TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/31 W215 2189541-2

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Veröffentlicht am 31.05.2019
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Entscheidungsdatum

31.05.2019

Norm

AsylG 2005 §13 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W215 2189541-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019, Zahl 1121580602-170867664, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.

Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 18.07.2018 mit seinem somalischen Reisepass und einem österreichischen Schengenvisum, ausgestellt am

XXXX von der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba, nach einem Antrag auf Familienzusammenführung legal nach Österreich ein und stellte am 24.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 25.01.2018, Zahl 1121580602-170867664, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.07.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu.

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 25.01.2018, Zahl 1121580602-170867664, erhob der Beschwerdeführer am 25.01.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2019, Zahl W215 2189541-1/32E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB unter Vorbehalt der Strafe verurteilt. Der Ausspruch der zu verhängenden Strafe wurde für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten.

Am 05.09.2018 wurde betreffend den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren gemäß § 9 AsylG eingeleitet, welches nach wie vor beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Wochen verurteilt, wobei diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Vorhaft vom XXXX wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Mit Schreiben vom XXXX teilte die Staatsanwaltschaft XXXX mit, dass gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB Anklage erhoben worden sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 20.02.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 AsylG den Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit mit.

Mit Bescheid vom 20.02.2019, Zahl 1121580602-170867664, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer gemäß

§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.02.2019 ex lege verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am XXXX , rechtskräftig mit XXXX , durch das XXXX aufgrund strafbarerer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Am XXXX sei seitens der Staatsanwaltschaft XXXX Anklage gegen ihn erhoben worden. Der Verlust des Aufenthaltsrechts sei ihm mit Verfahrensanordnung vom Tag der Bescheidzustellung nachweislich mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer verfüge nach dem Verlust des Aufenthaltsrechts jedoch nach wie vor über den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG sowie über den Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019, Zahl 1121580602-170867664, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 12.03.2019 gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Die Beschwerdevorlage vom 24.03.2019 langte am 18.03.2019 im Bundesverwaltungsgericht ein.

In der Beschwerde vom 12.03.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich nicht im Verfahrensstadium eines Asylwerbers befinde, dessen Asylverfahren zugelassen worden sei, sondern sei er bereits subsidiär Schutzberechtigter. Als subsidiär Schutzberechtigter komme ihm jedenfalls ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu. Dem Beschwerdeführer sei der subsidiäre Schutz zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheids auch nicht aberkannt worden, § 13 AsylG sei somit nicht anwendbar.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer von der gegen ihn erhobenen Anklage wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB freigesprochen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang beruht auf dem Inhalt des Aktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),

2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,

3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder

4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.

Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung

(§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück

(§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf (§ 13 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist

rechtskräftig verurteilt worden ist.

Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu (§ 13 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 13 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.

Im vorliegenden Fall sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 20.02.2019 unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG aus, dass der Beschwerdeführer mit 20.02.2019 sein Recht zum Aufenthalt verloren habe.

Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, wurde dem Beschwerdeführer jedoch mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2018, Zahl 1121580602-170867664, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ist er als solcher zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, endet das Aufenthaltsrecht mit Erlass einer durchsetzbaren Entscheidung (über den Antrag auf internationalen Schutz). Dies gilt auch für eine zu Gunsten des Fremden durchsetzbare Entscheidung, insbesondere für die rechtskräftige Zuerkennung subsidiären Schutzes, sofern eine Beschwerdeerhebung gegen die Nichtgewährung von Asyl erfolgt (vgl. dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 13 AsylG 2005, K5).

Im vorliegenden Fall wurde der subsidiäre Schutz des Beschwerdeführers auch nicht aberkannt, sodass der Beschwerdeführer nach wie über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfügt und § 13 AsylG somit nicht anwendbar ist.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 13 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen hat und es sich bei gegenständlichem Bescheid (insbesondere angesichts des bereits eingeleiteten Aberkennungsverfahrens) jedenfalls um keinen verfahrensabschließenden Bescheid handelt.

Der angefochtene Bescheid ist somit ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Voraussetzungen, Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W215.2189541.2.00

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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