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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über den Antrag des W in W, vertreten durch Dr.Mag. Harald Jelinek, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 75, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beschwerdeergänzung gemäß § 34 Abs. 2 VwGG, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag wird gemäß § 46 VwGG keine Folge gegeben.
Begründung
Die vom Beschwerdeführer zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde von diesem mit Beschluß vom 24. Juni 1988, B 965/98, - nach Ablehnung - dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG zur Entscheidung abgetreten und bei diesem zur Zl. 98/08/0276 protokolliert.
An den Beschwerdeführer erging daraufhin die Aufforderung, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel zu ergänzen, wobei dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, außer dem ergänzenden Schriftsatz, beinhaltend Beschwerdepunkt, Beschwerdegründe und bestimmtes Begehren, eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales beizubringen. Ferner war dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, den ergänzenden Schriftsatz in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde auch darauf hingewiesen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.
Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz hat der Beschwerdeführer daraufhin den Beschwerdepunkt, Beschwerdegründe und den Aufhebungsantrag nachgetragen, jedoch weder eine weitere Ausfertigung der Verfassungsbeschwerde vorgelegt, noch - wie ihm aufgetragen worden war - den ergänzenden Schriftsatz in vierfacher, sondern lediglich in dreifacher Ausfertigung erstattet.
Daraufhin wurde mit Beschluß vom 10. November 1998 das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 letzter Satz VwGG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG eingestellt. Dieser Beschluß wurde dem Beschwerdevertreter am 10. Dezember 1998 zugestellt.
Mit dem vorliegenden, am 14. Dezember 1998 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung, er sei dem Verbesserungsauftrag "vollständig nachgekommen". Er habe insbesondere "eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde (an den Verfassungsgerichtshof) und auch eine weitere Ausfertigung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vorgelegt" und "dies auch auf der ersten Seite des Schriftsatzes vom 29. Oktober 1998 rechts unten entsprechend vermerkt".
Dann fährt der Beschwerdeführer in der Begründung des vorliegenden Antrages fort:
"Ob - gegebenenfalls wann, wo und weshalb diese angeschlossenen Beilagen - darunter die weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde - offenbar in Verlust geraten sind, ist für mich nicht nachvollziehbar. Jedenfalls trifft mich oder Personen, deren Verhalten ich mir zurechnen lassen muß, daran nicht nur kein schweres, sondern überhaupt kein wie immer geartetes Verschulden, da das Abhandenkommen dieser Beilagen offenbar erst erfolgt ist, nachdem die Gesamtsendung (Schriftsatz vom 29. Oktober 1998 einschließlich Beilagen) von der Kanzlei meines Rechtsfreundes der Post zur Beförderung und Weiterleitung an den Verwaltungsgerichtshof übergeben wurde.
Daß die Beilagen (noch dazu alleine ohne den Schriftsatz vom 29. Oktober 1998 selbst) nach der Übergabe an die Post abhanden kommen, war überdies selbstverständlich für mich absolut unvorhersehbar und auch unabwendbar.
Es liegen damit sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, selbst unter der Annahme, daß ich überhaupt eine Frist (die mit Aufforderung vom 10. September 1998 gesetzte 'Verbesserungsfrist') versäumt hätte.
Daß der Schriftsatz vom 29. Oktober 1998 (allenfalls, da konkret meinem Rechtsfreund nicht mehr erinnerlich) nur dreifach anstatt vierfach eingebracht wurde, stellt weder eine Fristversäumung noch einen durch § 34 Abs. 2 VwGG gedeckten Grund für eine Verfahrenseinstellung dar: Die Einbringung einer vierten Ausfertigung des Verbesserungsschriftsatzes war jedenfalls nicht Gegenstand des "Verbesserungsauftrages" vom 10. September 1998, die mit Schreiben vom 10. September 1998 gesetzte Verbesserungsfrist konnte sich daher auch nicht auf die vierte Ausfertigung des "Mängelbehebungsschriftsatzes" vom 29. Oktober 1998 beziehen, diesbezüglich konnte ich auch keine Frist versäumen."
Soweit der Antragsteller der Sache nach die Auffassung vertritt, die Vorlage des Mängelbehebungsschriftsatzes vom 29. Oktober 1998 in nur dreifacher anstatt in vierfacher Ausfertigung stelle keinen durch § 34 Abs. 2 VwGG gedeckten Grund für eine Verfahrenseinstellung dar, wendet er sich zum einen in unzulässiger Weise gegen den keinem weiteren Rechtszug unterliegenden Einstellungsbeschluß vom 10. November 1998, und übersieht zum anderen, daß ihm im Ergänzungsauftrag vom 10. September 1998 ausdrücklich die Vorlage eines Ergänzungsschriftsatzes in vierfacher Ausfertigung aufgetragen wurde.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG sind von jedem Schriftsatz samt Beilagen so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann. Gemäß § 29 VwGG ist dann, wenn die belangte Behörde in einer Angelegenheit der Bundesverwaltung nicht ein Bundesminister ist, außer den sonst erforderlichen Ausfertigungen der Beschwerde samt Beilagen noch eine weitere Ausfertigung für den zuständigen Bundesminister beizubringen.Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt , darunter auch jene der §§ 24 und 29 VwGG, nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung (§ 34 Abs. 2 VwGG).
Da der vom Antragsteller eingebrachte Ergänzungsschriftsatz nur in dreifacher Ausfertigung vorgelegt wurde, dieser Schriftsatz aber der belangten Behörde, der mitbeteiligten Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zuzustellen war, lag auch insoweit die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 33, 34 Abs. 2 VwGG vor.
Da der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag keinen Grund zu behaupten vermag, aus dem ohne sein Verschulden der Ergänzungsschriftsatz nur in dreifacher Ausfertigung vorgelegt wurde und dieser Umstand auch für sich allein den Einstellungsbeschluß trägt, erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag daher schon aus diesem Grund als unbegründet.
Es bedarf daher an sich keiner weiteren Auseinandersetzung mit dem Antragsvorbringen, worin ein "Abhandenkommen" von Beilagen zum Ergänzungsschriftsatz vom 29. Oktober 1998 nach der Übergabe an die Post behauptet wird; es sei aber darauf hingewiesen, daß auf dem Rubrum des Ergänzungsschriftsatzes lediglich zwei Beilagen verzeichnet sind, die auch dem Ergänzungsschriftsatz tatsächlich angeschlossen waren (nämlich der angefochtene Bescheid in zweifacher Ausfertigung), wohingegen nach den Behauptungen des Beschwerdeführers diesem Schriftsatz drei Beilagen (der angefochtene Bescheid in zweifacher Ausfertigung und eine weitere Ausfertigung der verfassungsgerichtlichen Beschwerde) hätten beiliegen sollen.
Wien, am 19. Jänner 1999
Schlagworte
Frist ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998080396.X00Im RIS seit
20.11.2000