Entscheidungsdatum
25.03.2019Norm
BBG §40Spruch
I414 2203176-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter und den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Arbeiterkammer Tirol, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (SMS) vom XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Herr XXXX, geb. am XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) beantragte am 13.03.2018 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Vom Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) wurde Dr. N. mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beauftragt.
Die Fachärztin für Orthopädie hielt in ihrem Gutachten nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.05.2018 fest:
"[...] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Kniegelenk - Untere Extremitäten, Kniegelenk - Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig Knie rechts: blande Narbe nach Prothesenimplantation, Beugung 120°, Metall Klacken bei Bewegung hörbar Knie links: deutl. DS im Gelenkspalt, Beugung 120°, geringe Schwellung; Beweglichkeit gut, Schmerzen treten bei Belastung auf, v.a. links
02.05.19
30
2
Diabetes mellitus, Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus oral therapierter D.m, höherer RS bei Doppelmedikation
09.02.01
30
3
Koronare Herzkrankheit, Koronare Herzerkrankung - Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung Signifikanter Herzkranzgefäßverengung (Intervention) Abgelaufener Myocardinfarkt KHK: CAG am 17.01.17; LV-Funktion normal
05.05.02
30
4
Chronisches Schmerzsyndrom, Chronisches Schmerzsyndrom - leichte Verlaufsform 2-3 mal wöchentl. Migräneanfälle mit Novalgin bei Bed.
04.11.01
10
Gesamtgrad der Behinderung: 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der GdB durch Leiden 1 erhöht sich durch Leiden 2-3 um 1 Stufe auf insgesamt 50% [gemeint: 40%], da eine negative wechselseitige Beeinflussung vorliegt. Leiden 4 erhöht den GdB nicht, da es von geringer funktioneller Relevanz ist.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Depression: Diagnose wurde vor vielen Jahren gestellt, derzeit keine Therapie, keine Beschwerden"
Im Rahmen eines Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt. In einer von seiner Vertreterin eingebrachten Stellungnahme vom 21.06.2018 wurden aktuelle Befunde und eine Medikamtenaufstellung beigebracht und nochmals bekräftigt, dass der Beschwerdeführer immer noch an den Folgen der Knie-OP aus dem Jahr 2014 leidet. Er habe fortan Schmerzen und Einschränkungen. Weitere OP-Termine für das zweite Knie bzw. wegen der Schilddrüse stehen noch im Jahr 2018 an.
Mit Bescheid vom 05.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Begründet wurde die Entscheidung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% ergeben habe und somit die Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen.
Durch seine ausgewiesene Vertreterin wurde rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer leide unter beidseitigen Kniebeschwerden bei Zustand nach Prothesenimplantation, Diabetes mellitus, einer coronaren Herzerkrankung und einem chronischen Schmerzsyndrom. Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung sei der Grad der Behinderung zu niedrig bemessen worden. Außerdem liegen beim Beschwerdeführer eine arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Hyperthyreose, Eisenmangel sowie Depressionen vor. Ein Grad der Behinderung von mindestens 50% sei jedenfalls zuzugestehen. Beantragt werde zudem, einen Dolmetscher für die türkische Sprache beizuziehen.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde wurde Dr. N. mit der Erstellung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens beauftragt.
Im Gutachten vom 27.09.2018 führte Dr. N. aus:
"-Ändert sich aufgrund des vorgelegten Befunde die Einschätzung der Positionsnummer und des Rahmensatzes (Hypertonie, Hypercholesterinämie, Hyperthyreose, Eisenmangel, Depressionen)?
Ad Hypertonie: es wurde weder bei der Befragung im Rahmen der Untersuchung zum erstellten Gutachten, noch im Arztbrief des Internisten vom Mai 2018 Medikamente zur Behandlung des Bluthochdrucks angegeben. Daher liegt diesbezüglich keine funktionelle Einschränkung im Sinne der EVO vor.
Ad Hypercholesterinämie: Dieser Befund ist durch Diät oder einfach einzunehmende Lipisenker (Simvastatin) behandelbar. Diese funktionell geringe Beeinträchtigung kann mit der Pos. Nr. 09.03.01 Stoffwechselstörung leichten Grades mit 10% bewertet werden.
Ad Hypothyreose: Dieser Befund ist durch einfach einzunehmende Medikamente behandelbar. Es wurde weder bei der Befragung im Rahmen der Untersuchung zum Erstellen des Gutachtens, noch im Arztbrief des Internisten vom Mai 2018 Medikamente zur Behandlung der Hyperthyreose angegeben. Daher liegt diesbezüglich keine funktionelle Einschränkung im Sinne der EVO vor.
Ad Eisenmangel: Es wurde weder bei der Befragung im Rahmen der Untersuchung zum Erstellen des Gutachtens, noch im Arztbrief des Internisten vom Mai 2018 Medikamente zur Behandlung des Eisenmangels angegeben. Daher liegt diesbezüglich keine funktionelle Einschränkung im Sinne der EVO vor.
Ad Depression: Herr XXXX berichtete im Rahmen der Untersuchung zum Erstellen des Gutachtens am 17.5.2018, daß er 2011 eine Scheidung hinter sich hatte, danach war er depressiv. Er geht nun nicht mehr zum Psychiater und braucht diesbezüglich auch keine Medikamente. Daher liegt auch diesbezüglich keine funktionelle Einschränkung im Sinne der EVO vor.
-Welcher Gesamtgrad der Behinderung liegt unter Einbeziehung der in der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen im Sinne der Einschätzungsverordnung vor?
Die o.a. vorgebrachten zusätzlichen Diagnosen haben-bis auf die Hypercholesterinämie, welche mit der Pos. Nr. 09.03.01 Stoffwechselstörung leichten Grades mit 10% bewertet werden kann-, keinen Grad der Behinderung. Eine Funktionseinschränkung mit 10% Behinderung wird als funktionell nicht relevant bewertet und erhöht damit den GdB des führenden Leiden nicht.
Ergänzend sei erwähnt, dass die alleinige Tatsache, dass eine Knieprothese implantiert ist, keine Behinderung darstellt. Es wird auch bei liegender Prothese die Gelenksfunktion bewertet. Bei guter Beweglichkeit und guter Funktion einer Prothese liegt somit keine funktionelle Einschränkung im Sinne der EVO vor. Eine Einschränkung der Beweglichkeit wird gegebenenfalls nach den Vorgaben der EVO bewertet.
Daher bleibt die Einschätzung des GdB mit 40%, wie in den Gutachten vom 17.5.2018 und 2.7.2018 unverändert aufrecht."
Den Verfahrensparteien wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde erachtete das Gutachten von Dr. N. für vollständig und schlüssig und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. Vom Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreterin langte bis dato keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, hat seinen Wohnsitz im Inland und beantragte am 13.03.2018 die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Er leidet an folgenden Einschränkungen:
-Funktionseinschränkung des Kniegelenkes geringen Grades mit einem Grad der Behinderung von 30% (Leiden 1)
-Diabetes mellitus mit einem Grad der Behinderung von 30% (Leiden 2)
-koronare Herzerkrankung mit einem Grad der Behinderung von 30% (Leiden 3)
-chronisches Schmerzsyndrom bei leichter Verlaufsform mit einem Grad der Behinderung von 10% (Leiden 4) und
-Hypercholesterinämie leichten Grades mit einem Grad der Behinderung von 10% (Leiden 5)
Es liegen negative wechselseitige Leidensbeeinflussungen vor, sodass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht wird. Leiden 4 und 5 erhöhen wegen Geringfügigkeit nicht weiter.
Die weiters beantragten Gesundheitsschädigungen Depression, Hypothyreose und Eisenmangel erreichen keinen Grad der Behinderung.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40%.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person, zum Wohnsitz und zum Antrag ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und sind unstrittig.
Die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen und der Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. N. vom 17.05.2018 sowie dem vom erkennenden Gericht ergänzend eingeholten Gutachten von Dr. N. vom 27.09.2018.
Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.
Die getroffenen Einschätzungen basieren auf der persönlichen Untersuchung durch eine medizinischen Sachverständige aus dem Fachgebiet der Orthopädie, den erhobenen klinischen Befunden und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung. Die Gutachterin ist auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausreichend eingegangen. Auch wurde von der Sachverständigen angeführt, wie es infolge von wechselseitigen negativen Leidensbeeinflussungen zur Erhöhung des führenden Leidens um eine Stufe und in weiterer Folge zur Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung kommt. Auch konnte sie ausführlich darstellen, weshalb die außerdem beantragten Gesundheitsschädigungen keinen Grad der Behinderung erreichen. Für keine der Einschränkungen lagen ärztliche Befunde vor und haben sich auch in der persönlichen Untersuchung im Mai 2018 keine Hinweise darauf ergeben. Eines der neu vorgebrachten Leiden (Hypercholesterinämie) bewertete die Sachverständige mit der passenden Positionsnummer gemäß der Einschätzungsverordnung und einem Grad der Behinderung von 10%.
Die Sachverständige gibt in ihrem Ergänzungsgutachten nachvollziehbar an, dass die alleinige Tatsache der implantierten Knieprothese noch keine Behinderung darstellt. Ausschlaggebend ist die Funktion des Gelenkes und wurde diese bei persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers untersucht und entsprechend der EVO festgelegt. Auf die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme neuerlich angegebenen Schmerzen wurden ebenso bereits in der persönlichen Untersuchung eingegangen und fanden seine Vorbringen Eingang im Gutachten vom 17.05.2018. Der Beschwerdeführer gibt an, beidseitig an Kniebeschwerden zu leiden, es liegen allerdings nur Befunde für das rechte Knie vor. Auch das linke Knie sei operiert worden, Unterlagen darüber brachte er keine ein. Eine Bewertung des linken Knies konnte somit nur im Rahmen der persönlichen Untersuchung erfolgen und wurde sein diesbezügliches Vorbringen auch berücksichtigt.
Angemerkt wird in diesem Zusammenhang auch, dass bei der persönlichen Untersuchung die Tochter des Beschwerdeführers anwesend war und für den Beschwerdeführer übersetzt hat. Für eine Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache sieht das erkennende Gericht keine Notwendigkeit mehr, da der Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Tochter Verständigungsschwierigkeiten ausräumen konnte. Eine neuerliche Untersuchung war nicht indiziert und wurden zudem auch keine Fehlübersetzungen durch die Tochter geltend gemacht. Es kann also davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichend Möglichkeit geboten wurde, alle seine Vorbringen entsprechend darzulegen und konnte auch die Sachverständige Fragen an den Beschwerdeführer stellen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht geeignet, Zweifel an den Feststellungen des Gutachtens zu wecken. Dem ergänzenden Gutachten wurde seitens des Beschwerdeführers nicht mehr entgegengetreten und ist der Sachverhalt für den erkennenden Senat eindeutig und abschließend ermittelt.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem weiters eingeholten Gutachten. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten nicht Gebrauch gemacht wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:
"Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen."
§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet wie folgt:
"(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
"§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt."
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:
"BEHINDERTENPASS
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
[...]
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
[...]
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu."
Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, der mit dem Verweis auf einen festgestellten Grad der Behinderung von 40% abgewiesen wurde. Die Beschwerde richtete sich gegen die Festsetzung des Grades der Behinderung mit 40%.
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 17.05.2018 und das vom erkennenden Gericht eingeholte Ergänzungsgutachten vom 27.09.2018 von Dr. N. werden vom erkennenden Senat als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet; diesen zufolge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40%. Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, was geeignet wäre, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Die Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegt demnach nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I414.2203176.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.07.2019