TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/8 I407 2173785-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2019
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Entscheidungsdatum

08.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I407 2173785-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl EASt Ost vom 30.11.2018, Zl. 1065665300-180519582 EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die belangte Behörde führte unter dem Punkt "A) Verfahrensgang" im angefochtenen Bescheid Folgendes aus:

"Am 22.04.2015 stellten Sie Ihren ersten Asylantrag in Österreich.

Diesen begründeten Sie folgendermaßen:

Ich bin homosexuell und lebte in einer Beziehung mit einem Mann. Homosexualität ist in Nigeria gesetzlich verboten und das Strafausmaß beträgt 14 Jahre. Anfang 2013 begann die Polizei die Homosexuellen festzunehmen. Besonders in meiner Umgebung. Ich bekam Angst und versteckte mich im Nachbarland Benin Republik. Ich erfuhr nach einiger Zeit, dass sich die Lage Zuhause nicht verbessert hatte, sondern verschlechtert. Aus Angst, dass ich mindestens für 14 Jahre eingesperrt werde, beschloss ich meine Flucht fortzusetzen.

Aufgrund des EURODAC Abgleichs Ihrer Fingerabdrücke wurde festgestellt, dass Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt haben. Deshalb wurde mit Ungarn ein Konsultationsverfahren eröffnet, welches in einer Zustimmung Ungarns zur Rückübernahme Ihrer Person resultierte.

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Per Bescheid vom 26.05.2015 mit der Zahl 1065665300-150405801 wurde Ihr Antrag wegen Nichtzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen.

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Am 29.06.2015 wurden Sie nach Ungarn überstellt.

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Am 14.08.2015 stellten Sie einen Folgeantrag mit folgender Begründung:

Ich bin noch immer homosexuell. Es gibt keine neuen Gründe.

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Am 15.03.2016 verstrich die Frist zur Überstellung Ihrer Person nach Ungarn ungenutzt, wodurch die Zuständigkeit für das Führen des inhaltlichen Asylverfahrens auf Österreich überging.

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Am 18.07.2018 wurden Sie bei der Regionaldirektion Wien einvernommen:

F: Verstehen Sie den Dolmetscher? Können Sie sich auf die Einvernahme konzentrieren?

A: Ja.

F.: Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen?

A.: Ja.

F: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren vertreten?

A: Ja ich habe einen Vertreter, es ist kein Problem die Einvernahme ohne Ihn durchzuführen.

F: Sind Sie einverstanden, die heutige Einvernahme ohne rechtlichen Vertreter durchzuführen?

A: Ich bin einverstanden, kein Problem.

F: Gibt es irgendwelche Gründe, die der heutigen Einvernahme entgegensprechen?

A: Nein.

F: Sind Sie gesund? Nehmen Sie Medikamente?

A: Ich bin gesund und nehme keine Medikamente. Ich habe nur eine Beule an der linken Seite meines Brustkorbes, befragt gebe ich an diese seit meinem Aufenthalt in Ungarn zu haben - es benötigt aber keine ambulante Behandlung, medizinische Versorgung oder ärztliche Kontrollen. Nochmals befragt gebe ich an nicht in ärztlicher Behandlung zu sein.

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Englisch, Ibo und Haussa.

F. Können Sie irgendwelche Beweismittel in Vorlagen bringen?

A: Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses "Das Autonome Kollektiv" - Basiskurs.

F: Welche Dokumente haben Sie je besessen und wo befinden sich diese?

A: Keine.

F: Stimmen die Angaben, die Sie in der Erstbefragung des gegenständlichen Asylverfahrens gemacht haben?

A: Ja. Aber das Interview war direkt als ich gekommen bin und ich konnte nicht alles erklären.

F: Wie heißen Sie? Wann und wo sind Sie geboren?

A: Ich heiße XXXX in Imo State Nigeria. Ich habe in Ungarn oder Griechenland einmal XXXX gesagt. In Ungarn oder so wollte ich einfach nur irgendwas angeben damit Sie uns weiterlassen. Die machen kein Asyl für uns.

F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A: Nigeria.

F: Welche Religion haben Sie?

A: Ich bin Christ.

F: Zu welcher Volksgruppe gehören Sie?

A: Ich bin Igbo.

F: Wo waren Sie zuletzt in Nigeria wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt?

A: In Lagos. Früher länger. Dann war ich in Europa, als ich zurückkam war ich von 2010 bis 2013 dort. 2007 bis 2010 bin ich das erste Mal in Europa gewesen. Dann bin ich von Griechenland zurückgegangen.

F: Sind Sie verheiratet?

A: Nein.

F: Haben Sie Kinder?

A: Nein.

F: Haben Sie in Nigeria Schulen besucht?

A: Ich habe in der Universität Wirtschaft studiert aber nicht abgeschlossen. 6 Jahre Grundschule, 4 Jahre Sekundarschule - ich war schon in 4 Jahren fertig, ich war zu gut. Meine Eltern wollten auch dass ich Klassen überspringe weil es so etwas billiger war.

F: Sind Sie in Nigeria einer Beschäftigung nachgegangen?

A: Ich habe in Nigeria Kleidung verkauft.

F: Wie haben Sie ihren Lebensunterhalt finanziert?

A: Durch meine Tätigkeit als Kleidungsverkäufer, befragt gebe ich an so gut gelebt zu haben.

F: Wie heißt Ihr Vater, wie alt ist er und wo lebt er?

A: D. T., er ist jetzt 76. Er lebt in Imo State.

F: Wie heißt Ihre Mutter, wie alt ist sie und wo lebt sie?

A: D. R., sie ist ca. 63 und lebt auch in Imo State.

F: Haben Sie Geschwister?

A: Ja. Einen Bruder und eine Schwester.

D.F., er ist 45. Er lebt in Kaduna State.

D. J., sie ist 40. Sie lebt in Imo State.

F: Haben Ihre Eltern Geschwister?

A: Mein Vater hat 2 Brüder und eine Schwester. Meine Mutter hat 2 Brüder.

F: Haben Sie sonst noch Verwandte in Ihrem Heimatland?

A: Nein.

F: Haben Sie soziale Kontakte in Nigeria geführt?

A: Ich habe viele Schulfreunde.

F: Haben Sie sonst noch Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich oder in der EU?

A: Mein Cousin ist auch hier in Österreich. Befragt gebe ich an, dass er ALISIGWE Nelson heißt und auch Asylwerber ist. Ein Verwandter meiner Mutter lebt in den Niederlanden.

F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen in Nigeria?

A: Ich spreche noch immer mit Ihnen über das Telefon.

F: Besteht zu Personen hier in Österreich ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung?

A: Nein.

F: Haben Sie sonst noch Einnahmequellen?

A: Ich helfe in Hagenbrunn beim Verschiffen von Autos in Containern nach Afrika und bekomme Geld für Essen.

F: Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

A: Nein.

F: Haben Sie Freunde in Österreich?

A: Ja. Normale Freunde, manche Asylwerber, manche Österreicher.

F: Wie sieht Ihr Privatleben aus? Was machen Sie in der Freizeit?

A: Manchmal gehen wir in Bars. Manchmal bin ich zu Hause wenn ich nichts zu tun habe nach der Schule.

F: Gehen Sie zurzeit in Österreich einer legalen Beschäftigung nach?

A: Nein.

F: Waren Sie oder nahe Angehörige politisch oder religiös in Nigeria tätig?

A: Nein.

F: Wann konkret haben Sie Nigeria verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: 2013 habe ich Nigeria verlassen und 2015 bin ich hier eingereist.

F: Warum sind Sie 2007 nach Europa gereist?

A: Ich konnte nach Abschluss der Schule nichts machen und ein Freund wollte, dass ich zu ihm komme und mit ihm arbeite. Ich dachte es gibt Arbeit, die gab es aber in Griechenland nicht. Darum bin ich 2010 wieder nach Nigeria heimgereist.

F: Waren Sie nach Ihrer Ausreise 2013 aus Nigeria noch einmal dort?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat in Haft oder wurden Sie strafrechtlich verurteilt?

A: Nein.

F: Hatten oder haben Sie Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden in Ihrem Heimatland?

A: Nein.

F: Sie wurden in Österreich aufgrund von Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer 5 monatigen bedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt - wollen Sie dazu Stellung nehmen?

A: Ich flehe Österreich an mir zu verzeihen, ich kam in ein neues Land und einige Leute baten mir etwas an, ich kannte das System nicht. Nachdem man Probleme bekommt ist es tatsächlich ein "Augenöffner".

F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.

A: Wegen meiner Lebenssituation. Lassen Sie es mich einfach sagen, ich bin Homosexuell. Es ist nichts was ich mir aufzwinge. So bin ich aufgewachsen. Es ist in mir. In Nigeria kann man als Schwuler oder als Lesbe Probleme bekommen. Entweder tötet die Gesellschaft einen oder die Polizei verhaftet einen. Im nigerianischen Gesetz steht es. Ich kann es nicht verstecken, dass ich Homosexuell bin. Ich möchte Ihnen etwas zeigen. AW zeigt Video über einen schwulen Mann in Nigeria. Ich hatte den Kleidungshandel ganz normal gemacht, ich glaube, dass Informationen an die Polizei weitergegeben werden wer schwul oder lesbisch ist. Ich glaube die Polizei weiß es. Ich denke die Konkurrenz meines Geschäftes hat der Polizei die Information gegeben - wenn jemand ein gutes Geschäft am Laufen hat werden die anderen neidisch.

F: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja, ich habe alles vorgebracht.

F: Ihre Familie weiß darüber Bescheid?

A: Ja.

F: Es ist also niemals öffentlich aufgedeckt worden und Sie lebten es nur im Geheimen aus?

A: Es ist niemals herausgekommen, es ist nicht hier wie in Österreich dass man es in der öffentlich preisgeben kann.

F: Hatten Sie einen Freund in Nigeria?

A: Ja, aber das war zu Schulzeiten.

F: Erzählen Sie mir über Ihren Freund.

A: Wir gingen in dieselbe Schule. Nachdem wir mit der Schule fertig waren, ist er mit seinen Eltern umgezogen. Danach hatten wir noch telefonischen Kontakt.

Wiederholung der Aufforderung.

A: Ich denke er hat eine Weiterbildung gemacht, ich bin nach Europa gegangen. Er heißt XXXX.

F: Warum ist Ihr Partner nicht mit Ihnen ausgereist?

A: Wir sind ja nicht vom selben Ort, er lebt mit seinen Eltern an einem anderen Ort. Ich musste meinen eigenen Weg finden.

F: Hatten Sie außer Ihrem Schulfreund von damals noch eine Beziehung?

A: Ich kenne ein paar schwule Leute. Wir gehen in Clubs und reden. Aber wir sind nur Freunde. Ich habe im Moment keinen Freund. Das ist mein Leben. Schwul sein ist nicht so etwas wie ein Ball mit dem man spielt, man lebt es.

F: Sind Sie jemals aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder sozialen Stellung, konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen?

A: Als ich den Kleidungshandel hatte, haben Nachbarn Informationen an die Polizei weitergeben. Die Polizei, denke ich, haben schwule Leute gesucht, sogar mit Fotos. Die Polizei suchte nach schwulen oder homosexuellen. Ich kannte ein paar Mädchen die lesbisch waren und festgenommen wurden. Als ich vom Kleidungsgeschäft auf dem Zurückweg war sagte ein Nachbar, dass die Polizei nach schwulen Leuten sucht. Er wusste nicht, dass ich schwul bin. Er sagte mir es nur als Information. Als ich nach Hause ging und meine Tür aufmachen wollte, sagten mir Leute aus dem Gebäudekomplex, dass 4-5 Männer hierher kamen und mein Foto zeigten und meinen Namen erwähnten. Sie fragten mich dann ob ich Probleme mit jemand hätte. Ich habe gleich verstanden um was es geht. Dann ging ich in die Wohnung und wusste, dass sie jederzeit kommen könnten und von da an machte ich mich bereit um mich fort zu bewegen.

F: Wann passierte das?

A: 2013. Konkreter befragt gebe ich an, dass es im November oder so war.

Anm.: Rechtsvertretung vom Migrantenverein St. Marx, Timotheus Ausserhuber betritt die Einvernahme um 09:00.

AW zeigt Fotos von einer Schwulenfeier vor dem Rathaus in Wien an welcher er teilgenommen hatte.

F: Schilder Sie Ihr Fluchtvorbringen detaillierter!

A: Der Grund warum ich, das Land verlassen habe ist weil ich schwul bin. Das Thema kann einen töten wie ich es im Video gezeigt habe. Die Gesellschaft kann einen töten. Der Mob kann einen töten.

F: Werden Sie konkreter!

A: In Nigeria kann man nicht öffentlich schwul sein, man versteckt es. Ich verkaufte Kleidungsstücke und die Information ging heimlich an die Polizei. Als ich an dem Tag vom Kleidungsgeschäft wegging, sagte eine Person auf der Straße "hast du gehört, dass die Polizei nach homosexuellen sucht?". Als ich dann nach Hause ging, sagten mir Leute aus dem Gebäudekomplex, dass ein paar Männer ohne Polizeiuniformen kamen und nach mir suchten. Sie hatten ein Foto und meinen Namen. Davor hörte ich schon auf zu typischen Homosexuellen-Orten zu gehen.

Anm.: AW korrigiert bei Rückübersetzung "typische Homosexuellen-Orte" auf "öffentliche Plätze wo man mich bemerken könnte".

F: Sind Sie jemals religiös oder politisch, konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen?

A: Nein.

F: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer sonstigen Organisation an?

A: Nein.

F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A: 14 Jahre Gefängnis. Mein Leben wäre in Gefahr. Mir fällt jetzt ein, ich habe einen Freund hier. Er ist auch homosexuell. Befragt gebe ich an, dass keine Beziehung besteht. Wir gingen gemeinsam in eine Bar. Er heißt M..

F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern?

A: Ja.

F: Die Einvernahme wird nun beendet. Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja.

F: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Möchten Sie noch irgendetwas angeben?

A: In Nigeria haben die Leute eine andere Mentalität als hier in Österreich. Hier ist man offener. Man tut als homosexueller ja niemandem weh in Nigeria aber die Menschen mögen es einfach nicht. Jetzt ist es auch im Gesetz. "Jungle Justice" steht an der Tagesordnung.

F: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA von Nigeria Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das?

A: Ich möchte eine zweiwöchige Frist für eine schriftliche Stellungnahme erhalten.

Frage RV: Wie war Ihre Lebenssituation in Nigeria?

A: Meine Situation war okay. Ich war nicht arm und nicht reich. Ich verkaufte Männerbekleidung

Frage RV: Wie kam man dahinter, dass Sie schwul sind?

A: Im Markt gab es ebenfalls andere Leute die Kleidungsstücke verkauften. Ich habe jedoch viel mehr als sie verkaufen können und die anderen wurden neidisch und gaben Informationen an die Polizei weiter.

Frage RV: Warum sind sie schwul geworden?

A: Ich habe mich selbst einfach als schwul empfunden, ich bin so aufgewachsen. Mit dem Alter von 17 habe ich gemerkt, dass ich für Mädchen keine Gefühle habe. Aber wenn Männer in der Nähe waren, dass ich mich angezogen fühlte.

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Per Bescheid vom 29.09.2017 mit der Zahl 1065665300-151087743 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz und subsidiären Schutz abgelehnt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen nicht verliehen. Eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Nigeria wurde gegen Sie erlassen.

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Am 16.10.2017 erhob Ihr Rechtsvertreter Beschwerde gegen diesen Bescheid. Es wurde eine mündliche Verhandlung für den 21.02.2018 anberraumt, welcher jedoch Sie und Ihr Vertreter fern blieben. Mit Erkenntnis der BVwG vom 21.02.2018 wurde Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

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Sie haben am 05.06.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen D. C. zu führen, Staatsangehöriger von Nigeria und am dd.mm.jjjj geboren zu sein.

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Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens haben Sie bei der niederschriftlichen Befragung am 05.06.2018 bei beim Landespolizeikommando Wien, Abteilung für Fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, 1080 Wien, im Wesentlichen Folgendes angegeben:

Meine neuen Fluchtgründe ergeben sich durch die Situation in meiner Heimat. Wir sind vom Süd- Osten und ich bin Mitglied der Organisation "INDGINOS PEOPLE OF BIAFRA". Ich bin Teil dieser Organisation und wir fordern ein Referendum und kämpfen für unterschiedliche Rechte, wie zum Beispiel für die Rechte der Homosexuellen, die in Nigeria keine Rechte haben. Es gibt viel Proteste, auch internationale. Viele Leute von dieser Bewegung werden inhaftiert oder getötet. Nun ist mein Leben in Gefahr.

7. Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt?

JA

8. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? (unbedingt auszufüllen)

Vielleicht Haft, weil ich homosexuell bin und weil ich Mitglied dieser Organisation bin.

9. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung,

unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben?

Man wird eine Haftstrafe bekommen.

10. Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt?

Das weiß ich schon seit einigen Jahren. Es ist nichts neues.

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Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde Ihnen am 18.06.2018 eine schriftliche Mitteilung gemäß §29 Abs 3 Zi 4 und 6 AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher Ihnen die Absicht des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

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Am 05.07.2018 wurden Sie beim Bundesamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?

A: Gut.

Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Ja.

F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?

A: Nein.

F: Sind Sie mit dem Rechtsberater, der Ihnen Für diese Einvernahme zur Seite gestellt wird, einverstanden?

A: Ja.

F: Haben Sie sich einer Rechtsberatung unterzogen?

A: Ja.

F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren?

A: Ja.

F: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie regelmäßig Medikamente ein?

A: Nein.

F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

A: Migrantinnenverein St. Marx.

F: Wollen Sie diese Einvernahme in Abwesenheit Ihres gewillkürten Vertreters durchführen?

A: Ja.

F: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

A: Nein.

F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Ich habe keine Verwandten aber einige Freunde. Es besteht kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis.

F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).

A: Zuvor hatte ich einen Cousin hier, er ist mittlerweile abgereist.

F: Besteht ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu einer sonstigen Person?

A: Nein.

F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

A: Nein.

F: Ihr letztes Verfahren wurde am 21.02.2018 zweitinstanzlich negativ abgeschlossen. Was hat sich seitdem geändert?

A: Ich möchte einfach nochmal um Asyl ansuchen und meine neuen Asylgründe abgeben.

F: Ihr letztes Verfahren wurde am 21.02.2018 zweitinstanzlich negativ abgeschlossen. Was hat sich seitdem geändert?

A: Bezüglich dem was ich zuvor gesagt habe hat sich nichts geändert, aber ich möchte einen neuen Asylgrund angeben:

Mein neuer Asylgrund betrifft eine Organisation der ich in Nigeria angehört habe. Diese Organisation heißt IPOB. Diese Organisation ist für die Leute aus dem Südosten. Ich komme aus dem Südosten. Wie man weiß gab es einen Bürgerkrieg in Nigeria zwischen 1960 und 1970. Nach dem Krieg wurden wir Bewohner des Südens immer noch diskriminiert und an den Rand gedrängt. Ich meine damit das unsere Rechte unterdrückt wurden. Niemand kümmerte sich um uns. Niemand gab uns unsere Rechte. Diese Organisation wurde also gegründet, damit wir um unsere Rechte Bescheid wissen. Die Organisation hat sich immer nur für ein Referendum eingesetzt. Wir haben darum gebeten, in einem Referendum abstimmen zu lassen ob wir ein Teil Nigerias bleiben wollen oder nicht. Ich gehöre dieser Organisation an. Wann immer wir in Nigeria demonstriert haben und für dieses Referendum eingetreten sind, wurden Soldaten ausgesandt. Viele Menschen wurde getötet. Vor kurzem hat die nigerianische Regierung diese Organisation als terroristische Vereinigung bezeichnet. Wir tragen niemals Waffen, wir töten niemanden. Wir protestieren nur.

Vor drei Monaten gab es die letzte Demonstration in Nigeria, dabei habe ich einen Cousin verloren. Die Soldaten haben zu schießen begonnen. Die Sache ist nun die. Die Regierung sucht nach diesen Leuten die Teil dieser Organisation sind. Nachdem diese Organisation gegründet wurde, fand das erste Treffen dieser Organisation in meinem Haus statt. Die Behörden kennen mich.

F: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen.

A: Das war im Jahr 2014.

F: In Ihrer Erstbefragung Ihres Erstverfahrens am 22.04.2015 gaben Sie an Nigeria im Jahre 2013 verlassen zu haben. Was sagen Sie dazu?

A: Ich glaube, dass ich 2014 in der Eurozone angekommen bin. Zwischen 2013 und 2014 habe ich Nigeria verlassen.

F: Wann haben Sie Nigeria erstmals verlassen?

A: Das weiß ich nicht. Ich kehrte im Jahr 2010 nach Nigeria zurück.

F: Warum haben Sie Nigeria im Jahre 2007 verlassen.

A: Ich hatte damals keinen Grund.

F: Aus welchen Bundesstaat stammen Sie.

A: Imo State

F: Wie heißt die Hauptstadt von Imo State

A: Owerri.

F: Wann wurde die IPOB gegründet.

A: Ich kann mich nicht an das genaue Datum erinnern. Unser Anführer ist aus London zurückgekehrt. Ich weiß nicht.

F: Geben Sie ein Jahr an.

A: Das genaue Jahr weiß ich nicht.

F: Erklären Sie mir wie Sie das Jahr nicht wissen können.

A: Viele Bundesstaaten wissen garnicht über die IPOB.

F: Wann wurde diese Gruppierung in Imo State gegründet.

A: Wann immer diese Organisation zu einem bestimmten Ort kommt, wissen die Leute bescheid. Ich kann das genau Jahr nicht angeben. Ich kann nicht angeben was ich nicht weiß. Mir wurde gesagt, ich soll nicht lügen.

F: Wie lautet der Name der anderen großen Biafra Organisation in Südost Nigeria.

A: MASSOB. Der Anführer heißt XXXX.

F: Wie heißt der Anführer von IPOB.

A: Nnamdi Kanu.

F: Was wissen Sie über Nnamdi Kanu?

A: Nnambi Kanu kommt aus dem Abia State. Er hat viele Jahre in London gelebt. Er ist verheiratet. Seine Frau und seine Kinder leben in London. Er hat Radio Biafra gegründet um die Welt darüber zu informieren. Er hat uns auf der ganzen Welt besucht. Er kehrte dann nach Nigeria zurück - das ist noch keine zwei Jahre her - er wurde von den Behörden festgenommen und ins Gefängnis gebracht.

F: Ich kläre Sie auf, dass Nnambi Kanu 2015 festgenommen wurde.

A: Achja wir sind ja im Jahr 2018.

F: Von wann bis wann waren Sie Mitglied dieser Organisation.

A: Ich bin innerhalb weniger eines Jahres nach meiner Rückkehr 2010 nach Nigeria Mitglied geworden.

F: Wie sind Sie Mitglied geworden?

A: Ich wurde ein Mitglied dieser Organisation nachdem ich aus Griechenland zurückgekehrt bin. Ich musste feststellen, dass viele Dinge in Nigeria nicht gut gelaufen sind. Wir, im Dorf XXXX, wollten im Jahr 2010 demonstrieren gehen. Wenn man in Nigeria demonstrieren will muss man den Namen der Organisation bekannt geben. Wir haben dann festgestellt, dass es diese Organisation IPOB gibt. Wir haben dann Mitglieder dieser Organisation in Enugu, Anambra und Abia State kontaktiert. Wir sind dann zur Polizei gegangen und haben gemeldet, dass wir demonstrieren wollen. Wir haben dann bekannt gegeben, dass wir unter dieser Organisation demonstrieren. So haben wir angefangen. Bei dieser Demonstration gab es ein großes Desaster. Das war ungefähr im Dezember 2010.

F: Wann ist der Biafra-Gedenktag.

A: Am 30.05.

F: Wissen Sie wo sich Nnambi Kanu zurzeit aufhält.

A: Das ist etwas was ich schon zuvor erklären wurde. Er wurde unter Kaution, unter der Auflage, dass er vor Gericht gestellt wird, aus dem Gefängnis entlassen. Er ist dann in seine Heimat nach Abia State zurückgekehrt. Als der Tag der Gerichtsverhandlung nahe kam, sind Soldaten in sein Haus eingedrungen. Die Biafra Anhänger haben dort eine Versammlung abgehalten. Die Soldaten drangen ein. Viele Menschen starben. Die Leichen wurden weggebracht. Von diesem Tag an wusste niemand mehr wo er sich befindet.

F: Wann fand dieser Vorfall statt?

A: Ich glaube das war voriges Jahr.

F: Wo fand das statt?

F: Abia State - XXXX

F: Wann genau fand das statt.

A: An das Monat kann ich mich nicht erinnern.

F: Können Sie konkreter werden.

A: Ich glaube es war in der zweiten Jahreshälfte.

F: Was war Ihre Tätigkeit in dieser Organisation bis zu Ihrer Ausreise aus Nigeria.

A: Ich war einer von jenen, die über die IPOB Treffen informiert haben.

F: Nahmen Sie an irgendwelchen anderen Demonstrationen teil.

A: Kurz bevor ich Nigeria verlassen habe, haben wir unsere Demonstrationen eingestellt. Wir haben nur in den sozialen Medien demonstriert. Wenn man demonstriert, kommt man entweder ums Leben oder man kommt 10 Jahre ins Gefängnis.

F: Warum haben Sie das nie in Ihren Vorverfahren vorgebracht.

A: Als ich nach Österreich kam, hat man mich nach einem Grund gefragt wrum ich hergekommen bin. Ich habe damals gesagt, dass ich homosexuell bin und ich wusste, dass homosexuelle Menschen ebenfalls beschützt. Ich habe dann eben keine weiteren Gründe genannt.

F: Die Organisation IPOB wurde nach den feststehenden Informationen des Bundesamtes im Jahre 2012 gegründet. Erste Demonstrationen mit Toten fanden ab dem Jahre 2015 statt.

Was sagen Sie zu diesen massiven Widersprüchen zu Ihrem Vortrag?

A: Ich möchte sagen, dass der Staat Nigeria nichts Positives über Biafra sagt. Wenn immer es Proteste gibt und Menschen getötet wurden, haben die Soldaten Leichen mitgenommen und diese versteckt.

Diese Sache mit der IPOB war etwas das im Untergrund war. Wir waren schon lange dort. In vielen Bundestaaten waren wir schon. Dann kam Nnambi Kanu zurück und hat alle zusammengeführt.

F: Es ist die Absicht des Bundesamtes Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu Ihrem Erstverfahren kein neuer, glaubhafter, und wesentlich geänderter Sachverhalt ergibt. Die Bedeutung des Begriffs "Entschiedene Sache" wird erläutert.

Es ist die Absicht der Behörde Sie von Österreich nach Nigeria auszuweisen.

Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?

A: Mein Anwalt muss dazu eine Stellungnahme abgeben.

F: Möchten Sie im Anschluss an diese Einvernahme eine Länderfeststellung zu Nigeria erhalten.

A: Ja.

F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

A: Ja.

F: Konnten Sie meinen Fragen folgen?

A: Ja.

F: Wollen Sie noch etwas vorbringen oder ergänzen oder fragen?

A: Nein. Ich muss meinen Anwalt kontaktieren.

Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen an den einvernehmenden Referenten zu stellen oder Anträge zu stellen.

A: Ich beantrage eine Frist zur Einbringung einer Stellungnahme.

F: Das Bundesamt räumt eine Frist von einer Woche ein.

-

Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. November 2018 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14. August 2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I und II). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 2.1.2019 ein "Antragsformular für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe", das vom Beschwerdeführer gezeichnet wurde, vor.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er ist befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter und leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Der Beschwerdeführer ist seit mindestens April 2015 (mit einer 6wöchigen Unterbrechung im Jahr 2015) in Österreich aufhältig.

Der Beschwerdeführer ist keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Er wurde von österreichischen Strafgerichten wie folgt verurteilt:

01) LG XXXX vom 07.12.2015 RK 07.12.2015

§ 27 (1) Z 1 8. Fall, (3) SMG

Datum der (letzten) Tat 12.11.2015

Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

02) LG XXXXvom 07.09.2018 RK 07.09.2018

§ 27 (1) Z 1 8. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 31.07.2018

Freiheitsstrafe 6 Monate

Der Beschwerdeführer stellte am 14.08.2015 seinen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz. In diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, homosexuell zu sein und deswegen verfolgt worden zu sein. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ I417 2173785-1 vom 09.03.2018 abgewiesen.

Im gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz bringt der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vor, sondern stützt seinen Antrag auf jene Fluchtgründe, die er bereits im Zuge des Verfahrens betreffend seinen Asylantrag vom 14.08.2015 vorgebracht hatte bzw. die zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen waren. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass es nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens zu weiteren Vorfällen im Herkunftsstaat gekommen ist, die im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen stehen.

Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass das Vorliegen eines neuen Sachverhaltes im Vergleich zum Abschluss des Verfahrens betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.04.2015 vom Beschwerdeführer nicht behauptet wird.

Weiters konnte auch im Vergleich zum oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes keine maßgebliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist bereit, freiwillig in seinen Herkunftsstaat auszureisen.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben vor der Behörde.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das BFA ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.

Die in der Beschwerde vorgebrachte Darstellung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers ist nicht dazu geeignet, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen. Die in der Beschwerde genannten Umstände wurden vielmehr bereits im Vorverfahren vorgebracht bzw. waren zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bereits eingetreten und bekannt.

Vom Bundesverwaltungsgericht ist gerade nicht die Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung zu prüfen, sondern nur, ob eine entschiedene Sache vorgelegen hat oder ob zwischen der Rechtskraft des ersten abweisenden Bescheides und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 30.11.2018 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Eine solche ist nicht erkennbar; es wurden keine neuen Fluchtgründe vorgebracht.

Vielmehr erklärte der Beschwerdeführer am 21.12.2018 seine Bereitschaft zur beabsichtigten freiwilligen Rückkehr. Er habe am 21.12.2018 (richtig: 05.06.2018) einen Asylantrag gestellt und beabsichtige freiwillig zurückzukehren.

Mit dieser Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr legt der Beschwerdeführer dar, dass kein glaubwürdiger Kern einer Verfolgung aus asylrelevanten Motiven in seiner Heimat vorliegt.

Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache:

Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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