Entscheidungsdatum
07.11.2018Norm
BFA-VG §22aSpruch
G309 2206569-1/7E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 03.10.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, gesetzlich vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger der Bezirkshauptmannschaft XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, in Wien, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2018, Zl. XXXX, und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2018, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft bis zum 14.09.2018 werden als unbegründet abgewiesen.
II. Die Anhaltung in Schubhaft vom 15.09.2018 bis zum heutigen Tage wird für
r e c h t s w i d r i g erklärt.
III. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei als auch der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX2018 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) festgenommen und in weiterer Folge ins Anhaltezentrum (AHZ) XXXX überstellt. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid vom 11.09.2018, vom gesetzlichen Vertreter des BF am 11.09.2018 persönlich übernommen um 19:20 Uhr, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Mit dem am 26.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid.
In der Beschwerde wurde beantragt, das erkennende Gericht möge den angefochtenen Bescheid sowie die darauf gestützte Haft für rechtswidrig erkennen und feststellen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Ferner wird der Zuspruch von Eingabengebühr und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang beantragt.
3. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des erkennenden Gerichtes vom 27.09.2018 zur Aktenvorlage wurden seitens der belangten Behörde am selben Tag die Bezug habenden Verwaltungsakten elektronisch übermittelt.
In einem wurde seitens der belangten Behörde die kostenpflichtige Abweisung der gegenständlichen Beschwerde sowie der Zuspruch von konkretem Kostenersatz iSd. § 35 VwGVG iVm. § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt.
4. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 03.10.2018 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem AHZ XXXX, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
Eine Ladung erging auch an den gesetzlichen Vertreter des BF.
Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
5. Mit dem am 06.10.2018 eingebrachten Schriftsatz der RV des BF (OZ 6) wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Identitätsdokumente wurden nicht vorgelegt.
1.2. Der BF reiste am 03.07.2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selbigen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der belangten Behörde, Zl.:
XXXX, vom 01.09.2017, gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen, und mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Mit Erkenntnis des BVwG, Gz.: W257 2172284-1/12E, vom 03.04.2018, wurde die vom BF gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
1.3. Die Familie des BF, konkret die Eltern und Geschwister, reisten am 06.09.2015 ins Bundesgebiet ein und stellten am selbigen Tag ebenfalls Asylanträge welche letztlich mit Erkenntnis des BVwG, Gz.:
W257 2172283-1/11E, - 2172278-1/10E, - 2172282-1/9E und -2172277-1/9E, vom 03.04.2018 abgewiesen wurden, und mit denen gegen diese Rückkehrentscheidungen erlassen wurden.
Die Familie des BF hält sich aktuell in Frankreich auf, wo der Vater des BF erneut einen Asylantrag gestellt hat.
1.4. Die Obsorge für den nunmehr unbegleiteten minderjährigen BF wird derzeit durch den Kinder- und Jugendhilfeträger der Bezirkshauptmannschaft XXXX, in XXXX, XXXX, wahrgenommen.
1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde, Zl.: XXXX, vom 20.07.2018, wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen bis zu seiner Ausreise, binnen drei Tagen in der Betreuungseinrichtung "XXXX, Unterkunft zu nehmen. Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach und traf in der Betreuungseinrichtung nicht ein.
1.6. Der BF wurde am XXXX2018 im Bundesgebiet beamtshandelt und ihm neuerlich Gelegenheit geboten in der zugewiesenen Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen. Einer gemeinsam mit Sozialarbeitern des Kinder- und Jugendhilfeträgers organisierten freiwilligen Überstellung an diese entzog sich der BF durch untertauchen jedoch erneut.
1.7. Am XXXX2018 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und in weiterer Folge auf Anordnung der belangten Behörde am selbigen Tag festgenommen und ins AHZ (Anhaltezentrum) XXXX überstellt.
Der BF wird seit XXXX2018 in Schubhaft im AHZ XXXXangehalten.
1.8. Der BF weist vor dessen Anhaltung im AHZ XXXX zuletzt im Zeitraum 24.04.2018 bis 11.09.2018 eine Wohnsitzmeldung in der XXXXauf, hielt sich dort jedoch nicht auf, sondern nahm unangemeldet Unterkunft bei seiner Freundin, XXXX, geb. XXXX, in XXXX.
1.9. Der BF hält sich seit 03.07.2015 im Bundesgebiet auf. Er verfügt weder über ein gültiges Reisedokument noch über eine Berechtigung zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet und seit Abschluss seines Asylverfahrens zum Aufenthalt in diesem. Das Verfahren zur Erlangung eines afghanischen Heimreisezertifikates wurde eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der BF zur afghanischen Botschaft am 14.09.2018 ausgeführt, welche jedoch die Ausstellung eines Heimreisezertifikats mit der Begründung, dass der BF noch minderjährig sei, verweigerte. Eine neuerliche Anhörung des BF wurde für Jänner 2019 in Aussicht gestellt.
Die belangte Behörde war seit 14.09.2018 in Kenntnis darüber, dass dem BF derzeit seitens der afghanischen Behörden/Botschaft kein Heimreisezertifikat ausgestellt wird und die Erlangung eines solchen Zertifikates frühestens im Jänner 2019 möglich sein wird.
1.10. Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf:
* LG XXXX, Zl. XXXX, vom 19.12.2017, RK XXXX, wegen § 127 StGB §15 StGB, § 125 StGB, § 241e (3) StGB, §§ 83 (1), 83 (3) StGB, § 15 StGB 105 (1) StGB und § 229 (1) StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten, bedingt auf 3 Jahre unter Anordnung der Bewährungshilfe nachgesehen.
* LG XXXX, Zl.XXXX, vom XXXX, Rk 11.04.2018, wegen § 27 (2a) SMG:
Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Monaten, bedingt auf drei Jahre nachgesehen.
1.11. Der BF ist gesund und weist mit XXXX soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Bundesgebiet eine Ehe geschlossen hat. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und keine eigene gesicherte Unterkunft. Es konnten keine Anhaltspunkte für eine nennenswerte soziale und gesellschaftliche Integration des BF festgestellt werden. Er verfügt über keine familiären, beruflichen oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.
1.12. XXXX versuchte amXXXX.2018 in einem Schaumbad versteckt Suchtmittel in das AHZ XXXX zu Gunsten des BF zu schmuggeln.
1.13. Es wird festgestellt, dass der BF bislang nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und keine ernsthafte Bereitschaft zeigt, künftig freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.1 Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), die angeführte Staatsangehörigkeit sowie der Nichtbesitz der österreichischen Staatsangehörigkeit beruhen auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen seitens des BF weder in seiner Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen hinsichtlich der Einreise und des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet, zum fehlenden Besitz von Identitätsurkunden sowie zu den ihn und seine Familie betreffenden asyl- und fremdenrechtlichen Entscheidungen beruhen auf einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters, einer Ausfertigung der oben zitierten Erkenntnisse des BVwG und auf den Feststellungen des Bescheides der belangten Behörde, denen seitens des BF weder in seiner Beschwerde noch im Zuge der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde.
Die Feststellung, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet wurde, der BF diesbezüglich zur afghanischen Botschaft ausgeführt wurde, die afghanischen Behörden die Ausstellung eines Heimreisezertifikates an den BF jedenfalls bis Jänner 2019 verweigern und der belangten Behörde dieser Umstand seit 14.09.2018 bekannt ist, beruhen auf dem in der mündlichen Verhandlung getätigten Vorbringen der belangten Behörde, wonach diese diesen Sachverhalt offenlegte, sowie des BF, welcher seine Ausführung zur afghanischen Botschaft bestätigte.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF folgen dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Wohnsitzmeldung des BF in Österreich sowie die Anhaltung im AHZ XXXX beruhen auf dem Datenbestand des Zentralen Melderegister (ZMR), einem Bericht der LPD Steiermark, PI XXXX, Gz.: XXXX, vom 11.09.2018 (siehe AS 115) sowie einem Überstellungsauftrag der belangten Behörde, Zl: XXXX, vom 11.09.2018 (siehe AS 119).
Der Aufenthalt der Familie des BF in Frankreich sowie die neuerliche Asylantragstellung des Vaters des BF, beruhen auf dem konkreten Vorbringen der belangten Behörde sowie des BF selbst in der mündlichen Verhandlung.
Die Übernahme der gesetzlichen Obsorge durch den Kinder- und Jugendhilfeträger der Bezirkshauptmannschaft XXXX wird in einem Schriftstück der BH XXXX, Gz.: XXXX, vom 11.09.2018 (siehe AS 159), bestätigt.
Die bescheidmäßige Anordnung der verpflichteten Unterkunftnahme des BF in der Betreuungseinrichtung XXXX, beruht auf einer Ausfertigung des oben zitierten Bescheides der belangten Behörde, und erschließt sich die dem BF am 03.09.2018 neuerlich gebotene Möglichkeit der besagten Aufforderung zur Unterkunftnahme nachzukommen, auf dem Vorbringen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung. Dem diesbezüglichen Vorbringen trat der BF in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, sondern bestätigte die Richtigkeit der vom erkennenden Richter diesbezüglich getroffenen Feststellungen.
Das wiederholte Nichtnachkommen der besagten Aufforderung seitens des BF beruht zudem auf den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie dem gleichlautenden Vorbringen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung, welchen der BF nicht substantiiert entgegengetreten ist. Vielmehr bestätigte der BF den besagten Sachverhalt nach Vortrag des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung und brachte konkrete befragt vor, aufgrund eines angestandenen Gespräches mit seiner Freundin der Aufforderung nicht nachgekommen zu sein. Im Anschluss daran habe er vermeint die besagte Aufforderung ignorieren zu können, zumal er dieser nicht fristgerecht nachgekommen sei. Letztlich habe er aber eigentlich der Aufforderung gar nicht folgen wollen, zumal die besagte Unterkunft sehr weit vom Selzthal entfernt gelegen sei. Insofern gestand der BF ein, den Aufforderungen nicht gefolgt zu sein.
Die Betretung des BF im Bundesgebiet am 11.09.2018 sowie dessen Festnahme beruht auf einem Bericht der LPD Steiermark, Polizeiinspektion XXXX, Gz.: XXXX, vom 11.09.2018 sowie einem Festnahmeauftrag der belangten Behörde, Zl.: XXXX, vom 11.09.2018 (siehe AS 109).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruht auf einem im Akt einliegenden polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 12.09.2018.
Die wiederholte ungemeldete Aufenthaltsnahme des BF bei XXXXberuht auf dem Vorbringen des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.09.2018 sowie dessen damit im Einklang befindlichen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie dem Datenbestand des ZMR. So vermeinte der BF sowohl vor Polizeiorganen als auch in der mündlichen Verhandlung bei seiner Freundin Unterkunft genommen zu haben, was er durch die Nennung von Personalien und Adressdaten zu untermauern vermochte. Die Meldedaten des ZMR weisen zum besagten Zeitraum jedoch eine andere Meldeadresse aus und findet sich darin keine Wohnsitzmeldung an der Adresse der besagten Freundin des BF.
Der BF hat familiäre Bezugspunkte in Österreich weder behauptet noch belegt und basiert die entsprechende Feststellung auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid. Die Feststellungen hinsichtlich des Bestehens einer sozialen Verbindung zu XXXX ergeben sich aus entsprechenden Angaben des BF vor Polizeiorganen am XXXX2018 und in der mündlichen Verhandlung, welcher dieser durch die Nennung von Personalien und Adressdaten zu belegen vermochte sowie den diesbezüglichen Feststellungen im oben zitierten Erkenntnis des BVwG. Hinsichtlich des Bestehens sonstiger sozialer Anknüpfungspunkte blieb der BF in der mündlichen Verhandlung sehr vage, und vermeinte bloß, selten bei Freunden Unterkunft genommen zu haben. Nähere Angaben blieb der BF jedoch schuldig und brachte der BF bei seiner Befragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge seiner Betretung am XXXX2018 zudem nichts Näheres vor. Ferner gab der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an über keine Unterkunft zu verfügen und bestätigte er dies auch in der mündlichen Verhandlung.
Der BF hat durch sein Verhalten, welches sogar strafgerichtliche Verurteilungen nach sich gezogen hat, seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten und damit einhergehend die fehlende Bereitschaft zur Integration in Österreich, unter Beweis gestellt.
Der von XXXX erfolgte Versuch, Suchtmittel in das AHZ einzuschmuggeln, ergibt sich aus einem Vermerk des AHZ XXXX, sowie auch den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.
Feststellungen hinsichtlich fehlender beruflicher Bindungen an Österreich bzw. ausreichender Existenzmittel gründen sich auf entsprechende, unbestritten gebliebene Feststellungen im angefochtenen Bescheid und auf das Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung.
2.2. Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens und des in der Verhandlung hinterlassenen persönlichen Eindrucks tritt das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass sich der BF bislang als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat:
2.2.1. Die Feststellung, dass der BF bislang nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und auch keine ernsthafte Bereitschaft zeigt, aus diesem auszureisen, beruht auf den Angaben des BF vor Polizeiorganen am XXXX2018 sowie den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wonach er verdeutlichte in Österreich verbleiben zu wollen. Unterstrichen wird dies auch durch die Weigerung des BF, der ihm gegenüber ausgesprochenen und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nachzukommen, korrekte Wohnsitzmeldungen vorzunehmen und, wie von der belangten Behörde aufgetragen, Unterkunft in der Betreuungsstelle XXXX zu nehmen. In der mündlichen Verhandlung betonte der BF zudem nicht Ausreisen zu wollen, zumal er und seine Freundin sich lieben würden.
2.2.2. Der BF kam seiner bereits bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nach zeigte auch keine entsprechende Bereitschaft, künftig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Des Weiteren war bei der Beurteilung des bisherigen Gesamtverhaltens zu berücksichtigen, dass der BF zwei strafgerichtliche Verurteilungen aufweist, was gegen die persönliche Zuverlässigkeit des BF spricht. Zudem zeigen nicht nur die strafgerichtlichen Verurteilungen, sondern auch die während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet unterlassenen korrekten Wohnsitzmeldungen des BF und das wiederholte Nichtnachkommen behördlicher Anordnungen, dass dieser nicht dazu bereit ist, seinen Lebenswandel dem österreichischen Recht entsprechend zu gestalten oder einer auferlegten Meldepflicht oder Unterkunftsnahme nachzukommen. Somit vermochte der BF nicht glaubhaft vorzubringen, dass zur Sicherung des laufendenden Verfahrens mit der Anordnung gelinderer Mitteln das Auslangen gefunden hätte werden könnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.2. Abweisung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft bis zum 14.09.2018 (Spruchpunkt A.I.):
3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),
lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG).
Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 AVG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.
Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, verfügt der BF über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.07.2015 wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 03.04.2018 abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 20.07.2018 wurde dem BF die Unterkunftsnahme in der Betreuungsstelle XXXX, in XXXX angeordnet, welchen der BF jedoch bislang trotz wiederholter Aufforderung missachtete.
Die Weigerung, das Bundesgebiet trotz rechtskräftiger und durchsetzbarer Rückkehrentscheidung zu verlassen und die in Bezug auf den BF vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen zeigen die mangelnde Bereitschaft des BF, sein Verhalten im Sinne der österreichischen Rechtsordnung auszurichten, deutlich. Es ist der belangten Behörde daher auch dahingehend beizutreten, dass dem BF im Verfahren auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens die erforderliche Vertrauenswürdigkeit abzusprechen war. Der BF hat bislang keine ernst zu nehmende Bereitschaft gezeigt, sich an die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen zu halten. Vielmehr betonte der BF mehrfach, nicht nach Afghanistan zurückkehren zu wollen.
Der BF verfügt in Österreich bis auf seine Freundin über keine sonstigen berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen sowie über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die Freundin des BF wiederum lebt im Haushalt ihrer Mutter, ist selbst minderjährig und versuchte Suchtgift ins AHZ XXXX zu schmuggeln.
Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF durch neuerliches Untertauchen der beabsichtigten Abschiebung in den Herkunftsstaat erneut entziehen könnte, dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der BF nicht bereit ist, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.
Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Entgegen des Vorbringens des BF in seiner Beschwerde hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war auf Grund des bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er regelmäßigen Meldeverpflichtungen nachkommen oder dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.
Bei der Abwägung der persönlichen Interessen des BF mit den öffentlichen Interessen muss auch miteinbezogen werden, dass in Bezug auf den BF zwei strafgerichtliche Verurteilungen vorliegend sind.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen.
Letztlich steht fest, dass bloß der Vater des BF in Frankreich, nicht jedoch der BF, einen weiteren Asylantrag gestellt hat. Aber selbst ein vom BF selbst oder von jemanden anders für den BF gestellter Asylantrag, ist jedenfalls als Folgeantrag zu werden, dem gemäß § 12a AsylG kein faktischer Abschiebeschutz zukommen würde.
Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen könnte und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch des Bescheides angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm.
§ 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft bis 14.09.2018 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt bis zum 14.09.2018, sohin bis zur Kenntnisnahme der Unmöglichkeit der zeitnahen Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF, unverändert Geltung zu.
Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) bis zum besagten Zeitpunkt der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal eine Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat jedenfalls bis zum besagten Zeitpunkt möglich erschien und diese Tatsache dem BF auch bewusst war. Im Lichte dessen, dass der BF wiederholt betont hat, nicht nach Afghanistan zurückkehren zu wollen, sich wiederholt den Anordnungen der belangten Behörde entzogen und im Bundesgebiet untergetaucht ist, wird der Sicherungsbedarf dadurch verstärkt, dass es durch das seinerzeit eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auch nicht unmöglich oder unwahrscheinlich erschien, dass der BF seinen Aufenthalt in Österreich oder in anderen europäischen Staaten nicht mehr fortsetzen kann. Auch die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF, insbesondere auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens ließ eine Fluchtgefahr als erheblich erscheinen.
Aus den eben dargelegten Umständen war von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, zumal besondere Umstände vorliegen, die ein - neuerliches - Untertauchen des BF - um sich so einer Abschiebung zu entziehen - befürchten lassen.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Abschiebung) zu erreichen.
Des Weiteren war maßgeblich zu berücksichtigen, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat bis zum besagten Zeitpunkt offenbar möglich und auch wahrscheinlich war.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert worden wäre.
Die Anhaltung des BF in Schubhaft bis zum 14.09.2018 erweist sich sohin bei Abwägung aller betroffenen Interessen und insbesondere im Lichte dessen, dass das Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten bereits eingeleitet wurde, als verhältnismäßig.
3.4. Zu den Spruchpunkten A. II und III. (Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft beginnend mit 15.09.2018 sowie Feststellung des Nichtvorleigens der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung):
Da derzeit für den BF jedenfalls bis Jänner 2019 die Ausstellung eines Heimreisezertifikats nicht möglich ist, ist die Anhaltung ab den Zeitpunkt, als die belangte Behörde davon Kenntnis hatte, nicht verhältnismäßig und daher als rechtswidrig zu erklären. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im § 80 Abs. 2 FPG normiert hat, dass der Anordnung einer Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen diese grundsätzlich drei Monate nicht überschreiten darf. Eine Anhaltung bis zur Erlangung eines frühestens für Jänner 2019 in Aussicht gestellten Heimreisezertifikates würde zu einer Überschreitung dieser Frist führen und sich verfahrensgegenständlich nicht als verhältnismäßig erweisen.
Die Voraussetzungen zur Anhaltung des BF in Schubhaft lagen sohin seit 15.09.2018 nicht mehr vor und war diese sohin ab diesem Zeitpunkt für rechtswidrig zu erklären, sowie gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
3.5. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.IV.):
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte § 35 VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
"Nach der zu § 79a AVG ergangenen Rechtsprechung zum Kostenersatz über Beschwerden wegen Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt findet bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen ein Kostenersatz nicht statt (vgl. das Erkenntnis vom 31.Jänner 2013, Zl. 2008/04/0216, mwN). Die Frage nach der Übertragbarkeit dieser Rechtssprechung auf § 35 VwGVG ist zu bejahen, weil § 79a AVG dem § 35 VwGVG entspricht (vgl. RV 2009 BlgNR XXIV GP, 8), sie stellt damit keine grundsätzliche Rechtsfrage dar." (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070)
"Diese Prämisse (vollständiges Obsiegen) trifft indes nicht zu, ist der Revisionswerber hinsichtlich des Ausspruches nach § 22a Abs. 3 BFA-G 2014 - und somit hinsichtlich eines Teiles der vom VwG zu beurteilenden Schubhaft - als endgültig unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach dem gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG 2014 auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbaren § 35 VwGVG 2014 entgegen (vgl. VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070)" (VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240)
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG. Da sowohl die belangte Behörde als auch die beschwerdeführende Partei im gegenständlichen Verfahren teilweise obsiegt haben, waren für beide Verfahrensparteien die beantragten Kostenersätze abzuweisen.
3.6. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014 und die Kostenentscheidung bei teilweisen Obsiegen betreffenden Erkenntnissen des VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240 und 04.05.2015, Ra 2015/02/0070.
Schlagworte
Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, strafrechtlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G309.2206569.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019