TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/15 I416 2179037-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2019
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Entscheidungsdatum

15.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2158382-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX (BF1), geboren am XXXX, StA. Nigeria, sowie des minderjährigen XXXX (BF2), geboren am XXXX, StA. Nigeria, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX und des minderjährigen XXXX (BF3), geboren am XXXX, StA. Nigeria, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX (BF1), vom XXXX, Zl. XXXX (BF2) und XXXX, Zl. XXXX (BF3), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Verfahren der am XXXX geborenen Erstbeschwerdeführerin sowie ihrer minderjährigen Söhne, dem am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführer und dem am XXXX geborenen Drittbeschwerdeführer, sind im Sinne des § 34 AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen.

XXXX, (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin - BF1) stellte für sich und ihren mj. Sohn XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer - BF2) am 23.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie am XXXX in Benin City in Nigeria geboren, christlichen Glaubens und seit XXXX verheiratet sei. In Nigeria würden sich noch ihre Eltern ihre beiden Kinder und eine Schwester und ein Bruder aufhalten. In Österreich würden ihr Sohn und ihr Ehemann leben. Sie gab weiters an, dass sie in Italien um Asyl angesucht habe und auch ein Visum bekommen habe. In Italien habe sie keine Arbeit gehabt und gedacht in Österreich könne sie Arbeit kriegen. Eigene Fluchtgründe für den Zweitbeschwerdeführer wurden nicht vorgebracht.

Am 20.03.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu ihren persönlichen Lebensumständen in Nigeria führte sie aus, dass sie bis zu Ihrer Ausreise in Benin City zusammen mit Ihrem Mann und ihrem Sohn XXXX gelebt habe und noch zwei Kinder habe, die bei ihrem Vater leben würden. Mit ihrem jetzigen Mann habe sie nur einen Sohn. Sie führte weiters an, dass sie ein italienisches Visum und einen italienischen Fremdenpass besessen habe, der ihr abgenommen worden sei, weiters sei sie schwanger und würde im Juni ihr Kind bekommen. Sie gab weiters zu Protokoll, dass sie der Volksgruppe der Edo angehören würde katholische Christin sei und lediglich drei Jahre die Schule besucht habe. Nach der Schule habe sie für zwei Jahre Näherin gelernt, jedoch aufgehört, als sie schwanger geworden sei. Ihre finanzielle Situation sei sehr schlecht gewesen, es habe jeden Tag Streit gegeben, da sie kein Geld gehabt haben und habe sie der Vater ihrer ersten Kinder verlassen, bevor sie ihren jetzigen Ehemann getroffen habe. Sie führte weiters aus, dass auch ihr jetziger Mann nichts gehabt habe und sie deshalb nach Libyen gegangen seien. Zu ihrem Ehemann führte sie aus, dass dieser XXXX heißen würde und am XXXX geboren sei und sich in XXXX aufhalte. Sie habe jedoch jeden Tag Probleme mit ihm gehabt. Sie führte weiters aus, dass sie jetzt von einem anderen Mann schwanger sei, welcher XXXX, heißen würde, in Wien leben würde und dieser einen Asylantrag gestellt habe. Sie würde aber nicht mit ihm zusammenleben. Befragt zu ihren Kindern führte sie aus, dass sie drei Kinder habe und mit dem vierten schwanger sei. Ihre beiden ersten Kinder würden bei deren Vater in Nigeria leben. In Nigeria würden noch ihre Eltern, ihre beiden Kinder und ihre Schwester leben, ihr Bruder sei in Italien. Sie führte weiters aus, dass sie vor fünf Tagen ihren Vater angerufen habe, und habe dieser ihr gesagt, dass sie Geld schicken müsse, in Nigeria sei es hart und sie hätten keine Arbeit. Gefragt, was ihre Eltern beruflich machen würden, führte sie aus, dass diese eine kleine Farm auf dem Land haben würden. Zu ihrer Flucht befragt, gab sie an, dass sie bis 2008 in Benin City gelebt habe und dann nach Libyen gegangen sei, davor habe sie im Haus ihres Onkels gewohnt und nach ihrer Heirat habe sie mit ihrem Mann ein Haus gemietet. Die letzten Tage vor ihrer Ausreise habe sie in der Mietwohnung verbracht, ihre Eltern hätten nicht in Benin City gelebt, sondern am Land wo sie ein Haus und ein Stück Land gehabt hätten. Die Kosten für Ihre Flucht habe ihr Mann bezahlt, da er als Kontrolleur im Bus gearbeitet habe. Befragt zu ihren Fluchtgründen, führte sie zusammengefasst aus, dass sie kein Geld und nichts zu essen gehabt hätten und nach Libyen gegangen seien, um Arbeit zu finden. Wenn sie Geld gehabt hätten, hätten sie das Land nicht verlassen. Gefragt, ob sie alle Fluchtgründe vorgebracht habe, gab sie wörtlich an: "Wir haben gelitten, weil wir nichts zu essen hatten." Auf die Fragen, ob sie die Möglichkeit gehabt hätte sich an einem anderen Ort niederzulassen bzw. was sie im Falle ihrer Rückkehr zu befürchten hätte, gab sie wörtlich an: "Nein. Alle kämpfen in Nigeria." ... "Nichts wäre mit mir, ich würde weinen." Zu ihrem Sohn führte sie aus, dass dieser gesund und in Graz geboren sei und jetzt in die Schule gehen würde. Zu ihren derzeitigen Lebensumständen in Österreich führte sie aus, dass sie zweimal die Woche einen Deutschkurs besuchen und von der Grundversorgung leben würde befragt, womit sie sich in Österreich beschäftigen würde oder mit wem sie Kontakt habe, gab sie wörtlich an: "Ich mache gar nichts."

Eine Stellungnahme zu den Länderberichten wollte sie nicht abgeben und führte letztlich noch aus, dass sie 2011 von Libyen nach Italien gekommen sei und ihr richtiger Name Charity lauten würde.

Am 21.06.2017 stellte die Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich ihres am XXXX geborenen Kindes XXXX (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer - BF3), Staatsangehörigkeit Nigeria, einen Antrag auf internationalen Schutz und führte dazu aus, dass ihr Kind keine eigenen Verfolgungsgründe habe, sondern, denselben Schutz erhalten solle wie sie selber. Beigelegt war die Geburtsurkunde des Kindes.

Mit im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin - Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben - wurde von der belangten Behörde als glaubwürdig erachtet. Eine besondere Rückkehrgefährdung wurde, im Hinblick darauf, dass sich ihre ganze Familie noch in Nigeria aufhalten würde, ebenso wenig wie ein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich festgestellt.

Gegen die im Spruch angeführten Bescheide, Zl.XXXX (BF1) und Zl. XXXX (BF2), wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 21.04.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und unrichtige Beweiswürdigung, unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung moniert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihren Einvernahmen alle Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet habe, ihre Gründe aufrecht halte und am Verfahren immer mitgewirkt habe. Sie sei der Meinung, dass die belangte Behörde von Amtswegen den vorbrachten Hinweisen nachgehen hätte müssen, insbesondere, ob angesichts der angespannten Lage und anhaltender Gewalt auch im Süden ihr als alleinerziehender Mutter subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre, zumal nicht nachgeprüft worden sei, ob ihre Familie sie im Falle ihrer Rückkehr tatsächlich unterstützen könne. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass den Beschwerdeführern der Status eines Asylberechtigten, in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu einen Aufenthaltstitel gemäß § 55, 57 AsylG gewähren und eine mündliche Verhandlung anberaumen.

Mit Schreiben vom 13.12.2018, wurde eine Stellungnahme zu den mit der Ladung übermittelten Länderberichten erstattet. Darin wurde ausgeführt, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau mit zwei Kleinkindern, ohne sozialen Rückhalt handeln würde, da der Vater mittlerweile verstorben sei und die Mutter in einer kleinen Mietwohnung leben würde und krank sei, sodass diese sie nicht unterstützen könne. Mit den Vätern der Kinder bestehe kein Kontakt, weshalb sich die Erstbeschwerdeführerin selbständig um ihre Kinder kümmern müsse. Ohne Unterstützung würde sie und ihre Kinder sehr wohl in eine existenzbedrohende Lage geraten. Sie würde weder über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, noch über ausreichende Nahrungsmittel noch über eine entsprechende Unterkunft. Die Beschwerdeführerin habe keine Berufserfahrung und lediglich eine grundlegende Ausbildung genossen, die in Österreich erworbenen Deutschkenntnisse würden in Nigeria nicht von Nutzen sein und könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die beruflichen Chancen durch den Aufenthalt in Österreich verbessert hätten. Auch stünde der Erstbeschwerdeführerin mit ihren Kindern in Nigeria keine adäquate Unterkunft zur Verfügung. Es bestehe bei der Erstbeschwerdeführerin als erfolglose Rückkehrerin, zudem mit "vaterlosen" Kindern die Gefahr einer sozialen Ausgrenzung und seien beide Kinder in Österreich aufgewachsen und würden die Verhältnisse in Nigeria nicht kennen. Bei einer Rückkehr bestünde die reale Gefahr einer Traumatisierung. Es würden somit exzeptionelle Umstände vorliegen und wäre daher den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Am 18.12.2018 fand in Anwesenheit der Erstbeschwerdeführerin eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Die Erstbeschwerdeführerin legte einen Befund über eine Sonographie vom 29.11.2016 vor, weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 39 AVG iVm § 7 VwGVG das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zum Sachverhalt und zur Person des Beschwerdeführers:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Nigerias und somit Drittstaatsangehörige gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest.

Die Erstbeschwerdeführerin hält sich seit spätestens 02.04.2013 in Österreich auf. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX, der Drittbeschwerdeführer am XXXX in Österreich geboren.

Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und den Zweitbeschwerdeführer am 23.05.2016 Anträge auf internationalen Schutz. Für den Drittbeschwerdeführer stellte sie am 21.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Erstbeschwerdeführerin ist laut eigenen Angaben geschieden, volljährig, Angehörige der Volksgruppe Edo und bekennt sich zum christlichen Glauben.

Die Erstbeschwerdeführerin leidet an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig. Auch der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer sind gesund.

Die Erstbeschwerdeführerin hat in Nigeria für drei Jahre die Grundschule besucht und für zwei Jahre den Beruf einer Näherin erlernt. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Nigeria laut eigenen Angaben nicht gearbeitet.

In Nigeria leben laut den Angaben der Erstbeschwerdeführerin ihre beiden älteren Kinder bei deren Vater, die Mutter der Erstbeschwerdeführerin und die Schwester der Erstbeschwerdeführerin. Mit der Mutter hat die Erstbeschwerdeführerin regelmäßigen telefonischen Kontakt und hält sie über ihre Mutter Kontakt mit den beiden in Nigeria lebenden Kindern. Es leben noch weitere Familienangehörige der Beschwerdeführerin in Nigeria, nicht festgestellt werden kann, ob Kontakt zu diesen besteht. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin lebt laut ihren Angaben in Italien.

Der Vater des Zweitbeschwerdeführers, Herr XXXX, ist nigerianischer Staatsangehöriger und derzeit unbekannten Aufenthaltes. Nicht festgestellt werden kann ob die Erstbeschwerdeführerin noch Kontakt zum Kindesvater hat. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

Der, laut Erstbeschwerdeführerin, Vater des Drittbeschwerdeführers, XXXX, alias XXXX ist nigerianischer Staatsangehöriger und reiste erstmalig unter Rückkehrhilfe am 04.10.2016 nach Italien aus. XXXX, alias XXXX wurde nach einem erneuten Aufgriff im Bundesgebiet am 17.04.2017, am 27.04.2017 nach Italien abgeschoben. XXXX, alias XXXX verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

In Österreich verfügen die Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Die Erstbeschwerdeführerin geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.

Die Erstbeschwerdeführerin besucht laut eigenen Angaben einen Deutschkurs, die Erstbeschwerdeführerin weist geringfügige Deutschkenntnisse auf, nicht festgestellt werden kann mangels Unterlagen, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Deutsch Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Österreich keine nennenswerten sozialen Kontakte und ist auch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Erstbeschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Die Erstbeschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

Der Zweitbeschwerdeführer besucht den Kindergarten und hat soziale Kontakte im Camp. Aufgrund des Alters des Zweitbeschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration in Österreich vorliegt.

1.2. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführer:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würden.

Es wird festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin Nigeria aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Die Beschwerdeführer verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Die Beschwerdeführer sind auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Zusammenfassend wird in Bezug auf die Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werden.

Für den Zweitbeschwerdeführer und den Drittbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Den Beschwerdeführern wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung im Wege ihrer Rechtsvertretung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria übermittelt. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen:

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Nach den Wahlen im Jahr 2015, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel, im Zuge dessen die lange regierende "People¿s Democratic Party (PDP)" erstmals seit 1999 in die Opposition musste und ist seither die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unsicherheiten und Spannungen geprägt.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert. Die nigerianischen Streitkräfte konnten den Großteil der von Boko Haram eingenommenen Territorien wieder zurückerobern, allerdings gelingt es ihnen kaum, diese Gebiete zu sichern; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias. Die Lage im Nigerdelta hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, ist aber noch nicht vollständig stabil und bleibt volatil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt ein Risiko, ebenso wie die Verschlechterung der ökologischen Grundlagen der Region. Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Die JTF, auch Operation Pulo Shield genannt, wurde im Juni 2016 umstrukturiert und mit der neuen Operation Delta Safe ersetzt, damit die derzeitigen Sicherheitsprobleme im Nigerdelta angegangen werden können

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten und. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Es setzten sich nigerianische Organisationen wie z. B. Civil Rights Congress of Nigeria (CRC), Centre for Environment, Human Rights and Development (CEHRD), Human Rights Monitor (HRM) und Human Rights Law Services (HURILAWS) für die Einhaltung der Menschenrechte in Nigeria ein. Auch die Gewerkschaftsbewegung Nigeria Labour Congress (NLC) ist im Bereich von Menschenrechtsfragen aktiv. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung.

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert und finden sich auch in der Verfassungswirklichkeit grundsätzlich wieder. Diese Rechte werden zwar von Gesetzen gegen Aufruhr, kriminelle Diffamierung und Veröffentlichung von falschen Nachrichten eingeschränkt, jedoch ist die nigerianische Medienlandschaft vielfältig und äußerst aktiv. Die Medien-landschaft Nigerias ist durch eine Fülle privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch Fernsehsender geprägt, die insgesamt breit und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten. Sie tragen wesentlich dazu bei, dass alle politischen Fragen des Landes offen und kritisch diskutiert werden können. Das Radio ist das wichtigste Medium in Nigeria, da es auch in den ländlichen Regionen empfangen werden kann. Qualität und Wirkungskreis von Presse und Medien werden allerdings durch schwierige Rahmenbedingungen beeinträchtigt.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. In Zentralnigeria, in Abuja und in den südwestlichen Yoruba-Bundesstaaten halten sich die Anteile an Muslimen und Christen die Waage. Religiöse Diskriminierung ist verboten. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, zum Beispiel bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious-Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit dagegen problematisch. Beispiel hierfür sind die Auseinandersetzungen zwischen alteingesessenen christlichen Gruppen und seit 1900 zugezogenen muslimischen Gruppen im zentralnigerianischen Jos im Jänner 2010 und seit Jänner 2014, die zu blutigen Konfrontationen mit insgesamt über 1.000 Toten und mehreren hundert Verletzten führten. Hier wie anderswo liegen den lokalen religiösen Auseinandersetzungen jedoch vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte zugrunde. Generell können jene Personen, die sich vor Problemen hinsichtlich der Religionsfreiheit fürchten, entweder staatlichen Schutz oder aber eine innere Relokations-möglichkeit in Anspruch nehmen.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten.

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen. Prinzipiell sollte es einer Person, die von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden. Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Igbo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung, mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen, feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen.

Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben: Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen praktisch unmöglich, an Orten ohne ein solches soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen.

Ein Meldewesen ist nicht vorhanden. Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen". Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus, wobei 60% davon Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige, wobei allgemein festgestellt werden kann, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt zwar keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer, aber es kann Reintegrationshilfe durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe an.

Darüberhinaus gibt es Programme zur Armutsbekämpfung, sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Local Economic Em-powerment and Development Strategy (LEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv.

Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen. Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden.

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitorings der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.

Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden sowie Zeugnisse von Schulen und Universitäten), die aber oft nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen sind, sind in Lagos, aber auch in anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Diese Fälschungen sind professionell ausgestaltet und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Auch inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigungen (Gefälligkeitsbescheinigungen) sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. In der Vergangenheit vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden waren in der Form oftmals fehlerhaft oder enthielten falsche Darstellungen der behördlichen Zuständigkeiten und waren dadurch als Fälschungen zu erkennen. Auch Aufrufe von Kirchengemeinden, namentlich genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren, waren oftmals gefälscht

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen.

Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (5.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 5.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

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BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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