TE Vwgh Beschluss 1999/1/20 98/12/0492

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Veröffentlicht am 20.01.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/12/0524

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Anträge des Dr. M in W, auf Ablehnung 1. des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Germ wegen Befangenheit in Angelegenheit der Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1998, Zl. 97/12/0399, abgeschlossenen Verfahrens (protokolliert zur hg. Zl. 98/12/0492) sowie 2. der Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Germ und Dr. Höß wegen Befangenheit in Angelegenheit der Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1998, Zl. 98/12/0158, abgeschlossenen Verfahrens (protokolliert zur hg. Zl. 98/12/0524), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Den Anträgen wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Erkenntnis vom 7. Oktober 1998, Zl. 97/12/0399, hat der Verwaltungsgerichtshof im Fünfersenat (§ 11 Abs. 1 VwGG) - durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter - die Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. Oktober 1997, Zl. LAD2AC-127.0904/96, betreffend Reisegebühren und Mehrdienstleistungsentschädigung als unbegründet abgewiesen.

Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/12/0158, im Dreiersenat - durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter - die Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Mai 1998, Zl. LAD2AC-127.0904/105, betreffend Reisegebühren- und Mehrdienstleistungsentschädigung als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 27. November 1998 stellte der Antragsteller zur Zl. 98/12/0492 den Antrag auf Wiederaufnahme des zur hg. Zl. 97/12/0399 abgeschlossenen Verfahrens und führte aus, das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes weise eine Vielzahl von Begründungsmängeln auf. Durch die erwähnten Mängel, insbesondere der Begründung des Erkenntnisses, aufmerksam gemacht, habe er in Erfahrung gebracht, daß der Berichter des erkennenden Senates des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfasser des angefochtenen Bescheides bzw. Vertreter der belangten Behörde durch eine Mitgliedschaft in einer studentischen Vereinigung einander verbunden seien. Die Implikationen einer solchen Konstellation seien notorisch und kämen bereits in der betont gepflegten Kartellbrüderlichkeit zum Ausdruck. In Anlehnung an § 31 Abs. 1 Z. 1 VwGG, jedenfalls aber im Hinblick auf die auffallende Neigung des Berichters, dem Standpunkt der belangten Behörde Rechnung zu tragen, mache er die Befangenheit des Berichters aufgrund des § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG geltend und beantrage, bei der zukünftigen Zusammensetzung des Senates entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um die Unparteilichkeit im vollen Umfang zu gewährleisten.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 21. Dezember 1998 beantragte der Antragsteller zur Zl. 98/12/0524 ferner die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1998, Zl. 98/12/0158, abgeschlossenen Verfahrens und führte ferner aus, die Befangenheitsgründe des Wiederaufnahmeantrags vom 27. November 1998 träfen nicht nur auf den Berichter zu, sondern auch auf den Beisitzer des im Gegenstand zu Zl. 98/12/0158 gebildeten Senates des Verwaltungsgerichtshofes.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG - die Z. 1 bis 4 dieser Bestimmung haben mangels jeglichen diesbezüglichen Anhaltspunktes im Ablehnungsantrag außer Betracht zu bleiben - haben sich Mitglieder des Gerichtshofes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können zufolge des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle Mitglieder des Gerichtshofes auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.

Letzteres ist dem Antragsteller nicht gelungen. Daß die behauptete "Kartellbrüderlichkeit" - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - für sich allein kein Naheverhältnis gemäß § 31 Abs. 1 Z. 1 VwGG zu begründen geeignet ist, muß nicht näher begründet werden. Mit seinem oben dargestellten Vorbringen legt er keine konkreten Umstände dar, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der im Spruch angeführten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes, die am Erkenntnis vom 7. Oktober 1998, Zl. 97/12/0399, sowie am Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1998, Zl. 98/12/0158, mitgewirkt haben, dem Antragsteller gegenüber schließen lassen.

Da somit im Sinne des § 31 Abs. 2 VwGG maßgebende Gründe für die Ablehnung dieser Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorhanden sind, war den Ablehnungsanträgen nicht stattzugeben.

Wien, am 20. Jänner 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120492.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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