Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr.Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Günter Hintersteiner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invalidtitätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 2019, GZ 7 Rs 95/18v-84, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Anfang 1964 geborene Kläger war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 5. 2016) – soweit für die strittige Frage des Berufsschutzes relevant – vom 1. 7. 1999 bis 30. 6. 2014 als LKW-Fahrer tätig und lieferte im Inland Getränke aus. Am 21. 3. 2012 legte er im Alter von 48 Jahren die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf des Berufskraftfahrers-Güterbeförderung ab.
2.1 Das Berufungsgericht verneinte aufgrund der Art der ausgeübten Tätigkeit und der dafür geforderten Fähigkeiten den Berufsschutz als angelernter LKW-Fahrer iSd § 255 Abs 2 ASVG. Nach erfolgreicher Absolvierung der Lehrabschlussprüfung lägen keine 90 Pflichtversicherungsmonate vor.
2.2 Diese Rechtsansicht hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Judikatur (10 ObS 121/10g SSV-NF 24/63 mwN; RIS-Justiz RS0084792) und wird in der außerordentlichen Revision des Klägers auch nicht in Zweifel gezogen.
3.1 Die Rechtsprechung wendet die – vom Kläger in Anspruch genommene – Hälfteregelung des § 255 Abs 2 Satz 3 ASVG, nach der eine versicherte Person Berufsschutz auch bei Nichterreichen des 15-jährigen Rahmenzeitraums erlangen kann, dann nicht an, wenn die versicherte Person trotz des Einstiegs in das Berufsleben mehr als 15 Jahre vor dem Stichtag die Lehrabschlussprüfung erst spät im Alter von über 40 Jahren ablegte und danach weniger als 15 Jahre im erlernten Beruf tätig war (RS0127798).
3.2 Warum dieser Grundsatz im Fall des Klägers nicht gelten sollte, erklärt die außerordentliche Revision nicht.
Textnummer
E125513European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00081.19P.0625.000Im RIS seit
15.07.2019Zuletzt aktualisiert am
08.08.2019