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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977 §79 Abs47 idF 1998/I/167;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache des T in N, vertreten durch Dr. Peter Raits, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Ignaz Rieder Kai 11, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 17. Juli 1998, Zl. LGS SBG/5/1218/1998, betreffend Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 33, 34 AlVG, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Notstandshilfe in Form eines Pensionsvorschusses vom 2. April 1998 mit der Begründung abgelehnt, daß der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld bereits mit 21. November 1996 und daher vor dem 1. April 1998 erschöpft gewesen sei.
Auf den am 2. April 1998 gestellten Antrag des Beschwerdeführers sei die Übergangsbestimmung des § 79 Abs. 40 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 55/1998 anzuwenden. (Danach treten die §§ 33 Abs. 2 und 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997 mit 1. April 1998 in Kraft und gelten für Fälle, deren Arbeitslosengeld- oder Karenz(urlaubs)geldanspruch frühestens mit Ablauf des 31. März 1998 erschöpft war. Für die übrigen Fälle sind diese Bestimmungen weiterhin in der am 31. März 1998 geltenden Fassung anzuwenden.)
Nach der am 31. März 1998 in Geltung gestandenen Fassung des § 33 Abs. 2 lit. c AlVG sei eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe das Vorliegen der österreichischen Staatsbürgerschaft. Diese Voraussetzung liege beim Beschwerdeführer nicht vor.
Der Beschwerdeführer besitze auch weder einen gültigen Befreiungsschein, noch lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Befreiungsscheines vor. Der Beschwerdeführer erfülle daher auch nicht die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 AlVG.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/1998, ausgegeben am 10. November 1998, wurde dem § 34 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 78/1997 ein Abs. 3 und in § 79 folgender Absatz 47 angefügt:
"(47) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1998 tritt mit 1. April 1998 in Kraft und gilt bei erstmaliger Zuerkennung von Notstandshilfe nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld, Karenz(urlaubs)geld oder Notstandshilfe gemäß § 34 Abs. 4 in der Fassung vor dem 1. April 1998. § 33 Abs. 2 lit. a in der Fassung vor dem 1. April 1998 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Wurde die Gewährung von Notstandshilfe auf Grund des Abs. 40 versagt, hat auf Antrag eine neuerliche Beurteilung zu erfolgen."
Im vorliegenden Fall wurde die Notstandshilfe aufgrund des § 79 Abs. 40 AlVG versagt. Nach den beiden letzten Sätzen der soeben erwähnten Übergangsbestimmung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1998 ist in einem solchen Fall auf Antrag eine neuerliche Beurteilung zulässig und dabei § 33 Abs. 2 lit. a in der Fassung vor dem 1. April 1998 (diese Bestimmung beinhaltete das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Gewährung der Notstandshilfe) nicht anzuwenden.
Diese Bestimmung ist mit Ablauf des 10. November 1998 in Kraft getreten. Sie hat zur Folge, daß der angefochtene Bescheid einer neuerlichen Beurteilung des Anspruches des Beschwerdeführers nicht mehr entgegensteht; der Beschwerdeführer ist daher seit 11. November 1998 in die Lage versetzt, durch einfache Antragstellung eine neuerliche Beurteilung seines Antrages vom 2. April 1998 unter Außerachtlassung des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft herbeizuführen.
Damit entfaltet der angefochtene Bescheid keine Wirkung mehr; er gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an (vgl. Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1998, B 1241/98). Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofes in der gegenständlichen Beschwerdesache ist deshalb seit 11. November 1998 weggefallen.
Da die gegenständliche Beschwerde am 10. November 1998 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist, der Wegfall des Rechtsschutzinteresses aber erst mit 11. November 1998 eingetreten ist, war die Beschwerde zwar zulässig, das Beschwerdeverfahren ist jedoch - nicht wegen formeller Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 und § 56 VwGG, wohl aber wegen Gegenstandslosigkeit im Sinne der erstgenannten Bestimmung - einzustellen (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. August 1995, Zl. 94/04/0062, und vom 2. Juli 1998, Zl. 98/20/0161).
Die Kostenentscheidung gründet sich demgemäß auf § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 88/1997: Es kann auf sich beruhen, ob § 79 Abs. 40 AlVG dadurch, daß die vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. März 1998, G 363/97 u. a., aufgehobenen Bestimmungen für jene Fälle, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. April 1998 erschöpft war, wieder in Geltung gesetzt wurden, verfassungswidrig ist (und daher über Antrag des Verwaltungsgerichtshofes vom Verfassungsgerichtshof aufzuheben wäre) oder ob die genannte Übergangsbestimmung einer verfassungskonformen Interpretation dahin zugänglich ist, daß die Verweisung auf die Rechtslage am 31. März 1998 in der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 1998 "bereinigten" Fassung der §§ 33 und 34 AlVG zu verstehen ist: an der Verfassungswidrigkeit des Ergebnisses, zu dem die belangte Behörde kommt, kann unter beiden Gesichtspunkten kein Zweifel bestehen, weshalb die Beschwerde daher - unter Zugrundelegung einer im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG gebotenen summarischen Prüfung - allenfalls nach Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof aller Voraussicht nach erfolgreich gewesen wäre.
Wien, am 19. Jänner 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998080350.X00Im RIS seit
18.10.2001