Entscheidungsdatum
05.03.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G307 2181660-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. 20.03.1993, StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 27.12.2016 und 12.04.2017 verständigte die XXXX des Amtes der XXXX Landesregierung (im Folgenden: XXXX) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) darüber, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Voraussetzungen für einen weiteren unionsrechtlichen Aufenthalt in Österreich nicht mehr erfülle und ersuchte dieses um Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen.
2. Am 11.05.2017 wurde der BF beim BFA zu diesem Thema einvernommen.
3. Mit Schreiben des BFA vom 12.05.2017 wurde der BF über die in Aussicht genommene Erlassung eines 5jährigen Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde der BF zur dahingehenden Stellungnahme aufgefordert.
Mit Schriftsätzen vom 24.05.2017 und 31.05.2017 nahm der BF durch seinen (damaligen) Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) hiezu Stellung.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem im Spruch angeführten RV des BF zugestellt am 30.11.2017, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
5. Mit per Post am 27.12.2017 beim BFA eingelangtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Behebung des angefochtenen Bescheides und in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt. Darüber hinaus wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und sind am 05.02.2018 bei diesem eingelangt.
7. Am 30.11.2018 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung, statt, an welcher der BF persönlich teilnahm und seine Frau als Zeugin einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Die Muttersprache des BF ist Serbokrpoatisch.
Der BF ist mit der freizügigkeitsberechtigten Österreicherin XXXX, geb. XXXX, verheiratet und Vater von drei gemeinsamen minderjährigen Kindern, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Die Kinder des BF leben bei ihrer Mutter in Österreich.
Der BF reiste erstmals im Jahr 2011 ins Bundesgebiet ein und hält sich seit 19.07.2012 durchgehend in Österreich auf.
Am 20.09.2012 ehelichte der BF seine Ehegattin und beantragte am XXXX.2012 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte "Angehöriger eines Österreichers", welche ihm am XXXX.2013 ausgestellt wurde.
Seit Dezember 2015 lebt der BF von seiner Ehegattin getrennt und ist seit XXXX.2018 ein Scheidungsverfahren anhängig.
Der Kontakt des BF zu seinen Kindern beschränkte sich auf 5 bis 6 Besuche in den letzten drei Jahren und konnte nicht festgestellt werden, dass er seinen den Kindern gegenüber bestehenden Unterhaltsverpflichtungen hinreichend nachkommt.
Aktuell lebt der BF mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin, XXXX, seit einigen Monaten in einer Lebensgemeinschaft in Österreich.
Der BF hielt sich bis 2011 in Serbien auf, wo er die Grundschule besuchte und in weiterer Folge auch die Lehre zum Autolackierer absolvierte. Danach, bis zu gegenständlichen Einreise ins Bundesgebiet, hielt er sich in Deutschland auf, wo er auch kurzzeitig die Schule besuchte.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat mehr verfügt. Zudem steht fest, dass der Vater und der Bruder des BF über Liegenschaftsbesitz in XXXX (Serbien) verfügen.
Der BF war beginnend mit 01.12.2013 bis zum heutigen Tag bei insgesamt 9 Arbeitsgebern, in 11 -überwiegend geringfügigen - Anstellungen in Summe 30 Monate einer unselbstständigen beschäftigt, wobei zwischen den einzelnen Anstellungen immer wieder längerer Zeiträume des Bezuges von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung lagen. Von 01.05.2015 bis 31.03.2016 sowie 01.06.2016 bis 31.07.2016 war der BF zudem unselbstständig erwerbstätig.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aktuell einer Erwerbstätigkeit nachgeht, insbesondere nicht, dass er bei XXXX beschäftigt ist und ein monatliches Einkommen von € 2.000,00 netto lukriert.
Der BF ist mittellos und haften seinerseits € 15.000,00 an Schulden aus. Zudem hat der BF noch Verwaltungstrafen in unbekannter Höhe offen.
Mit Strafurteil des Landesgerichtes für Strafrechtssachen (im Folgenden: LG) XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2017, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2017, wurde der BF wegen der Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 2, 148 StGB, der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter Fall StGB sowie der Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von 10 Monaten, wovon 9 Monate bedingt auf 3 Jahre nachgesehen wurden, verurteilt.
Der BF wurde darin für schuldig befunden, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig bereichert zu haben, wobei er teilweise gewerbsmäßig gehandelt habe, seine Opfer durch Täuschung von Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, die diese in einem insgesamt € 5.000,00 übersteigenden Betrag schädigten, indem er:
* am XXXX.2017 gegenüber Mitarbeitern einer Bank seine Zahlungswilligkeit und -fähigkeit vorgetäuscht und damit zur Gewährung eines Kredites Auszahlung der Kreditsumme von € 30.000,00 veranlasste habe, wobei er nur zwei Raten zurückgezahlt habe, sodass die besagte Bank in einem Betrag von € 29.088,60 am Vermögen geschädigt worden sei und
* durch die unrichtige Behauptung, er wäre zur Vermietung einer bestimmten Wohnung in Wien berechtigt und schließe rechtsgültige Mietverträge ab, wobei die Wohnungen aber tatsächlich an andere Personen vergeben waren bzw. tatsächlich nie übergeben wurden, in insgesamt 8 Angriffen seine Opfer zur Übergabe von vorgeblichen Ablösen, Kautionen und Mietvorauszahlungen in einer Gesamtsumme von € 12.050,00 veranlasst habe.
* Zudem habe der BF am XXXX.2015 als Lenker eines PKW unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit und nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand (0,84 mgl) versetzt habe, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen habe können, dass ihm die Lenkung eines KFZ, mithin eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, indem er durch überhöhte Geschwindigkeit auf die Gegenfahrbahn abgekommen und mit einem anderen PKW kollidiert sei, dabei fahrlässig zwei Personen am Körper verletzt habe, wobei die Tat bei einem Opfer eine Prellung des linken Zeigefingers und beim anderen Opfer eine Zerrung der Halswirbelsäule zur Folge gehabt habe. Letztlich habe der BF am XXXX.2016 in Zusammenhang mit einem oben genannten betrügerischen Mietvertragsabschluss eine Person durch die Äußerung, wenn er sie sehe, werde er sie überfahren oder vernichten, somit durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Kontaktaufnahme zur Rückerlangung des übergebenen Geldbetrages in der Höhe von € 1.000,00 zu nötigen versucht.
* Als mildernd wurden dabei das umfassende Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei sowie die teilweise Begehung unter 21 Jahren, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die Anzahl der Angriffe, gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF die seiner Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
Im Übrigen wurde der BF wegen:
des Lenkens eines Kraftfahrzeuges am XXXX.2014 auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung gewesen zu sein, mit Strafverfügung der LPD XXXX, GZ.: XXXX, vom XXXX.2014, gemäß § 37 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 3 FSG mit einer Geldstrafe im Ausmaß von € 363,00
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des Lenkens eines Kraftfahrzeuges am XXXX.2015 auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung gewesen zu sein, der unterlassenen Verständigung der nächsten Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub trotz in ursächlichen Zusammenhangs mit einem Verkehrsunfall als Lenker eines Kraftfahrzeuges, obwohl der BF die am Vermögen geschädigte Person einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben sowie des Lenkens eines Kraftfahrzeuges trotz eines Blutalkoholwertes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr, mit Straferkenntnis der LPD XXXX, GZ.: XXXX, vom XXXX.2015, gemäß § 4 Abs. 5 StVO, § 37 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 3 FSG und § 37a iVm. § 14 Abs. 8 FSG mit einer Geldstrafe im Gesamtausmaß von € 900,00,
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des Lenkens eines nicht mehr zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr am XXXX.2015, mit Strafverfügung der LPD XXXX, GZ.: XXXX, vom XXXX.2015 gemäß § 36 lit. a KFG mit einer Geldstrafe in Höhe € 300,00 und
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des Lenkens eines Kraftfahrzeuges am XXXX.2017 auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung gewesen zu sein, des Überschreitens der im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h als Lenker eines Kraftfahrzeuges, des Nichtmitführens eines Zulassungsscheines sowie der als Lenker eines Kraftfahrzeuges unterlassenen Sorge, dass die Vorschriften des KFG eingehalten wurden, indem festgestellt wurde, dass der BF Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und welche kleiner als 150 cm waren, befördert habe, ohne indes dabei mit einer geeigneten, der Größe und der Masse der Kinder jeweils entsprechenden Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern, gesichert zu haben, mit Straferkenntnis der LPD XXXX, Gz.: XXXX, vom XXXX.2017, gemäß § 20 Abs. 2 StVO, § 37 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 3 FSG, § 102 Abs. 5 lit. b KFG und § 106 Abs. 5 Z 2 KFG, mit einer Geldstrafe in Höhe von € 3.206,00 belangt.
Der BF wurde von XXXX.2017 bis XXXX.2017 in Justizanstalten in Strafhaft, sowie von XXXX.2016 bis XXXX.2016 und XXXX.2017 bis XXXX.2017 in Polizeianhaltezentren in Verwaltungsstrafhaft angehalten.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF ist spielsüchtig, ist dessen Sucht ursächlich für seine strafgerichtliche Verurteilung und hat er am XXXX.2017 eine Spielsuchttherapiesitzung besucht. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der BF an einer regelmäßigen Therapie teilnimmt oder bis dato ein Therapieerfolg erzielt wurde.
Im Bundesgebiet halten sich neben den drei Kindern des BF auch sein Vater, ein Bruder Tanten und Onkeln auf. Ein gemeinsamer Haushalt mit oder ein besonderes Naheverhältnis zu diesen konnte jedoch nicht festgestellt werden.
Der BF hat bis dato keinen Deutschkurs besucht oder eine Deutschprüfung absolviert ist jedoch der deutschen Sprache hinreichend mächtig. Ein bestimmtes Sprachniveau konnte jedoch nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und abgehaltenen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit sowie Zeitpunkt der Einreise des BF ins Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde.
Der durchgehende Aufenthalt des BF im Bundesgebiet beginnend mit 19.07.2012 beruht auf dessen Vorbringen vor der belangten Behörde bis zur Schwangerschaft seiner Ehefrau im Jahr 2012 immer nur vorübergehend in Österreich aufhältig gewesen zu sein, was sich wiederum mit den Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich deckt. So kann dem Datenbestand des ZMR entnommen werden, dass der BF beginnend mit 06.04.2011 bis 12.07.2012 wiederholt Nebenwohnsitzmeldungen und erst ab 19.07.2012 durchgehende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet aufweist.
Dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters lässt sich ferner der Antrag des BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte sowie die erfolgte Ausstellung einer solchen samt Gültigkeitsdatum entnehmen.
Der BF gab vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend an, in Serbien bis zum Jahr 2011 aufgewachsen zu sein, dort die Schule besucht und den Beruf des Autolackierers erlernt zu haben sowie nach einem Aufenthalt in Deutschland, wo er kurzzeitig die Schule besucht habe, nach Österreich gereist zu sein. Der Umstand, dass der BF in Serbien aufgewachsen ist und dort eine Schul- und Berufsausbildung genossen hat, stützt die Feststellung, dass die Muttersprache des BF Serbokraotiosch ist.
Die Ehe mit der oben genannten österreichischen Staatsbürgerin samt Eheschließungsdatum beruht auf einer in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde und ergibt sich die Vaterschaft des BF sowie die Staatsbürgerschaft der Kinder des BF aus den sich mit seiner Gattin deckenden Angaben sowie der von dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Vorlage gebrachten, die Vaterschaft des BF aufzeigenden, Pflegschaftsbeschlüsse des BF XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2016 und XXXX.2016, wonach den Kindern des BF bis einschließlich 31.05.2021 jeweils monatlich € 180,00 an Unterhaltsvorschüssen zugesprochen wurden, zumal der BF seinen Unterhaltsleistungen nicht gänzlich nachgekommen ist. Die Zuerkennung eines Unterhaltsvorschusses aufgrund der Nichterfüllung von Unterhaltspflichten seitens des BF vermögen das Vorbringen der Gattin des BF in der mündlichen Verhandlung, der BF würde auch aktuell seiner diesbezüglichen Verpflichtung nicht nachkommen zu untermauern. Auch unterstreichen die vom BF eingestandenen Umstände, wie Mittellosigkeit, offene Schulden und Verwaltungsstrafen sowie das Verbüßen einer Ersatzfreiheitsstrafe, aber auch die immer nur kurzfristigen und überwiegend geringfügigen Erwerbstätigkeiten und die aktuelle Erwerbslosigkeit des BF dies insofern, als nicht erkannt werden kann, dass der BF über hinreichende finanzielle Mittel zur Deckung seiner Unterhaltspflichten verfügt bzw. erwirtschaften kann.
Die in Anspruch genommenen Unionsfreizügigkeit der Ehegattin des BF erschließt sich wiederum aus einer Bestätigung der XXXX vom 27.12.2016 sowie dem Umstand, der erfolgten Ausstellung einer Aufenthaltskarte an den BF seitens der zuständigen NAG-Behörde.
Sowohl die Anzahl der Arbeitsgeber und Anstellungsverhältnisse des BF als auch die addierten unselbstständigen und selbstständigen Erwerbszeiten sowie die Beschäftigungsausmaße finden sich in dem auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsauszug wieder. Diesem kann auch der wiederholte Bezug von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung entnommen werden, was auch vom BF bestätigt wurde. Die aktuelle Erwerbslosigkeit des BF wiederum folgt zum einen dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er vorbrachte bei der Fa. XXXX nicht mehr zu arbeiten. Zum andern ergibt sich dies daraus, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei XXXX nicht bestätigt wurde. Weder kann dem besagten Sozialversicherungsauszug eine Beschäftigung des BF bei der in Rede stehenden Firma entnommen werden, noch hat er - trotz Aufforderung - einen Arbeitsvertrag oder sonstige Beweismittel vorgelegt oder angeboten.
Die strafgerichtliche Verurteilung samt dahingehend näherer Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die oben genannten Straftaten begangen hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie einer Ausfertigung des oben zitierten schlüssigen Strafurteiles. Zudem finden sich im Akt jeweils eine Ausfertigung der oben zitierten Strafverfügungen und -erkenntnisse, welche die wiederholten Verwaltungsübertretungen des BF belegen. Des Weiteren gestand der BF in der mündlichen Verhandlung den Bestand ausständiger Verwaltungsstrafen sowie das Verbüßen einer Ersatzfreiheitsstrafe ein.
Die Trennung des BF von seiner Gattin folgt den übereinstimmenden Ausführungen des BF mit seiner Frau in der mündlichen Verhandlung. Auch decken sich die Angaben der beiden hinsichtlich der Einleitung eines Scheidungsverfahrens und bestritt der BF das von seiner Gattin in der mündlichen Verhandlung genannte Datum der Eröffnung des Scheidungsverfahrens nicht.
Auch trat der BF den Angaben seiner Gattin in der mündlichen Verhandlung, wonach der BF seine Kinder nur 5 bis 6 Mal in den letzten drei Jahren gesehen hätte, nicht entgegen. Vielmehr gestand der BF selbst ein, seine Kinder nur selten zu sehen und, dass diese bei ihrer Mutter lebten.
Die Anhaltungen des BF in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren folgen dem Datenbestand des ZMR, welchem, auch der gemeinsame Haushalt mit der vom BF in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten oben genannten aktuellen Lebensgefährtin entnommen werden kann. Die Gründe für die Anhaltungen ergeben sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich), dem Eingeständnis des BF in der mündlichen Verhandlung, eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt zu haben, einem Verwaltungsstrafhaftzugangsverzeichnis vom 31.03.2017 sowie dem Fehlen sonstiger Anhaltspunkte für einen anderen Grund der besagten Anhaltungen.
Das nicht ausgeschlossen werden kann, der BF verfüge weiterhin über familiäre Anknüpfungspunkte in Serbien, beruht auf den widersprüchlichen und inkonsistenten Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. So vermeinte der BF vor der belangten Behörde, seine im Jahr 2017 verstorbene Großmutter sei sein letzter familiärer Bezugspunkt in Serbien gewesen, während er in der mündlichen Verhandlung, seinen Großvater als solchen bezeichnete. Auch gestand der BF in der Verhandlung ein, ein minderjähriges Kind lebe in Serbien. Die widersprüchlichen Angaben des BF lassen vermuten, dass er bestehende Bezugspunkte in Serbien zu verschleiern versucht, weshalb ihm hinsichtlich seines Vorbringens, über keine Kontakte mehr dorthin zu verfügen nicht gefolgt werden kann.
Auch gab der BF in der Verhandlung bekannt, dass seine Familie, konkret sein Vater und sein Bruder über einen Liegenschaftsbesitz in Serbien verfügten.
Die familiären Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und erschließt sich der fehlende gemeinsame Wohnsitz mit seiner Frau sowie das Fehlen eines Abhängigkeitsverhältnisses aus dem Datenbestand des ZMR sowie dem Nichtvorbringen eines entsprechenden Sachverhaltes seitens des BF. Weder behauptete dieser eine gemeinsame Haushaltsführung noch das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses im bisherigen Verfahren.
Letztlich bestritt der BF in der Verhandlung den Besuch von Deutschkursen und brachte bis dato keine einschlägigen Bestätigungen vor, weshalb auch eine Feststellung bestimmter Deutschkenntnisse ausgeschlossen ist. Die mündliche Verhandlung konnte ohne Beizieung eines Dolmetschers durchgeführt werden und konnte der BF dieser in deutscher Sprache problemlos folgen.
Der Bestand der Spielsucht sowie das Absolvieren einer diesbezüglichen Therapie sind den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung sowie einer während der Verhandlung in Vorlage gebrachten Bestätigung der XXXX vom XXXX.2017 zu entnehmen, wonach der BF am selben Tag an einer Therapiesitzung teilnahm. Dieser kann jedoch weder entnommen werden, dass der BF regelmäßig teilnahm, noch ob ein Therapieerfolg eingetreten ist. Die Ursächlichkeit der Spielsucht des BF für dessen Straffälligkeit folgt dem konkreten Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung. Das Vorliegen der Spielsucht ist geeignet, eine allfällige Rückfälligkeit nahezulegenden, sodass nicht angenommen werden kann, dass der BF einen Sachverhalt vorbringt, der für ihn nachteilig wäre, weshalb ihm diesbezüglich Glauben geschenkt werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:
3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger Fremde die weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger sind.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers, Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern" betitelte § 57 NAG lautet:
"§ 57. Die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt."
Der mit "Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers" betitelte § 54 NAG lautet:
"§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt."
Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte § 52 lautet:
"§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1."
Der mit "Daueraufenthaltskarten" betitelte § 54a NAG lautet:
"§ 54a. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.
(2) Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 genannten Fällen.
(3) Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht."
Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:
"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."
3.1.2. "Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 rechtmäßig aufhältig (vgl die Erläuterungen der RV 330 Blg NR XIV. GP 53, zur mit BGBl. I Nr. 122/2009 erfolgten (inhaltlich auch nach der Rechtslage nach dem FrÄG 2011 beibehaltenen) Änderung des § 55 NAG 2005). Demnach soll es einem Drittstaatsangehörigen möglich sein, trotz des Wegfalles der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre. Dass der Aufenthalt allein schon wegen des Vorhandenseins einer (noch gültigen) Dokumentation als rechtmäßig anzusehen ist, bringen die Erläuterungen insofern deutlich zum Ausdruck als sie davon ausgehen, dass ohne die der Niederlassungsbehörde eingeräumte Überprüfungsmöglichkeit die Gefahr bestünde, Fremde könnten "weiterhin ihr gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht behalten, auch wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen." (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005)
"War der Fremde auf Grund einer für ihn nach dem NAG 2005 ausgestellten Dokumentation rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (vgl. E 24. November 2009, 2007/21/0011), so stellt sich die Erlassung einer auf § 52 Abs. 1 FrPolG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung und eines damit nach § 53 FrPolG 2005 verbundenen Einreiseverbotes als nicht zulässig dar." (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005)
"§ 55 Abs. 3 NAG 2005 nimmt hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Bezug, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder 54 Abs. 2 NAG 2005 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen. Auf diese Bestimmung des § 55 Abs. 3 NAG 2005 nimmt auch der - die Ausweisung regelnde - § 66 FrPolG 2005 Bezug, der somit insoweit auch jenen Fall erfassen soll, in dem geprüft werden soll, ob für den Drittstaatsangehörigen, der über eine (Dauer-)Aufenthaltskarte verfügt, die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also auch begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen. Ein solches Verfahren nach § 66 FrPolG 2005 einzuleiten ist aber auch der Fremdenpolizeibehörde aus Eigenem - also auch ohne Vorliegen einer darauf abzielenden Mitteilung der Niederlassungsbehörde - nach den Bestimmungen des FrPolG 2005 nicht verwehrt (vgl. E 13. Oktober 2011, 2009/22/0330)." (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005)
3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet. Dies aus folgenden Erwägungen:
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 10.07.2014, C-244/13, festgehalten, dass ein Drittstaatsangehöriger, der sich fünf Jahre lang ununterbrochen in einem Mitgliedsstaat als Ehegatte eines in diesem Staat arbeitenden (wohl auch aufenthaltsberechtigten) Unionsbürgers (wohl auch Österreichers) aufgehalten hat, als eine Person anzusehen ist, die das Daueraufenthaltsrecht erlangt hat, selbst wenn sich die Ehegatten in dem genannten Zeitraum getrennt und jeweils mit einem anderen Partner zusammengelebt haben.
Der BF hält sich aktuell seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet auf, und erweist sich sein Aufenthalt beginnend mit seiner Ehe mit einer die unionsrechtliche Freizügigkeit besitzenden Österreicherin als durchgehend rechtmäßig. Wegen der Straffälligkeit des BF und dessen Anhaltung in Strafhaft kommt diesem dennoch kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zu. Gemäß der Judikatur des EuGH sind Anhaltungen in Haft bei der Berechnung der für die Erlangung eines Daueraufenthaltsrechtes benötigten Aufenthaltszeiten insofern zu berücksichtigen, als diese den Aufenthalt unterbrechen und der Berechnungszeitraum nach der Haftentlassung neu zu laufen beginnt (vgl. EuGH 16.01.2014, C 378/12).
Insofern der BF sohin am XXXX.2012 geheiratet und damit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben hat, letztlich strafgerichtlich verurteilt und von XXXX.2017 bis XXXX.2017 in Haft angehalten wurde, erreicht er weder vor noch nach der Haft den gemäß § 54a Abs. 1 NAG geforderten Zeitraum eines durchgehenden Aufenthalts von fünf Jahren in Österreich, weshalb dem BF auch kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zukommt.
Demzufolge kommt beim BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG zur Anwendung.
3.1.4. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten begünstigten Drittstaatsangehörigen ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
3.1.5. Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX wegen mehrerer Vergehen, konkret schweren gewerbsmäßigen Betruges, fahrlässiger Körperverletzung und Nötigung, verurteilt. Dabei haben nicht nur die vermögensrechtlichen und auf die körperliche Integrität anderer abzielenden bzw. gefährdenden Angriffe des BF eine besondere Gewichtung zu erfahren, sondern auch die Vielzahl der Angriffe, die Gewerbsmäßigkeit sowie die verursachte Schadenssumme. Hinzu kommt, dass der BF wiederholt verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung trat, selbst nachdem er strafrechtliche Sanktionen und die Unbill der Haft verspüren musste. Die Verwaltungsübertretungen des BF erweisen sich zudem nicht nur im Einzelnen, sondern auch in ihrer Gesamtheit als massiv. Stellen diese nicht nur Verstöße gegen die gültige Rechtsordnung dar, sondern hatten diese auch zum Teil eine Gefährdung anderer, teils schutzbedürftiger Minderjähriger, zur Folge. Das wiederholte Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung sowie im Zustand der Berauschung kann angesichts der damit verwirklichten Gefährdungsmomente nicht mehr als leichtes Vergehen angesehen werden. Mit Blick auf § 53 Abs. 1 Z 2 FPG erweist sich zudem eine verwaltungsstrafrechtliche Belangung mit einer €
1,000,00 übersteigenden Geldstrafe dem Grund nach schon als die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdendes Moment.
Der BF hat sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich und damit auch seine unionsrechtliche Freizügigkeit zum wiederholten Begehen strafbarer Handlungen missbraucht und damit dessen nachhaltigen Unwillen, sich an gültige Rechtsordnungen zu halten, unter Beweis gestellt.
Wenn der BF sich auch in seinem Strafverfahren geständig gezeigt hat, so kann verfahrensgegenständlich keine Reue des BF erkannt werden. Mit keinem Wort brachte der BF in der mündlichen Verhandlung vor, seine Taten zu bereuen. Vielmehr versuchte der BF neben dem Vorbringen fehlender Erinnerungen, seine Verantwortung an den Straftaten auf seine Spielsucht abzuwälzen. Dies lässt nicht erkennen, dass der BF seine Taten bereut oder sich mit diesen, seine Verantwortung reflektierend, auseinandergesetzt hat. Zudem vermochte der BF eine ernstgemeinte und nachhaltige Behandlung seiner vorgebrachten Spielsucht nicht zu objektivieren. Die Vorlage einer einzigen Therapiebesuchsbestätigung aus dem Jahre 2017 und das Vorbringen, eine Therapie zu besuchen können, können als diesbezüglich hinreichende Beweise nicht anerkannt werden. Auch lässt der Hinweis des BF in der mündlichen Verhandlung, sich nach wie vor in Therapie zu befinden, nicht erkennen, dass er eine allfällige Spielsucht erfolgreich überwunden hätte. Im Falle der erfolgreichen Behandlung, wäre jedenfalls davon auszugehen, dass der BF dies auch behauptet und mit entsprechenden Unterlagen zu belegen vermag. Diesbezüglich wurden vom BF aber keine Therapieerfolgsbestätigungen bzw. Fortschrittnachweise erbracht. Letztlich hat der BF mit seinem Verweis, die gerichtlich strafbaren Verhandlungen einzig aufgrund seiner Spielsucht begangen zu haben, ein massives Gefahrenpotential bei weiterem Bestehen seiner Sucht aufgezeigt, weshalb dem Umstand des fehlenden Nachweises erfolgreicher Therapiemaßnahmen eine wesentliche Bedeutung bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des BF beizumessen ist.
Insofern kann dem BF vor dem Hintergrund seines bisher gezeigten Verhaltens, nicht erkennbarer Reue, strafursächlicher aufrechter Spielsucht und aktueller Erwerbslosigkeit, keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
Unter Berücksichtigung der vom BF wiederholt vollzogene Rechtsbrüche und nicht austherapierten Spielsucht erweist sich auch der seit der letzten Rechtsübertretung verstrichene Zeitraum des Wohlverhaltens als zu kurz, um daraus auf eine zukünftige Rechtstreue des BF schließen zu können (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014:
hinsichtlich eine notwendigen Wohlverhaltens nach erfolgreichem Abschluss einer Sucht-Therapie).
Selbst der mögliche Verlust familiärer Anknüpfungspunkte, wirtschaftlicher Erwerbsmöglichkeiten und des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes in Österreich vermochten den BF nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Vielmehr hat der BF dies wissentlich in Kauf genommen und letzten Endes all dies aufs Spiel gesetzt. So hat er auch seinen väterlichen Obsorgeverpflichtungen zum Trotz gegen die gültige Rechtsordnung agiert und damit seine Möglichkeit im Bundesgebiet zu verbleiben und seine väterlichen Pflichten vor Ort nachkommen zu können, massiv gefährdet.
Vor dem Hintergrund, dass der BF bereits in der Zeit seiner Straffälligkeiten über Familie verfügte sowie bereits in der Vergangenheit immer wieder Erwerbstätigkeiten nachging, kann sohin im alleinigen Umstand, dass er weiterhin über eine Familie verfügt, nunmehr eine neue Beziehung führt und wieder Erwerbstätigkeiten in Österreich nachzugehen gedenkt, kein hinreichender Grund dafür gesehen werden, dass er nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung treten wird.
So hat zur Frage der Gefährdung öffentlicher Interessen im Falle von Eigentums- und Gewaltdelikten (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318) sowie des Lenkens eines Kraftfahrzeuges im Zustand der Berauschung (vgl. VwGH 03.08.2016, AW 2006/18/0149) der VwGH Stellung bezogen, und eine diesbezügliche maßgebliche Gefährdung attestiert. Auch hat der VwGH bei gewerbsmäßigen Begehungen von mit einer Bereicherung des Täters einhergehenden Straftaten eine maßgebliche erhöhte Wiederholungsgefahr festgestellt (vgl. VwGH 27.01.2010, 2009/21/0404).
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen.
Den Komponenten auf der Habenseite des BF, wie das Bestehen kernfamiliärer Anknüpfungspunkte in Österreich, guter Deutschkenntnisse, eines längeren Aufenthaltes im Bundesgebiet und wiederholter Erwerbstätigkeiten, stehen die strafgerichtliche Verurteilung, die wiederholten Verwaltungsübertretungen, die Anhaltung in Straf- und Verwaltungsstrafhaft sowie die mehrfachen Zeiten der Erwerbslosigkeit gegenüber. Zudem hat Beachtung zu finden, dass die Beziehung des BF zu seinen Kindern sich einzig auf wenige Besuche in unregelmäßigen Zeitabständen beschränkt und der BF zudem seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht hinreichend nachkommt. Mit seiner Ehegattin führt er bereits seit 2015 kein aufrechtes Eheleben mehr und befindet sich die Ehe des BF in Scheidung. Mit seiner neuen Lebensgefährtin ist der BF erst seit ein paar Monaten zusammen und konnte er wegen seiner Rechtsbrüche nicht unbedingt mit einem Verbleib im Bundesgebiet und der Fortführung seiner aktuellen Beziehung in Österreich rechnen. Ein besonderes Naheverhältnis oder ein gemeinsamer Haushalt mit seinen sonstigen Angehörigen in Österreich liegt ebenfalls nicht vor.
Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF) dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.
Aus der Entscheidung des VfGH vom 18.06.2012, U713/11 wird unter Bezug auf einige Entscheidungen des EGMR zu Art 8 EMRK die Verpflichtung einer Abwägung zwischen öffentlichen Interessen an der Verpflichtung zur Ausreise und privaten Interessen am Verbleib des jeweiligen Asylwerbers/Fremden normiert. Diesbezüglich bedarf es einer ausgeglichenen Abwägung (Rodriguez da Silva und Hoogkamer). In der Entscheidung Nunez gegen Norwegen hat der EGMR hervorgehoben, dass bei einer elterlichen Bezugsperson, allerdings nur unter außergewöhnlichen Umständen (Alter der Kinder, besondere Stresssituation, Trennung von der Mutter für längere Zeit aufgrund Verhängung eines Aufenthaltsverbots) das Kindeswohl gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse an der Ausweisung eines Fremden vorgehen kann.
Im gegenständlichen Fall des BF liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, die - unter Beachtung des bisher Ausgeführten - eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen ließen. Vielmehr ist von einer hinreichenden Versorgung der Kinder des BF durch deren Mutter und Kontakthaltung zum BF auszugehen. Es liegen nämlich keine genügenden Anhaltspunkte dahingehend vor, dass es dem BF nicht möglich oder zumutbar wäre, bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes seiner Kinder - aber auch aller sonstigen familiären Kontakt - in Österreich den Kontakt mit diesen über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon) oder durch regelmäßige Besuche in beispielsweise Serbien aufrechtzuerhalten.
Zudem ist festzuhalten, dass der BF auch von seinem Herkunftsstaat aus seine Kinder und allenfalls auch seine Frau finanziell unterstützen könnte und die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Aufenthaltsverbotes) gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst (vgl. EGMR 01.12.2016, Salem, Zl. 77036/11) trifft.
Vor dem Hintergrund des dargestellten Sachverhaltes erweist sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
3.1.6. Auch was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Rahmens. So sieht § 67 Abs. 2 FPG - unter Beachtung von § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (vgl. 06.09.2012, 2012/18/0032: hinsichtlich der Beachtung der Einreiseverbotstatbestände und der daran geknüpften Befristungen bei der Beurteilung der Befristung eines Aufenthaltsverbotes) - im vorliegenden Fall die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 10 Jahren als zulässig an.
Gemessen an der Anzahl an Tathandlungen kann nicht von einem einmaligen Fehlverhalten des BF gesprochen werden (vgl. VwGH 25.04.2013, 2013/18/0056) und hat selbst das Strafgericht den Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe zur Begegnung der Gefährlichkeit des BF als notwendig erachtet, weshalb angesichts der im Hinblick auf den BF zu erstellenden negativen Zukunftsprognose und dem den Straftaten des BF innewohnenden Unwerten, sich die von der belangten Behörde gewählte - sich im Mittel bewegende - Befristung im Ausmaß von 5 Jahren als zulässig erweist.
Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:
"§ 70. (1) Di