TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/7 W185 2209790-1

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Veröffentlicht am 07.03.2019
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Entscheidungsdatum

07.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §61 Abs1 Z1
FPG §61 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W185 2209792-1/7E

W185 2209794-1/7E

W185 2209790-1/7E

W185 2209786-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX und 4.) XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2018, Zlen. 1.) 1204964507-180836944, 2.) 1204964409-180836936, 3.) 1204964104-180836797, 4.) 1204964202-180836965, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG

2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sind deren gemeinsame Kinder. Am 03.09.2018 stellten die Beschwerdeführer (Anm: zusammen mit dem volljährigen Bruder des Erstbeschwerdeführers) die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Eine EURODAC-Abfrage in Hinblick auf die (erwachsenen) Beschwerdeführer ergab Treffer der Kategorie 1 mit Griechenland vom 10.03.2016 sowie ebenfalls der Kategorie 1 mit Portugal vom 24.05.2016.

Im Zuge der polizeilichen Erstbefragung vom 04.09.2018 gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, mit dem Flugzeug nach Wien gekommen und hier von seinem Vater abgeholt worden zu sein. Die Beschwerdeführer hätten zunächst bei den Eltern gewohnt und in der Folge hier um Asyl angesucht. Zum Reiseweg befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, von Syrien über die Türkei und Griechenland nach Portugal gereist zu sein, wo er sich mit seiner Familie von 2016 bis 2018 aufgehalten habe. In Griechenland seien den Beschwerdeführen nur die Fingerabrücke abgenommen worden; in Portugal hätten sie um Asyl angesucht und einen für drei Jahre gültigen Aufenthaltstitel bekommen. Das Leben in Portugal sei "sehr schön" gewesen; er habe dort zwar eine Arbeit gefunden, aber zu wenig verdient. Er brauche eine zusätzliche finanzielle Unterstützung, die er in Portugal nicht bekomme. In Österreich seien seine Eltern und drei Geschwister sowie seine mitgereiste Ehefrau, seine beiden Kinder und ein Bruder aufhältig. Gesundheitliche Probleme machte der Erstbeschwerdeführer nicht geltend. Die Zweitbeschwerdeführerin erstattete im Zuge ihrer Erstbefragung im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie der Erstbeschwerdeführer. Sie, ihr Ehemann, ihre beiden Töchter und ihr Schwager seien in Portugal anerkannte Flüchtlinge. Sie hätten sich ca. zwei Jahre von 2016 bis 2018 in Portugal aufgehalten. In Portugal sei es sehr schön zu leben, aber zugleich auch schwierig. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dort als Küchenhilfe und ihr Ehemann als Müllsortierer gearbeitet, jedoch hätten sie einen zu geringen Verdienst gehabt, um davon leben zu können. Die Beschwerdeführer seien nach Österreich gekommen, weil die Familie des Erstbeschwerdeführers hier lebe. Niemand von seiner Familie arbeite in Österreich, aber sie würden als Asylberechtigte trotzdem Geld bekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin leide nicht an gesundheitlichen Problemen und sei auch nicht schwanger. Die Zweitbeschwerdeführerin gab weiters an, dass ihre beiden Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten.

Aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.09.2018 ein Informationsersuchen gem. Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Griechenland sowie ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Portugal.

Mit Schreiben vom 10.09.2018 teilte Portugal mit, dass den Beschwerdeführern in Portugal am 25.08.2017 subsidiärer Schutz (Aufenthaltsberechtigung gültig bis 25.08.2020) gewährt worden sei.

Am 25.09.2018 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - nach Durchführung einer Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters - unterzogen.

Der Erstbeschwerdeführer gab hierbei im Wesentlichen an, sich psychsisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Ihm und seinen Kindern gehe es gesundheitlich gut. Seine Ehefrau und seine Kinder seien die ganze Flucht lang bei ihm gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei mit seiner Ehefrau sowohl traditionell als auch standesamtlich verheiratet. Die gesamte Familie lebe in einem gemeinsamen Haushalt. In Österreich würden sich die Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder des Erstbeschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge aufhalten. Die Beschwerdeführer würden sich jedes Wochenende mit den gannten Familieangehörigen treffen. Sein Bruder sei berufstätig; die Beschwerdeführr würden von mit € 150,00 bis 200,00 monatlich von diesem unterstützt werden. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung der Beschwerdeführer nach Portugal, da sie dort subsidiär schutzberechtigt seien, erklärte der Erstbeschwerdeführer, von Griechenland aus eigentlich nach Österreich habe reisen wollen, von Hilfsorganistaionen jedoch nach Portugal gebracht worden zu sein. Dort habe er von der Hilforganisation jedoch nur eine unzureichende Versorgung für sich und seine Familie erhalten. Es habe keine Schulen und Kurse für ihn gegeben. Das Geld, das er dort in einer Fabrik und durch weitere Tätigkeiten erarbeitet habe, hätte nicht zum Leben gereicht. Er sei auf die finanzielle Unterstützung durch seine Familie in Österreich angewiesen gewesen. Seine Frau habe ein Jahr lang "in der Küche" gearbeitet, jedoch kein Geld dafür erhalten. Als sie mit Hilfe der Hilfsorganisation einen Arbeitsvertrag erhalten habe, sei sie danach gekündigt worden. Der Erstbeschwerdeführer wolle mit seiner Frau und seinen Kindern bei der Familie in Österreich leben; diese habe hier Asyl erhalten. Die Beschwerdeführer würden nicht nach Portugal zurückkehren wollen. Der Erstbeschwerdeführer legte u.a. Lohnzettel in Bezug auf seine Arbeitstätigkeit in Portugal und einen Vertrag mit der genannten Hilfsorganisation vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.09.2018 zusammengefasst an, dass es ihr und ihren Kindern gesundheitlich gut gehe. Sie sei mit ihrem Mann standesamtlich und traditionell verheiratet. Die Beschwerdeführer würden im gemeinsamen Haushalt (in einer Betreuungsstelle) leben. In Österreich sei die Familie ihres Mannes aufhältig, welche die Beschwerdeführer bis heute finanziell unterstützen würde; in Österreich würden sie von diesen etwa 200 bis 250 Euro im Monat bekommen. Über Vorhalt des subsidiären Schutzstatus in Portugal,weshalb beabsichtigt sei, die Beschwerdeführer dorthin auszuweisen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, nicht nach Portugal zurückkehren zu wollen, da sie dort "sehr gelitten" habe. Die ersten zwei Monate seien sehr hart gewesen; sie hätten den Kindern nichts zu essen geben können. Sie hätten Spenden und die finanzielle Hilfe von den Schwiegereltern erhalten; sie hätten zunächst 200 Euro monatlich von ihnen bekommen; als ihr Mann zu arbeiten angefangen habe, hätten sie 100 bis 150 Euro monatlich erhalten. Obwohl die Zweitbeschwerdeführerin ein Jahr lang "in der Küche" gearbeitet habe, habe sie kein Geld bekommen. Außerdem habe die Hilfsorganisation ihren Ehemann angelogen; die Organisation habe nichts für die Beschwerdeführer gemacht. Die genannte Hilfsorganisation hätte die Beschwerdeführer eigentlich von Griechenland nach Österreich bringen sollen; letztlich hätten die Beschwerdeführer jedoch nach Portugal gehen müssen, ansonsten sie in die Türkei abgeschoben worden wären oder in Griechenland in Zelten hätten bleiben müssen. Es gebe in Portugal keinen Platz und keine Arbeit; sie habe zwei kleine Kinder.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2018 wurden unter Spruchpunkt I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Portugal zurückzubegeben hätten. In Spruchpunkt II. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Portugal gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Die Feststellungen zur Lage in Portugal wurden - soweit für Schutzberechtigte entscheidungswesentlich - Folgendermaßen zusammengefasst:

Schutzberechtigte

Zugang zum Arbeitsmarkt ist in Portugal mit dem positiven Abschluss des Asylverfahrens gegeben (EASO 2.2016).

Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine erneuerbare Aufenthaltsberechtigung für 5 Jahre. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine erneuerbare Aufenthaltsberechtigung für 3 Jahre. Schutzberechtigte Minderjährige haben vollen Zugang zum Bildungssystem. Erwachsene Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt. Wenn Sie eine Arbeit aufnehmen, erlischt das Recht auf eine eventuelle soziale Unterstützung, die sie während des Asylverfahrens erworben haben. Für Personen mit Schutzstatus gelten die Bestimmungen für das Sozialhilfesystem. Schutzberechtigte und deren Familienmitglieder haben denselben Zugang zum Nationalen Gesundheitsdienst wie portugiesische Bürger. Vulnerable unter den Schutzberechtigten haben das Recht auf angemessene Behandlung, auch psychologischer Natur, nach denselben Bedingungen wie Staatsbürger. Schutzberechtigte haben auch Zugang zu Unterbringung nach denselben Bedingungen wie Staatsbürger. Integrationsprogramme für Schutzberechtigte zum Einfügen in die portugiesische Gesellschaft haben von den zuständigen Stellen bereitgestellt zu werden (Asylgesetz, Art. 67, 70-74, 76)

Das Kontaktzentrum des Serviço de Estrangeiros e Fronteiras (SEF) setzt weiterhin Maßnahmen zur Verbesserung der Unterbringung und Integration von Migranten. Die 6. Auflage des "Choices"-Programms für die soziale Eingliederung von Kindern und Jugendlichen aus benachteiligten Familien, vor allem Nachkommen von Immigranten und ethnischen Minderheiten, läuft bis 2018. Das Migrantenorientierungsprogramm wurde als landesweite Initiative einer Gruppe lokaler Partner gegründet, die darauf abzielt Freiwilligenarbeit, den Austausch von Erfahrungen und Unterstützung für Migranten zu fördern. Ein Begrüßungshandbuch zum portugiesischen Gesundheitssystem für Ausländer und eine Website für Patienten-Mobilität, welche strukturierte Informationen für den Zugang von ausländischen Staatsangehörigen zum Gesundheitssystem bieten, wurden entwickelt und verteilt. Themen sind u.a. die Eintragung von ausländischen Staatsangehörigen in das nationale Gesundheitssystem, die Befreiung von Gebühren und die Einrichtung eines gesunden Ernährungsplans für spezifische Flüchtlingsgruppen. Das Hochkommissariat für Migration (ACM) stellte ein "Intercultural School Kit" vor, das Bildungsmaterial zu interkulturellen Aspekten online zugänglich macht und von Lehrern und anderen für Bildung verantwortlichen Akteuren genutzt werden kann. Portugal setzte 2015 eine Reihe bewährter Maßnahmen fort, wofür das Land wie auch schon in den Vorjahren durch MIPEX (Migrant Integration Policy Index) als eines der Länder mit der besten Integrationspolitik anerkannt wurde (EK 4.7.2016).

Für viele Leistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes in Portugal sind Kostenbeteiligungen nötig. Für Besuche bei einem praktischen Arzt, Erstversorgung und ambulante Betreuung durch Spezialisten gibt es aber eine Kostenbefreiung für bestimmte Bevölkerungsgruppen, darunter Asylwerber und Flüchtlinge. Im April 2016 waren 6,1 Mio. Nutzer von den Gebühren befreit, das entspricht 60% der Bevölkerung (WHO 2017).

Quellen:

? Asylgesetz - Act 27/2008 amended by Act 26/2014 of May 5, http://www.sef.pt/documentos/56/LeideAsilo(Lei26_2014)EN.pdf, Zugriff 4.7.2017

? EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail

? EK - Europäische Kommission (4.7.2016): European Migration Network (EMN) Country Factsheet Portugal 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/country-factsheets/22_portugal_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 4.7.2017

? WHO - World Health Organization (2017): European Observatory on Health Systems and Policies. Health Systems in Transition, Vol. 19 No. 2 2017; Portugal,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496136790_hit-portugal.pdf

Die Behörde führte begründend aus, dass die Beschwerdeführer in Portugal subsidiär schutzberechtigt seien und demnach im vorliegenden Fall § 4a AsylG anwendbar sei. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Portugal Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ergeben. Es liege ein Familienverfahren vor. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Portugal Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Sie könnten sich jederzeit an die portugiesischen Behörden wenden. Insbesondere sei hervorzuheben, dass in Portugal ausreichende Versorgung für subsidiär Schutzberechtigte und anerkannte Flüchtlinge gewährleistet sei, wie sich aus den Feststellungen zu Portugal ergebe. Auch wenn die Eltern und Geschwister des Erstbeschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge in Österreich aufhältig seien, hätten sie doch mehrere Jahre keinen unmittelbaren Kontakt zueinander gehabt. Es bestünde in Österreich kein gemeinsamer Haushalt mit den genannten Angehörigen. Sofern der Erstbeschwerdeführer eine finanzielle Unterstützung durch diese ins Treffen geführt habe, könne dennoch keine wirtschaftliche oder finanzielle Abhängigkeit erkannt werden, zumal die Beschwerdeführer sowohl in Österreich als auch in Portugal seitens des Staates unterstützt worden seien bzw. unterstützt werden würden. So seien die Beschwerdeführer von den Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers auch in Portugal finanziell unterstützt worden. Durch die Außerlandesbringung aller Beschwerdeführer aus Österreich nach Portugal bleibe die Einheit der Familie gewahrt. Im Übrigen habe keine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer in Österreich erkannt werden können. Die Beschwerdeführer würden nicht an schweren psychischen Störungen oder schweren Krankheiten leiden.

Gegen die Bescheide wurden fristgerecht gleichlautende Beschwerden für die Beschwerdeführer sowie den volljährigen Bruder des Erstbeschwerdeführers erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass die bisherigen Angaben der Beschwerdeführer aufrecht erhalten würden und sie sich gegen eine Überstellung nach Portugal aussprechen würden, da ihnen dort sowohl nach subjektiven als auch objektiven Kriterien eine reale Gefahr der Verletzung ihrer in Art. 3 und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde. Die Behörde habe es unterlassen, auf das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen. Auch wenn den Beschwerdeführern in Portugal subsidiärer Schutz erteilt worden sei, seien sie dort sich selbst überlassen gewesen und hätten kaum Hilfe bekommen, weshalb auch die mj Beschwerdeführerinnen nicht die Schule hätten besuchen können. Darüberhinaus sei erneut anzumerken, dass sich viele Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge in Österreich aufhalten würden und ein Zusammenleben, insbesonder der Kinder mit den Großeltern, wünschenswert wäre. Zudem wolle der Erstbeschwerdeführer bei gegebener Möglichkeit arbeiten, um seine Familie versorgen zu können und keine finanzielle Belastung für den Staat darzutsellen. Es wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Am 13.12.2018 wurden die Beschwerdeführer (gemeinsam mit dem volljährigen Bruder des Erstbeschwerdeführers) auf dem Luftweg nach Portugal überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige aus Syrien, reisten über die Türkei und Griechenland nach Portugal. Sie suchten am 10.03.2016 in Griechenland und am 24.05.2016 in Portugal um Asyl an. In Portugal haben sich die Beschwerdeführer mehr als 2 Jahre lang aufgehalten. Nach Einreise in das Bundesgebiet von Portugal kommend, brachten die Beschwerdeführer am 03.09.2018 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Im Zuge des Konsultationsverfahrens gab Portugal bekannt, dass den Beschwerdeführern dort am 25.08.2017 subsidiärer Schutz (gültig bis zum 25.08.2020) gewährt wurde. Die Beschwerdeführer haben in Portugal Schutz vor Verfolgung gefunden.

Zur Lage von Schutzberechtigten im Mitgliedstaat Portugal schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den entsprechenden Feststellungen der angefochtenen Bescheide an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Portugal Gefahr laufen würden, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einer Überstellung nach Portugal entgegenstehen würden. Sie sind nach eigenen Angaben gesund.

Die Beschwerdeführer haben in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form der Eltern und dreier Geschwister des Erstbeschwerdeführers, welche anerkannte Flüchtlinge sind. Die Beschwerdeführer werden von diesen Angehörigen in geringem Umfang finanziell unterstützt. Ein gemeinsamer Haushalt mit den Genannten besteht nicht; die Beschwerdeführer sind in einer Betreuungsstelle des Bundes untergebracht und nehmen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Ein wechselseitiges finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Genannten konnte nicht festgestellt werden.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Am 13.12.2018 kam es zur Überstellung der Beschwerdeführer nach Portugal.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise der Beschwerdeführer in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von der Türkei kommend über Griechenland, ihrer Asylantragstellung in Griechenland und Portugal und des ihnen in Portugal zukommenden Status von subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahmen; den damit in Einklang stehenden, den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie 1 mit Griechenland und Portugal sowie dem Schreiben der portugiesischen Behörden vom 10.09.2018.

Die Gesamtsituation für Asyl- und Schutzberechtigte im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. In diesen Feststellungen ist insbesondere ausgeführt, dass Schutzberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt und auch Zugang zu Unterbringung und zum nationalen Gesundheitsdienst wie portugiesische Bürger haben. Schutzberechtigte Minderjährige haben vollen Zugang zum Bildungssystem. Im Übrigen gelten für Personen mit Schutzstatus die Bestimmungen für das Sozialhilfesystem. Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine erneuerbare Aufenthaltsberechtigung für 5 Jahre, subsidiär Schutzberechtigte für 3 Jahre. In Portugal werden weiterhin Maßnahmen zur Verbesserung der Unterbringung und Integration von Migranten gesetzt. Portugal wurde, wie auch schon in den Vorjahren, als eines der Länder mit der besten Integrationspolitik anerkannt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage, einer veranlassten ZMR-Abfrage und einem Auszug aus dem GVS-Register.

Der Umstand der am 13.12.2018 erfolgten Überstellung der Beschwerdeführer nach Portugal ergibt sich aus einem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tag.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

...

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

...

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

...

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

..."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 21 Abs. 5 BFA-VG lautet:

§ 21 (5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde

beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

"§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

....

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."

Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).

Zur Frage der Unzulässigkeit der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat.

Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt - insbesondere aus dem Antwortschreiben der portugiesischen Dublinbehörde vom 10.09.2018 - ergibt sich, dass die Beschwerdeführer in Portugal bereits als Begünstigte internationalen Schutzes anerkannt wurden. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.

Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen.

Die Beschwerdeführer stellten am 03.09.2018 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich; ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nicht geduldet. Sie waren nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG lagen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

Die pauschale Kritik des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin an der Unterbringungs- und Versorgungslage in Portugal ist letztlich nicht geeignet, eine Rückkehr dorthin als unzulässig erscheinen zu lassen. So kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Portugal konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.

Wie in den angefochtenen Bescheiden dargelegt wurde, gewährleistet Portugal grundsätzlich ausreichend Schutz für Schutzberechtigte. Nach den Länderberichten erhalten subsidiär Schutzberechtigte eine erneuerbare Aufenthaltsberechtigung für 3 Jahre. Nach den Angaben der portugiesischen Behörden war dies in casu auch der Fall; die Beschwerdeführer verfügen somit über eine bis 25.08.2020 gültige und verlängerbare Aufenthaltsberechtigung für Portugal, was von diesen in der Einvernahme vor dem Bundesamt auch bestätigt wurde. Dass es im Asylverfahren bzw bei der Ausstellung der Aufenthaltsberechtigung zu Problemen gekommen wäre, wurde nicht vorgbebracht. Die Beschwerdeführer haben als Schutzberechtigte auch vollen Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Unterbringung und zum Gesundheitsdienst und zwar unter den selben Bedingungen wie portugiesische Staatsbürger. Für Besuche bei einem praktischen Arzt, für Erstversorgung sowie für ambulante Betreuung durch Spezialisten gibt es für Asylwerber und Flüchtlinge eine Kostenbefreiung. Die mj Drittbeschwerdeführerin kann - entgegen den unsubstantiiert in den Raum gestellten Behauptungen - in Portugal sehr wohl die Schule besuchen; minderjährige Schutzberechtigte haben nach den Länderfeststellungen nämlich vollen Zugang zum Bildungssystem. Für Personen mit Schutzstatus gelten auch die Bestimmungen für das Sozialhilfesystem. Zudem zählt Portugal zu einem der Länder mit der besten Integrationspolitik.

Nicht unerwähnt soll bleiben, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin ausgeführt haben, dass das Leben in Portugal - abgesehen von den schwierigen finanziellen Bedingungen - sehr schön gewesen sei. Über konkrete Vorfälle welcher Art auch immer gegen ihre Person haben die Beschwerdeführer nicht berichtet. Schließlich bleibt noch festzuhalten, dass es den Eltern und Geschwistern des Erstbeschwerdeführers als anerkannten Flüchtlingen und Inhabern eines Konventionsreisepasses möglich ist, den persönlichen Kontakt zu ihren Angehörigen durch Besuche in gewissem Umfang aufrechtzuerhalten.

Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfänden. So ist zu bedenken, dass grundsätzlich anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Dies haben sie nach eigenen Angaben während ihres über 2 Jahre währenden Aufenthalts auch getan. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin hatten nach eigenen Angaben eine Arbeitsstelle gefunden. Im Hinblick darauf, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin arbeitsfähig sind und an keinen Krankheien leiden, bestehen keine Bedenken, dass es ihnen auch nach einer Rückkehr nach Portugal möglich sein wird, eine - wenn auch ev. bescheidene - Existenzgrundlage für sich und ihre Kinder zu schaffen. Eine angespannte Situation am Arbeitsmarkt, welche auch portugiesische Staatsbürger im selben Ausmaß betrifft, reicht jedenfalls nicht in die Sphäre des Art 3 EMRK, welchem das Folterverbot zugrundeliegt.

Die Beschwerdeführer haben vorgebracht, in Portugal sowohl Unterkunft als auch Arbeit gehabt, jedoch trotzdem zusätzlich finanzielle Unterstützung seitens ihrer in Österreich lebenden Verwandten in Höhe von ca Euro 200,00 pro Monat benötigt zu haben. Wenn auch die Löhne in Portugal (für gering qualifizierte Tätigkeiten) gering und die Mieten im Verhältnis dazu hoch sein mögen, ist dennoch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer während ihres damaligen Aufenthaltes in Portugal in eine existenzbedrohende Lage geraten wären bzw nach Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine solche geraten werden. Es ist den Beschwerdeführern zuzumuten, nach einer Rücküberstellung die von ihnen angesprochenen Schwierigkeiten aus eigenem zu überwinden bzw erforderlichenfalls auf bestehende Hilfsangebote von NGO-s zurückzugreifen. Es besteht auch nach wie vor die Möglichkeit einer regelmäßigen finanziellen Zuwendung durch die Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers wie bisher.

Der pauschale Einwand, dass in Portugal die Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte schlechter seien als in Österreich, ist nicht dazu geeignet, eine konkret drohende Verletzung von Art. 3 EMRK aufzuzeigen. In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass es auch unerheblich ist, ob der Standard der portugiesischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht dem österreichischen Standard entspricht, solange grundlegende Versorgungsgarantien gewährleistet sind. Dass dies in Portugal der Fall ist, lässt sich aus den in den bekämpften Bescheiden herangezogenen Länderfeststellungen unzweifelhaft entnehmen.

Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Portugal und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.

Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Portugal:

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Diese "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Portugal sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführer sind nach eigenen Angaben gesund. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass Schutzberechtigte und deren Familienmitglieder denselben Zugang zum Nationalen Gesundheitsdienst haben wie portugiesische Bürger. Es bestehen keine Bedenken, dass allfällig nötige Untersuchungen und Behandlungen der Beschwerdeführer nicht auch in Portugal durchgeführt werden könnten.

Es gibt demnach keine Hinweise dafür, dass der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführer einer behördlich organisierten Rückreise nach Portugal entgegenstehen würde (entgegengestanden wäre); die Transportfähigkeit war gegeben. Die Beschwerdeführer wurden - wie sich aus dem Bericht der LPD NÖ vom 13.12.2018 ergibt - problemlos nach Portugal überstellt. Die damit verbundene (einmalige) Reisetätigkeit in den zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union war als zumutbar zu qualifizieren.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Nachdem mit heutigem Tag gegenüber sämtlichen Beschwerdeführern gleichlautende Entscheidungen ergehen und demnach keine Trennung der Genannten erfolgt, wird allenfalls lediglich in ihr Privatleben und nicht auch in ihr Familienleben eingegriffen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass mit heutigem Tag auch eine gleichlautende Entscheidung gegenüber dem volljährigen Bruder des Erstbeschwerdeführers ergeht, und dieser demnach genauso wie die Beschwerdeführer nach Portugal überstellt wird (wurde).

In Österreich befinden sich die Eltern und drei volljährige Geschwister des Erstbeschwerdeführers; diese sind anerkannte Flüchtlinge. Auch wenn die Beschwerdeführer nach ihrer Ankunft in Österreich wenige Wochen bei den genannten Angehörigen wohnhaft waren und von diesen auch in geringem Umfang finanziell unterstützt werden, ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer zumindest seit 2014 von diesen Verwandten getrennt waren und es den Beschwerdeführern offenkundig möglich war, ohne deren Hilfe auszukommen. Seit der Asylantragstellung in Österreich am 03.09.2018 sind die Beschwerdeführer nunmehr in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht und besteht seit diesem Zeitpunkt kein gemeinsamer Haushalt mehr mit den genannten Angehörigen. Die Beschwerdeführer nehmen seither die Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und sind somit nicht (mehr) von finanziellen Zuwendungen ihrer Verwandten abhängig. Eine weitere finanzielle Unterstützung - sei es in Österreich oder jetzt erneut in Portugal - bleibt unbenommen; eine Abhängigkeit in finanzieller oder wirtschaftlicher Hinsicht besteht jedoch nicht. Eine über die üblichen Bindungen zwischen erwachsenen Verwandten hinausgehende Beziehung konnte nicht erkannt werden.

Der durch die normierte Anordnung zur Außerlandesbringung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die Beschwerdeführer verfügten zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützten ihren Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).

Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).

Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der Beschwerdeführer innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, dass durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.

Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).

Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer.

Wenn es also letztlich zwar auf der Hand liegt, dass ein Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich und somit in größerer Nähe zu ihren Familienangehörigen bzw. Verwandten vorteilhafter wäre, so überwiegen bei der Interessenabwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt im Hinblick darauf, dass den Beschwerdeführerin bereits in Portugal subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und sie sohin in Portugal Schutz vor Verfolgung gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sie sich nach Portugal zurückzubegeben haben.

Gemäß § 21 Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Nachdem die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Portugal überstellt waren, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Abschiebung, Asylantragstellung, Asylverfahren, Aufenthaltstitel,
Außerlandesbringung rechtmäßig, berücksichtigungswürdige Gründe,
Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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