TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/13 G311 2179110-1

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Veröffentlicht am 13.12.2018
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Entscheidungsdatum

13.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G311 2179107-1/5E

G311 2179110-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des 1) XXXX, geboren am XXXX, und 2) der XXXX, geboren am XXXX, beide

Staatsangehörigkeit: Albanien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017, Zahlen: zu 1) XXXXund zu 2)

XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:

A) I. Die Beschwerden hinsichtlich der jeweiligen Spruchpunkte I., II. und IV. der angefochtenen Bescheide werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes I. entfällt und die Spruchpunkte I. zu lauten haben:

"Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen."

II. Den Beschwerden wird hinsichtlich der jeweiligen Spruchpunkte

III. insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf jeweils 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, wurden den sich im Stande der Festnahme befindenden Beschwerdeführern (dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin) jeweils ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkte I.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß

§ 46 FPG nach Albanien zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die frewillige Ausreise besteht (Spruchpunkte II.). Sowohl über den Erstbeschwerdeführer als auch über die Zweitbeschwerdeführerin wurde jeweils ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkte III.) und Beschwerden gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer im Oktober 2017 gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern nach Österreich eingereist seien und bei der versuchten Ausreise am 24.10.2017 am Flughafen XXXX angehalten und einer Kontrolle unterzogen worden seien. Dabei sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführer mit gefälschten Visa nach Irland weiterreisen wollten. Die Beschwerdeführer seien dann festgenommen und wegen der Übertretung des Grenzkontrollgesetzes rechtskräftig bestraft worden. Im Bundesgebiet bestünden weder familiäre noch private Bindungen. Sie wären hier nicht in der Lage, ihren Unterhalt zu bestreiten. Die Beschwerdeführer hätten auch keinen Asylantrag gestellt oder Gründe vorgebracht, die gegen eine Abschiebung nach Albanien sprechen würden. Nachdem die Ehepartner und auch ihre beiden Kinder gleichermaßen von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen wären, läge kein Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer gemäß Art. 8 EMRK vor.

Mit Bescheiden des Bundesamtes vom selben Tag wurden zudem den beiden minderjährigen Kindern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin jeweils ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkte I.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die frewillige Ausreise besteht (Spruchpunkte II.). Auch diesen Beschwerden wurden gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte III.). Gegen die die beiden minderjährigen Kinder betreffenden Bescheide wurden keine Beschwerden erhoben.

Die Beschwerdeführer wurden am 27.10.2017 gemeinsam mit ihren beiden minderjärhigen Kindern auf dem Luftweg aus Österreich nach Albanien abgeschoben.

Gegen die den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheide wurde mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 16.11.2017, beim Bundesamt am selben Tag per Fax einlangend, fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerde bezieht sich ausdrücklich und ausschließlich auf die Bescheide des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die gegenständlichen Bescheide zur Gänze aufheben; in eventu Spruchpunkt III. (Einreiseverbot) der gegenständlichen Bescheide aufheben; in eventu die Dauer der in Spruchpunkt III. verhängten Einreiseverbote reduzieren; in eventu die Bescheide zur Gänze beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen auf ein mangelhaft geführtes Ermittlungsverfahren und eine unzureichend begründete Entscheidung verwiesen. Albanische Staatsangehörige seien berechtigt, mit einem gültigen Reisepass in das Bundesgebiet einzureisen und sich hier 90 Tage innerhalb der letzten 180 Tage legal aufzuhalten. Die Beschwerdeführer hätten sich somit zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides und der Abschiebung legal im Bundesgiebt aufgehalten. Selbst wenn sich die Beschwerdeführer rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten hätten, wäre diese wesentliche Voraussetzung für eine Rückkehrentscheidung in den angefochtenen Bescheiden auszuführen gewesen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die belangte Behörde von einem rechtswidrigen Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ausgegangen sei. Die Rückkehrentscheidung erweise sich daher als unzulässig und in der Folge somit auch das gegen die Beschwerdeführer verhängt Einreiseverbot. Ein Einreiseverbot sei ein gefahrenabwehrendes Instrument und keine Strafe. Weder sei die Verhängung des Einreiseverbotes dem Grund noch der Höhe nach nachvollziehbar und begründet. Die Feststellung zur Mittellosigkeit habe die belangte Behörde unter Außerachtlassung des erheblichen Bargeldbetrages von EUR 3.000,00 und ohne weitere Ermittlungen getroffen. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit leige gegenständliche nicht vor. Den Beschwerdeführern sei gegenständlich auch keine Möglichkeit gewährt worden, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen und seien in einem "Schnellverfahren" abgeschoben worden. Die Verletzung von Einreisebestimmungen zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (gegenständlich geplant in Großbritannien) sei alleine noch kein Grund für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der verhängten Dauer von zwei Jahren sei jedenfalls nicht geboten.

Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 11.12.2017 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Albanien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Sie reisten laut aktenkundiger Kopie des Reisepasses am 20.10.2017 von Albanien nach Italien ein und eigenen Angaben nach am 21.10.2017 gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern (allesamt über biometrische albanische Reisepässe verfügend) von über Italien kommend in das Bundesgebiet ein.

Am 24.10.2017 wurde die Beschwerdeführer beim Versuch, am Flughafen XXXX mit Hilfe von gefälschten Visa nach Dublin/Irland auszureisen, angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Wegen der gefälschten Visa wurden die Beschwerdeführer sodann festgenommen und einvernommen.

Die Beschwerdeführer planten eine Weiterreise von Irland nach Großbritannien. Der Erstbeschwerdeführer beabsichtigte dort eine Beschäftigung aufzunehmen.

Die Beschwerdeführer verfügten weder über Aufenthaltsberechtigungen für Österreich, Irland oder Großbritannien.

Die Beschwerdeführer wurden unstrittig wegen Urkundenfälschung in Österreich zur Anzeige gebracht und wegen Verletzung des Grenzkontrollgesetzes rechtskräftig bestraft (vgl AS 5 Verwaltungsakt).

Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Mit ihnen reisten ihre beiden minderjährigen Kinder mit. Ihr bisheriger Lebensmittelpunkt befand sich in Albanien, wo nach wie vor die Eltern, eine Schwester und ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin sowie die Mutter und die Schwester des Erstbeschwerdeführers. Der Vater des Erstbeschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Beschwerdeführer und die Kinder sind gesund und befinden sich nicht in medizinischer Behandlung.

Die Beschwerdeführer verfügten bei ihrer Anhaltung über Bargeld in Höhe von 3.000 Pfund, hatten aber sonst weder eine Bankomat- oder Kreditkarte oder eine sonstige Möglichkeit, an Geld zu kommen.

Die Beschwerdeführer verfügten im Bundesgebiet bisher über keinen gemeldeten Wohnsitz. Sie gingen keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und haben weder in Österreich noch im Schengen-Raum weitere Verwandte.

Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 25.10.2017 Tag wurden zudem den beiden minderjährigen Kindern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin jeweils ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkte I.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die frewillige Ausreise besteht (Spruchpunkte II.). Auch diesen Beschwerden gegen die Rückkehrentscheidung wurden gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte III.). Gegen die die beiden minderjährigen Kinder betreffenden Bescheide wurden keine Beschwerden erhoben. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführer wurden am 27.10.2017 gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern aus dem Bundesgebiet nach Albanien auf dem Luftweg abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Darüber hinaus sind Kopien der Reisepässe der Beschwerdeführer aktenkundig. An deren Echtheit und Richtigkeit sind keine Zweifel aufgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, einen Auszug aus dem Schengener Informationssystem sowie des Strafregisters der Beschwerdeführer ein.

Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen, familiären Beziehungen und Absichten der Beschwerdeführer ergibt sich aus ihren eigenen Angaben während der Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.10.2017 sowie ihren diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde.

Die Beschwerdeführer haben zu keiner Zeit bestritten, versucht zu haben, mit einem gefälschten Visum von Österreich nach Dublin auszureisen. Die Beschwerdeführer haben weiters zu keiner Zeit bestritten, deswegen wegen der Verletzung des Grenzkontrollgesetzes rechtskräftig bestraft worden zu sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG in der Fassung Fremdenrechts-Änderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018), BGBl. I Nr. 56/2018, lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG in der Fassung FrÄG 2018, BGBl. I Nr. 56/2018, lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Albanien und sohin Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Gemäß Art. 20 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a, c, d und e SDÜ iVm. Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU 2016/399, gelten für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.03.2001 (Visumspflicht-Verordnung) gilt gemäß Erwägungsgrund Nr. 4 in Anwendung des Art. 1 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht. Unbeschadet des Art. 4 des genannten Protokolls gilt diese Verordnung daher nicht für Irland und das Vereinigte Königreich.

Staatsangehörige der Republik Albanien benötigen zur Einreise nach Irland ein Visum (vgl Liste visapflichtiger Staaten von Irland:

http://www.inis.gov.ie/en/INIS/Pages/visa-required-countries, Zugriff am 12.10.2018).

Der mit "Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte § 31 FPG in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung der Entscheidung geltenden Fassung FrÄG 2018, BGBl. I Nr. 56/2018, lautet auszugsweise:

"§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;

5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;

6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Student" eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder

9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie

1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,

2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,

3. geduldet sind (§ 46a) oder

4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)"

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, reisten die Beschwerdeführer mit ihren zwei minderjährigen Kindern zwar unter Verwendung eines gültigen albanischen biometrischen Reisepasses laut Einreisestempel am 20.10.2017 auf dem Luftweg nach Italien und somit in den Schengen-Raum ein und fuhren in weiterer Folge mit dem Zug weiter nach Österreich. Die Beschwerdeführer hatten jedoch unbestritten und von Anfang an die Absicht, nach Erlangung eines gefälschten Visums für Irland vom Bundesgebiet aus nach Irland einzureisen und von dort weiter in das Vereinigte Königreich und haben zudem auch tatsächlich den Versuch der Ausreise nach Irland mit gefälschten Visa unternommen.

Auch wenn die Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde vorgebracht - somit mit gültigem albanischen biometrischen Reisepässen ihren Herkunftsstaat Albanien verlassen haben und sich nicht die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen überschritten haben, haben sie dennoch nicht die in Art. 5 SDÜ iVm Art 6 Schengener Grenzkodex normierten Voraussetzungen für eine rechtmäßige Einreise bzw. einen rechtmäßigen Aufenthalt erfüllt. Die Fälschung von Visa, bei welchen es sich um besonders geschützte öffentliche Urkunden handelt, ist strafbar. Derartiges Verhalten stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit dar.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hielten sich die Beschwerdeführer damit iSd § 31 Abs. 1 Z 1 FPG unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Aufgrund dieses unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und ihrer - nach Erlass der angefochtenen Bescheide - am 27.10.2017 erfolgten Abschiebung nach Albanien, ist gegenständlich die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage zu prüfen (vgl. VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).

Wegen der Unrechtmäßigkeit des verfahrensgegenständlichen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und dem noch während dieses Aufenthalts im Bundesgebiet eingeleiteten und vom Bundesamt mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden entschiedenen Rückkehrentscheidungsverfahren, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung trotz mittlerweile erfolgter Abschiebung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG dem Grunde nach als zulässig.

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in

§ 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.01.2013, 2012/18/0143).

Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; 26.06.2014, Ro 2014/21/0026).

Über die Beschwerdeführer erging unstrittig rechtskräftig eine Verwaltungsstrafe wegen Verletzung des Grenzkontrollgesetzes. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 1 FPG liegen daher gegenständlich vor.

Sie haben unstrittig und auch eigenen Angaben nach versucht, mittels für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder gefälschten Visa nach Irland auszureisen. Aufgrund der gewählten Vorgangsweise der Beschwerdeführer ist daher diesbezüglich von vorsätzlichem Handeln der Beschwerdeführer auszugehen. Ihr Verhalten zeigt - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Angabe des Erstbeschwerdeführers, er wisse überhaupt nicht, wie er seinen Aufenthalt in England legalisieren werde - doch von nicht unbeträchtlicher krimineller Energie.

Die genannten Umstände rechtfertigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (vgl § 53 Abs. 2 FPG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.

Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot stehen unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach § 9 BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme (vgl. VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).

Die Beschwerdeführer verfügen weder im Bundesgebiet noch im Schengen-Raum über private oder familiäre Bindungen. Sie hatten ihren bisherigen Lebensmittelpunkt in Albanien, wo sowohl seitens des Erstbeschwerdeführers als auch seitens der Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor Verwandte leben. Die Beschwerdeführer verfügten in Österreich über keinen gemeldeten Wohnsitz und gingen keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie wollten lediglich durch Österreich durchreisen und von hier aus nach Irland und weiter in ihr Zielland England reisen. Gegen beide minderjährigen Kinder der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde zudem ebenfalls eine Rückkehrentscheidung nach Albanien erlassen, die seitens der Zweitbeschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreterin nicht bekämpft und daher in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Beschwerdeführer und ihre beiden Kinder wurden darüber hinaus bereits zwei Tage nach Erlassung der angefochtenen Bescheide nach Albanien abgeschoben. Sie haben sich daher nicht einmal eine Woche im Bundesgebiet aufgehalten.

Den Beschwerdeführern kommt damit kein maßgebliches persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. der Möglichkeit zur Wiedereinreise (auch in den Schengen-Raum) zu. Den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung sowie der Erlassung eines Einreiseverbotes war in einer Gesamtbetrachtung der von den Beschwerdeführern ausgehenden Gefährdung somit jedenfalls größeres Gewicht beizumessen als den ohnedies gering bis gar nicht ausgeprägten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass beide Beschwerdeführer voll geständig waren und von sich aus angaben, sich gefälschte Visa zur Ermöglichung einer Einreise nach Irland beschafft zu haben, nicht geboten. Es konnte daher mit einer Befristung von achtzehn Monaten das Auslangen gefunden werden.

Da die Beschwerdeführer am 27.10.2017 nach Albanien abgeschoben wurden und sich sohin zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten, war aufgrund des Wegfalles der Voraussetzung für eine amtswegige Prüfung iSd § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet), verfahrensgegenständlich ein Abspruch über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der diesbezüglichen Aufenthaltstatbestände iSd § 57 AsylG 2005 nicht mehr vorzunehmen (vgl. VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).

Demzufolge waren die Beschwerden, in Ermangelung des Vorbringens und amtswegigen Erfassens besonderer Umstände iSd § 55 Abs. 3 FPG, in diesem Umfang - Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides berichtigend - spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Nichtbestehen einer Frist zur freiwilligen Ausreise:

Die belangte Behörde hat mit den angefochtenen Bescheiden weiters gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erwies sich die sofortige Ausreise der Beschwerdeführer im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Die Beschwerdeführer haben durch ihr Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass sie bislang nicht gewillt waren, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt und damit einhergehend besteht zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Sinn und Zweck der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist der vorübergehende Schutz des Betroffenen wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dazu sind in der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefährdung oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).

In der Beschwerde sind zudem keine gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG maßgeblichen Gründe für eine allenfalls nötige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dargelegt worden und sind auch sonst nicht hervorgekommen.

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Besondere Umstände, die die Beschwerdeführer zur Regelung ihrer persönlichen Umstände zu berücksichtigen gehabt hätten und die die Gründe für die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidungen überwiegen würden, wurden weder vorgebracht noch sind solche sonst hervorgekommen.

Sohin waren die Beschwerden auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Beschwerdeführer haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Ihr Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Einreiseverbot, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G311.2179110.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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