Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.05.2019Norm
BAO §262 Abs2Rechtssatz
§ 262 Abs 2 BAO ist nur anwendbar, wenn das Unterbleiben der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (bereits) in der Bescheidbeschwerde beantragt wird. Ein solcher Antrag kann daher nicht in einer Beitrittserklärung (§ 258) oder in einem die Bescheidbeschwerde ergänzenden Schriftsatz gestellt werden (Ritz BAO Bundesabgabenordnung, Kommentar6, § 262 Anm. 6 sowie Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 262, 739).
Schlagworte
Finanzrecht; Tourismusabgabe; Verfahrensrecht; Beschwerdevorentscheidung; Zuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.370.001.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019