Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.05.2019Norm
NatSchG NÖ 2000 §6 Z3Rechtssatz
Mobile Heime und Wohnwagen sind alle Objekte, die nach ihrer Ausstattung dem Aufenthalt oder der Unterkunft von Personen dienen können und ortsbeweglich ausgestaltet sind. Als Wohnwagen ist ein solches Objekt dann anzusehen, wenn es den regelmäßig vorausgesetzten Merkmalen eines auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwendenden Anhängers iSd KFG entspricht.
Schlagworte
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Mobilheim; Wohnwagen; Entfernungsauftrag; Verfassungskonformität;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.405.001.2019Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021