TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/28 W211 2141170-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2019
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Entscheidungsdatum

28.05.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W211 2141170-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG

der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am XXXX .2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, aus Bardheere in Gedo zu stammen und den Marehan anzugehören. Sie habe Somalia wegen der Al Shabaab verlassen.

3. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX .2016 gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, dass ihre Geschwister, bis auf eine Schwester, Bardheere mittlerweile verlassen hätten. Mit ihrer Familie stehe die beschwerdeführende Partei in regelmäßigem Kontakt. Somalia habe sie Ende August 2014 verlassen, wobei damals Al Shabaab die Macht in der Stadt innegehabt habe. Nun gebe es dort jedoch einen AMISOM-Stützpunkt. Die beschwerdeführende Partei gab weiter an, zweimal von Mitgliedern der Al Shabaab aufgefordert worden zu sein, sich ihnen anzuschließen, sie sich jedoch geweigert habe. Daraufhin sei sie mitgenommen und vor ein Gericht gestellt worden. Nach ihrer Freilassung habe sie zu Hause einen Reporter getroffen, der sie über die Al Shabaab habe interviewen wollen. Sie habe doch während ihrer Gefangenschaft sehr viel mitbekommen, unter anderem, woher die Miliz ihr Geld bekomme. Der Reporter habe sich nicht an die Vereinbarung gehalten, die beschwerdeführende Partei nicht namentlich zu nennen, und so sei ihr Name im Radio verbreitet worden. Al Shabaab habe sie dann wieder abgeholt und mit dem Tode bedroht. Während Kampfhandlungen mit AMISOM und kenianischen Truppen habe sie die Gelegenheit gehabt, aus dem Gefängnis zu fliehen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).

5. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.

6. Am XXXX 2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sie nach ihren Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom XXXX .2018 von der Teilnahme an der Verhandlung.

Der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung wurde eine Frist von zwei Monaten erteilt, um zu den in der Verhandlung aktualisierten Länderberichten eine Stellungnahme abzugeben und zu versuchen, Informationen über den Radiobericht zu erlangen.

7. Mit Stellungnahme vom XXXX 2019 übermittelte die Vertretung der beschwerdeführenden Partei dem Bundesverwaltungsgericht ein Soundfile (mp3) mit einem Radiointerview von " XXXX " sowie drei Screenshots von Textnachrichten und führte aus, dass der Inhalt des Interviews völlig mit den früheren Aussagen der beschwerdeführenden Partei übereinstimme, was wiederum für die Glaubwürdigkeit ihrer Person und ihrer Fluchtgeschichte spreche.

8. Das Radiointerview wurde betreffend bestimmte Fragen sowie zusammengefasst von einer Dolmetscherin für die somalische Sprache übersetzt.

9. Mit Parteiengehör vom XXXX .2019 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Eine schriftliche Stellungnahme langte innerhalb der gesetzten Frist nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am XXXX .2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

1.1.2. Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Marehan, Subclan XXXX an.

Die beschwerdeführende Partei stammt aus Bardheere in der Region Gedo.

Die beschwerdeführende Partei besuchte in Bardheere acht Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend bei Gelegenheit im Geschäft ihres Bruders.

Die beschwerdeführende Partei hat sechs Geschwister, von denen fünf Somalia verlassen haben. Eine Schwester lebt noch in Bardheere. Ihre Eltern sind bereits verstorben.

Die beschwerdeführende Partei leidet an Asthma und verwendet einen Inhalator. Ansonsten ist sie gesund.

1.2. Zur relevanten Situation in Somalia wird festgestellt wie folgt:

Weite Teile der Region Gedo befinden sich im Bereich der al Shabaab. Garnisonen von AMISOM oder anderen anti-al-Shabaab-Kräften finden sich in Bakhtiti, Buusaar, Faan Weyn, Buulo Garas, Baardheere, Dhamaso, Faafax Dhuun, Ceel Waaq, Garbahaarey, Buurdhuubo, Doolow und Luuq (BFA 8.2017).

Al Shabaab foltert und exekutiert Personen, denen die Gruppe Spionage vorwirft, oder welche sich nicht an ihre Interpretation der Scharia halten (AI 22.2.2017). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet (AA 1.1.2017; vgl. AI 22.2.2017).

Generell stellen in erster Linie AMISOM und nationale sowie regionale Behördenvertreter Ziele für Angriffe der al Shabaab dar (SEMG 8.11.2017). Neben AMISOM und Sicherheitskräften (BFA 8.2017) wird al Shabaab auch weiterhin Zivilisten gezielt angreifen, darunter: die somalische Regierung, Parlamentarier und Offizielle (UKHO 7.2017); Regierungsbedienstete, mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten; Angestellte von NGOs und internationalen Organisationen (BFA 8.2017; vgl. USDOS 3.3.2017, UKHO 7.2017); Wirtschaftstreibende; Älteste (BFA 8.2017; vgl. UKHO 7.2017) und deren Angehörige; diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten und Gemeindeführer (USDOS 3.3.2017); Journalisten (UKHO 7.2017; vgl. HRW 12.1.2017); mutmaßliche Kollaborateure und Spione (USDOS 3.3.2017; vgl. BFA 8.2017, UKHO 7.2017); Deserteure (UKHO 7.2017) sowie Personen, die am letzten Wahlprozess mitgewirkt haben; Personen all dieser Kategorien werden insbesondere dann zum Ziel, wenn sie keine Steuern an al Shabaab abführen (BFA 8.2017).

In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 7.2017).

Al Shabaab verfügt über die Kapazitäten, menschliche Ziele - auch in Mogadischu - aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für welche Person al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. Außerdem unterliegt auch al Shabaab den Clan-Dynamiken, ist die Gruppe bei der Zielauswahl an gewisse Grenzen gebunden. Durch die Verbindungen mit unterschiedlichen Clans ergeben sich automatisch Beschränkungen. Zusätzlich möchte die al Shabaab mit jedem begangenen Anschlag und mit jedem verübten Attentat auch ein entsprechendes Publikum erreichen (BFA 8.2017). Auch wenn al Shabaab einige Menschen in Somalia als "legitime Ziele" erachtet, so gilt dies für die meisten Zivilisten nicht. Dass normale Zivilisten in von der Regierung und AMISOM kontrollierten Gebieten zum Ziel der al Shabaab werden, ist unwahrscheinlich. Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab, sie werden nicht generell angegriffen. Andererseits können high profile Personen, die etwa die Regierung oder die internationale Gemeinschaft repräsentieren, einem hohen Risiko ausgesetzt sein. Auch Personen, die als Unterstützer der somalischen Regierung wahrgenommen werden, können - je nach persönlichen Umständen - einem Risiko ausgesetzt sein. Dies gilt auch für Journalisten oder Mitarbeiter von NGOs, je nachdem, wie sehr sich ihre Aktivitäten gegen al Shabaab wenden (UKHO 7.2017).

Die Schwelle dessen, was die al Shabaab als Kollaboration mit dem Feind wahrnimmt, ist mitunter sehr niedrig angesetzt. Insbesondere in Frontgebieten oder Orten, deren Herrschaft wechselt, kann auch das Verkaufen von Tee an Soldaten bereits als Kollaboration wahrgenommen werden. Generell sind aber das Ausmaß und/oder die Gewissheit der Kollaboration; der Ort des Geschehens; und die Beziehungen der betroffenen Person dafür ausschlaggebend, ob al Shabaab die entsprechenden Konsequenzen setzt (BFA 8.2017).

Besonders gefährdet sind Personen, welche folgende Aspekte erfüllen:

a) die Kollaboration ist offensichtlich; b) der Ort lässt eine leichte Identifizierung des Kollaborateurs zu; c) eine Exekution wird als maßgebliches Abschreckungszeichen wahrgenommen; d) wenn sich die Kollaboration in einem Ort mit fluktuierender Kontrolllage zugetragen hat (BFA 8.2017).

Spezifisch als mögliche Ziele aufgrund von Kollaboration genannt wurden z.B. Rückkehrer in Gebiete der al Shabaab (Vorwurf der Spionage); Händler/Wirtschaftstreibende, welche z.B. AMISOM beliefern; Arbeiter oder Handwerker, die z.B. für Ministerien tätig werden; Hotels, die Politikern Unterkunft geben. Besonders gefährdet sind Personen, die von der al Shabaab als Spione wahrgenommen werden. Es kommt fast täglich zu Übergriffen bis hin zur Exekution von der Spionage verdächtigten Personen (BFA 8.2017).

In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen (LI 20.12.2017). Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen (NLMBZ 11.2017). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BFA 8.2017). Die al Shabaab übt über das Jubatal Kontrolle aus und kann sich auch in vielen anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 3.3.2017). Al Shabaab beherrscht weiterhin große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia, v.a. in Bay, Gedo, Lower Shabelle und Middle Juba (AI 22.2.2017; vgl. BFA 8.2017). Auch rund um Städte in Süd-/Zentralsomalia, die von nationalen oder regionalen Sicherheitskräften und/oder AMISOM gehalten werden (SEMG 8.11.2017), kontrolliert al Shabaab den ländlichen Raum und wichtige Versorgungsstraßen (SEMG 8.11.2017; vgl. UKHO 7.2017). Dadurch gelingt es der Gruppe, große Teile der Bevölkerung von einer Versorgung abzuschneiden (SEMG 8.11.2017).

Die al Shabaab rekrutiert Kinder und zwingt diese, an Kampfhandlungen teilzunehmen (USDOS 3.3.2017). Rekrutiert wird vorwiegend in den Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab (DIS 3.2017). Insgesamt gibt es fünf Hauptarten der Rekrutierungsbestrebungen durch die al Shabaab:

a) direkte Rekrutierung von Frauen, arbeitslosen Jugendlichen und vulnerablen Bevölkerungsteilen; v.a. über soziale und ökonomische Anreize;

b) Zwangsrekrutierung durch Entführung, Bedrohung oder den Befehl z. B. an Eltern, einen Sohn abzugeben;

c) Rekrutierung über Dritte - über Freund und Verwandte (peer pressure);

d) Medienarbeit: Propaganda, Soziale Medien, Radio und Internet;

e) religiöse Überzeugung: Predigten und Radikalisierung in Madrassen (UNSOM 18.9.2017; vgl. DIS 3.2017)

Somalische Bürger identifizierten die Gruppe der 10-15jährigen als primäres Ziel der al Shabaab zum Zweck der Rekrutierung. Das junge Alter garantiert, dass die Rekruten noch nicht so sehr zwischen Gut und Böse unterscheiden können (UNSOM 18.9.2017).

Al Shabaab rekrutiert Kämpfer gezielt in Moscheen (ÖB 9.2016). Außerdem hat die Gruppe als Rekrutierungswerkzeug ein eigenes Madrassen-System aufgezogen. Diese ‚Bildungsmaßnahme' für Kinder und Erwachsene soll mögliche Rekruten frühzeitig indoktrinieren und ausbilden. Das System zeigt für die al Shabaab gute Erfolge. So befinden sich in den sieben Madrassen in Jilib jeweils ca. 600 15-20jährige in Ausbildung; in Saakow gibt es sechs Madrassen mit ähnlichen Besuchszahlen, wobei dort auch viele unter-15jährige den Unterricht besuchen (SEMG 8.11.2017). Die Madrassen dienen auch dazu, Mädchen als mögliche Bräute für eigene Kämpfer zu identifizieren (SEMG 8.11.2017).

1.3. Die Stadt Bardheere steht unter Kontrolle der AMISOM bzw. anderer anti-Al Shabaab Kräfte.

Es wird festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei durch die Al Shabaab rekrutiert werden sollte, wegen einer Weigerung festgenommen und verurteilt wurde und nach ihrer Freilassung ein Interview gegeben hat. Weiter wird festgestellt, dass bei der Sendung dieses Radiointerviews der Name der beschwerdeführenden Partei genannt wurde und sie deshalb erneut von Al Shabaab mitgenommen, festgehalten und mit dem Tode bedroht wurde.

Es wird daher auch eine Gefährdung der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr nach Bardheere durch die Al Shabaab festgestellt.

In Bardheere können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Die Feststellungen zur Herkunft aus Bardheere, zum Schulbesuch, zur Clanzugehörigkeit, zu ihrer Berufstätigkeit in Somalia, zum Tod ihrer Eltern und zu den Verwandten der beschwerdeführenden Partei in Somalia und im Ausland, gründen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Verfahren. Die Clanzugehörigkeit und der Herkunftsort wurden außerdem bereits durch die Behörde festgestellt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand basieren auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Fehlen anderslautender Unterlagen.

2.3. Die Feststellungen zur Situation in Somalia basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt aus dem Jänner 2018 (neueste, aber hier nicht relevante, Kurzinformation aus dem September 2018) und auf den folgenden Einzelquellen:

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AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

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AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017

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BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

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DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017):

South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016,

https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/57D4CD96-E97D-4003-A42A-C119BE069792/0/South_and_Central_Somalia_Report_March_2017.pdf, Zugriff 21.11.2017

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HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/334750/476503_de.html, Zugriff 14.9.2017

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LI - Landinfo (20.12.2017): Somalia: Al-Shabaab utenfor byene i Sør-Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1515415669_2012.pdf, Zugriff 10.1.2018

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NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017):

Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018

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ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia

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SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia,

https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017

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UKHO - UK Home Office (7.2017): Country Policy and Information Note Somalia (South and Central): Fear of Al Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1500368455_somalia-al-shabaab-cpin-v2-0.pdf, Zugriff 15.12.2017

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UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (18.9.2017):

Countering Al-Shabaab Propaganda and Recruitment Mechanisms in South Central Somalia,

https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/countering_al-shabaab_propaganda_and_recruitment_mechanisms_report_final_-_14_august_2017.pdf, Zugriff 11.11.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an der Aktualität, Verlässlichkeit und Relevanz der Länderinformationen zu zweifeln.

2.4. Das relevante Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Partei beruht darauf, dass sie mit einem Journalisten/Reporter/Moderator über Al Shabaab gesprochen haben soll und daher von der Miliz als Verräter wahrgenommen wurde. Im Lichte der geänderten Kontrollsituation in Bardheere spielt es daher eine Rolle festzumachen, ob Al Shabaab ein Interesse daran haben sollte, die beschwerdeführende Partei gezielt in einer AMISOM kontrollierten Stadt wegen ihres früheren Verrats zu verfolgen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht berichtete die beschwerdeführende Partei hiezu Folgendes (Auszüge aus dem Verhandlungsprotokoll):

"[...] R: Können Sie mir möglichst detailliert den konkreten Grund schildern, wieso Sie Somalia verlassen haben? [...]

P: AS haben mich 2-mal kontaktiert und gesagt, dass ich an Kampfhandlungen teilnehmen soll. Ich habe mich jedes Mal geweigert. Ich sagte, ich bin noch jung und ich möchte nicht am Kampf teilnehmen, ich möchte mich noch weiter ausbilden. Sie haben mich dann aufgegriffen und 3 Tage lang eingesperrt. Dann haben sie mich vor Gericht gestellt. Im Gericht sagte mir der Richter, es wurde keine Straftat von mir nachgewiesen. Sie werden mich deswegen freilassen. Sie wissen, dass ich AS hasse. Außer, dass ich mich geweigert habe, habe ich nichts Anderes getan und sie haben mich freigelassen. Dann haben sie meinen Namen in ihre Liste geschrieben, dass ich einmal vor Gericht war. Sie sagten mir, wenn die AS mich irgendwann haben möchte oder mich braucht, rufen sie mich an. Dann durfte ich nach Hause.

Am nächsten Tag nach meiner Freilassung, hat mich ein Moderator angerufen. Er sagte mir, dass er gehört hat, dass viele Männer in der Stadt festgenommen wurden und ich einer von denen sei. In der Stadt gab es damals Konflikte und er sagte, dass er mich interviewen will und Fragen stellen möchte. Ich habe das angenommen, aber ich habe Bedingungen gestellt. Ich sagte, dass die Stadt gefährlich ist, da gibt es AS. Ich möchte, dass mein Name anonym bleibt. Dann hat er mir das versprochen und er sagte, ich solle keine Angst haben. Dann habe ich ihm alles erzählt, was ich gesehen habe und was mir in der Gefangenschaft passiert ist. Ich hatte keine Angst, als er das erzählt hat. Ich habe mich auf sein Versprechen verlassen, aber er hat sich nicht drangehalten und mein Name wurde verbreitet. Im Radiosender wurde das verbreitet und die AS haben es gehört. Mein Name stand auf ihrer Liste. Sie haben mich dann gefunden. Ich und meine Familie haben das Radiointerview nicht gehört. Dann am nächsten Tag in der Früh um ca. 04:00 Uhr hat uns die AS im Haus angegriffen. Sie haben mich dann festgenommen, meine Augen verbunden und geschlagen. Dann haben sie mich zum Gefängnis gebracht. Ich war dann 10 Tage dort eingesperrt und sie haben mich jeden Tag geschlagen. [...]"

Bezweifelt die belangte Behörde in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides, dass es in Somalia zu einer versuchten Zwangsrekrutierung der beschwerdeführenden Partei durch Al Shabaab gekommen ist, weil sie widersprüchliche Angaben gemacht habe, so muss dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts entgegengetreten werden. Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zu ihrer Mitnahme und dreitägigen Festhaltung durch die Miliz aufgrund ihrer Weigerung sich ihr anzuschließen sowie abermalige Gefangenschaft nach Veröffentlichung des Namens der beschwerdeführenden Partei durch einen somalischen Reporter erscheinen schlüssig und stimmen auch weitgehend mit ihren in den beidem Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 5f und AS 50ff) gemachten Angaben überein, wobei diese jedoch nicht gänzlich wortgleich bzw. vollkommen ident sind, was darauf hinweist, dass die beschwerdeführende Partei tatsächlich von selbst Erlebtem berichtet und nicht eine auswendig gelernte Erzählung wiedergibt.

Dabei wird nicht übersehen, dass die beschwerdeführende Partei noch in der Einvernahme vor der belangten Behörde meinte, sie habe dem Reporter geschildert, wie Al Shabaab ihr Geld bekommen würde; sie habe während ihrer Inhaftierung viel davon mitbekommen, wie Al Shabaab arbeiten und woher sie ihr Geld bekommen (AS 40, S. 4 des Protokolls vom XXXX .2016). In der Verhandlung revidierte die beschwerdeführende Partei jedoch diese Angabe und gab an, dass es sich bei dieser Protokollierung um ein Missverständnis gehandelt habe: Sie habe nur gesagt, dass Al Shabaab Steuern kassieren würde; eine Information, die alle hätten. Wenngleich die erkennende Richterin anerkennt, dass es sich hierbei tatsächlich um sehr unterschiedliche Angaben handelt, kann daraus noch keine generelle Unglaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei abgeleitet werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich dabei, wie von ihr in der mündlichen Verhandlung dargelegt, um einen Übersetzungsfehler gehandelt hat.

Auch ist im gegenständlichen Fall das Vorbringen gerade nicht so oberflächlich und schablonenhaft, um jedenfalls von einem konstruierten Fluchtvorbringen auszugehen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts können daher die zweifellos vorhandenen kleinen Schwächen des Vorbringens die grundsätzliche Konsistenz und Plausibilität des Vorbringens nicht in einem entscheidenden Ausmaß erschüttern.

Weiter ist auszuführen, dass die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei bezüglich des Radiointerviews mit einem Reporter aus Mogadischu auch mit den in einem vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Übersetzungsprotokoll enthaltenen Angaben zu jenem von der beschwerdeführenden Partei in der Stellungnahme vom XXXX .2019 übermittelten Audiomitschnitt übereinstimmen. Aus besagtem Übersetzungsprotokoll geht insbesondere eindeutig hervor, dass der Name der beschwerdeführenden Partei von ihrem Interviewpartner in besagtem Gespräch ausdrücklich erwähnt wurde, und die beschwerdeführende Partei neben Ausführungen über ihre Erlebnisse als Gefangener der Al Shabaab auch allgemeine Bemerkungen über die Finanzierungmethoden der Miliz, nämlich die Einhebung von Steuern bzw. Zakat von Unternehmern, macht (siehe S. 1 des Übersetzungsprotokolls). Nach Vorlegen des Audiofiles mit den durch Übersetzung ermittelten Inhalten besteht kein Zweifel mehr, dass es das Radiointerview gegeben hat und in diesem auch der Name der beschwerdeführenden Partei genannt wurde.

Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Schwelle dessen, was die Al Shabaab als Kollaboration mit dem Feind wahrnimmt, mitunter sehr niedrig angesetzt ist. Generell sind das Ausmaß und/oder die Gewissheit der Kollaboration, der Ort des Geschehens und die Beziehungen der betroffenen Person dafür ausschlaggebend, ob Al Shabaab die entsprechenden Konsequenzen setzt.

Im vorliegenden Fall gilt es zu bedenken, dass, selbst bei der Annahme, dass es sich bei den von der beschwerdeführenden Partei im Radiointerview wiedergegebenen Informationen um allgemein bekannte Tatsachen handelte, wie die beschwerdeführende Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst klarstellte, sie sich im Laufe des Gesprächs klar gegen Al Shabaab positionierte und auch namentlich genannt wurde. Dadurch wirkt eine zweite Mitnahme bzw. eine heute noch bestehende Gefährdung durch die Miliz weitgehend plausibel.

Zur aktuellen Gefährdung müssen die aktuellen Länderfeststellungen miteinbezogen werden, die Auskunft darüber geben, dass Bardheere mittlerweile von AMISOM bzw. anti-Al Shabaab Kräften kontrolliert wird, jedoch geht aus diesen weiter hervor, dass Al Shabaab über die Kapazitäten verfügt, menschliche Ziele überall in Somalia aufzuspüren. Deshalb konnten auch diesbezügliche Feststellungen getroffen werden.

Die Feststellungen zur Schutzunfähigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden ergeben sich aus den diesbezüglich notorischen, aber auch oben festgestellten Länderinformationen.

3. Rechtliche Beurteilung:

A) Spruchpunkt I.:

3.1. Rechtsgrundlagen

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

3.1.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.

3.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).

3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

3.2.1. Aufgrund der getroffenen Feststellungen muss angenommen werden, dass die beschwerdeführende Partei im Fall einer Rückkehr in ihre Heimatregion einer aktuellen und maßgeblichen Verfolgungsgefahr durch Al Shabaab wegen einer ihr auch nur unterstellten oppositionellen religiösen oder politischen Gesinnung, basierend auf einem Radiointerview, in dem sie die Miliz öffentlich kritisierte und auch namentlich genannt wurde, unterliegen würde.

Von einer ausreichenden Schutzfähigkeit der somalischen (und ausländischen) Sicherheitsbehörden kann auf Basis der Länderinformationen nicht ausgegangen werden.

3.2.2. Eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).

3.2.3. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der beschwerdeführenden Partei nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 2016/24 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W211.2141170.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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