TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/23 W226 1426922-8

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Veröffentlicht am 23.05.2019
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Entscheidungsdatum

23.05.2019

Norm

AsylG 2005 §55
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §33

Spruch

W226 1426922-7/2E

W226 1426922-8/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl

I. vom 10.04.2019, Zl. 831360503-180641990 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig.

II. vom 16.01.2019, Zl. 831360503-180641990 beschlossen:

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin befindet sich gemeinsam mit ihrer Mutter (der Beschwerdeführerin zu W226 1221555) seit April 2012 im Bundesgebiet. Mehrere von ihr gestellte Asylanträge wurden rechtskräftig negativ beschieden und beantragte die BF durch ihre Mutter am 09.07.2018 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK.

Mit Bescheid vom 16.01.2019 (irrtümlich, offensichtlich aufgrund eines Tippfehlers laut Bescheid 2018) wurde dieser Antrag gemäß § 55 AsylG abgewiesen, zugleich erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation zulässig ist. Diese Entscheidung wurde unbestrittenermaßen am 21.01.2019 dem XXXX zugestellt (im Verwaltungsakt befindet sich der Rückschein mit Übernahmebestätigung vom 21.01.2019).

2. Am 07.03.2019 übermittelte die nunmehrige Rechtsvertretung, XXXX , eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.01.2019, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

Dieser genannte Antrag auf Wiedereinsetzung an den vorherigen Stand wurde dahingehend begründet, dass irrtümlich der Termin für das einzubringende Rechtsmittel im Kalender des Büros von XXXX für den 13.03.2019 eingetragen worden sei, gewollt sei gewesen, die Frist für den 13.02.2019 in den Kalender einzutragen.

Durch ein Missgeschick sei der 13. des März anstatt des richtigen Februars im Terminbuch "aufgeschlagen" worden und der Termin somit unrichtig vermerkt worden. Der Kalender werde stets sehr sorgfältig geführt.

Als zusätzliche Sicherheit bzw. zusätzlichen Kontrollmechanismus werde der Kalender regelmäßig überprüft und Nachschau gehalten, welche der Termine bereits erledigt sind und welche Rechtsmittel etc. noch zu erledigen sind. Darüber hinaus würden jene Akten, wo ein Rechtsmittel anstehe, an besonderer Stelle geordnet verwahrt und diese regelmäßig zusätzlich - und unabhängig vom Terminkalender - auf die Fristen kontrolliert. Durch eine unglückliche Verkettung der Umstände sei erst zu spät bemerkt worden, dass ein Rechtsmittel früher fällig sei, als es im Kalender (fälschlich) vermerkt sei.

Als vor zwei Wochen die Kontrolle ergeben habe, dass die Rechtsmittel für die beiden Antragstellerinnen schon früher fällig gewesen seien, als im Kalender vermerkt, sei es für eine Einbringung innerhalb einer 4-Wochen-Frist schon zu spät gewesen. Nämlich sei am 21. Februar die reguläre Rechtsmittelfrist von vier Wochen bereits abgelaufen gewesen. Es würde sich somit um ein unvorhergesehenes Ereignis und ein Missgeschick handeln, welches trotz größter Sorgfalt passiert sei.

3. Mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid vom 10.04.2019 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung an den vorherigen Stand vom 07.03.2019 abgewiesen und diese Entscheidung damit begründet, dass ein Verschulden der Rechtsvertretung durch die falsche Kalendierung der Rechtsmittelfrist vorliege. Das von der rechtsfreundlichen Vertretung bezeichnete unvorhergesehene Ereignis und Missgeschick liege somit im Einflussbereich der rechtsfreundlichen Vertretung. Eine lückenlose und sorgfältige Dokumentation und Pflege der Rechtsmittelfristen könne nach Ansicht der Behörde durch eine rechtsfreundliche Vertretung wie im konkreten Fall durch XXXX erwartet werden und könne daher nicht von einem unvorhergesehen oder unabwendbaren Ereignis gesprochen werden.

4. Gegen diesen Bescheid wurde ebenfalls Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Vorwurf der Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht nur leer in den Raum gestellt werde. Dass dem Verein ansonsten Mängel bei der Sorgfalt oder Irrtümer bei den Fristen zuzuschreiben wären, werde von der belangten Behörde nicht einmal behauptet. Der Tatbestand einer Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht könne aber nur dann zutreffen, wenn eine Person oder eine Organisation generell ein ungenügendes Management für die Erledigung von Fristsachen und Rechtsmittel hätte. Durch das unbestrittene Vorhandensein eines Fristenbuches sei es nicht naheliegend, dass eine Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht vorliege. Würde nur in einem einzigen Fall eine Fristversäumnis passieren, so spreche dies viel eher für einen Irrtum bzw. ein Versagen in einem Einzelfall und nicht um eine Nachlässigkeit.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid vom 16.01.2019, Zl. 831360503-180641990 wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihres damaligen Vertreters am 21.01.2019 rechtswirksam zugestellt.

In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde auf die vierwöchige Rechtsmittelfrist ab Zustellung verwiesen, welche mit 18.02.2019 endete.

Die Beschwerde samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden mit Email vom 07.03.2019 versendet und langten am selben Tag bei der belangten Behörde ein.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I.A)

§ 33 VwGVG lautet:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."

Zur anzuwendenden Rechtslage ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass bei Versäumen der Beschwerdefrist § 33 VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung und nicht §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH, 05.12.2018, Ra 2018/20/0441). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 AVG ist grundsätzlich auf Verfahren gemäß § 33 VwGVG anzuwenden (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086 mit weiteren Nachweisen).

Die belangte Behörde hat zu Recht ihre Zuständigkeit zum Abspruch über diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trotz Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid angenommen, da dieser Antrag auf Wiedereinsetzung erkennbar bereits mit der Beschwerde eingebracht wurde (VwGH, 26.09.2018, Ra 2017/17/0015).

Der Bescheid vom 16.01.2019 wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihres damaligen Vertreters am 21.01.2019 rechtswirksam zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 18.02.2019, weshalb die am 07.03.2019 eingebrachte Beschwerde verspätet erfolgte. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde ebenfalls am 07.03.2019 abgeschickt.

Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (vgl. VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135).

Wie dargestellt wird im gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung vorgebracht, dass durch eine "unglückliche Verkettung der Umstände" erst zu spät bemerkt worden sei, dass ein Rechtsmittel früher fällig gewesen sei, als es im Kalender tatsächlich vermerkt gewesen sei. Es werde der Kalender regelmäßig überprüft und "Nachschau gehalten" welche der Termine bereits erledigt seien und welche Rechtsmittel etc. noch zu erledigen seien.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs selbst stichprobenartige Überprüfungen im Allgemeinen nicht ausreichend sind (VwGH vom 24.01.2019, Ra 2019/09/0002). Worin bei dem von der Rechtsvertretung höchst allgemein angedeuteten System des Terminbuchs außerdem die "mehrfache Kontrolle" bestehen soll, ist für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der allgemeinen Ausführungen nicht nachvollziehbar. Es wird von der Rechtsvertretung auch nicht aufgezeigt, welche konkreten allfälligen Kontrollmaßnahmen in der Kanzleiorganisation bestanden haben und worin die "unglückliche Verkettung der Umstände" konkret bestanden habe.

Im Wesentlichen besteht der Irrtum der Rechtsvertretung darin, die vierwöchige Beschwerdefrist völlig falsch berechnet zu haben oder dass der beinahe letztmögliche Termin für das vorgesehene Rechtsmittel im falschen Kalendermonat eingetragen wurde.

Hierzu kommt, dass sich aus dem Antragsvorbringen ergibt, dass offensichtlich am 21.02.2019 eine nicht näher beschriebene "Kontrolle" stattgefunden hätte, wobei bemerkt worden sei, dass die Rechtmittelfrist von vier Wochen bereits abgelaufen sei.

Für das erkennende Gericht gibt es nunmehr keine konkrete Erklärung dafür, warum die rechtsfreundliche Vertretung für die Berechnung einer Frist, die mit 18.02.2019 geendet hat, einerseits eine Eintragung im Kalender für den 13.03.2019 vornimmt und warum eine nicht näher erklärte "Kontrolle", welche ein Teil eines nicht näher beschriebenen "Kontrollmechanismus" sein soll, gerade am 21. Februar erfolgt sein soll. Dieser Termin wäre somit für einen Zeitpunkt gewählt worden, der bereits nach Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist liegen würde, sodass die mehrfache falsche Berechnung bzw. Eintragung von Rechtsmittelfristen bzw. Kontrollmechanismen eindeutig zu Lasten der rechtsfreundlichen Vertretung geht und von einem minderen Grad des Versehens schlichtweg nicht gesprochen werden kann.

Angesichts dieser Umstände, die für das Vorliegen mehrerer Versäumnisse sprechen, kann die Rechtsvertretung somit insgesamt die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht dartun, weshalb die rechtsfreundliche Vertretung den obliegenden Sorgfaltspflichten nicht ausreichend Genüge getan hat.

Aus diesen Gründen fällt dem Parteienvertreter ein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung zur Last, das einen minderen Grad des Versehens übersteigt, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.

Ohne nähere Angaben kann somit die "unglückliche Verkettung der Umstände" nicht dargetan werden, die als ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis angesehen werden könnten, welches entsprechenden, einen reibungsfreien Geschäftsablauf sicherstellenden organisatorischen Vorkehrungen entgegenstehen könnte.

Dass dem rechtsfreundlichen Vertreter somit ein Missgeschick passiert sei, welches "trotz größter Sorgfalt" passiert sei, kann nicht angenommen werden. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung an den vorherigen Stand zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II.A.:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

§ 32 AVG bestimmt:

"5. Abschnitt: Fristen

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats."

Der Bescheid vom 16.01.2019 wurde dem damailigen Vertreter der Beschwerdeführerin am 21.01.2019 rechtswirksam zugestellt (AS 140).

In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde auf die vierwöchige Rechtsmittelfrist ab Zustellung verwiesen, welche mit 18.02.2019 endete.

Die Beschwerde samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden mit Email vom 07.03.2019 versendet und langten am selben Tag bei der belangten Behörde ein. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen diese Fristversäumnis wurde nicht gewährt, die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (vgl. oben II.3.2.). Die Beschwerde vom 07.03.2019 gegen den Bescheid vom 16.01.2019 erweist sich somit als verspätet und ist zurückzuweisen.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

3.4. Zu den Spruchpunkten I.B und II.B zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Fristversäumung, Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W226.1426922.8.00

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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