RS Lvwg 2019/5/24 LVwG-AV-405/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2019
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

24.05.2019

Norm

NatSchG NÖ 2000 §6 Z3
NatSchG NÖ 2000 §35 Abs2
StGG Art5
StGG Art6

Rechtssatz

Keinen Schutz gewährt Art 6 StGG gegen Maßnahmen, die die Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar betreffen, diese also lediglich als „faktische Nebenwirkung“ verhindern oder einschränken (Walter/Mayer/Kucsko-Stadelmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rz 1496). Bei § 6 Z 3 NÖ NSchG handelt es sich nicht um eine Regelung, die darauf gerichtet ist, den Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit zu untersagen oder einzuschränken. Eine Einschränkung (landwirtschaftlicher) Erwerbstätigkeit ergibt sich im gegenständlichen Fall allenfalls als „faktische Nebenwirkung“. Dies ist durch Art 6 StGG nicht erfasst.

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Mobilheim; Wohnwagen; Entfernungsauftrag; Verfassungskonformität;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.405.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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