Entscheidungsdatum
11.03.2019Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
W108 2205233-1/5E
W108 2205234-1/5E
W108 2205236-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX (vormals: XXXX ), geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Arabische Republik Syrien, 1. und 3. vertreten durch 2., alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 03.08.2018, 1. Zl. 1171021801-171162693, 2. Zl. 1162656109-170906767, 3. Zl. 1162655602-170906791, jeweils wegen Nichtzuerkennung des Asylstatus zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 34 Abs. 1 AsylG iVm 34 Abs. 2 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
1. Verfahrensgegenständlich sind die Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer mitgereisten Tochter, der Drittbeschwerdeführerin, vom 03.08.2017 sowie ihrer in Österreich geborenen Tochter, der Erstbeschwerdeführerin, vom 12.10.2017. Im Verfahren gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie sei mit XXXX , geb. XXXX , seit XXXX verheiratet und dieser sei der Vater ihrer Kinder. Sie legte dazu eine Heiratsurkunde und eine Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX vor.
Mit den vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Anträge der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (jeweils Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieser Bescheide wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen unter Spruchpunkt III. dieser Bescheide gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
In den Bescheiden stellte die belangte Behörde fest, die Zweitbeschwerdeführerin sei mit XXXX verheiratet und die Erstbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin seien die gemeinsamen Kinder.
2. Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide (Versagung des Asylstatus) erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht gemeinsam Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. In dieser wurde auf den Vater bzw. Ehemann der beschwerdeführenden Parteien und auf dessen Verfahren über den von diesem am 13.06.2018 gestellten Antrag auf internationalen Schutz hingewiesen und darauf, dass der Drittbeschwerdeführerin irrtümlich der Name der Mutter zugewiesen worden sei, diese jedoch den Namen ihres Vaters trage. Der Name der Drittbeschwerdeführerin laute richtig: XXXX .
3. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die Verfahrensparteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, hierzu innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme schriftlich abzugeben.
Eine Stellungnahme der Verfahrensparteien langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Erst- und Drittbeschwerdeführerinnen sind die minderjährigen, ledigen Töchter des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , IFA: 1194912910, und die Zweitbeschwerdeführerin ist dessen Ehefrau, wobei die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat (seit XXXX ).
Dem Vater bzw. dem Ehemann der beschwerdeführenden Parteien wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2018 der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihm kommt damit die Flüchtlingseigenschaft zu. Die beschwerdeführenden Parteien sind Familienangehörige des XXXX iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG und es liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Die beschwerdeführenden Parteien sind nicht straffällig geworden und es ist nicht ersichtlich, dass hinsichtlich des XXXX ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig ist. Der Name der Drittbeschwerdeführerin lautet: XXXX .
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus den glaubwürdigen Angaben der beschwerdeführenden Parteien und den vorgelegten Urkunden, insbesondere aus der Heiratsurkunde (wonach die Ehe der Zweitbeschwerdeführerin und des XXXX im Jahr XXXX geschlossenen wurde) und der Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX betreffend die Erstbeschwerdeführerin, aus den Feststellungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden sowie aus den beigeschafften Informationen (aus dem Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem) betreffend XXXX . Dass XXXX der Status des Asylberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde zuerkannt wurde, dass dieser der Ehemann bzw. der Vater der beschwerdeführenden Parteien ist und dass die Drittbeschwerdeführerin den Namen ihres Vaters (und nicht jenen ihrer Mutter) trägt, steht anhand des Akteninhaltes unzweifelhaft fest. Die Verfahrensparteien traten dem ihnen mitgeteilten Ergebnis der Beweisaufnahme, das mit den Sachverhaltsfeststellungen übereinstimmt, auch nicht entgegen. Die Richtigstellung des Namens der Drittbeschwerdeführerin (nach dem Namen ihres Vaters) wurde in der Beschwerde beantragt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die anderen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3.: In der Sache:
3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die "Sonderbestimmungen für das Familienverfahren" im AsylG lauten:
"§ 34.
(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) ...
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist.
3.3.2. Daraus ergibt sich für die Beschwerdeverfahren Folgendes:
Die beschwerdeführenden Parteien unterfallen als Ehefrau bzw. minderjährige ledige Kinder des XXXX der Definition von Familienangehörigen nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. Die gegenständlichen Anträge der beschwerdeführenden Parteien sind daher ex lege als Anträge auf Gewährung desselben Schutzes zu behandeln und die gegenständlichen Verfahren sind gemäß § 34 AsylG zwingend gemeinsam als Familienverfahren zu führen (vgl. auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205 und VfGH 18.09.2015, E 1174/2014). Den beschwerdeführenden Parteien war daher gemäß § 34 Abs. 2 AsylG derselbe Schutz, der dem XXXX zuerkannt wurde, nämlich ebenfalls der Asylstatus, zuzuerkennen, zumal sie nicht straffällig geworden sind und nicht ersichtlich ist, dass hinsichtlich des XXXX ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig wäre. Im Übrigen ist auch nicht hervorgekommen, dass ihnen die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit XXXX in einem anderen Staat möglich wäre.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG waren die Entscheidungen über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den beschwerdeführenden Parteien damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Im Übrigen gelangen die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4, 3 Abs. 4b AsylG in der Fassung BGBl. I 24/2006 (betreffend das zunächst befristete Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten) gemäß § 75 Abs. 24 AsylG im Fall der beschwerdeführenden Parteien zur Anwendung, da deren Anträge und der Antrag des XXXX auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurden.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig ist.
Schlagworte
Asylgewährung, Asylverfahren, befristete Aufenthaltsberechtigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W108.2205234.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.07.2019