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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §19 Abs1 idF 1992/416;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des T in G, vertreten durch Dr. Klaus Holter, Rechtsanwalt in
4710 Grieskirchen, Roßmarkt 21, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 3. Juni 1998, Zl. GZ 4/1288/Nr.0356/98-1, betreffend Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 33 Abs. 4 AlVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 11. März 1998 auf Gewährung von Notstandshilfe abgewiesen. Nach der Aktenlage habe der Beschwerdeführer zuletzt am 26. November 1989 Arbeitslosengeld bezogen. Es sei ihm ein Anspruch auf den Fortbezug von Arbeitslosengeld von 63 Tagen verblieben. Der Beschwerdeführer sei vom 1. April 1991 bis 30. August 1993 selbständig erwerbstätig gewesen. Für den Zeitraum vom 31. August 1993 bis 11. März 1998 habe der Beschwerdeführer "keinerlei Nachweise erbracht".
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. August 1993 sei dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für den Handel mit Altwaren an einem näher genannten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Gewerbeordnung 1973 entzogen worden. Die dagegen eingebrachte Berufung sei mit Bescheid "des Amtes der OÖ Landesregierung" vom 3. Jänner 1995 als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt worden.
Nach Wiedergabe der Berufung des Beschwerdeführers und der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, daß gemäß § 19 Abs. 1 AlVG (diese und die weiteren Gesetzesstellen jeweils in der Fassung des Art. 23 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201) Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch genommen hätten, der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren sei, wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes erfolgt sei. Diese Frist verlängere sich um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 2 AlVG.
Im Falle des Beschwerdeführers erstrecke sich die Frist für den Fortbezug auf Arbeitslosengeld nach der Aktenlage vom 26. November 1989 bis 26. November 1992. Fristerstreckungsgründe im Sinne des § 15 Abs. 2 AlVG habe der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen und seien auch nicht aktenkundig. Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit seien keine fristerstreckenden Tatbestände im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Der Beschwerdeführer habe somit keinen Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes. Gemäß § 33 Abs. 4 AlVG könne Notstandshilfe nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld (oder Karenzurlaubsgeld) um die Notstandshilfe bewerbe. Die vorstehende Frist verlängere sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 2 AlVG.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld sei nicht nur dann erschöpft, wenn der Arbeitslose das ihm zustehende Höchstausmaß "ausbezogen" habe, sondern auch dann, wenn der Arbeitslose wegen Ablauf der Frist auf den Fortbezug keinen Anspruch mehr habe. Im Falle des Beschwerdeführers erstrecke sich daher die Dreijahresfrist für die Geltendmachung der Notstandshilfe vom 27. November 1992 bis 26. November 1995. Auch aus diesem Zeitraum sei dem Arbeitsmarktservice kein fristerstreckender Tatbestand bekannt.
Weitere Einwendungen des Beschwerdeführers könnten an dieser Rechtslage nichts ändern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die belangte Behörde im Zuge der Einleitung des Vorverfahrens mit Berichterverfügung vom 21. Oktober 1998 aufgefordert, sich zu folgender Frage zu äußern:
"Der angefochtene Bescheid beruht auf der Rechtsansicht, daß - als für die Berechnung der Dreijahresfrist zur Antragstellung auf Notstandshilfe (§ 33 Abs. 4 AlVG) maßgebend - der Fortbezugsanspruch des § 19 AlVG mit dem Verstreichen der Frist des § 19 Abs. 1 AlVG erloschen ist. Dieser Tag wird mit 26. November 1992 angenommen.
Demgegenüber stand bis zum Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 201, eine Fassung des § 19 Abs. 1 zweiter Satz AlVG in Geltung, nach welcher auch Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit die Frist des § 19 Abs. 1 AlVG erstreckten. Diese Bestimmung ist erst am 1. Mai 1996 außer Kraft getreten.
Es scheint nun so zu sein, daß unter der Annahme einer Erstreckung der Dreijahresfrist des § 19 Abs. 1 AlVG, welche am 27. November 1989 zu laufen begonnen haben dürfte, um Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit in jenem Ausmaß, welches der angefochtene Bescheid annimmt (1. April 1991 bis 30. August 1993), d. h. im Ausmaß von 29 Monaten, demgemäß auf insgesamt 65 Monate, diese Frist erst am 27. April 1995 geendet haben dürfte und der Antrag vom 11. März 1998 noch innerhalb der Frist des § 33 Abs. 4 AlVG läge.
Das Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes und der damit verbundene Entfall der Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit als Rahmenfristerstreckungsgrund sowohl in § 19 Abs. 1 AlVG als auch in § 33 Abs. 4 AlVG dürfte an diesem Fristenlauf nichts geändert haben, weil alle maßgebenden Zeitpunkte vor dem Inkrafttreten des Strukturverbesserungsgesetzes gelegen waren und dieses nicht zurückwirkt."
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die den angefochtenen Bescheid verteidigt und zu der Frage des Gerichtshofes folgendes ausführte:
"Gemäß § 19 Abs. 1 AlVG ist Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren, wenn a) die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes erfolgt. Diese Frist von drei Jahren verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 2 AlVG.
Gemäß § 79 Abs. 25 AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten die §§ 15 und 19 Abs. 1 AlVG mit 1. Mai 1996 in Kraft. Laut der Durchführungsanweisung zum Strukturanpassungsgesetz 1996 gelten diese §§ für alle jene Fälle, in denen die Anmeldung zum Fortbezug nach dem 30. April 1996 liegt.
Dies bedeutet nach Ansicht des Arbeitsmarktservice Österreich, daß es für die Möglichkeit der Fristverlängerung iSv § 19 Abs. 1 nicht darauf ankommt, wann jemand selbständig erwerbstätig gewesen ist, sondern, ob die Antragstellung vor dem 1. Mai 1996 erfolgt ist. Hinsichtlich der §§ 15 und 19 Abs. 1 AlVG wurden vom Gesetzgeber keine Übergangsbestimmungen vorgesehen. Die Einschränkungen zum Zugang von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (insbesondere, daß Selbständigkeit nicht mehr als Rahmenfristerstreckungstatbestand gelten soll) durch das Strukturanpassungsgesetz sollten nach dem Willen des Gesetzgebers all jene Anspruchswerber treffen, die einen Antrag auf diese Leistungen nach dem 30. April 1996 gestellt haben. Eine andere Beurteilung würde dem Gesetzesbegriff 'in Kraft treten' einen gänzlich neuen Sinn geben, der weder in der allgemeinen Rechtslehre noch in der langjährigen Praxis der Vollziehung eine Deckung finden würde. Bei einer anderen Auslegung der Inkraftsetzungsbestimmungen würde es nicht mehr auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommen, sondern darauf, ob jemand in der Vergangenheit die Voraussetzungen einer alten, bereits (womöglich seit vielen Jahren) aufgehobenen Gesetzesbestimmung erfüllt hat."
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 19 Abs. 1 AlVG in der bis zum Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, geltenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 416/1992 lautete:
"(1) Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,
a) wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolgt und
b) wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind.
Die Frist nach lit. a verlängert sich um Ruhenszeiträume gemäß § 16 Abs. 1 und um Zeiträume einer selbständigen Erwerbstätigkeit, eines arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnisses oder einer Ausbildung, durch die der Arbeitslose überwiegend in Anspruch genommen wurde.
..."
§ 33 Abs. 4 AlVG in der Fassung der Novelle
BGBl. Nr. 416/1992 lautet:
"(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld um die Notstandshilfe bewirbt.
Die vorstehende Frist verlängert sich um Ruhenszeiträume gemäß § 16 Abs. 1 und um Zeiträume einer selbständigen Erwerbstätigkeit, eines arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnisses oder einer Ausbildung, durch die der Arbeitslose überwiegend in Anspruch genommen wurde."
§ 19 Abs. 1 zweiter Satz AlVG wurde durch Art. 23 Z. 13 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, wie folgt geändert:
"Die Frist nach lit. a verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 2."
§ 33 Abs. 4 zweiter Satz AlVG wurde durch Art. 23 Z. 35 der genannten Novelle in gleichem Sinne geändert.
Gemäß § 79 Abs. 25 traten § 19 Abs. 1 und § 33 Abs. 4 AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Mai 1996 in Kraft.
Anders als etwa in der Übergangsbestimmung des § 79 Abs. 28 AlVG wurde hinsichtlich der genannten Änderungen nicht angeordnet, daß nach ihnen auch der Lauf der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits vollendeten Dreijahresfristen zu berechnen wäre. Die Wirkung des § 79 Abs. 25 AlVG erschöpft sich daher - unter dem Blickwinkel des vorliegenden Falles - unter anderem darin, den rahmenfristerstreckenden Tatbestand der selbständigen Erwerbstätigkeit sowohl in § 19 Abs. 1 als auch in § 33 Abs. 4 AlVG mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1996 aufzuheben.
Die belangte Behörde hatte daher in erster Linie zu prüfen, ob - zurückgerechnet vom Tage der Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe - innerhalb von drei Jahren ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft wurde. Es ist der belangten Behörde zuzugeben, daß dieser Dreijahreszeitraum nach der im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung geltenden Rechtslage (dh unter Berücksichtigung der am 1. Mai 1996 in Kraft getretenen Änderungen, somit ohne die Möglichkeit einer Erstreckung um die Zeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit) zu ermitteln gewesen ist.
Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, nach welchem Recht die Behörde zu beurteilen hatte, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft gewesen ist. Auch diese Frage beurteilt die belangte Behörde nach § 19 Abs 1 AlVG in der erst am 1. Mai 1996 in Kraft getretenen Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201.
Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, daß der Anspruch auf Arbeitslosengeld von jenem auf Notstandshilfe zu unterscheiden ist, weshalb er - soweit die Bestimmungen über die Notstandshilfe darauf verweisen - nicht ohne weiteres nach jenem Recht zu beurteilen ist, welches für den Anspruch auf Notstandshilfe gilt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, sind Ansprüche auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe - sofern der Gesetzgeber nichts anderes anordnet - zeitraumbezogen zu beurteilen (vgl. zum Leistungsanspruch etwa die Erkenntnisse vom 16.November 1993, Zl. 92/08/0187, und vom 5. September 1998, Zl. 95/08/0106, zum Rückforderungsanspruch das Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 95/08/0229). Dies bedeutet, daß die für das Entstehen und das Erlöschen des Anspruches auf Arbeitslosengeld jeweils geltende Rechtslage zeitraumbezogen maßgebend gewesen ist. Soweit daher § 19 Abs 1 AlVG an Sachverhalte anknüpfte, die vor dem 1. Mai 1996 lagen, waren diese nach der Rechtslage zu diesen Zeitpunkten bzw Zeiträumen zu beurteilen. Da der Beschwerdeführer zuletzt am 26. November 1989 Arbeitslosengeld bezogen hat und ihm ein Rechtsanspruch von 63 Tagen verblieben ist, richtet sich das Schicksal dieses Anspruches zunächst nach der Rechtslage am 26. November 1989, soweit ein Fristenlauf ausgelöst wurde, nach der Rechtslage, die während dieser Frist in der Folge jeweils gegolten hat.
Nach dieser jeweils geltenden Rechtslage wurde die Dreijahresfrist zunächst im Zeitraum vom 1. April 1991 bis 30. August 1993 um Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von 29 Monaten (bei tageweiser Zählung: von 28 Monaten und 30 Tagen) erstreckt; sie hat demnach am 26. April 1995 (bei tageweiser Zählung: am 25. April 1995) geendet.
Der Übergangsbestimmung des § 79 Abs. 25 AlVG kann nun nicht entnommen werden, daß sich auch in jenen Fällen, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits vor dem 1. Mai 1996 nach den damals geltenden Bestimmungen zu einem bestimmten Zeitpunkt erloschen ist, daran etwas ändern sollte. Dies käme nämlich einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Änderung des § 19 Abs 1 AlVG gleich, die der Gesetzgeber - unbeschadet der Frage ihrer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit - zumindest hätte ausdrücklich anordnen müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hält an dieser schon in der genannten Berichterverfügung vertretenen Auffassung fest: Sie bedeutet im vorliegenden Fall - wie der Verwaltungsgerichtshof in der genannten Verfügung zum Ausdruck gebracht hat und worin ihm auch in rechnerischer Hinsicht seitens der belangten Behörde nicht widersprochen wurde - daß die Dreijahresfrist des § 33 Abs. 4 AlVG (in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996) erst am 26. April 1998 (frühestens am 25. April 1998) endete. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 11. März 1998 lag daher jedenfalls innerhalb der Frist des § 33 Abs. 4 AlVG, weshalb ihm ein Anspruch auf Notstandshilfe zustand.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 19. Jänner 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998080310.X00Im RIS seit
18.10.2001