TE OGH 2019/6/26 3Ob63/19i

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Rechtsanwälte OG in Linz, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Mag. Anton Karte, Rechtsanwalt in Linz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2018, GZ 15 R 501/18d-63, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Traun vom 11. Oktober 2018, GZ 6 C 19/17x-58, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Berufungsurteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei

a) die mit 730,97 EUR bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten 121,83 EUR an USt) und

b) die mit 1.216,91 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 715 EUR an Barauslagen und 83,85 EUR an USt)

binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Unstrittig ist folgender Sachverhalt (zum jeweiligen Verfahrensgang geringfügig ergänzt aus den verlesenen Scheidungs- und Insolvenzakten und aus dem weiters angeschlossenen Exekutionsakt, auf die sich der Kläger in erster Instanz mehrfach berief [vgl RIS-Justiz RS0121557 [T4]):

Die Ehe des Klägers und der Beklagten wurde mit in der Tagsatzung vom 28. Februar 1994 unter Rechtsmittelverzicht verkündetem Urteil gemäß § 49 EheG aus dem Alleinverschulden des (dort beklagten) Ehemanns geschieden. In dieser Tagsatzung schlossen die unvertretenen Ehegatten für den Fall der Scheidung einen Vergleich, der ua folgenden Inhalt hat:

1. Der [Ehemann] verpflichtet sich bei Zwangsfolge, an die [Ehefrau] rückwirkend ab 1. 2. 1994 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 10.000,-- jeweils längstens bis zum 10. eines jeden Monats zu bezahlen, wobei der für Monat Februar vereinbarte Unterhaltsbetrag gleichfalls am 10. 3. 1994 fällig wird.

Ab 1. 3. 1995 ermäßigt sich dieser Unterhaltsbetrag auf S 5.500,-- [= 399,70 EUR] pro Monat. [Der Ehemann] verzichtet auf die Einbringung von Herabsetzungsanträgen, aus welchem Grunde auch immer, auch für den Fall der Not und geänderter Verhältnisse, die [Ehefrau] verzichtet auf die Einbringung von Erhöhungsanträgen, aus welchen Gründen auch immer, auch für den Fall der Not und der geänderten Verhältnisse.

Bei Wiederverehelichung erlischt ihr Unterhaltsanspruch gegenüber dem [Ehemann].“ (4 C 135/93 des Bezirksgerichts Urfahr-Umgebung)

Die Anlassexekution bildet die mit Beschluss vom 1. April 2014 der Beklagten (als dort Betreibende) wegen rückständigen Unterhalts für die Monate Jänner bis März 2014 von 532,18 EUR und für den laufenden Unterhalt von 400 EUR monatlich ab 1. April 2014 gegen den Kläger (als Verpflichteten) bewilligte Fahrnis- und Forderungsexekution nach § 294a EO (7 E 910/14k des Bezirksgerichts Traun).

Mit Beschluss vom 12. Mai 2016 wurde über das Vermögen des Klägers ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und ein Masseverwalter bestellt. Die Beklagte meldete rückständigen Unterhalt von März 2014 bis einschließlich Mai 2016 von 5.889,44 EUR samt Kosten von 122,50 EUR als Insolvenzforderung an. Die angemeldete Gesamtforderung der Beklagten von 6.011,94 EUR wurde vom Masseverwalter anerkannt und blieb im Übrigen unbestritten. Der vom Kläger vorgelegte Zahlungsplan (Quote von 10 %, zahlbar in sieben gleichen Raten, fällig jeweils zum 10. Oktober der Jahre 2017 bis 2023) wurde mit Beschluss vom 22. November 2016 rechtskräftig bestätigt. Am 8. November 2017 stellte der Kläger – gestützt auf § 281 IO idF IRÄG 2017 – den Antrag auf neuerliche Abstimmung über den Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens. Da der neue Zahlungsplan keine Mehrheit fand, wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. Jänner 2018 das Abschöpfungsverfahren eingeleitet (Ablauf mit 2. Februar 2023) und ein Treuhänder bestellt. Die Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses wurde am 8. Februar 2018 in der Ediktsdatei bekannt gemacht (12 S 51/16x des Bezirksgerichts Traun/Ediktsdatei).

Mit seiner Oppositionsklage vom 10. April 2017 begehrt der Kläger das Urteil, der betriebene Anspruch der Beklagten aus einem Vergleich sei erloschen und die Vornahme der Exekution unzulässig. Der gegen ihn geführten Exekution liege ein vertraglicher Unterhaltstitel zugrunde, der nach § 15 IO zu kapitalisieren und als Konkursforderung im Konkurs anzumelden gewesen wäre. Einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch habe die Beklagte nicht, weil ihr Pensionseinkommen höher sei als jenes des Klägers, der zudem noch für eine Tochter sorgepflichtig sei. Das Konkursverfahren sei nach der am 16. Oktober 2016 erfolgten Annahme eines (näher beschriebenen) Zahlungsplans rechtskräftig aufgehoben. Die betriebene Forderung sei somit zumindestens seit 1. Juni 2016 erloschen (ON 1). In einem weiteren Schriftsatz ergänzte der Kläger, die Beklagte hätte sowohl den rückständigen als auch den laufenden Unterhalt aus dem am 18. Februar 1994 abgeschlossenen Unterhaltsvergleich von 399,70 EUR monatlich im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderung anmelden müssen. „Einen Anspruch auf Bezahlung eines laufenden Unterhalts hatte sie daher seit der Konkurseröffnung, also seit 12. 5. 2016, nicht mehr.“ Dennoch habe sie ihre Unterhaltsforderung weiter exekutiv betrieben und laufend Zahlungen aus seinem Pensionseinkommen erhalten. „Da die Beklagte nicht einmal ihre Unterhaltsforderung im Konkurs angemeldet hat und keinen fälligen Unterhaltsanspruch hat bzw dieser erloschen ist, erweist sich die gegenständliche Exekutionsführung als unzulässig.“ (ON 6).

Die Beklagte bestritt und wendete nach der Tagsatzung vom 10. Mai 2017 (ON 7) in einem Schriftsatz ein, mit dem Unterhaltsvergleich sei nur der gesetzliche Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG konkretisiert und fixiert worden, weshalb das Konkursverfahren darauf keine Auswirkung habe.

Der Kläger erwiderte, die Beklagten habe Anspruch auf Unterhalt nach § 66 EheG. Ein zu leistender Unterhalt errechne sich jedoch weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft, weil die Beklagte immer schon und auch jetzt ein höheres Einkommen als der Kläger (gehabt) habe, sodass für den gesamten klagegegenständlichen Zeitraum kein Unterhalt zu leisten gewesen wäre. Der verglichene Unterhalt gehe über den gesetzlichen hinaus und stelle daher eine Konkursforderung dar.

Dem hielt die Beklagte entgegen, ausgehend vom tatsächlichen Realeinkommen des Klägers sei der ziffernmäßig festgelegte Unterhaltsbetrag weit unter dem gesetzlich angemessenen Unterhalt gelegen und von ihr nur deshalb akzeptiert worden, weil der Kläger gedroht habe, seiner Verpflichtung zur Schad- und Klagloshaltung über ca 100.000 EUR gegenüber den Gläubigern der Handelsagentur nicht nachzukommen.

Im ersten Rechtsgang sprach das Erstgericht aus, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger ab Mai 2016 der Höhe nach ruhe und wies das darüber hinausgehende Klagebegehren ab.

Die dagegen erhobene Berufung der Beklagten führte zur Aufhebung des Ersturteils durch das Berufungsgericht. Für die Frage der Zulässigkeit der Exekutionsführung im Hinblick auf § 15 IO sei nur ausschlaggebend, ob zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses eine Unterhaltsverpflichtung bestanden habe, die den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprochen habe; darauf, ob die Parteien seinerzeit einen gesetzlichen Unterhalt hätten vereinbaren wollen, komme es nicht an. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Unterhaltsleistung müsse auch der dem Kläger (allenfalls) zustehende Unterhaltsanspruch gegenüber seiner nunmehrigen Ehegattin und der Wohnvorteil in einem ausbezahlten Eigenheim als die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners steigernde Umstände berücksichtigt werden. Der (gemeint:) Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss wurde zugelassen, weil das (gemeint:) Berufungsgericht zur Berücksichtigung des Wohnvorteils des Unterhaltsschuldners von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei.

Die Parteien ließen den Aufhebungsbeschluss unbekämpft. Ihr Vorbringen im zweiten Rechtsgang betraf ausschließlich die Unterhaltsbemessung zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, ausgenommen die (nicht weiter erläuterte) Behauptung des Klägers, er befinde sich derzeit im Abschöpfungsverfahren und werde für weitere fünf Jahre nur das Existenzminimum beziehen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf (nähere) Feststellungen nur zum Einkommen der Streitteile ab dem Jahr 2016, zur aktuellen Ausbildung der im Jahr 1997 geborenen Tochter des Klägers, zur Tätigkeit der Ehegattin des Klägers ab 1. Juli 1997 und zu ihrem Einkommen seit dem Jahr 2013, zu deren aktuellen Fahrzeugen und der Möglichkeit des Klägers, diese zu nutzen, zum Kauf des vom Kläger bewohnten Reihenhauses durch seine Ehegattin im Jahr 2012 und dessen Finanzierung und zur Tätigkeit des Klägers nach seiner Pensionierung im Jahr 2012.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, änderte das Ersturteil im Sinne der Klagestattgebung ab und ließ die ordentliche Revision zu, weil es zur Berücksichtigung des Wohnvorteils des Unterhaltsschuldners (erneut) von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs abgegangen sei. Es wiederholte, dass es für die Frage, ob der Unterhaltsanspruch der Beklagten nach § 15 IO erloschen ist, ausschließlich auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses ankomme und darauf, ob damals eine den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechende Unterhaltsverpflichtung bestanden habe. Diese ergäben einen (näher errechneten) Unterhaltsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger zum Zeitpunkt 12. Mai 2016 von Null, weil ihr Pensionseinkommen 36 % des Familieneinkommens übersteige. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten sei daher für erloschen zu erklären, zumal auch ein Wiederaufleben des Anspruchs nicht in Betracht komme. Da zur Berücksichtigung des Wohnvorteils des Unterhaltsschuldners von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (erneut) abgegangen worden sei, sei die ordentliche Revision zuzulassen.

Die Beklagte strebt mit ihrer Revision eine Abänderung im Sinne der Abweisung der Oppositionsklage an. Sie enthält ua (erkennenbare) Kritik an der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts, beim verglichenen Unterhalt handle es sich um einen vertraglichen Anspruch.

Der Kläger erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er die Zulässigkeit der Revision bestreitet und ihr auch inhaltlich entgegen tritt.

Die Revision ist aus Gründen der im Zuge der grundsätzlich allseitigen rechtlichen Prüfung (RS0043326; RS0043352; 3 Ob 26/17w [P 1.] mwN) vorzunehmenden Klarstellung der Rechtslage und der gebotenen Korrektur der Berufungsentscheidung zulässig und berechtigt:

Rechtliche Beurteilung

1. Im Vordergrund steht die Frage nach der Rechtsnatur des betriebenen Unterhaltsanspruchs, ob hier also ungeachtet der Titulierung in einem gerichtlichen Vergleich gesetzlicher, dem § 66 EheG entsprechender Unterhalt geltend gemacht wird oder rein vertraglicher Unterhalt. Für diese Unterscheidung sind folgende Grundsätze zu beachten (s auch Zankl/Mondel in Schwimann/Kodek ABGB4 § 80 EheG Rz 16 ua):

1.1. Allein deshalb, weil die Streitteile den einem Ehegatten – mit Rücksicht darauf, dass die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des anderen geschieden wurde – gebührenden gesetzlichen Unterhalt anlässlich der Scheidung vergleichsweise geregelt haben, wird nichts daran geändert, dass der Unterhaltsanspruch auf dem Gesetz beruht (RS0042623; RS0042549). Ansprüche aus einer Unterhaltsvereinbarung sind als gesetzliche anzusehen, wenn sich die Vereinbarung bei großzügiger Betrachtungsweise im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bewegt und nur in diesem Rahmen eine Fixierung und Konkretisierung des Unterhaltsanspruchs der Höhe und den Leistungsmodalitäten nach bedeutet (RS0042490 [T2, T3 und T4]), auch wenn er „etwas höher“ als bei gerichtlicher Bemessung liegen sollte (RS0042623 [T2]). Für den Charakter des vereinbarten Unterhalts kommt es auf das Unterhaltsniveau des verglichenen Unterhaltsbeitrags im Verhältnis zu demjenigen an, das bei einer gerichtlichen Entscheidung nach dem Gesetz maßgeblich wäre (6 Ob 113/03s; 9 Ob 87/03i). Eine Unterhaltsvereinbarung kann aber jedenfalls nur dann als weitere Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs angesehen werden, wenn ein solcher überhaupt besteht (6 Ob 228/01z = RS0042490 [T7]) und wenn im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die gesetzlichen Grundlagen, wie etwa der Verschuldensausspruch, bereits vorgelegen sind oder zumindest von den Parteien erkennbar dem Unterhaltsvertrag zugrunde gelegt wurden. Nur dann kann davon ausgegangen werden, dass die Parteiabsicht der Streitteile bei Abschluss des Vergleichs von vornherein nur auf die einvernehmliche Ausmittlung des maßgeblichen gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gerichtet war (8 Ob 2213/96s = SZ 70/111 = RS0042490 [T6]). Unter den Prämissen der Existenz eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs und des Vorliegens der dafür relevanten Kriterien ist daher im Zweifel anzunehmen, dass bloß eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts vorgenommen wird (vgl 6 Ob 83/08m; 10 Ob 40/13z = RS0118211 [T4]).

1.2. Überschreitet der in einer Unterhaltsvereinbarung zugebilligte Unterhalt den gesetzlichen Rahmen deutlich, so ist dieser als rein vertraglicher Anspruch im Sinne des § 80 EheG anzusehen (vgl RS0057522 [T1]; Koch in KBB5 § 80 EheG Rz 2). Nur wenn für beide Parteien unzweifelhaft feststeht, dass durch den Vergleich ein Unterhaltsanspruch für eine Partei begründet wird, welcher nach dem Gesetz unabhängig vom Ausspruch über das Verschulden nicht zustünde, etwa deshalb, weil die Frau arbeitsfähig ist oder ihr Unterhalt durch eigenes Einkommen gedeckt ist (§ 66 Abs 1 EheG), handelt es sich um keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch mehr, sondern wird ein vertraglicher Unterhaltsanspruch begründet (RS0042688; RS0118211 [T1]).

1.3. Die Prüfung der Rechtsnatur des Unterhaltsanspruchs ist, sowohl was die Absicht der Ehegatten als auch was die Bemessungskriterien betrifft, auf den Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zu beziehen und erfordert eine Auslegung des Vergleichs.

Der Standpunkt des Berufungsgerichts, ausschlaggebend sei, ob zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahren (also im Mai 2016, das sind 22 Jahre nach Vergleichsabschluss im Februar 1994) eine Unterhaltsverpflichtung bestanden habe, während es darauf, ob die Parteien seinerzeit einen gesetzlichen Unterhalt hätten vereinbaren wollen, nicht ankomme, ist daher nicht aufrecht zu erhalten. Dieser Rechtsansicht ist auch deshalb nicht zu folgen, weil sie die (allenfalls unterschiedliche) Qualifizierung einer regelmäßig für lange Zeit – und auch hier für Jahrzehnte – geltenden Regelung von den Umständen zu einem (mehr oder weniger zufällig gewählten) Zeitpunkt während ihrer Laufzeit abhängig machen würde, obwohl jede Vertragsauslegung die Parteienabsicht bei Vertragsabschluss zu erforschen hat (§ 914 ABGB; vgl RS0017815; RS0110838). Relevant sind hier also vielmehr der Vergleichstext und die Umstände im Zeitraum Ende Februar 1994.

1.4. Dabei wird nicht übersehen, dass der erkennende Senat ausgesprochen hat, dass auch vertraglich geregelte gesetzliche Unterhaltsansprüche zu den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen im Sinne des § 292b EO zählen, allerdings nur insoweit, als sie der Höhe nach mit dem aktuellen gesetzlichen Unterhaltsanspruch deckungsgleich sind (3 Ob 5/94 = SZ 67/47 = RS0016497). § 292b EO („Herabsetzung des unpfändbaren Betrags“) gewährt für laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen den Gläubigern das Vorrecht, im erweiterten Umfang auf das Arbeitseinkommen des Schuldners greifen zu können, also das sogenannte Unterhaltsexistenzminimum nach § 291b ausnahmsweise zu Lasten des Verpflichteten (weiter) zu senken. Das Abstellen auf den aktuellen gesetzlichen Unterhaltsanspruch findet seine Rechtfertigung daher darin, zu vermeiden, dass ein derzeit der Höhe nach den gesetzlichen Umfang übersteigender Betrag zu einer Anwendung dieser Ausnahmeregelung und damit zu einer den Verpflichteten massiv belastenden weiteren Herabsetzung des unpfändbaren Freibetrags führt.

Ohne Zusammenhang mit dieser Sonderproblematik und daher für die allgemeine Beurteilung der Rechtsnatur eines verglichenen Unterhalts hat es aber bei der Anknüpfung an den Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs und an die damaligen Umstände zu bleiben.

2. Beide Parteien erstatteten – von den Vorinstanzen aufgrund der unrichtigen Rechtsansicht des Berufungsgerichts gänzlich unberücksichtigt gelassenes – Vorbringen zu ihren Absichten und zu den finanziellen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses. Allerdings finden sich die Behauptungen (erst) in der ersten mündlichen Streitverhandlung nachfolgenden Schriftsätzen, weshalb sich die Frage stellt, ob im vorliegenden Oppositionsverfahren die Eventualmaxime nach § 35 Abs 3 Satz 1 EO gilt. Denn für – wie hier – Unterhaltssachen sieht § 35 Abs 3 Satz 2 EO idF EO-Novelle 2014 eine Ausnahme vor.

2.1. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass die Eventualmaxime für Einwendungen gegen den Anspruch in Unterhaltssachen dann nicht gilt, wenn die zum Unterhalt verpflichtete Person eine Änderung der Verhältnisse einwendet, wenn der Unterhalt also – auch für die Vergangenheit – neu bemessen wird (3 Ob 143/16z mwN). Wendet der Unterhaltsschuldner allerdings Erlöschen oder Hemmung des Anspruchs (auch) aus einem anderen Grund ein, bleibt es (insofern) bei der Anwendung der Eventualmaxime (Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner § 35 EO Rz 96; Jakusch in Angst/Oberhammer EO³ § 35 Rz 85/1).

2.2. Den Gegenstand der vorliegenden Oppositionsklage bildet keineswegs die (rückwirkende) Neubemessung des Ehegattenunterhalts, sondern im Kern das – nach der Rechtsansicht des Klägers – eingetretene Erlöschen des von der Beklagten betriebenen verglichenen Unterhaltsanspruchs wegen unterlassener Anmeldung im Insolvenzverfahren des Klägers und die weiteren Auswirkungen des Gangs des Insolvenzverfahrens. Daran ändert auch die Notwendigkeit nichts, im Rahmen der Prüfung der Rechtsnatur des Unterhaltsanspruchs punktuell die Umstände bei Vergleichsabschluss zu beurteilen.

Die in § 35 Abs 1 Satz 1 EO normierte Eventualmaxime findet daher im vorliegenden Prozess Anwendung.

2.3. Sie verlangt die Behauptungen aller dem Verpflichteten zur Zeit der Klageerhebung bekannten Einwendungen bei sonstigem Ausschluss schon in der Klage und nicht erst in der folgenden mündlichen Verhandlung, in der die Klage vorgetragen wird. Entsprechendes gilt wegen des Gebots der Waffengleichheit auch für die Beklagte, von der zu verlangen ist, dass sie in einem allenfalls eingebrachten vorbereitenden Schriftsatz bereits alle ihre Einwendungen gegen die geltend gemachten Oppositionsgründe vorbringt, sonst in der ersten mündlichen Verhandlung (RS0119637 [T1, T2, T3]).

Zwar berührt die Eventualmaxime nicht die materielle Prozessleitungspflicht des Gerichts und seine Pflicht, einen den Klagegrund bildenden Sachverhalt nach allen möglichen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen; deshalb steht die Eventualmaxime auch einer notwendig erscheinenden Klarstellung und Vervollständigung des Sachverhalts nicht entgegen (RS0001433). Auch im Oppositionsprozess sind daher nachträgliche Ergänzungen des Vorbringens zulässig, aber nur soweit sie die vorgebrachten Tatsachen verdeutlichen oder präzisieren beziehungsweise richtig stellen, ergänzen oder erläutern, wobei aber ein strenger Maßstab anzulegen ist (RS0001307 [T4]). Eine Schlüssigstellung erfordert jedoch zwingend neues Tatsachenvorbringen über das Maß einer bloßen Verdeutlichung oder Präzisierung des bisherigen Vorbringens hinaus (RS0001307 [T8]). Unzulässig ist neues Vorbringen auch dann, wenn es als Klageänderung zu beurteilen wäre (3 Ob 90/13a mwN).

3. Für die vorliegende Klage hat das zur Konsequenz, dass von einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Beklagten auszugehen ist:

3.1. Der Abschluss des Unterhaltsvergleichs erfolgte im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, das in derselben Tagsatzung zur Auflösung der Ehe aus dem Alleinverschulden des (dort beklagten) Klägers nach § 49 EheG führte. Damit lag die Grundlage des vereinbarten Unterhaltsanspruchs der (hier) Beklagten einerseits in § 66 EheG und andererseits im Alleinverschulden des (hier) Klägers. Nach der aufgezeigten Rechtslage ist daher grundsätzlich von einer bloßen Konkretisierung dieses vom Gesetz der Beklagten gewährten Unterhaltsanspruchs auszugehen.

3.2. Daran vermag auch der beiderseits abgegebene Verzicht auf die Umstandsklausel für sich allein nichts zu ändern. Zwar entspricht das „Einfrieren“ des vereinbarten Unterhaltsbeitrags nicht der grundsätzlichen stillschweigenden Geltung der Umstandsklausel sowohl im Fall der gerichtlichen Festsetzung (RS0105944; RS0007140 [T3]) als auch bei Unterhaltsvereinbarungen (RS0018900; RS0009636), dennoch liegt darin nur eine Veränderung der Ausgestaltung des gesetzlichen Schuldverhältnisses, die dessen Identität bei der gebotenen großzügigen Betrachtungsweise nicht entscheidend abändert (idS 3 Ob 5/94; vgl 5 Ob 527/86 = SZ 60/31 = RS0042490 [T3]). In diesem Sinne haben die Parteien auch ausdrücklich klargestellt, dass es – trotz der vergleichsweisen Festlegung – bei der Geltung der gesetzlichen Regelung des § 75 EheG (Erlöschen bei Wiederverheiratung) bleiben soll.

3.3. Angesichts der aus der dargestellten Judikatur abzuleitenden Vermutung der bloßen Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Beklagten durch den Vergleich vom 28. Februar 1994 wäre es daher am Kläger gelegen, entsprechende Tatsachen zu deren Widerlegung zu behaupten. Dem ist er zwar nachgekommen, aber weder in der Klage (oder dem nachfolgenden Schriftsatz) noch in der ersten mündlichen Streitverhandlung (ON 7), sondern erst im später erstatteten Schriftsatz ON 15. Damit wurde aber gegen die Eventualmaxime verstoßen, weil die neuen Tatsachenbehauptungen weit über eine bloße Ergänzung oder Erläuterung des bisherigen Vorbringens hinausgehen.

Soweit gegen die Eventualmaxime verstoßendes Vorbringen im Revisionsverfahren eine Rolle spielt, ist darauf nicht Bedacht zu nehmen, wenn die Vorinstanzen dieses Vorbringen zwar behandelten, dieses jedoch in der Sache erfolglos blieb. Nichts anderes gilt, soweit dieses Vorbringen von den Vorinstanzen – wenn auch ohne ausdrückliche Berufung auf § 35 Abs 3 EO – im Ergebnis zu Recht ohnehin nicht beachtet wurde (RS0008666 [T2]).

Das ist hier der Fall, weshalb der Oberste Gerichtshof das verspätet erstatte Vorbringen des Klägers zum Vergleichsabschluss am 28. Februar 1994 unberücksichtigt lassen muss. Auf das Vorbringen der Beklagten dazu kommt es somit gar nicht an.

3.4. Den weiteren Überlegungen ist daher zugrunde zu legen, dass die Beklagte – entgegen der Rechtsansicht des Klägers – einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch betreibt.

4. Im Oppositionsverfahren sind an die Behauptungs- und Beweispflicht des Klägers hohe Anforderungen zu stellen; jede Unklarheit geht zu seinen Lasten (RS0048064). Mangels ausreichender Strukturierung erfordern folgende Unklarheiten die Auslegung des Klagevorbringens dazu, wogegen sich die Oppositionsklage tatsächlich richtet und was konkret als Einwendung geltend gemacht wird:

4.1. Während der Kläger in seinem Urteilsbegehren den Ausspruch des Erlöschens des Anspruchs der Beklagten aus dem Unterhaltsvergleich ohne jede Differenzierung nach (bei Insolvenzeröffnung) rückständigem und erst fällig werdenden Unterhalt anstrebt, begründet er in seinem Vorbringen das Erlöschen mehrfach ausdrücklich mit der unterlassenen, aber nach § 15 IO in kapitalisierter Form erforderlichen Forderungsanmeldung.

Es entspricht herrschender Ansicht, dass die Bestimmung des § 15 Abs 2 IO nur zur Zeit der Konkurseröffnung geschuldete, aber noch nicht fällige Einzelansprüche (Renten) von unbestimmter Dauer betrifft (3 Ob 536/77 = RS0051497; 2 Ob 81/89 = RS0051508 [je zur AO]; 3 Ob 70/17s [zur KO]; Apathy in Bartsch/Pollak/Buchegger4 I § 15 KO Rz 3), die nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Verfahrenseröffnung geltend zu machen, also zwingend zu kapitalisieren sind (RIS-Justiz RS0051502; vgl RS0064155); das gilt – worauf sich der Kläger ausdrücklich beruft – auch für vertragliche Unterhaltsansprüche (5 Ob 254/71 = SZ 44/160 = RS0051502). Diese Rechtslage verlangt ein Verständnis der Oppositionsklage dahin, dass sich der Kläger mit dem Hinweis auf § 15 IO nur gegen den betriebenen Anspruch wendet, soweit er zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht fällig war, also gegen den sogenannten laufenden Unterhalt. Dem entsprechend führt der Kläger im die Oppositionsklage (zulässig) ergänzenden Schriftsatz (ON 6) aus, mangels Anmeldung habe die Beklagte „einen Anspruch auf Bezahlung eines laufenden Unterhalts […] seit der Konkurseröffnung […] nicht mehr“.

4.2. Der Kläger behauptete (anfangs) weiters, die Beklagte habe auch den im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits fälligen Unterhaltsrückstand nicht als Insolvenzforderung angemeldet; das trifft aber nach dem Inhalt des Insolvenzaktes nicht zu und ist auch im vorliegenden Prozess jedenfalls seit dem zweiten Rechtsgang unstrittig. Da dem Kläger als Schuldner die Forderungsanmeldung seiner geschiedenen Ehegattin im Insolvenzverfahren nicht verborgen bleiben konnte, liegt nahe, dass er diese anfängliche Behauptung bloß irrtümlich erhob; jedenfalls aber hielt er den von ihm ursprünglich herangezogenen Grund für das (angebliche) Erlöschen des betriebenen Unterhalts für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung (keine Forderungsanmeldung) im Prozess nicht weiter aufrecht, sodass offen bleibt, woraus der Kläger seine Rechtsbehauptung des Erlöschens herleitet.

Er erwähnte auch die rechtskräftige Bestätigung eines Zahlungsplans, knüpfte daran aber keine unmittelbar oder ausdrücklich konkrete Rechtsfolge, geschweige denn das von ihm geltend gemachte Erlöschen (dieses Teils) der betriebenen Unterhaltsforderung der Beklagten. Letztere Konsequenz hätte die – im Klagevorbringen gar nicht erwähnte – Restschuldbefreiung (§ 156 Abs 1 iVm § 193 Abs 1 IO) durch einen rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan aber ohnehin nicht: Die über die zu zahlende Quote hinausgehende Forderung erlischt nämlich nicht, sie besteht vielmehr in Form einer Naturalobligation weiter (Kodek Privatkonkurs² Rz 414; RS0052128). Allerdings ist nicht zu übersehen (s RS0058348; RS0058336), dass die mit rechtskräftiger Bestätigung eines Zahlungsplans eintretende Restschuldbefreiung auch den (sogar gesetzlichen) Unterhaltsrückstand erfasst (3 Ob 205/00v; Kodek Privatkonkurs² Rz 231) und der so erreichten Reduktion der Forderung auf die Quote in einem anhängigen Exekutionsverfahren, das auf die Einbringung der gesamten Forderung gerichtet ist, mit Oppositionsklage nach § 35 EO entgegenzutreten ist (3 Ob 77/11m; RS0001126; Lovrek in Konecny/Schubert § 156a KO Rz 27 f). Im Hinweis auf den Zahlungsplan muss daher (im Zweifel) die Geltendmachung eines Oppositionsgrundes (auch) zum Unterhaltsrückstand gesehen werden. Daran vermag der spätere bloße Hinweis auf ein Abschöpfungsverfahren nichts zu ändern.

4.3. Eine objektive Auslegung des Vorbringens des Klägers (vgl RS0037416; RS0097531) führt somit zum Ergebnis, dass sich die Oppositionsklage – entsprechend der allgemeinen Formulierung des Urteilsbegehrens – nicht nur gegen den betriebenen Unterhaltsanspruch der Beklagten richtet, soweit er bei Insolvenzeröffnung noch nicht fällig war (was allein aus der unterlassenen Anmeldung dieser Insolvenzforderung im Schuldenregulierungsverfahren des Klägers abgeleitet wird). Zum bei Insolvenzeröffnung fälligen Unterhaltsrückstand wird vielmehr auch die rechtskräftige Bestätigung des Zahlungsplans im November 2016 und die damit einhergehende Rechtsfolge der Restschuldbefreiung als Oppositionsgrund geltend gemacht.

5. Weder die unterlassene Anmeldung des nach der Insolvenzeröffnung fällig werdenden (laufenden) Unterhalts noch das Ergebnis des Insolvenzverfahrens rechtfertigen aber die rechtliche Schlussfolgerung des Klägers, dass der laufende Unterhaltsanspruch der Beklagten erloschen sei.

5.1. Gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind nämlich nur dann Insolvenzforderungen, wenn der Schuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet (§ 51 Abs 2 Z 1 IO), was hier nicht der Fall ist. In allen anderen Fällen sind Ansprüche auf laufenden Unterhalt keine Insolvenzforderungen, weshalb ihre Geltendmachung im Insolvenzverfahren ausgeschlossen ist (3 Ob 205/00v = SZ 74/31; RS0063824 [T3]) und deren Unterlassung auch nicht ihr Erlöschen zur Folge haben kann. Sie werden aber auch von einer allfälligen Restschuldbefreiung nicht erfasst (Kodek Privatkonkurs² Rz 226; vgl RS0113775; RS0051492), sodass die weiteren Entwicklungen im Insolvenzverfahren und nach dessen Aufhebung unbeachtlich sind.

5.2. Der Vollständigkeit halber ist noch klarzustellen, dass die vom Kläger (und erkennbar auch vom Berufungsgericht) vertretene Rechtsansicht, die Nichtanmeldung einer Insolvenzforderung führe zu deren Erlöschen, nicht zutrifft. Die Stellung als Insolvenzgläubiger mit allen ihren Nachteilen und Beschränkungen ist nämlich von der Ausübung der damit verbundenen Rechte, insbesondere auf Anmeldung der Forderung, unabhängig (RS0063863). Meldet ein Insolvenzgläubiger seine Forderung nicht an, so führt dies nicht zum Verlust der Forderung (Kodek Privatkonkurs² Rz 615; Mohr Privatinsolvenz³ Rz 274), sondern nur zu diversen Nachteilen (s Jelinek/Zangl IO8 123 f).

5.3. Bezüge, die das Existenzminimum nach § 291a EO nicht übersteigen, fallen nicht in die Insolvenzmasse, sondern bleiben in der Rechtszuständigkeit des Schuldners und sind dem Zugriff der Gläubiger gesetzlicher Unterhaltsansprüche im Rahmen des § 291b Abs 2 EO iVm § 292a EO und § 292b EO ausgesetzt (RS0013502). In diesem Umfang kann der Unterhaltsgläubiger nicht nur während des Insolvenzverfahrens, sondern auch während des Abschöpfungsverfahrens Exekution führen (Kodek Privatkonkurs² Rz 231). Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewilligte Exekution von Einkommensbezügen zu Gunsten von Unterhaltsansprüchen bleibt für die vom Insolvenzverfahren nicht erfassten Unterhaltsansprüche, das sind die ab Insolvenzeröffnung entstehenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche, für die der Schuldner nicht als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet (§ 51 Abs 2 Z 1 IO), wirksam, soweit sie sich auf den nur für Unterhaltsforderungen pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens bezieht. Exekutive Pfandrechte, die zu Gunsten von der Insolvenz nicht erfasster Unterhaltsansprüche am nicht in die Insolvenzmasse fallenden unpfändbaren Teil der Bezüge des Schuldners begründet wurden, unterliegen nicht § 12a IO (3 Ob 2376/96z = RS0108515; Kodek Privatkonkurs² Rz 231/1; Deixler-Hübner in Konecny/Schubert § 12a IO Rz 12); sie erlöschen daher nicht durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Klägers.

5.4. Die – vom Kläger ohnehin nicht ins Treffen geführte – Einschränkung der Exekution auf die Differenz zwischen den Existenzminima zählt nicht zu den den betriebenen Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen und bildet deshalb keinen Oppositionsgrund im Sinne des § 35 EO.

5.5. Zum erst nach Insolvenzeröffnung fällig werdenden, laufenden Unterhalt erweist sich somit die Klageabweisung durch das Erstgericht als im Ergebnis zutreffend.

6. Zum bei Insolvenzeröffnung fälligen Unterhaltsrückstand ergibt sich folgende Rechtslage:

6.1. Wie bereits dargelegt erfasst die mit rechtskräftiger Bestätigung eines Zahlungsplans eintretende Restschuldbefreiung auch den gesetzlichen Unterhaltsrückstand. Daher ist zu prüfen, welchen Einfluss der vom Kläger im zweiten Rechtsgang (zulässig nachträglich) geltend gemachte, erst im Jahr 2018 eingetretene Umstand, dass er sich im Abschöpfungsverfahren befinde, darauf hat.

6.2. Zur Einleitung des Abschöpfungsverfahrens kam es aufgrund eines Antrags des Klägers nach der zum IRÄG 2017 ergangenen Übergangsbestimmung des § 281 IO, der vorsieht: „Während der am 1. November 2017 noch nicht abgelaufenen Laufzeit des Zahlungsplans kann der Schuldner neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Auf den Zahlungsplan und die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens sind die Bestimmungen in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017 anzuwenden.“

Da (nur) auf die Laufzeit des Zahlungsplans abgestellt wird und § 281 IO für die Übergangsfälle dem Schuldner die Abstimmung über einen Zahlungsplan auch dann ermöglichen wollte, wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnise nicht geändert haben (vgl dazu § 198 IO), kommt die Vorlage eines neuen Zahlungsplans nicht in Betracht, wenn bereits Forderungen wiederaufgelebt sind (Kodek Privatkonkurs „neu“ - Das IRÄG 2017, Zak 2018, 44; Mohr Privatinsolvenz³ Rz 638), was die Beklagte hier nicht behauptete. Der Schuldner strebt damit kein vollständiges neues Insolvenzverfahren an, sondern begehrt ausschließlich eine Abstimmung über einen neuen Zahlungsplan und allenfalls eine Entscheidung über die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens, weshalb Parallelen zu § 198 IO bestehen (Schneider Privatinsolvenz³ 172). Dieser enthält in seinem Abs 2 eine Regelung zur materiell-rechtlichen Wirkung des Verfahrens nach § 198 IO: Die Forderungen leben erst bei Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans und Abweisung des Antrags auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens auf. Gemeint ist, dass ein Wiederaufleben nur (erst) dann eintritt, wenn feststeht, dass es weder zu einem neuen Zahlungsplan noch zu einem Abschöpfungsverfahren kommt (Kodek Privatkonkurs² Rz 472; Mohr Privatinsolvenz³ Rz 522). Diese Konstellation liegt hier allerdings nicht vor, weshalb die genannte Bestimmung schon deshalb nicht analog angewendet werden kann. Eine Regelung der Rechtsfolgen der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens für den bereits vorliegenden, rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan findet sich im Gesetz somit nicht, und zwar weder für den Fall des § 198 IO noch für jenen des § 281 IO.

Das ist wohl nur damit zu erklären, dass der Gesetzgeber offensichtlich als selbstverständlich unterstellte, dass ein rechtskräftig bestätigter Zahlungsplan neben einem gleichzeitig geführten Abschöpfungsverfahren keinen Bestand haben kann. Diese Unmöglichkeit ergibt sich ua aus der subsidiären Natur des Abschöpfungsverfahrens, das nach § 200 Abs 1 IO nur dann zulässig ist, wenn der Schuldner zunächst einen zulässigen Zahlungsplan vorgelegt hat, dieser aber nicht angenommen wurde (Kodek Privatkonkurs² Rz 523; Mohr Privatinsolvenz³ Rz 538), aber auch daraus, dass die Restschuldbefreiung beim Zahlungsplan mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses eintritt (§ 156 Abs 1 iVm § 193 Abs 1 IO; hier Ende 2016), bei Durchführung des Abschöpfungsverfahrens aber grundsätzlich erst mit der Erklärung dessen Beendigung (§ 213 Abs 1 IO; hier vermutlich Anfang 2023), sodass während des Abschöpfungsverfahrens keine Restschuldbefreiung wirksam sein kann.

Konsequenz der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach § 281 IO muss daher die jedenfalls mit Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses ipso iure bewirkte Beseitigung des davor zustande gekommenen und rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans und der damit einhergehenden Restschuldbefreiung sein. Der hier Anfang Februar 2018 erfolgte Eintritt dieser Wirkung bedarf weder einer Mahnung noch eines gerichtlichen Ausspruchs.

6.3. Deshalb war die betriebene Forderung der Beklagten an bei Insolvenzeröffnung rückständigem Unterhalt bei Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz im vorliegenden Oppositionsprozess am 24. September 2018 wieder in der im Schuldenregulierungsverfahren angemeldeten und festgestellten Form aufgelebt. Die restschuldbefreiende Wirkung des im November 2016 rechtskräftig bestätigten, jedoch nachträglich beseitigten Zahlungsplans stellt daher keinen Oppositionsgrund (mehr) dar.

6.4. Auch die Exekutionssperre nach § 206 Abs 1 IO kommt nicht zum Tragen, weil auch nach der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens die Exekution zur Hereinbringung von (gesetzlichen) Unterhaltsrückständen auf die Differenz der Existenzminima zulässig ist (3 Ob 206/12h = SZ 2013/2 = RS0115221 [T2]). Zur Einschränkung der Exekution in diesem Sinne genügt ein Verweis auf den vorigen Punkt.

6.5. Das Erstgericht hat somit zum bei Insolvenzeröffnung fälligen Unterhaltsrückstand die Klage ebenso im Ergebnis zutreffend abgewiesen.

7. Zusammengefasst erweist sich die Oppositionsklage als zur Gänze unberechtigt, weshalb das Ersturteil samt der vom Kläger unbeanstandet gebliebenen Kostenentscheidung wiederherzustellen ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Nach § 9 Abs 3 RATG beträgt die Bemessungsgrundlage auch im Berufungsverfahren nur (399,70 x 12 =) 4.796,40 EUR.

Textnummer

E125518

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00063.19I.0626.000

Im RIS seit

15.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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