Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
24.05.2019Norm
NatSchG NÖ 2000 §6 Z3Rechtssatz
Keinen Schutz gewährt Art 6 StGG gegen Maßnahmen, die die Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar betreffen, diese also lediglich als „faktische Nebenwirkung“ verhindern oder einschränken (Walter/Mayer/Kucsko-Stadelmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rz 1496). Bei § 6 Z 3 NÖ NSchG handelt es sich nicht um eine Regelung, die darauf gerichtet ist, den Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit zu untersagen oder einzuschränken. Eine Einschränkung (landwirtschaftlicher) Erwerbstätigkeit ergibt sich im gegenständlichen Fall allenfalls als „faktische Nebenwirkung“. Dies ist durch Art 6 StGG nicht erfasst.
Schlagworte
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Mobilheim; Wohnwagen; Entfernungsauftrag; Verfassungskonformität;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.405.001.2019Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021