Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers L*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Brandstätter, Rechtsanwalt in Bad Hofgastein, gegen die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG ***** (Liegenschaftsadresse *****) als Antragsgegner, darunter 2. H***** GmbH, *****, und 7. H*****, beide vertreten durch die WKG Korp-Grünbart-Lison Rechtsanwälte GmbH in Braunau/Inn, wegen § 52 Abs 1 Z 2 WEG iVm § 16 Abs 2 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 16. Jänner 2019, GZ 22 R 322/18h-29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. In einem Antrag nach § 16 Abs 2 WEG ist die geplante Änderung so genau und umfassend zu beschreiben, dass das Vorliegen der privatrechtlichen Voraussetzungen der Duldungs- und Zustimmungspflicht der übrigen Wohnungseigentümer verlässlich beurteilt werden kann (5 Ob 47/81).
2. Die Frage, welchen Sachverhalt und welches Begehren ein Antrag enthält und wie der Antrag daher zu verstehen ist, hängt ebenso von den Umständen des Einzelfalls ab, wie die Frage, ob das bisher erstattete Vorbringen soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht bzw wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist (RIS-Justiz RS0042828). Diese Fragen des Einzelfalls sind in der Regel keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG.
3. Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar ist oder gegen die Denkgesetze verstieße (RS0042828 [T11, T31]). Eine solche Fehlbeurteilung des Rekursgerichts zeigt der Revisionsrekurswerber nicht auf. Dass die zu genehmigenden Änderungen im Antrag nicht genau und umfassend genug beschrieben sind, zeigt – abgesehen von der vom Rekursgericht hervorgehobenen Frage der Wohnungseigentumstauglichkeit der zu bildenden neuen Objekte – schon der Umstand, dass weder aus dem Antragsbegehren noch aus dem Vorbringen klar hervorgeht, dass der Antragsteller nicht nur die Umwidmung der bestehenden Wohnungseigentumsobjekte (im Sinne einer Mischverwendung; vgl 5 Ob 224/15z), sondern deren Teilung samt den notwendigen baulichen Adaptierungen anstrebt. Vorgelegte Urkunden können fehlendes Vorbringen nicht ersetzen (RS0037915; RS0017844 [T1, T2, T3]).
4. Das Rekursgericht sah es als (weitere) Erfolgsvoraussetzung im Verfahren auf richterliche Ersetzung der Zustimmung an, dass der änderungswillige Wohnungseigentümer vor dessen Einleitung einen (erfolglosen) Versuch unternommen hat, die Zustimmung der übrigen Mit- bzw Wohnungseigentümer zu erlangen. Das Unterbleiben eines solchen Versuchs zog es zusätzlich als Begründung für die Abweisung des Antrags heran. Eine solche Hilfsbegründung kann nicht zum Gegenstand des außerordentlichen Rechtsmittels gemacht werden, weil sie für den Streitausgang nicht (mehr) erheblich ist (RS0042736 [T2]; RS0118709 [T2]).
5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Textnummer
E125382European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0050OB00046.19D.0521.000Im RIS seit
11.07.2019Zuletzt aktualisiert am
11.07.2019