Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.05.2019Norm
NatSchG NÖ 2000 §6 Z3Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob ein Wohnwagen iSd § 6 Z 3 NÖ NSchG vorliegt, ist es ohne Belang, ob ein der Definition des § 2 Abs 1 Z 2 KFG genügendes Objekt nach wie vor zum Verkehr nach den Bestimmungen des KFG zugelassen ist, stellt doch die Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 2 KFG auf die „Bauart und Ausrüstung“ des Fahrzeuges ab. Dass etwa ein angeschaffter „ehemaliger Wohnwagen“ abgemeldet sei und nicht dem ständigen Wechsel des Aufenthaltsortes diene, ist somit für die Subsumtion unter den Begriff des Wohnwagens iSd § 6 Z 3 NÖ NSchG nicht von Relevanz (VwGH 2009/10/0259).
Schlagworte
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Mobilheim; Wohnwagen; Entfernungsauftrag; Verfassungskonformität;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.405.001.2019Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021