TE Vwgh Erkenntnis 1999/1/20 97/03/0009

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Veröffentlicht am 20.01.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

AVG §56;
BetriebsO 1994 §2;
GelVerkG 1996 §15 Abs1 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des D K in M, vertreten durch Dr. Wilhelm Klagian, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Eisengasse 25, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 10. Juni 1996, Zl. Ib-780-1/96, betreffend Feststellungsbescheid über die Vertrauenswürdigkeit nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr) ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juni 1996 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht mehr vertrauenswürdig im Sinne des § 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen

Personenverkehr - BO 1994 sei.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde im wesentlichen davon aus, daß der Beschwerdeführer am 24. Mai 1994 die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe. Auch wenn es in der Folge wegen dieser Verwaltungsübertretung zu keiner rechtskräftigen Bestrafung (infolge eines Formalfehlers der Verwaltungsbehörde) gekommen sei, sei durch die Behörde festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer dieses Delikt begangen habe; deshalb sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 12. Juli 1994 die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers auf die Dauer von sechs Monaten im Sinne des "§ 73 Abs. 1 KFG 1967" entzogen worden, weil der Beschwerdeführer nicht mehr als verkehrszuverlässig zum Lenken von Kraftfahrzeugen angesehen habe werden können. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer weitere - näher

bezeichnete -Verwaltungsübertretungen begangen, weshalb die belangte Behörde zum Schluß gekommen sei, daß er nicht mehr als vertrauenswürdig im Sinne des § 2 BO anzusehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid unter anderem in seinem Recht auf Unterbleiben einer Feststellung des Verlustes der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 2 BO 1994 ohne gesetzliche Grundlage verletzt. Er ist damit im Ergebnis im Recht:

Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1976, Slg. Nr. 9035/A). Darüber hinausgehende Feststellungen bedürfen einer ausdrücklichen Regelung.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 98/03/0053), handelt es sich bei einer wie auch im vorliegenden Fall vorgenommenen Feststellung der (mangelnden) Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 2 BO 1994 nicht um ein Recht oder Rechtsverhältnis, sondern um ein bloßes Tatbestandselement, für dessen (von einem allfälligen Strafverfahren wegen Übertretung des § 2 BO 1994 iVm mit § 15 Abs. 1 Z. 6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 losgelöste) gesonderte bescheidmäßige Feststellung die BO 1994 eine besondere Anordnung nicht vorsieht.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, belastete sie schon hiedurch den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden mußte.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. Jänner 1999

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997030009.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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