Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
24.05.2019Norm
VStG 1991 §17Rechtssatz
Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Prozessvoraussetzung und damit Voraussetzung für ein Eingehen auf die Beschwerde. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag des Beschwerdeführers an die Verwaltungsbehörde zu dessen Nachteil abweicht oder mangels Antrag die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer durch ihren Verwaltungsakt belastet (vgl VwGH 2012/04/0143).
Schlagworte
Infrastruktur und Technik; Produktsicherheit; Verfahrensrecht; Verfall; Parteistellung; Beschwer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.592.001.2019Zuletzt aktualisiert am
11.07.2019