TE OGH 2019/6/25 11Os45/19f

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Veröffentlicht am 25.06.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der OKontr. Kolar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stephanie M***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 20. September 2018, GZ 23 Hv 28/18z-22, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch B./, demgemäß auch im Strafausspruch und im Ausspruch über die Verweisung der Privatbeteiligten Amelie S***** auf den Zivilrechtsweg aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Ried im Innkreis verwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Der Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stephanie M***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB (A./) und des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 letzter Fall und Abs 3 StGB (B./) schuldig erkannt.

Danach hat sie – soweit zur Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – in R***** und andernorts (B./) am 17. April 2018 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Peter Ra***** durch gefährliche Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung zur Ausfolgung von 500 Euro, sohin zu einer Handlung zu nötigen versucht, die den Genannten an dessen Vermögen schädigen sollte, indem sie sinngemäß äußerte, für den Fall der Nichtzahlung der geforderten Summe bis zum 20. April 2018 ihrem Anwalt mitzuteilen, dass Peter Ra***** zum Nachteil der Freiwilligen Feuerwehr L***** Geld veruntreut habe und damit alles aufkommen werde, wobei die Tat den Selbstmord des Genannten zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Nur gegen Schuldspruch B./ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.

Im Ergebnis zutreffend zeigt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) auf, dass den Entscheidungsgründen keine hinreichenden Feststellungen zur (entgegen dem Konstatierungen zur „Absichtlichkeit“ fordernden Beschwerdevorbringen zumindest Eventualvorsatz in Bezug auf die in § 144 Abs 1 [sowie in § 145 Abs 1 Z 1 letzter Fall] StGB genannten Tatbestandsmerkmale [vgl dazu Eder-Rieder in WK2 StGB § 144 Rz 28 f {und § 145 Rz 18}] umfassenden) subjektiven Tatseite der Angeklagten zu entnehmen sind.

Das Erstgericht referierte zwar den Text einer Sprachnachricht („Jo wie gsogt, i schau jetzt eh, ob i nu wen findt, oba ... jo ... I woaß jetzt ned ... kumt eh auf ... Sunst wia gsogt ruaf i hoid einfoch ... ah ... bei meim Aunwoid amoi au und daun ... jo ... Frog i mi trotzdem wos bei mir sei kau, jo und jo, daun kummt des eh ois auf, daun siagt mas eh!“), führte weiters aber lediglich aus:

„Damit meinte die Angeklagte, dass sie ihrem Anwalt mitteilen werde, dass Peter Ra***** Gelder der Feuerwehr L***** veruntreut habe und dies somit an die Öffentlichkeit geraten werde, wenn Peter Ra***** nicht € 500,00 an die Angeklagte zahlt. Die Angeklagte sandte an Peter Ra***** diese Nachricht, um diesen unter Druck zu setzen und um zu erreichen, dass dieser € 500,00 an sie auszahlt. Peter Ra***** konnte dadurch den Eindruck gewinnen, dass die Angeklagte in der Lage und Willens ist, seine Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung herbeizuführen.

Die Angeklagte wusste, dass sie auf diese € 500,00 keinen Anspruch hatte.

Peter Ra***** konnte jedoch aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation keine € 500,00 mehr an die Angeklagte zahlen und nahm sich aus Furcht, dass sein Griff in die Kasse der FF L***** öffentlich wird und somit vor dem Verlust seines Ansehens in der Gemeinde L*****, am 21. 4. 2018 das Leben.

Die Angeklagte hat die verzweifelten Mitteilungen des Peter Ra*****, in denen er teilweise auch den Tod ins Spiel brachte, erhalten und auch verstanden, jedoch nicht damit gerechnet, dass sich Peter Ra***** das Leben nehmen wird.“

Der Rechtsfehler mangels Feststellungen zwingt – in Übereinstimmung mit dem Croquis – zum spruchgemäßen Vorgehen, womit sich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Angeklagten erübrigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E125480

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00045.19F.0625.000

Im RIS seit

11.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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