeiters der Lieferantin hätten die Verträge den Ankündigungen dieses Mitarbeiters und den Vorstellungen der Beklagten entsprochen. Der Wille der Beklagten sei nicht auf eine Miete, sondern auf einen „Mietkauf“ unter Zwischenschaltung einer „Bank“ gerichtet gewesen. Sowohl ein Erwerb des Geräts nach dem Laufzeitende, eine jederzeitige Vertragsübernahme durch einen Dritten als auch eine Rückgabe innerhalb von zwei Monaten sei möglich gewesen, was den Vorstellungen der Beklagtenseite entsprochen habe. Eine Anfechtung wegen eines vom Lieferanten verursachten Irrtums scheide mangels Irrtums in den Hauptpunkten aus. Zur Gewährleistung führte das Erstgericht aus, dass es sich um ein sale-and-lease-back-Geschäft handle, bei dem der Leasingnehmer im Verhältnis zum Leasinggeber der Verkäufer sei. Gewährleistungsansprüche des Leasingnehmers seien hier rechtlich nicht möglich und überdies explizit ausgeschlossen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es müsse nicht geprüft werden, ob der Mitarbeiter der Lieferantin (auch) der Klägerin zuzurechnen sei, weil die Beklagten hier keinem beachtlichen Geschäftsirrtum unterlegen seien. Auch die Mangelhaftigkeit des Geräts müsse nicht geprüft werden, weil die Erstbeklagte ihre Gewährleistungsansprüche bei einem sale-and-lease-back-Vertrag – abgesehen vom festgestellten vertraglichen Gewährleistungsausschluss – nur gegenüber ihrem unmittelbaren Vormann (das sei die Lieferantin) geltend machen könne.

Das Berufungsgericht ließ die Revision zur Frage zu, ob im Fall eines sale-and-lease-back-Vertrags Gewährleistungsansprüche zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer ausgeschlossen sind.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten, die auf eine Abweisung des Klagebegehrens abzielt.

Mit ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Klägerin, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, hilfsweise ihm den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig.

1. Trotz Zulässigerklärung der Revision durch das Berufungsgericht muss der Rechtsmittelwerber eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen. Macht er hingegen nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, so ist das Rechtsmittel ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs zurückzuweisen. Dies ist hier der Fall.

2. Die Beklagten machen im Zusammenhang mit dem von ihnen behaupteten Geschäftsirrtum keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Die Frage, ob ein die Vertragsanfechtung ermöglichender Geschäftsirrtum vorliegt, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0126232 [T2]).

2.1 In der Revision werden einzelne Feststellungen nur isoliert geschildert, wenn etwa bei den als irreführend bzw als „falsch“ qualifizierten Ausführungen des Mitarbeiters der Lieferantin kein Bezug zu einem damit korrespondierenden Irrtum auf Beklagtenseite hergestellt wird oder wenn bei angeblich falschen Vorstellungen der Zweitbeklagten die dafür erforderlichen Anfechtungsvoraussetzungen des § 871 Abs 1 ABGB ausgeblendet werden.

2.2 Entgegen dem Vorbringen der Beklagten, wonach der Mitarbeiter der Lieferantin ein „jederzeitiges Kündigungsrecht“ zugesagt habe, war der Zweitbeklagten nach den Feststellungen durchaus bewusst, dass sie an den Vertrag während der vorgesehenen Laufzeit von fünf Jahren grundsätzlich gebunden bzw ein Ausstieg von der Übernahme der Ratenzahlung durch einen Dritten abhängig war und es auch kein unbefristetes Rückgaberecht im Sinne der Zufriedenheitsgarantie gab. In der rechtlichen Schlussfolgerung der Vorinstanzen, dass die Beklagten beim Geschäftsabschluss keinem beachtlichen Geschäftsirrtum unterlägen seien, liegt keine Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit aufgegriffen werden müsste.

2.3 Die umfassenden Ausführungen zur Frage, ob im Zusammenhang mit dem von den Beklagten geltend gemachten Irrtum das Verhalten des Mitarbeiters der Lieferantin der Klägerin zuzurechnen ist (vgl dazu jüngst 4 Ob 41/19m), sind daher nicht relevant und können die Zulässigkeit der Revision nicht stützen.

3. Auch der Hinweis auf die Judikatur zu den unabdingbaren Gewährleistungsverpflichtungen des Leasinggebers wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf.

3.1 Nach dieser Rechtsprechung gehört beim Finanzierungsleasing die Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs der Sache zur unabdingbaren Verpflichtung des Leasinggebers im Austauschverhältnis zu den Leasingraten (RS0020739). Demnach ist eine Klausel, die die Erhaltungspflicht des Leasingnehmers auch bei unterbliebener erstmaliger Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs vorsieht, unzulässig (RS0020739 [T3]). Auch die Überwälzung des Lieferrisikos auf den Leasingnehmer ist jedenfalls eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB (RS0020739 [T7]).

3.2 Dieser Judikatur liegt zugrunde, dass der Leasingnehmer keinen Kaufvertrag mit dem Lieferanten abschließt, weshalb ihm diesem gegenüber weder Eigentumsverschaffungsansprüche, noch eigene vertragliche Gewährleistungsansprüche oder ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung zustehen (4 Ob 59/09v; 2 Ob 1/09z; 5 Ob 159/09g; 7 Ob 173/10g). Vielmehr erwirbt der Leasinggeber das Leasinggut bei einem Dritten (Lieferanten, Hersteller, Händler), um es dem Leasingnehmer für eine bestimmte Zeit zum Gebrauch zu überlassen (RS0019912). Die vertragliche Hauptverpflichtung des Leasinggebers wird beim Finanzierungsleasing darin gesehen, dem Leasingnehmer ein zum vereinbarten Gebrauch taugliches Leasinggut zur Verfügung zu stellen. Aus diesen Umständen erachtet es die zitierte Rechtsprechung daher als sachgerecht, entgegenstehende Vereinbarungen, die die erstmalige Hauptverschaffungspflicht des Leasinggebers abbedingen, selbst wenn die Käuferrechte dem Leasingnehmer abgetreten werden, als Verstoß gegen § 879 ABGB zu beurteilen (4 Ob 59/09v; 2 Ob 1/09z; 7 Ob 173/10g).

3.3 Wenn die Vorinstanzen diese Rechtsprechung für die hier gegebene Konstellation, die davon geprägt ist, dass die Erstbeklagte das Leasinggut vom Dritten selbst käuflich erworben und an die Klägerin (weiter-)verkauft hat (vgl RS0011217), nicht für einschlägig erachteten, bedarf dies keiner Korrektur. Das Leasingobjekt befand sich im Zeitpunkt des Verkaufs an die Klägerin bzw des Zurückleasens von dieser bereits durchgehend bei der erstbeklagten Leasingnehmerin, womit die Verschaffung des Objekts durch den Lieferanten aufgrund des (mit dem späteren Leasingnehmer abgeschlossenen) ersten Kaufvertrags dem Leasingvertrag (und den daraus abzuleitenden Rechten und Pflichten) zeitlich vorgelagert war.

3.4 Die Vorinstanzen haben das geltend gemachte Wandlungsrecht unter anderem wegen des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses verneint. Gerade aufgrund der hier vorliegenden Umstände, durch die sich der sale-and-lease-back-Vertrag von jenen Konstellationen unterscheidet, die der zu den Punkten 3.1 und 3.2 referierten Judikatur zugrundeliegen, ist eine derartige Schlussfolgerung (auch mangels Anwendung verbraucherrechtlicher Schutzbestimmungen) jedenfalls vertretbar. Die Verneinung der von den Beklagten auf § 879 Abs 3 ABGB gestützten Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses ist daher nicht korrekturbedürftig, zumal die Erfüllung des Tatbestands dieser von den Beklagten herangezogenen Norm stets von den Umständen des Einzelfalls abhängt (arg „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls“, siehe zB 4 Ob 39/16p, 6 Ob 42/17w).

3.5 Ob – wie von den Vorinstanzen verneint – eine Verletzung einer erstmaligen Verschaffungspflicht durch die Klägerin, auf die sich die Beklagten im Zusammenhang mit der eingewandten Wandlung ausschließlich stützen, bei der hier gegebenen Konstellation eines sale-and-lease-back-Vertrags überhaupt in Betracht kommt (sodass ein Gewährleistungsausschluss diesbezüglich gar nicht nötig wäre) bzw ob – wie in der Revisionsbeantwortung vertreten – dem Leasingnehmer als Verkäufer die Berufung auf die Mangelhaftigkeit des Leasingobjekts gegenüber dem Leasinggeber schon deshalb versagt bleibt, weil nichts gefordert werden darf, was sogleich wieder zurückgegeben werden muss (idS Schopper/Skarics in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht2 Bd VII, Rz 1/321 mwN auf die Rechtsprechung), kann mangels Relevanz die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen.

4.1 Auch mit der Behauptung, es fehlten Feststellungen über den Willen der Erstbeklagten zum Abschluss eines Kaufvertrags mit der Lieferantin, wird keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. Nach gesicherter Rechtsprechung können nämlich vertragliche Verpflichtungen auch dann entstehen, wenn sie dem Willen einer Partei nicht entsprechen. Der Vertrauenstheorie entsprechend ist der Empfängerhorizont maßgeblich: Die Erklärung gilt so, wie sie ein redlicher Empfänger verstehen durfte. Es kommt demnach auf den objektiven Erklärungswert und nicht auf den Willen des Erklärenden oder das tatsächliche Verständnis des Empfängers an (zB 4 Ob 93/11x, 1 Ob 161/16g jeweils mwN; RS0014160). Selbst ein fehlender Willen einer der Vertragspartner hätte somit nicht zwingend zur Folge, dass es deshalb zu keinem wirksamen Kaufvertrag kam.

4.2 Sogar die Beklagten gehen in der Revision an anderer Stelle aber ohnedies von einem wirksamen Kaufvertrag aus, wenn sie etwa erklären, dass dieser Kaufvertrag von ihnen bewusst nicht angefochten worden sei. Das korrespondiert auch mit der festgestellten (Wissens-)Erklärung der Zweitbeklagten im mit der Klägerin geschlossenen Kauf- und Übereignungsvertrag, wonach das Objekt am 19. September 2016 von der Lieferantin gekauft wurde.

4.3 Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt mangels Relevanz nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

5. Insgesamt gelingt es den Beklagten mit ihren Ausführungen nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Ansatz nach TP 3C RATG beträgt bei einer Bemessungsgrundlage von 26.924,31 EUR allerdings richtig 957,40 EUR.

Textnummer

E125488

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0040OB00090.19T.0613.000

Im RIS seit

12.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten