TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/29 W277 2140500-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2019
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Entscheidungsdatum

29.05.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W277 2140500-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Absatz 5 leg.cit wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in Österreich am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Er gab an am XXXX geboren zu sein. Zu den Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass die al Shabaab Milizen ihn rekrutieren wollten. Er sei nicht zu Hause gewesen, deshalb sei sein Vater verschleppt worden.

2. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der BF dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) ein Schreiben, welchem zu entnehmen ist, dass der BF bei der Erstbefragung sehr müde gewesen sei und sich damals nicht konzentrieren hätte können (AS 59 f.). Er sei am XXXX geboren, dies ergebe sich auch aus der beigelegten Geburtsurkunde, welche ihm sein Bruder per E-Mail aus Somalia geschickt hätte. Dem Schreiben wurde eine Kopie einer Geburtsurkunde, XXXX , hinzugefügt und angemerkt, dass die Originalurkunde nicht übermittelt werden könne, da es in XXXX weder einen Postservice noch DHL gebe.

3. Am XXXX wurde ein Sachverständigengutachten betreffend das Alter des BF erstellt (AS 73), aus welchem sich folgendes ergibt:

"Sämtliche Epiphysen an den Phalangen und Metacarpalia sind geschlossen. Die Epiphysenfuge am Radius ist kortikal noch nicht vollständig knöchern durchbaut. Ergebnis: Finales Stadium Schmeling, GP 30".

Das BFA veranlasste keine weitere Altersschätzung.

4. Am XXXX wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen an von "Männern der al Shabaab" entführt worden zu sein.

5. Mit Schreiben vom XXXX erging seitens des BF vertreten durch XXXX eine Stellungnahme, welcher im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der BF zur religiösen Minderheit der Asharaf gehört, die besonderer Diskriminierung und Verfolgung durch die Mehrheitsclans und al Shabaab ausgesetzt sei. Die Quellen zu den Minderheiten und Clanstrukturen in den Länderinformationen seien nicht aktuell bzw. ausreichend. Jugendliche von Minderheiten der vulnerablen Gruppen seien besonders gefährdet.

6. Am XXXX stellte der BF über das Österreichische Rote Kreuz einen Familiensuchantrag, in welchem er als seinen Fluchtgrund die al Shabaab angab. In der dies betreffenden Mitteilung an das BFA gab der BF an, dass er seine Geburtsurkunde nicht im Original vorlegen kann, weil er keinen Kontakt zu seinem Onkel, welcher ihm die XXXX Emailadresse eingerichtet und die Kopie zur Verfügung gestellt habe, herstellen könne und es dem BF auch nicht mehr möglich sei, auf die Email- Adresse zuzugreifen.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Weiters wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt.

Folgende Feststellungen wurden im Wesentlichen dem Bescheid zugrunde gelegt: Die Identität des BF stehe nicht fest. Er behaupte am XXXX geboren zu sein. Der BF sei Staatsangehöriger Somalias, muslimisch-sunnitischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Asharaf an. Er stamme aus XXXX , in der Provinz XXXX und lebte seit seiner Geburt ebendort. Die Mutter sowie die Geschwister hätten zuletzt ebenfalls in XXXX gelebt. Der BF spreche somalisch und arabisch, habe XXXX Jahre die Schule besucht, jedoch nie gearbeitet. Er sei ledig, gesund und in Österreich nicht straffällig geworden.

In der Beweiswürdigung betreffend der Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des BF nicht glaubhaft gewesen wären und er keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.

8. Das BFA stellte dem BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.

9. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF vertreten durch die XXXX binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.

10. Mit Beschwerdevorlage vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, in der sie auch angab auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

11. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum XXXX erteilt.

12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somali durch, an welchem der BF sowie seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA ist- wie zuvor angekündigtnicht erschienen. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den ins Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichte Stellung zu nehmen.

13. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheint keine Verurteilung auf.

II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF

Der BF reiste zunächst als XXXX in das Bundesgebiet ein. Mittlerweile ist er ein volljähriger, somalischer Staatsangehöriger, sunnitisch, muslimischen Glaubens. Er ist ledig und kinderlos. Er gehört dem Clan der Ashraf (andere Schreibweise: Asharaf), Subclan XXXX , Subsubclan XXXX an.

Er stammt aus XXXX (andere Schreibweisen: XXXX ), Provinz XXXX wohnte bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern, dem Bruder XXXX und den XXXX Schwestern XXXX und XXXX (andere Schreibweise XXXX ) in dem Haus des Vaters.

Der Vater ist im XXXX eines natürlichen Todes aufgrund von Bluthochdruck im Alter von circa XXXX gestorben. Die Schwester XXXX ist seit XXXX als Asylwerberin im XXXX aufhältig, zu dieser besteht Kontakt.

Es besteht kein Kontakt zur restlichen Kernfamilie und deren derzeitiger Aufenthaltsort ist ihm unbekannt.

Der Cousin des Vaters (in der Folge: Großcousin) wurde von der al Shabaab getötet.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu dem Fluchtvorbringen des BF

Der BF wurde von Mitgliedern der al Shabaab im XXXX entführt, welche aus seinem Heimatort stammen.

Der Onkel mütterlicherseits ( XXXX ) des BF ist Mitglied der al Shabaab und möchte alle Familienmitglieder dazu bewegen, sich der al Shabaab und seinen Überzeugungen anschließen. Der Bruder XXXX wurde bereits XXXX Jahre vor der Ausreise des BF vom Onkel entführt und sein Verbleib ist seither unbekannt.

Dem BF droht eine asylrelevante Verfolgung durch den militanten Onkel und die al Shabaab.

Sonstige Gründe einer konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Somalia sind nicht hervorgekommen.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Somalia bezogen auf den vorliegenden Fall

Aus den ins Verfahren eingeführten, in der Folge als "LIB 2018" bezeichneten, Länderberichten zur Lage in Somalia ergibt sich Folgendes:

1.3.1. Zum Bundesstaat Galmudug (GIA; Galgaduud, Mudug)

Dem Bundesstaat Galmudug sind Teile der Regionen Mudug und Galgaduud zugeordnet. Galmudug grenzt bereits an die Gebiete der al Shabaab, die Grenze des Einflussbereichs richtet sich nach der Achse Hobyo-Dhusamareb. Die Bezirke Xaradheere und Ceel Dheere befinden sich unter der Kontrolle der al Shabaab; dies gilt auch für den Bezirk Ceel Buur. Die Stadt Ceel Buur ist nach dem Abzug äthiopischer Truppen im März 2017 von AS wieder besetzt worden (BFA 8.2017). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia). Die GIA verfügt nur über etwa 300-500 Sicherheitskräfte. Damit kann Galmudug die Hauptstadt Cadaado sichern. Daneben kontrolliert die GIA noch die Hauptverbindungsroute und das Gebiet zwischen dieser Straße und der äthiopischen Grenze. Entlang der Grenze zu Äthiopien ist die äthiopische Liyu Police auch auf somalischem Territorium aktiv (BFA 8.2017).

Im zentralen Teil von Galmudug gibt es keine nennenswerte Präsenz der al Shabaab. Allerdings kann die Gruppe die Gebiete penetrieren. Dafür hat sich die Präsenz der al Shabaab in anderen Teilen von Galmudug in der Vergangenheit ausgeweitet. Gerade entlang der Küste hat al Shabaab ihre Kontrolle ausgebaut. Insgesamt verfügt sie in Galmudug aber nach wie vor nur über ca. 600-800 Kämpfer (BFA 8.2017). Die Städte Dhusamareb, Guri Ceel und vermutlich auch Galkacyo und Garoowe sind weitgehend frei von al Shabaab (BFA 8.2017). Allerdings hat die Gruppe in Galkacyo - wie auch in anderen Teilen Somalias - Verbindungen in alle Gesellschaftsebenen und -Bereiche (SEMG 8.11.2017).

Ein problematischer Hotspot bleibt die geteilte Stadt Galkacyo und ihr direktes Umland, wo es zu Clan-Konflikten kommt (BFA 8.2017). Der Konflikt um Galkacyo wurzelt bereits in den 1990er-Jahren und betrifft die Darod/Majerteen and Hawiye/Habr Gedir. Er ist 2015 erneut aufgebrochen, als im Zuge der Föderalisierung Galmudug zum Bundesstaat erhoben wurde. Im November und Dezember 2015 kamen bei Kämpfen in Galkacyo 30-40 Zivilisten ums Leben. Die Feindseligkeit beider Seiten hat es al Shabaab ermöglicht, den Konflikt weiter anzustacheln (SEMG 8.11.2017).

In Galkacyo ist es 2016 zu einer Serie an Morden (UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia; vgl. SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia) und zu einem Sprengstoffanschlag gekommen. Dadurch wurde das gegenseitige Misstrauen verstärkt (SEMG 8.11.2017). In der Folge brach der Konflikt am 7.10.2016 erneut aus. Diesmal fanden die Kampfhandlungen abseits des Stadtzentrums statt, trotzdem wurden wieder 90.000 Menschen vertrieben (SEMG 8.11.2017;

vgl. HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Somalia). Anfang November 2016 waren die Kämpfe abgeflaut. Die UN schätzt, dass 45 Menschen getötet und 162 verletzt worden sind;

dahingegen nennt eine andere Quelle 100 Tote und 200 Verletzte. Die meisten Getöteten und Verletzten waren Kombattanten. Auch danach kam es sporadisch zu Schusswechseln und Attentaten (SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia). Die UN versucht im Konflikt zu vermitteln (BFA 8.2017). Die Ernennung von Xaaf zum neuen Präsidenten der GIA hat zu Fortschritten bei der Konfliktlösung geführt (UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia). In der Folge wurde ein Waffenstillstandskomitee eingerichtet, welches Mitglieder aus Galmudug und Puntland umfasst; dieses Komitee ist am 22.6.2017 zu einer Einigung gelangt (UNSC 5.9.2017; vgl. SEMG 8.11.2017). Nach dem Waffenstillstand unterstützte UNSOM im Juli 2017 den Aufbau von gemischten Polizeipatrouillen in Galkacyo (UNSC 5.9.2017; vgl. JF - Jamestown Foundation (15.8.2017): Mogadishu Under Pressure, Terrorism Monitor Volume: 15). Bei der Konfliktbeilegung in Galkacyo wurden echte Fortschritte erzielt (UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (13.9.2017):

SRSG Keating Briefing to the Security Council), die Gefahr eines Wiederaufflammens ist jedoch gegeben (SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia).

Die Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) hatte mit der somalischen Bundesregierung und mit der GIA gebrochen, da sie einen eigenen Bundesstaat forderte. Die Gruppe hat zwar an Stärke verloren, ist aber nach wie vor ein relevanter Akteur. Die noch vorhandene (militärische) Präsenz der ASWJ konzentriert sich in der Region Galgaduud, wo sie auch über eine eigene Verwaltung verfügt. ASWJ kontrolliert Dhusamareb, Matabaan (Region Hiiraan), die Gebiete bis Cabudwaaq, Guri Ceel und Balanbaale. Das Gebiet der ASWJ endet wenige Kilometer südlich der Hauptstraße. Die rund 600-800 Kämpfer der ASWJ übernehmen auch Polizeiaufgaben. In Dhusamareb sind zusätzlich bilaterale Kräfte der äthiopischen Armee stationiert (BFA 8.2017). Das Verhältnis von ASWJ zu Galmudug und zur somalischen Bundesregierung war längere Zeit ungeklärt (BFA 8.2017). Im ganzen Jahr 2016 kam es zu Scharmützeln zwischen der ASWJ und Bundeskräften (USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia). Zwischen der ASWJ und der GIA herrschte Misstrauen. Mit Kräften des Bundesstaates HirShabelle kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen (BFA 8.2017). Im Konflikt mit der ASWJ hat Präsident Xaaf zuletzt in inoffiziellen Gesprächen eine mögliche Vereinigung der Verwaltungen der GIA und von ASWJ ausgelotet. Formelle Gespräche bleiben abzuwarten (UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia). Schließlich wurde im Dezember 2017 ein Abkommen zwischen Galmudug und ASWJ unterzeichnet, die ASWJ wird in die Regierung des Bundesstaates inkorporiert (AMISOM (8.12.2017): AU Special Representative for Somalia applauds power-sharing agreement between Galmudug state and Ahlu Sunna Wal Jama'a).

Die ASWJ ist ein betonter Widersacher der al Shabaab. ASWJ hat es geschafft, die al Shabaab von ihrem Gebiet zu verdrängen (BFA 8.2017) und fernzuhalten (LI 20.12.2017).

In Galmudug und Hirshabelle hat sich die Sicherheitslage aufgrund von Clankonflikten, politischen Spannungen und Aktivitäten der al Shabaab verschlechtert (UNSC - UN Security Council (9.5.2017):

Report of the Secretary-General on Somalia). Im September 2016 kam es etwa östlich von Galkacyo zu Clankämpfen zwischen Hawiye/Sa'ad und Darod/Omar Mahmoud. 15 Menschen würden getötet, 40 weitere verletzt (USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia). Betroffen war u.a. Cabudwaaq im Jänner 2017 (UNSC - UN Security Council (9.5.2017):

Report of the Secretary-General on Somalia; vgl. BFA 8.2017). Clankonflikte gibt es auch im Bereich Xeraale (UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia). In diesem Gebiet ist es auch zu größeren Fluchtbewegungen gekommen (UNHCR 18.7.2017). In Xeraale wurden 27 Menschen getötet und mehr als 13.800 vertrieben, als ASWJ und Kräfte von Galmudug aufeinanderprallten. Dieser Konflikt ist im August 2017 bis an den Rand von Dhusamareb getragen worden, wo es ebenfalls zu Kämpfen zwischen ASWJ auf der einen und Galmudug (mit Elementen der somalischen Armee) auf der anderen Seite gekommen ist (SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia). Der Großteil der zivilen Opfer des zweiten Trimesters 2017, welche bei Clankonflikten zu Schaden kamen, ist dem Konflikt zwischen Galja'el und Jejele in Hirshabelle sowie jenem zwischen Duduble und Ayr in Galgaduud zuzurechnen (UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia).

In den beiden Regionen Galgaduud und Mudug lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,29 Millionen Einwohner (UNFPA - United Nations Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 - Somalia). Im Vergleich dazu meldete die ACLED Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 56 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 41 dieser 56 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 68 derartige Vorfälle (davon 45 mit je einem Toten).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des BF

Die Identität konnte mangels Vorlage (unbedenklicher) Dokumente nicht bewiesen werden, da lediglich eine kopierte Geburtsurkunde vorgelegt wurde. Der Erhalt ("Es wurde von den Schleppern in der E-Mail gespeichert.", NSV S. 11) und die verspätete Vorlage dieser Kopie konnten vom BF nachvollziehbar dargelegt werden ("Zwei Nächte zuvor habe ich nicht geschlafen und deshalb ist es mir nicht eingefallen, dass ich die Urkunde in der E-Mail hatte. Ich habe total vergessen. Nach 20 Tagen ist es mir eingefallen, dass es diese E-Mail gibt."(...) "Ich habe diese Urkunde (...) im selben Monat (gemeint: Einreise in das Bundesgebiet) vorgelegt.", NSV S. 12). Die Echtheit und Richtigkeit dieser Kopie ist nicht bewiesen. Hinsichtlich Name und Geburtsdatum liegt Verfahrensidentität vor.

Die Feststellungen zu seiner Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit des BF sowie seiner somalischen Herkunft gründen sich auf seine insoweit glaubhaften Angaben im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX , der Einvernahme vor dem BFA am XXXX , auf seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bzw. seinen Sprachkenntnissen der somalischen Sprache.

Die Angaben zu dem natürlichen Tod seines Vaters im Jahre XXXX sind ebenso glaubhaft wie die Angaben zum Tod des Großcousins väterlicherseits. So gab er an vormals geglaubt zu haben, dass sein Vater von der al Shabaab getötet worden sei (vgl. AS 279 und NSV S.10). Die derzeit XXXX aufhältige Schwester XXXX hat ihn jedoch informiert, dass der Vater an XXXX gestorben ist (NSV S.9).

Glaubhaft ist weiters, dass der Großcousin väterlicherseits - XXXX - als "Onkel" bezeichnet wird (" XXXX .", NSV S.13). Dies klärt auch auf, warum er vor dem BFA die Bezeichnung "Onkel" verwendet (AS 127), bei der Familiensuche diesen jedoch als XXXX benannt hat (AS 159). Hieraus ist auch erklärbar, weshalb der BF vor dem BFA angibt 8 bzw. 9 Onkel zu haben, da dies die Cousins XXXX darstellen (NSV S. 10). XXXX ).

Zur Feststellung betreffend seines Herkunftsorts besteht keine Veranlassung an seinen diesbezüglichen Angaben zu zweifeln, zumal er vor dem BVwG glaubhaft detaillierte Angaben zu XXXX und der näheren Umgebung machen konnte (Niederschrift der mündlichen Verhandlung; in der Folge: NSV S. 8). Ebenso verhält es sich zu seinen Angaben betreffend Wohn- und Lebensbedingungen vor der Ausreise aus dem Herkunftsland Somalia.

Er konnte weiters glaubhaft darlegen, dass die Familie nach seiner Ausreise aus XXXX ins Umland gezogen ist, und er dies von dem in XXXX wohnhaften Sohn des getöteten Großcousins erfahren hat. Nachvollziehbar ist auch wie dieser hiervon erfahren hat, da die Familie kein Telefon hat ("Er hat diese Information von den Fahrern, die zwischen XXXX und XXXX hin und herfahren, weil meine Familie kein Telefon hat.", NSV S. 9). Er konnte auch glaubhaft darlegen, dass er diesen nicht mehr fernmündlich erreichen kann ("Weil sein Telefon nicht mehr funktioniert. Zuletzt hat er mir erzählt, dass er die Stadt verlassen wird, weil die al Shabaab seinen Vater getötet hat. Er und sein Vater haben im selben Wohnhaus gelebt. Ich weiss nicht mehr, wo er hingegangen ist.", NSV S. 9).

Nachvollziehbar ist auch, weshalb er nicht mehr auf die E-Mailadresse, in welcher sich die Kopie der Geburtsurkunde befand, zugreifen kann ("Ich habe, als ich damals eingeloggt war, nur diese Urkunde rausgeholt und sonst keine Nachrichten erhalten. Meine Familie hatte damals keine E-Mail, sodass ich sie über diese kontaktieren hätte können", NSV S. 11).

Die Feststellung, dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug.

2.2. Zum Fluchtvorbringen

Die Feststellung, dass der BF einer konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Somalia ausgesetzt ist, ergibt sich daraus, dass er bei seinem Vorbringen insgesamt glaubhaft war. Seine Schilderungen betreffend der Angst vor dem Onkel XXXX und der al Shabaab sind nachvollziehbar. Der Onkel hat bereits den Bruder XXXX entführt und dieser ist seither verschollen (NSV S. 12). Die authentische Schilderung, dass dieser "mitgenommen" wurde, als der BF noch "klein" war, erschienen nicht konstruiert, sondern lassen auch in der Erzählweise erkennen, dass er von tatsächlichen Vorfällen aus seiner Vergangenheit erzählt (NSV, S. 12).

Der BF ist in den Schilderungen zu seiner Entführung im XXXX und seiner Flucht aus den Fängen des Onkels klar und präzise. Es stellt die Geschehnisse weder übertrieben noch gesteigert dar, sondern erklärt nachvollziehbar, wie er aus der Moschee entkommen konnte.

"Nach den Gebeten sind wir in die Stadt gegangen und haben in einem Restaurant gegessen. Nach dem Essen haben wir Tee getrunken. Wir haben dort gewartet bis er zur Gebetszeit kommt. Dann sind wir in die Moschee gegangen. Dann hat man begonnen zu beten. Es wird in Reihen gebetet. Er war vorne und ich hinten. Zuerst wollte er neben mir beten, es ist in der Moschee aber so üblich, dass man immer die erste Reihe voll machen muss und dann die nächste und dann die nächste. Er hat gesehen, dass vorne ein freier Platz war und dann ist er dorthin gegangen. Als man begonnen hat zu beten, habe ich nicht gebetet und ich habe die Moschee verlassen. Wenn man betet, muss man nach vorne schauen und nicht nach rechts oder links. Der Onkel hat es nicht gemerkt. Außerdem hat er mich nicht bewacht, weil er nicht erwartet hat, dass ich fliehen werde." (NSV S. 13)

Der BF schildert wiederholend, dass der Onkel ein militanter al Shabaab Anhänger ist und die gesamte Familie auch mit Gewalt zu seinen Überzeugungen zwingen möchte ("(...) mein Onkel (...) möchte, dass die jungen Familienmitglieder sich der Al Shabaab anschließen und für sie kämpfen.", NSV S. 18 ebenso S. 16). Der BF gab an, dass dieser und die al Shabaab auch bereit wären, ihn zu töten, weil er vor ihnen geflüchtet ist (NSV S. 16). Dies deckt sich auch mit seinen Angaben, dass der Großcousin väterlicherseits von der al Shabaab getötet wurde (NSV S. 7 und 9), dessen Sohn dem BF bei dem letzten Telefonat von seiner Flucht vor der al Shabaab berichtet hat und seitdem nicht mehr erreichbar ist.

Der BF gab an weder Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung zu sein, jedoch die Überzeugung seines Onkels nicht zu teilen (NSV S. 16).

Weiters konnte der BF schildern, dass er zwar nicht wisse welche Position der Onkel bei der al Shabaab habe, dieser jedoch in der al Shabaab vernetzt ist, da ihn alle an dem Stützpunkt gekannt haben (NSV S. 18).

Aus den Länderberichten kommt hervor, dass die XXXX es geschafft hat, die al Shabaab aus dem Herkunftsort des BF XXXX zu verdrängen, sich aber die Sicherheitslage in XXXX und XXXX aufgrund von Clankonflikten, politischen Spannungen und Aktivitäten der al Shabaab verschlechtert hat. Und unter anderem war XXXX im XXXX von Clankonflikten betroffen und es kam zu größeren Fluchtbewegungen.

Eine persönliche Verfolgung in der Vergangenheit oder Bedrohung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit hat der BF nicht angegeben und ist auch im Verfahren nicht hervorgekommen (NSV S. 16).

Andere Fluchtgründe wurden vom BF im behördlichen Verfahren vorgebracht und haben sich vor dem BVwG nicht ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

3.1.2. Flüchtling iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist demnach, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen."

Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

3.1.3. Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389).

3.1.4. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. jüngst etwa VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

3.1.5. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.1.6. Gemäß § 6 leg.cit. ist ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt, einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt, aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

3.1.7. Umgelegt auf den vorliegenden Fall folgt daraus, dass wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, der BF substantiiert und nachvollziehbar angeben konnte, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist und im Falle seiner Rückkehr nach Somalia eine aktuelle und maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr durch die al Shabaab (Drohungen gegen Leib und Leben, Entführung oder Ermordung) wegen einer von dieser auch nur unterstellten politischen Gesinnung angenommen werden muss. Erschwerend kommt in der Situation des BF hinzu, dass er als Neffe seines Onkels XXXX , der Mitglied bei der al Shabaab ist und ihn seine Flucht vor ihm und der al Shabaab einer besonderen Gefährdung aussetzt.

Der BF war bei seiner Flucht aus Somalia XXXX , hat die Entführung seines Bruders XXXX durch den Onkel miterlebt und weiß um die Tötung des Großcousins väterlicherseits durch die al Shabaab. Er hat die Machtlosigkeit seiner Familie gesehen und auch erfahren, dass die Eltern ihn nicht vor den Rekrutierungsvorhaben des Onkels schützen konnten. Auch konnte er glaubhaft darlegen, dass der Onkel aufgrund seiner Gesinnung als al Shabaab Mitglied nicht aufhören wird mit deren Hilfe nach ihm zu suchen (NSV S. 18), da er die gesamte Familie seiner Überzeugung entsprechend bei der al Shaabab rekrutieren und in deren terroristische Tätigkeiten involvieren möchte. Die wohlbegründete Furcht ist im vorliegenden Fall nachvollziehbar.

Der BF war in seinem gesamten Vorbringen persönlich glaubhaft, seine Antworten widerspruchsfrei bzw. in den Erklärungen plausibel und es ist kein gesteigertes Fluchtvorbringen zu erkennen. Die Aussagen erwecken auch nicht den Eindruck, dass sie einstudiert oder vorbereitet sind, und seine Beweggründe der Flucht sind auch bei wiederholter Befragung klar und gleichlautend. Der BF steigert auch bei näherer Befragung nicht seine Antworten, sondern versucht nachvollziehbar zu erklären, wie es dazu gekommen ist.

Die den Beschwerdeführer treffende Verfolgungsgefahr findet ihre Deckung in einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe, weil dem Beschwerdeführer von der Al Shabaab eine gegen ihre Ideologie und Ziele gerichtete politische Einstellung aufgrund der Flucht und auch des langjährigen Aufenthaltes in Europa (zumindest) unterstellt werden würde. Die Verfolgung droht ihm daher schon aus politischen Gründen.

Bei der Terrormiliz Al Shabaab handelt es sich um einen nicht-staatlichen Akteur. Es kann angesichts der Berichtslage bzw. der nur äußerst schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen in Somalia nicht davon ausgegangen werden, dass die staatlichen Sicherheitsbehörden ausreichend schutzfähig wären, um die den Beschwerdeführer im konkreten Fall treffende Verfolgungsgefahr genügend zu unterbinden.

Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage in XXXX allgemein und in Bezug auf Aktivitäten der al Shabaab verschlechtert hat. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative kommt aufgrund des dem Beschwerdeführer zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia nicht in Betracht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).

Es haben sich keine Hinweise auf das Bestehen von Asylausschlussgründen isd. § 6 AsylG 2005 ergeben.

Aufgrund des Bestehens einer aktuellen, maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, ist dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird diese Entscheidung mit der Feststellung verbunden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3.1. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit,
Schutzunwilligkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W277.2140500.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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