TE Vwgh Beschluss 1999/1/19 98/05/0176

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.01.1999
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;

Norm

BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;
GebG 1957 §2 Z2;
VwGG §48 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache der Theresia Pavlica in Wien, vertreten durch Dr. Hermann Rieger, Rechtsanwalt in Wien I, Krugerstraße 17, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. April 1997, Zl. RU1-V- 97009 (mitbeteiligte Parteien: 1. Kurt und Erna Knoll in Laa an der Thaya, Wehrgartenstraße 4, 2. Stadtgemeinde Laa an der Thaya, vertreten durch Dr. Georg Stenitzer, Rechtsanwalt in Laa an der Thaya, Rathausgasse 4), betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der zweitmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 29. März 1996 beantragten die Erstmitbeteiligten die Baubewilligung zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. 372/4, KG Laa an der Thaya, das als Bauland-Wohngebiet gewidmet ist und für welches nur ein vereinfachter Bebauungsplan aus dem Jahre 1953 gilt. Nach den Einreichunterlagen sollte das Bauvorhaben straßenseitig und zum Anrainergrundstück der Beschwerdeführerin hin in der Bauklasse I errichtet werden. Zu diesem Grundstück hin sollte das Bauvorhaben einen Abstand von 3,25 m einhalten. Das Bauvorhaben sollte weiters durch eine Mauer in Verlängerung der Straßenfront den Eindruck einer geschlossenen Bebauungsweise erwecken. Laut der Baubeschreibung vom 29. März 1996 war eine Gas-Zentralheizung geplant. Nach Einholung eines Gutachtens gemäß § 120 Abs. 3 der Nö. BO, das der Beschwerdeführerin übermittelt wurde, und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, brachte die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen das Bauvorhaben vor. Anläßlich der Bauverhandlung am 30. August 1996, an der die Beschwerdeführerin nicht teilgenommen hatte, wurde festgehalten, daß durch eine Abänderung des Bauvorhabens nunmehr optisch eine geschlossene Bebauungsweise vorläge. Die diesbezüglichen Projektunterlagen seien der Beschwerdeführerin zugesandt worden. Mit Bescheid vom 24. September 1996 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde den Erstmitbeteiligten die beantragte Baubewilligung. Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 4. Dezember 1996 keine Folge, der Bescheid des Bürgermeisters wurde bestätigt. Dieser Bescheid wurde den Erstmitbeteiligten und der Beschwerdeführerin am 9. bzw. 10. Dezember 1996 zugestellt.

Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 11. April 1997 abgewiesen.

Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 8. Juni 1998, B 1293/97-9, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Erstmitbeteiligten haben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erklärt, wegen der langen Verfahrensdauer von der Baubewilligung keinen Gebrauch mehr zu machen. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde hat in ihrer Gegenschrift darauf hingewiesen, daß der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Laa an der Thaya vom 4. Dezember 1996 mit der Zustellung rechtskräftig geworden sei. Es sei zu diesem Zeitpunkt die zweijährige Ausführungsfrist des § 103 Abs. 1 der Nö. BO 1976 in Gang gesetzt worden. Das Recht auf Ausführung des beantragten Bauvorhabens sei seit 11. Dezember 1998 erloschen. Die Erstmitbeteiligten hätten keinen Antrag auf Verlängerung der Ausführungsfristen gestellt, weil sie kein Interesse mehr hätten, auf diesem Grundstück zu bauen. Mittlerweile hätten sie einen anderen Bauplatz erworben, seien im Besitz einer rechtskräftigen Baubewilligung und führten dieses Bauvorhaben bereits aus. Auf dem gegenständlichen Grundstück sei kein Bauvorhaben mehr geplant.

Infolge des Zeitablaufes und mangels einer entsprechenden Antragstellung um Verlängerung der Baubeginnsfrist und der Erklärung der Bauwerber, von der Baubewilligung keinen Gebrauch zu machen, ist die Baubewilligung und auch der angefochtene Bescheid gegenstandslos geworden, sodaß die Beschwerdeführerin durch ihn nicht mehr in ihren Rechten verletzt sein könnte. Der Wegfall der Möglichkeit während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, durch den angefochtenen Bescheid in Rechten verletzt zu werden, hat die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG zur Folge (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 25. September 1990, Zl. 88/05/0220).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG 1985 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 88/1997 ist dann, wenn bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt, dies bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren ihr "nach §§ 4, 120 und 170 der Nö. BO" zustehenden Rechten verletzt. § 4 der Nö. BO 1976 betrifft den Bebauungsplan, inwiefern die Beschwerdeführerin durch diese Bestimmung in ihren Rechten verletzt worden sein könnte, ist nicht ersichtlich, ein Anspruch auf Erlassung einer Verordnung (hier: eines Bebauungsplanes) besteht nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, Zl. 92/05/0147, u.v.a.). § 120 Nö. BO betrifft Übergangsbestimmungen, im Beschwerdefall wurde hier zutreffend die Bestimmung des § 120 Abs. 3 Nö. BO angewendet. Einen § 170 enthält die Nö. BO 1976 nicht, sie hat nur 121 Paragraphen, die BauO 1996 weist nur 78 Paragraphen auf. Die Beschwerdeführerin führt aus, in der Beurteilung nach § 120 Abs. 3 Nö. BO seien auch konsenslose Bauten angeführt worden, die Beschwerde enthält aber keinen Hinweis darauf, welche Bauten dies sein sollten. Hinsichtlich der behaupteten mangelnden Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Ortsbild steht Nachbarn nach der Nö. BO kein Mitspracherecht zu.

Bezüglich der erforderlichen Haustechnik des Schwimmbades wurde den Erstmitbeteiligten vorgeschrieben, für diese unter Vorlage entsprechender Projektunterlagen gesondert um Baubewilligung anzusuchen. Damit war der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, in einem allfälligen neuen Verfahren betreffend die Haustechnik des Schwimmbades ihre Nachbarrechte geltend zu machen. Dadurch, daß die Baubehörde die beantragte Gas-Zentralheizung nicht zum Gegenstand der Baubewilligung gemacht hat, konnte die Beschwerdeführerin in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, da selbst Immissionen einer bewilligten Gas-Zentralheizungsanlage für ein Einfamilienwohnhaus im Wohngebiet grundsätzlich zulässig und von den Anrainern hinzunehmen sind.

Da im Falle einer inhaltlichen Erledigung der Beschwerde somit mit einer Abweisung vorzugehen gewesen wäre, war die Beschwerdeführerin zum Ersatz der Kosten gemäß § 58 Abs. 2 VwGG zu verpflichten. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Stadtgemeinde war abzuweisen, da die Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechtes im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises gemäß § 2 Z. 2 des Gebührengesetzes 1957 von der Entrichtung der Stempelgebühren befreit ist, diese Befreiung erstreckt sich auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 12. März 1992, Zl. 91/06/0120).

Mit der Erledigung der Beschwerde ist Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.

Wien, am 19. Jänner 1999

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998050176.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten