RS Lvwg 2019/5/24 LVwG-S-592/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

24.05.2019

Norm

VStG 1991 §17
B-VG Art132 Abs1 Z1

Rechtssatz

Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Prozessvoraussetzung und damit Voraussetzung für ein Eingehen auf die Beschwerde. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag des Beschwerdeführers an die Verwaltungsbehörde zu dessen Nachteil abweicht oder mangels Antrag die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer durch ihren Verwaltungsakt belastet (vgl VwGH 2012/04/0143).

Schlagworte

Infrastruktur und Technik; Produktsicherheit; Verfahrensrecht; Verfall; Parteistellung; Beschwer;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.592.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten