Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Solé, Hargassner, Mag. Korn und Dr.Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, reg. Gen.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Manfred Angerer, MMag. Dr. Werner Hochfellner, Mag. Michael Pontasch-Müller, Mag. Dr. Philipp Leitner und Mag. Stefanie Schweitzer, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei J*****, vertreten durch Henrik Laerum-Richter, Rechtsanwalt, Urschalling 3, 83209 Prien am Chiemsee, Deutschland, Einvernehmensanwalt Mag. Peter Riedel, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 1.339.764,51 EUR sA, über den „außerodentlichen“ Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 3. April 2019, GZ 5 R 34/19p-107 und GZ 5 R 35/19k-107, mit dem dem Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 6. Februar 2019, GZ 28 Cg 14/15t-101, nicht Folge gegeben wurde und der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 9. Februar 2018, GZ 28 Cg 14/15t-70, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Mit dieser Ausnahme sind nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen gemeint (RS0044487; RS0044518 [T1]). Auch für die Bestätigung der Zurückweisung eines Rechtsmittels gilt daher § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (9 Ob 29/09v mwN).
Die Bestätigung der Zurückweisung der Berufung durch das Rekursgericht ist daher nicht anfechtbar.
2. Soweit sich der Revisionsrekurs auf die Zurückweisung des Rekurses gegen den Beschluss, mit dem die Sachverständigengebühren bestimmt wurden, bezieht, ist der Revisionsrekurs ebenfalls jedenfalls unzulässig, weil ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gemäß § 528 Abs 2 Z 5 ZPO in allen die Gebühren von Sachverständigen betreffenden Angelegenheiten von vornherein ausgeschlossen ist (RS0017171, RS0044333).
Textnummer
E125468European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0090OB00034.19V.0625.000Im RIS seit
11.07.2019Zuletzt aktualisiert am
11.07.2019