Entscheidungsdatum
28.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
W233 2118118-4/9E
W233 2118118-3/14E
Schriftliche Ausfertigung des am 21.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I.)
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zahl: 1019587005 - 180102606, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
wird ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.)
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX alias XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörige von Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2019, Zahl:
1019587005 - 181032126, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. erstes Vorverfahren:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Usbekistan, stellte erstmals am 23.05.2014 - damals gemeinsam mit ihrem Ehemann - einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Dieser erste Asylantrag der Beschwerdeführerin wie auch jener ihres Ehemanns wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2016, Zahl: W159 2118118-1/6E, bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und einer subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Usbekistan zulässig ist.
I.2. zweites Vorverfahren:
Am 16.11.2016 stellten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann jeweils einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 08.09.2017 die Anträge der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns auf internationalen Schutz vom 16.11.2016 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Usbekistan zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig mit Erkenntnis vom 23.10.2017, Zahl W226 2118118-2/3E, als unbegründet abgewiesen.
I.3. gegenständliches Verfahren über die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtswegig eingeleitete Prüfung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG:
Trotz der gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann erlassenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen haben sie das Bundesgebiet der Republik Österreich nicht verlassen, sodass sie das Bundesamt mit Schreiben vom 30.01.2018 darüber informierte, dass beabsichtigt ist, gegen sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot zu erlassen.
Mit Bescheid vom 09.02.2018, Zahl 10109587005 - 180102606 hat das Bundesamt der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan zulässig ist und zudem gegen sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihr für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
I.4. Verfahren über Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 30.10.2018:
Am 30.10.2018 stellte die Beschwerdeführerin ihren nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz und begründet diesen im Wesentlichen damit, dass sie nicht mehr in ihren Herkunftsstaat zurückkehren könne, da sie ihr Ehemann in Österreich nicht gut behandelt hätte und sie vor seiner Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet mit einem anderen Mann gesehen hätte. Nach seiner Rückkehr nach Usbekistan hätte ihr Mann ihrer Familie erzählt, dass sie eine schlechte Frau wäre, weshalb nun auch ihr Vater und ihre Brüder über sie verägert wären. Im Falle ihrer Rückkehr nach Usbekistan fürchte sie, dass sie von ihrem Ehemann umgebracht würde.
In ihrer Befragung vor dem Bundesamt am 09.11.2018 gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand an, dass sie an Panikattacken und seit vierzehn Jahren an einer Überfunktion der Schilddrüse leide und deswegen Medikamente einnehme. Nach Angehörigen in Usbekistan befragt, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihre Eltern, ihre drei Brüder, ihre drei minderjährigen Kinder und ihr Ehegatte in Samarkand leben. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie ihr Mann im Juni 2018 bei einer Unterhaltung mit einem anderen Mann gesehen und sie daraufhin beschuldigt hätte, mit diesem ein Verhältnis zu haben. Deswegen hätte er sie mit einem Messer bedroht. Von ihrer Mutter hätte sie am Telefon erfahren, dass ihr Mann nach Usbekistan gereist wäre und ihrer Familie erzählt hätte, dass sie verdorben wäre und sich mit anderen Männern treffen würde. Ihre Brüder und ihr Vater wären deshalb zornig geworden und hätten gedroht sie umzubringen, falls sie zurückkehren würde. Befragt, warum sie erst Ende Oktober 2018 einen neuen Asylantrag wegen Vorkommnissen im Juni 2018 stelle, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie zwei Wochen davor einen Brief bekommen habe, mit welchem sie zur Ausreise aus Österreich aufgefordert worden sei.
In der Folge hat das Bundesamt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.12.2018 das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Usbekistan mit Stand vom 23.11.2018, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation über den gesetzlichen Schutz vor Gewalt gegen Frauen und Kindern in Usbekistan vom 03.01.2017 und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation über die Behandelbarkeit von Panikattacken in Usbekistan mit den Wirkstoffen Citalopram und Sertralin vom 10.12.2018 nachweislich zur Kenntnis gebracht.
Diesen Informationen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation über den gesetzlichen Schutz vor Gewalt gegen Frauen und Kindern und Anfragebeantwortung der Staatendokumentation über die Behandelbarkeit von Panikattacken in Usbekistan) ist zum einen zu entnehmen, dass die Polizei bei Gewalt gegen Frauen unmittelbar eingreife und zum anderen, dass Panikattacken in Usbekistan durch ambulante Behandlung und Nachsorge durch Psychologen und Psychiater, sowie die stationäre Behandlung durch Psychiater in Usbekistan verfügbar sind. Betreffend den Wirkstoff Citalopram wird berichtet, dass dieser in Usbekistan nicht erhältlich ist, allerdings als Alternative aus der gleichen Medikamentengruppe der Wirkstoff Sertralin in Usbekistan verfügbar ist.
Zu den Länderfeststellungen und den beiden Anfragebeantwortungen hat die Beschwerdefüherin mit Schreiben vom 20.12.2018 Stellung genommen. Darin führt sie zusammenfassend aus, dass in Usbekistan, Tadschikistan und in Afghanistan eine Frau, die von ihren männlichen Verwandten bestraft werden soll, von niemandem unterstützt weden könne und sich niemand einmischen dürfe. Im Fall eines Familienstreites, im Zuge dessen der Mann die Frau umbringe, würde der Mann zu 99 % nicht beschuldigt werden (vgl. AS 186). Eine darüberhinausgehende Stellungnahme zu den ihre zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen findet sich in ihrem Schreiben nicht.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2019, Zl.: 1019587005 - 181032126 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 30.10.2018 hinsichtlich des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aberkannt und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.). Festgestellt wurde weiters, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen wurde, ab 09.11.2018 in einem im Spruch näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde gegen die Beschwereführerin gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.)
Zur allgemeinen Lage in Usbekistan traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachstehende Feststellungen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Usbekistan mit Stand vom 23.11.2018; gekürzt durch das BVwG):
Politische Lage
Politische Lage Usbekistan ist ein Binnenstaat, der zwischen Kasachstan im Norden und Nordwesten, Kirgisistan und Tadschikistan im Nordosten und Osten, Afghanistan und Turkmenistan im Süden und Südwesten liegt. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km², die Einwohnerzahl wird mit Stand 2016 auf 31,5 Millionen geschätzt. Hauptstadt ist Taschkent (GIZ 9.2018a). Das Staatsgebiet ist in die zwölf Provinzen (Viloyatlar), Andischan, Buchara, Choresm, Dschisak, Fergana, Kaschkadaria, Namangan, Navoi, Samarkand, Syrdarja, Surchandarja und Taschkent sowie die Stadtregion Taschkent und die autonome Republik Karakalpakstan gegliedert. Die Provinzen gliedern sich wiederum in Bezirke (Tuman/Rayon) (AA 3.2018; vgl. GIZ 9.2018a).
Die Republik Usbekistan erlangte 1991 ihre Unabhängigkeit und erhielt 1992 eine demokratische Verfassung (GIZ 9.2018b). Usbekistan ist eine autoritäre Präsidialrepublik mit einer dominanten Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates. Gewaltenteilung, Institutionen und Regeln existieren nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, welches aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden der staatlichen Komitees und anderer staatlicher Organe, sowie dem Vorsitzenden des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan, besteht. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die stellvertretenden Minister, die Richter des Verfassungs- und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist Oberster Befehlshaber der Streitkräfte (GIZ 9.2018b).
Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Shavkat Mirziyoyev offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirziyoyev gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit 88,61 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimov am 2.9.2016 gestorben war. Mirziyoyev hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA 4.2018a; vgl. GIZ 9.2018b).
Seit den Parlamentswahlen im Dezember 2004 hat das Land ein Zweikammer-Parlament, bestehend aus dem Unterhaus, Olij Maschlis (Oberste Versammlung) und dem Senat. Das Unterhaus umfasst 150 Abgeordnete, von denen laut Verfassung 135 Vertreter von der wahlberechtigten Bevölkerung gewählt und 15 von der Ökologischen Bewegung Usbekistans ernannt werden. Der Senat umfasst 100 Sitze, von denen 84 aus den Provinzen sowie der Republik Karakalpakstan und der Stadt Taschkent gewählt werden, während die restlichen 16 Senatoren vom Staatspräsidenten ernannt werden (AA 3.2018; vgl. AA 4.2018a).
Die letzten Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 5.1.2015) statt. Alle vier im Unterhaus vertretenen Parteien stehen der Regierung nahe, andere Parteien durften nicht antreten (AA 4.2018a; vgl. GIZ 9.2018b). Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/ODIHR) stellte in seinem abschließenden Wahlbeobachtungsbericht fest, dass es bei den Wahlen an Wettbewerbsfähigkeit mangelte und den Wählern keine echte Auswahl an politischen Alternativen angeboten wurden. Wahlbeobachter führten schwerwiegende Unregelmäßigkeiten auf, welche mit den nationalen Rechtsvorschriften und den OSZE-Verpflichtungen unvereinbar sind, darunter stellvertretende Stimmabgaben und Wahlfälschung durch das Auffüllen der Wahlurnen mit Stimmzetteln (USDOS 20.4.2018).
Die aus der kommunistischen Partei hervorgegangene Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei) hat die Mehrheit der Parlamentssitze inne. Die anderen Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt), und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden), welche alle regierungsnah sind. Im April 2000 fusionierte die Partei Vatan Taraqiyoti (Fortschritt des Vaterlandes) mit Fidokorlar. Die jüngste Neugründung ist die Liberaldemokratische Partei Usbekistans. Die Gründung regierungsnaher Parteien soll die Fassade eines Mehrparteiensystems aufrechterhalten (GIZ 9.2018b).
Mahallas (Nachbarschaftsgemeinden) haben Funktionen der lokalen Selbstverwaltung übernommen. In Usbekistan sind sie seit 1992 als gesetzliche Organe der lokalen Selbstverwaltung in den Staatsapparat eingegliedert. Die Mahalla-Kommissionen unterliegen staatlicher Kontrolle, ihre Sekretäre und Vorsitzenden werden vom Staat bezahlt und vom jeweiligen Provinzgouverneur (Hokim) ernannt (GIZ 9.2018b).
Sicherheitslage
Es ist in Usbekistan von einer latenten Gefährdung durch radikale Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (GIZ 8.2018b). Radikaler politischer Islamismus scheint sich vor allem im Ferganatal zu konzentrieren (GIZ 9.2018c). Landesweit herrscht die Gefahr von Terroranschlägen durch islamistische Gruppen (BMEIA 13.11.2018). Die seit den neunziger Jahren aktive "Islamische Bewegung Usbekistans" (IBU) ist eine der aktivsten Extremisten-Gruppen in Zentralasien. Die IBU unterstützte lange die Taliban im Nachbarland Afghanistan und war auch in Pakistan aktiv. 2015 legte sie den Treueeid auf den Islamischen Staat (IS) ab (SD 8.4.2017).
Usbekistan und Kirgisistan haben sich 2017 darauf geeinigt, einen jahrzehntelangen Grenzstreit über Enklaven im Ferganatal lösen zu wollen, welcher in vorangegangenen Jahren zu Schusswechseln und anderen Formen der Gewalt geführt hat. Insbesondere in der 350 km² großen Enklave Sokh, in der über 50.000 Usbeken leben, sind mehrfach Konflikte zwischen Grenzschutzbeamten und Einheimischen aufgeflammt. Dies führt oft zu Grenz- und Straßensperren durch kirgisische Beamte, was einen Gütermangel zur Folge hatte, der wiederum oft zu neuerlichen Aufständen und Gewalt führte. Neben dem usbekischen Sokh geht es auch um die kirgisische Enklave Barak und die usbekischen Enklaven Shohimardan, Jani-Ayil und Chon Qora/Qalacha (RFE/RL 14.12.2017). Im August 2018 haben sich beide Länder im Fall der Enklave Barak auf einen Gebietstausch gegen Ländereien im Gebiet um das usbekische Grenzdorf Birleshken geeinigt, welcher bis zu zwei Jahre dauern könnte (RFE/RL 15.8.2018).
Rechtsschutz / Justizwesen
Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, gibt es einige Fälle in denen die Justiz nicht mit völliger Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gearbeitet hat (USDOS 20.4.2018).
Alle Richter werden vom Präsidenten für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofs muss vom Parlament bestätigt werden, welches im Allgemeinen den Wünschen des Präsidenten nachkommt (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsanwaltskammer, eine Aufsichtsbehörde mit Pflichtmitgliedschaft, dient als Instrument der staatlichen Kontrolle über den Rechtsberuf (FH 1.2018).
Die Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren sind nach wie vor äußerst schwach. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Verhaftung von Personen, welche des religiösen Extremismus verdächtigt werden, routinemäßig gerechtfertigt, indem sie Konterbande platzierten, zweifelhafte Anklagen wegen finanzieller Verfehlungen erhoben oder Zeugenaussagen erfanden (FH 1.2018). Obwohl laut dem usbekischen Strafgesetzbuch die Unschuldsvermutung gilt, haben sich die Empfehlungen eines Staatsanwalts im Allgemeinen durchgesetzt. Beklagte haben das Recht, an Gerichtsverfahren teilzunehmen, Zeugen zu befragen und Beweise vorzulegen. Richter lehnten Anträge der Verteidigung jedoch ab, zusätzliche Zeugen vorzuladen oder Beweise, die den Beklagten unterstützen, in die Akte aufzunehmen. Angeklagte haben das Recht auf Vertretung durch einen Anwalt. Bei Bedarf wird ein Rechtsbeistand, und wenn nötig auch ein Dolmetscher, kostenlos zur Verfügung gestellt. Glaubwürdigen Berichten zufolge handelten staatlich bestellte Verteidiger jedoch routinemäßig im Interesse der Regierung und nicht ihrer Mandanten (USDOS 20.4.2018).
Die überwiegende Mehrheit der Strafverfahren endeten mit einem Schulspruch. Mitglieder der Justiz sollen Entscheidungen auf Wunsch der Exekutive, der Generalstaatsanwaltschaft oder anderer Strafverfolgungsbehörden, gefällt haben. Gerichte stützen ihre Urteile oft ausschließlich auf Geständnissen oder Zeugenaussagen, die durch Misshandlung, Bedrohung von Familienangehörigen oder anderer Formen von Gewaltanwendung gewonnen wurden. Verteidiger haben Richter gelegentlich aufgefordert Geständnisse abzulehnen und Folterbehauptungen zu untersuchen. Solche Forderungen wurden häufig aber als unbegründet abgelehnt. Foltervorwürfe wurden nicht richtig untersucht und in Gerichtsurteilen wird oft festgehalten, dass Foltervorwürfe dazu dienen würden, sich der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Es gibt ein Recht auf Berufung, wobei diese selten zu einer Aufhebung der Verurteilung führt, in einigen Fällen jedoch zu einer Verringerung oder Aussetzung von Strafen (USDOS 20.4.2018).
Bürger können bei Zivilgerichten wegen angeblicher Menschenrechtsverletzungen durch Beamte, mit Ausnahme von Ermittlern, Staatsanwälten und Richtern, Klage erheben. Es wird berichtet, dass Bestechungsgelder für Richter Entscheidungen von Zivilgerichten beeinflussen (USDOS 20.4.2018).
Im Februar 2017 verabschiedete Usbekistan eine Handlungsstrategie für die Jahre 2017 bis 2021, die Reformen im Justizbereich vorsieht. Dazu gehören neben der Verbesserung der Verwaltungs-, Straf-, Zivil- und Handelsgerichtsbarkeit auch präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Kriminalität und eine verbesserte juristische Ausbildung (AA 4.2018a).
Usbekistan hat die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Umsetzung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen (AA 4.2018a).
Sicherheitsbehörden
Die zivilen Behörden behielten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei, jedoch sind die zivilen Strukturen von den Sicherheitsdiensten durchdrungen (USDOS 20.4.2018).
Usbekistan verfügt über drei Institutionen zur Bekämpfung krimineller Aktivitäten. Für Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Untersuchung allgemeiner Verbrechen ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Die Generalstaatsanwaltschaft untersucht Gewalttaten wie Mord, außerdem Korruption und Machtmissbrauch durch Beamte. Der Nationale Sicherheitsdienst (SNB), welches über seinen Vorsitzenden direkt dem Präsidenten unterstellt ist, befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und der Spionage, welche auch die Bereiche Terrorismus, Korruption, organisierte Kriminalität, Grenzkontrolle und Drogen umfassen (USDOS 20.4.2018).
Der Nationale Sicherheitsdienst (SNB) wird für die Verhaftung und Folterung von Hunderten von Bürgern sowie Aktivisten und religiösen Persönlichkeiten verantwortlich gemacht (IWPR 4.4.2018).
Es gibt mehrere Berichte, dass die Regierung oder deren Agenten, willkürliche oder rechtswidrige Tötungen - auch durch Folter - begangen haben. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Offiziell wird das Innenministerium mit der Untersuchung und Disziplinierung von Beamten beauftragt, die wegen Menschenrechtsverletzungen angeklagt sind. Es gibt keine Fälle in denen es zur Bestrafung kam. Auch das dem Parlament angegliederte Büro des Bürgerbeauftragten für Menschenrechte hat - obwohl seine Entscheidungen nicht verbindlich sind - eine Befugnis zur Untersuchung von Fällen (USDOS 20.4.2018).
Ende März verabschiedete das usbekische Oberhaus das Gesetz "Über den Staatlichen Sicherheitsdienst" und formuliert damit erstmals seit der Unabhängigkeit des Landes einen rechtlichen Rahmen für die Arbeit des Sicherheitsdienstes. Nach dem neuen Gesetz gehört zu den Aufgaben des Sicherheitsdienstes der Schutz der Verfassung, der Souveränität und der territorialen Integrität vor äußeren wie inneren Gefahren. Er ist direkt Präsident Mirziyoyev rechenschaftspflichtig (Novastan 9.4.2018). Am 1.4.2018 hat Präsident Mirziyoyev per Dekret eine umfassende Reorganisation des Nationale Sicherheitsdienstes (SNB) eingeleitet, mit der die bisherige, umfassende Autorität des SNB, beendet wird. Einige Aufgabenbereiche, wie die Sicherung staatlicher Institutionen werden dem Innenministerium unterstellt, andere, wie der Bau und die Instandhaltung von Sicherheitseinrichtungen wurden dem Verteidigungsministerium übertragen. Der SNB wurde im Zuge dessen in Staatssicherheitsdienst (GSB) umbenannt (IWPR 4.4.2018).
Der OSZE-Projektkoordinator in Usbekistan unterstützt die usbekische Polizeiakademie bei ihrem Aus- und Weiterbildungsprogramm durch internationale Austauschbesuche und das Einbringen von internationalem Fachwissen in den Ausbildungsplan. Für Mitarbeiter der Abteilung für Menschenrechte und Rechtsschutz des Innenministeriums werden auch Kurse zur Menschenrechtslehre, den Rechten von Jugendlichen und zu Korruption organisiert (OSZE 2018).
Im Oktober 2018 fand in Taschkent eine vom OSZE-Projektkoordinator organisierte Schulung für Polizeibeamte statt. Der Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Polizeidienst, wie die Wahrung der Unschuldsvermutung, das Verbot von Folter und repressiven Praktiken und den Schutz von Würde und Achtung von Zeugen und Verdächtigen in allen Phasen des Ermittlungsprozesses (OSZE 6.11.2018). Im Mai 2018 fand der erste Teil einer Reihe von Kursen zur Erkennung und Untersuchung von Fällen von Menschenhandel statt. Die Schulung ist Teil eines langjährigen Engagements des OSZE-Projektkoordinators in Usbekistan zur Unterstützung des Landes bei der Bekämpfung des Menschenhandels (OSZE 21.5.2018).
Geschätzt 12.000 Nachbarschaftskomitees (Mahalla) dienen als Informationsquelle über potenzielle "Extremisten". Diese Ausschüsse bieten verschiedene soziale Unterstützungsfunktionen an, fungieren aber auch als Informanten in der lokalen Gesellschaft für die Regierung und Strafverfolgung. Mahallas in ländlichen Gebieten waren in der Regel einflussreicher als in Städten (USDOS 20.4.2018)
Korruption
Korruption ist allgegenwärtig. Bestechung, wie auch Bestechung unter Beamten niedriger und mittlerer Ebene sind üblich und manchmal sogar transparent. Die mediale Diskussion über korrupte Praktiken hat sich seit Präsident Karimovs Tod vorsichtig ausgeweitet, aber in einigen Fällen sind die beteiligten Journalisten und Kommentatoren - nicht die korrupten Beamten - unter Druck geraten (FH 1.2018).
Im Dezember 2016 wurde im Parlament ein neues Gesetz zur Korruptionsbekämpfung verabschiedet, welches die strafrechtlichen Sanktionen für Korruption von Beamten verschärft. Trotz einiger Verhaftungen auf hohen Ebenen, darunter einige Richter, bleibt Korruption endemisch. Strafrechtliche Verfolgung von Beamten durch die Regierung ist weiterhin selten, selektiv, aber oft öffentlich. Beamte sind häufig ungestraft an korrupten Praktiken beteiligt (USDOS 20.4.2018). Es gab eine Reihe von Fällen, in denen untergeordnete Amtsträger verhaftet und als "Opferlämmer" wegen angeblicher Korruption verfolgt wurden. Diese Strafverfolgung ist jedoch weder systematisch und unparteiisch, noch spiegelt sie eine entschlossene Anti-Korruptionspolitik der usbekischen Regierung und der Strafverfolgungsbehörden wider (BTI 2018).
Auf dem weltweiten Korruptionsindex wird Usbekistan 2017 im Bezug auf Korruption im öffentlichen Sektor mit 22 von 100 möglichen Punkten bewertet und liegt damit auf Rang 157 von 180 indizierten Staaten, gleichauf mit den Staaten gleichauf mit Burundi, Haiti und Zimbabwe (TI 21.2.2018).
Allgemeine Menschenrechtslage
Usbekistan hat wichtige Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Dem stehen aber in der Praxis Menschenrechtsverletzungen gegenüber. Es wird weiterhin von Verhaftungen unter dem Vorwurf des Terrorismus oder der Mitgliedschaft in islamistischen Organisationen bzw. Unterstützung islamischer Fundamentalisten berichtet (AA 4.2018a).
Zu den gravierendsten Menschenrechtsfragen in Usbekistan gehörten Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte, willkürliche Verhaftung, Isolationshaft, ausgeweitete Haft und manchmal lebensbedrohliche Haftbedingungen, Einschränkungen der Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit sowie der Zivilgesellschaft, die Unmöglichkeit, die Regierung in freien, fairen und regelmäßigen Wahlen zu wählen, endemische Korruption, Menschenhandel, einschließlich staatlich veranlasster Zwangsarbeit, und die Inhaftierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen/Transgender und Intersexuellen (LGBTIPersonen) auf der Grundlage von Gesetzen, welche gleichgeschlechtliches Sexualverhalten kriminalisieren. Es gab keine Berichte über politisch motiviertes langfristiges Verschwinden von Personen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden. In ihrem Jahresbericht von 2017 stellt die in Genf ansässige Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zu erzwungenem oder unfreiwilligem Verschwinden fest, dass es sieben Fälle aus den Vorjahren gibt. Nach Angaben der Arbeitsgruppe hat die Regierung nicht auf Anfragen der Gruppe, das Land besuchen zu dürfen reagiert (USDOS 20.4.2018).
Präsident Mirziyoyev hat einige Schritte unternommen, um Usbekistans "katastrophale" Menschenrechtsbilanz zu verbessern, wie z.B. die Freilassung einiger politischer Gefangener, die Lockerung bestimmter Einschränkungen der Meinungsfreiheit, die Streichung von Bürgern von der berüchtigten "schwarzen Liste" der Sicherheitsdienste und eine stärkere Rechenschaftspflicht staatlicher Institutionen gegenüber den Bürgern (HRW 18.1.2018; vgl. AI 22.2.2018).
Die Regierung arbeitet mit Vertretern der Vereinten Nationen (VN) sowie mit VNSonderorganisationen wie der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und weiteren internationalen Organisationen, welche die Menschenrechte überwachen, zusammen und erlaubt Besuche (USDOS 20.4.2018).
Das nationale Zentrum für Menschenrechte (National Human Rights Center - NHRC), eine Regierungsbehörde, ist für die Aufklärung von Öffentlichkeit und Beamtenschaft über die Grundsätze von Menschenrechten und Demokratie zuständig und soll sicherstellen, dass die Regierung ihren internationalen Verpflichtungen zur Bereitstellung von Menschenrechtsinformationen nachkommt. Das NHRC arbeitete mit der OSZE bei der Entwicklung eines nationalen Aktionsplans für Menschenrechte zusammen. (USDOS 20.4.2018).
Im Mai 2017 besuchte Zeid Ra'ad Al Hussein, Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, die Republik Usbekistan. Dies war der erste Besuch eines Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, seit dessen Etablierung im Jahr 1993. Erstmals nach sieben Jahren war es auch der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch Anfang September 2017 möglich die Republik Usbekistan zu besuchen. 2017 und auch bereits 2018 wurde eine Reihe langjähriger politischer Gefangener freigelassen. Eine zunehmende Anzahl von Strafurteilen wurde in den vergangenen Monaten überprüft und aufgehoben (AA 4.2018a).
Frauen
Gesetze und Verordnungen verbieten die Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung und Beruf aufgrund von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion und Sprache (USDOS 20.4.2018; vgl. BTI 2018). Chancengleichheit wird weitgehend erreicht. Frauen und Angehörige ethnischer oder religiöser Gruppen haben nahezu gleichen Zugang zu Bildung, öffentlichem Amt und Beschäftigung (BTI 2018). Frauen genießen formal gleiche politische Rechte, sind aber nicht in der Lage, sich selbstständig zu organisieren, um ihre politischen Interessen zu vertreten. Frauen sind in Führungspositionen weiterhin unterrepräsentiert (FH 1.2018).
Obwohl Frauen rechtlich den Männern gleichgestellt sind, gibt es viele Branchen, die Männern vorbehalten sind (USDOS 20.4.2018). Bestimmte Berufszweige, besonders im Gesundheits- und Bildungswesen wurden hingegen "feminisiert" und werden geringer entlohnt (GIZ 9.2018c).
Entsprechend den ideologischen Vorgaben wird die Teilhabe von Frauen an gesellschaftlichen Organisationen, lokaler Selbstverwaltung und Volksvertretungen gefördert. Geschlechtertrennung besteht jedoch nach wie vor in bestimmten Bereichen, wie bei Festen und religiösen Riten und im ländlichen Milieu. Ein kleines Kopftuch ist auf dem Lande und in konservativeren Schichten üblich (GIZ 9.2018c).
Vergewaltigung, einschließlich der Vergewaltigung eines "nahen Verwandten", ist gesetzlich verboten, jedoch wird Vergewaltigung in der Ehe im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich erwähnt. Die Gerichte haben keine Vergewaltigungsverfahren verhandelt. Kulturelle Normen hinderten Frauen und ihre Familien daran, offen über Vergewaltigung zu sprechen, und die Presse berichtet selten darüber. Auch häusliche Gewalt ist nicht ausdrücklich gesetzlich verboten und stellt weiterhin ein Problem dar. Polizei und Beamte weisen Täter häuslicher Gewalt selten aus ihren Häusern weg oder inhaftiert diese. Die Behörden betonten, dass die Versöhnung zwischen Mann und Frau Vorrang gegenüber einem Vorgehen gegen den Missbrauch habe (USDOS 20.4.2018).
Es gibt von der Regierung betriebene Unterkünfte für Opfer von häuslichem Missbrauch (USDOS 20.4.2018). Es existieren auch Krisenzentren, die von NGOs betrieben werden. Die NGO "Istiqbolli avlod" bietet in der Stadt Taschkent soziale Rehabilitationsdienste für Opfer von Menschenhandel an. Die NGO "Oydin Nur" in der Stadt Buchara stellt soziale Rehabilitationsdienste für Frauen, die Opfer von Familienkonflikten geworden sind, bereit. Die NGO "Rakhmdillik" in Samarkant stellt soziale Rehabilitationsdienste für Frauen aus schwierigen Lebensumständen zur Verfügung. Die Qualität der Lebensmittel und die hygienischen Bedingungen in diesen Zentren sind nicht immer optimal (UNDP 2016).
Polygamie, obwohl gesetzlich verboten, wird in einigen Teilen des Landes praktiziert und mit bis zu drei Jahren Haft und einem Bußgeld bestraft. Die betroffenen Frauen werden nicht bestraft (USDOS 20.4.2018).
Es wird berichtet, dass Regierungsärzte Frauen unter Druck setzten, Geburtenkontrolle zu akzeptieren oder medizinische Maßnahmen, wie z. B. Sterilisation, anzuwenden, um die Geburtenrate zu kontrollieren und die Säuglings- und Muttersterblichkeit zu reduzieren. Es gibt Berichte, dass Sterilisationen ohne informierte Zustimmung stattfinden, wobei unklar ist, ob diese Praxis weit verbreitet ist, und ob hohe Regierungsbeamte damit zu tun haben (USDOS 20.4.2018; vgl. GIZ 9.2018c).
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit im In- und Ausland, jedoch wird diese in der Praxis eingeschränkt (USDOS 20.4.2018). Für den Umzug in eine neue Stadt ist eine Genehmigung erforderlich und häufig werden Bestechungsgelder gezahlt, um erforderliche Dokumente zu erhalten (FH 1.2018). Für den Umzug nach Taschkent ist beispielsweise eine behördliche Aufenthaltsgenehmigung oder der Erwerb einer Immobilie notwendig. Nicht registrierte Personen in Taschkent erhalten keine städtischen Dienstleistungen, können nicht legal arbeiten, ihre Kinder nicht zur Schule schicken und erhalten keine routinemäßige medizinische Versorgung (USDOS 20.4.2018).
Bürger Usbekistans sind verpflichtet für Reisen außerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) Ausreisevisa zu beantragen (USDOS 20.4.2018; vgl FH 1.2018). Generell gewährt die Regierung Bürgern und Ausländern mit Daueraufenthaltsberechtigung die erforderlichen Ausreisevisa, um außerhalb der GUS zu reisen oder um auszuwandern. Ein Visum kann jedoch auch verweigert werden, wobei die Bestimmungen dafür schlecht definiert sind und Bescheide nicht angefechtet werden können. Der Verstoß gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bedroht (USDOS 20.4.2018). Präsident Mirziyoyev kündigte an, dass die Ausreisevisa bis Jänner 2019 abgeschafft werden sollen (FH 1.2018; vgl. AI 22.2.2018; HRW 18.1.2018). Dennoch wurde die Reisefreiheit von neu entlassenen Häftlingen, welche aus politischen Gründen verurteilt worden waren eingeschränkt und einige ehemalige Häftlinge wurden daran gehindert, für eine dringende medizinische Behandlung ins Ausland zu reisen (AI 22.2.2018).
Medizinische Versorgung
Die Gesundheitsversorgung ist unterfinanziert. Das in der Sowjetunion relativ leistungsfähige, stark zentralisierte und subventionierte Gesundheitswesen ist kaum noch in der Lage eine ausreichende flächendeckende Gesundheitsversorgung aufrechtzuerhalten. Armutsbezogene Krankheiten, wie Tuberkulose, aber auch HIV/AIDS sind auf dem Vormarsch. Einige unabhängige Experten schlagen Alarm und weisen auf katastrophale Zustände im Gesundheitssystem des Landes hin (GIZ 9.2018c).
Das staatliche Gesundheitssystem besteht aus drei hierarchischen Ebenen: der nationalen (republikanischen) Ebene, der Viloyat- (regionalen) Ebene und der lokalen Ebene, die sich aus ländlichen Tumanen (Bezirken) oder Städten zusammensetzt. Daneben existiert ein relativ kleiner Privatsektor (BDA 22.9.2017).
Die Verfassung garantiert usbekischen Bürgern freien Zugang zur Gesundheitsversorgung. Öffentliche Primärgesundheitszentren gewährleisten eine flächendeckende Versorgung mit staatlich garantierter Heil- und Vorsorgepflege. Das von der Regierung garantierte Grundleistungspaket umfasst die Grundversorgung, die Notfallversorgung, die Versorgung unter sozial schwierigen und gefährlichen Bedingungen (insbesondere bei schweren, übertragbaren Krankheiten sowie bei einigen nicht übertragbaren Krankheiten, wie schlechte psychische Gesundheit und Krebs) sowie die spezielle (sekundäre und tertiäre) Versorgung von Bevölkerungsgruppen, die von der Regierung als gefährdet eingestuft werden. Medikamente, die während der stationären Versorgung verabreicht werden, sind im Basisleistungspaket enthalten und werden kostenlos abgegeben. Ambulant verschriebene Medikamente sind nur für von der Regierung deklarierte Bevölkerungsgruppen, wie Veteranen des Zweiten Weltkriegs, HIV/AIDSPatienten, Patienten mit Diabetes oder Krebs, sowie bei Hilfsorganisationen registrierte, alleinstehende Rentner, kostenlos (BDA 22.9.2017).
Da das vom Staat bereitgestellte Budget nicht ausreicht, um alle Kosten zu decken, wird erwartet, dass Patienten informelle Zahlungen in Form von Geschenken oder Bestechungsgeldern leisten. In sekundären und tertiären Pflegeeinrichtungen wird zunehmend auch der Ansatz von formellen Zahlungen gefördert (BDA 22.9.2017).
Aufgrund finanzieller Probleme ist der Standard des staatlichen Gesundheitswesens, besonders in den ländlichen Regionen, stark beeinträchtigt. 2014 kamen durchschnittlich auf 1.000 Einwohner 2,7 Ärzte und 4,4 Krankenhausbetten. (Brockhaus 13.11.2018).
Das Gesetz schützt HIV-Infizierte vor Diskriminierung und sieht eine kostenlose Gesundheitsversorgung vor. Personen, von denen bekannt wurde, dass sie HIV-positiv sind, berichteten über darauffolgende soziale Isolation und Diskriminierung durch Mitarbeiter öffentlicher Einrichtungen, Gesundheitspersonal, Strafverfolgungsbehörden, Vermieter und Arbeitgeber. Das Militär hat HIV-positive Rekruten aus der Armee ausgestoßen (USDOS 20.4.2018).
LGBTI (Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle/Transgender und Intersexuelle) Aktivisten berichteten, dass Krankenstationen die persönliche Geschichte von HIV-infizierten Patienten überprüften und sie als Drogenabhängige, Homosexuelle oder an Prostitution beteiligte Personen einstuften. Diejenigen, die den Aktenvermerk "homosexuell" erhielten, wurden zur polizeilichen Überprüfung verweisen, da Homosexualität zwischen Männern eine Straftat ist (USDOS 20.4.2018).
Rückkehr
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist in Usbekistan mit dem Assisted Voluntary Return and Reintegration Programm (AVRR) zur unterstützten freiwilligen Rückkehr und Reintegration aktiv. In den Jahren 2016 und 2017 haben jeweils weniger als 100 usbekische Staatsbürger Leistungen im Rahmen des AVRR-Programms in Anspruch genommen (IOM 2017; vgl IOM 2018).
Bis Ende 2014 gab es keine konkreten Beweise für Verhaftungen oder Verurteilungen von nach Usbekistan zurückgekehrten Asylbewerbern, ohne politischen oder religiösen Hintergrund. Im Dezember 2014 wurden sechs ehemalige Asylbewerber, die aus Norwegen nach Usbekistan zurückkehrten, wegen verfassungsfeindlicher Aktivitäten zu zwölf und 13 Jahren Haft verurteilt. Seit der Amtsübernahme von Präsident Mirziyoyev im Dezember 2016 wurden einige Veränderungen zum Besseren beobachtet (Landinfo 18.4.2018). Präsident Mirziyoyev hat sich auch an die große usbekische Diaspora gewandt und sie aufgefordert, zurückzukehren und die wirtschaftliche Liberalisierung des Landes zu unterstützen (Euromoney 4.10.2018).
Im Jahr 2015 kehrten 300.000 bis 350.000 Arbeitsmigranten aus Russland nach Usbekistan zurück. Da die Behörden wegen der Massenrückkehr von Bürgern, die keine Arbeit finden konnten ernste soziale Spannungen befürchteten, wurde einerseits ein Programm zur Schaffung von Arbeitsplätzen genehmigt, andererseits das Überwachungssystem für zurückkehrende Bürger verstärkt. Insbesondere die Mahalla-Kommitees berichteten über die Bürger. Dieses Klima hat dafür gesorgt, dass viele Arbeitsmigranten wieder nach Russland zurückkehrten (Regnum 14.8.2017).
Die usbekischen Behörden versuchen Arbeitsplätze für zurückkehrende Migranten zu schaffen. Der stellvertretende Minister für Arbeit und Sozialschutz, Furkat Khalilov, erinnerte in einem Interview mit der RIA Novosti daran, dass 2015 für Wanderarbeiter, die in ihre Heimat zurückkehren wollten 409.500 Arbeitsplätze geschaffen wurden. Ein spezielles Regierungsprogramm liefert in sieben Regionen des Landes Arbeitsplätze für zurückkehrende Migranten. Gleichzeitig erhalten sie Unterstützung von der Regierung und Kleinkredite von Geschäftsbanken (Stan Radar 3.2.2017).
Der prominente usbekische Menschenrechtsaktivist und Kritiker des verstorbenen Präsidenten Islam Karimow ist am 26.9.2018, nach mehr als einem Jahrzehnt im Exil in Frankreich, nach Usbekistan zurückgekehrt. Beamte der usbekischen Botschaft in Paris haben ihn Mitte August kontaktierten, um ihm mitzuteilen, dass er mit einem Jahresvisum nach Usbekistan zurückkehren kann. Ihm wurde 2014 die usbekische Staatsbürgerschaft aberkannt (RFE/RL 27.9.2018).
Die Behörden haben weiterhin Rückführungen usbekischer Staatsangehöriger, welche als Bedrohung für die "verfassungsmäßige Ordnung" oder die nationale Sicherheit angesehen werden, erzwungen. Einerseits durch Auslieferungsverfahren, andererseits durch Entführungen durch NSSOffiziere. Die Entführten oder anderweitig zurückgeholten Personen werden in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt, um Geständnisse oder die Belastung anderer zu erzwingen. In vielen Fällen drängten die Sicherheitskräfte die Angehörigen dazu, keine Unterstützung von Menschenrechtsorganisationen zu suchen oder Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen einzureichen (AI 22.2.2018).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und stellte unter einem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Teilerkenntnis vom 30.01.2019 der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 21.02.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher ihre Beschwerden gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018 und jenen vom 10.01.2019 gemeinsam verhandelt und die Beschwerdeführerin zu ihren Gründen ihres Antrags auf internationalen Schutzes vom 30.10.2018 und zu ihren Lebensumständen in Österreich befragt wurde. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Usbekistan, Stand 23.11.2018, welches bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in das Verfahren eingebracht wurde, neuerlich mit der vertretenen Beschwerdeführerin erörtert.
Nach Schluss der Verhandlung verkündete der erkennende Richter den Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses samt den tragenden Entscheidungsgründen.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 22.02.2019 die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Usbekistans, ist am XXXX geboren und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur islamischen Glaubensgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin beherrscht ihre Muttersprache Usbekisch und zudem die russische Sprache. Außerdem verfügt die Beschwerdeführerin über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B.2.
Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrer Ausreise im Dezember 2013 bis zu ihrem 22. Lebensjahr in Usbekistan und hat dort ihre Sozialisierung erhalten. Die Beschwerdeführerin ist mit XXXX , geboren am XXXX , verheiratet und hat drei minderjährige Kinder. Ihr Ehemann hat am 16.06.2018 freiwillig das Bundesgebiet der Republik Österreich verlassen und hält sich seitdem wieder in Usbekistan auf, wo auch ihre drei gemeinsamen minderjährigen Kinder, ihre Eltern und ihre drei volljährigen Brüder aufhältig sind.
In ihrem Herkunftsstaat hat die Beschwerdeführerin die Grundschule und drei Jahre lang ein College XXXX besucht und vor der Geburt ihres ersten Kindes Berufserfahrung XXXX gesammelt.
In Österreich verfügt die Beschwerdeführerin weder über familiäre noch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Die Beschwerdeführerin verfügt jedoch in Österreich über soziale Kontakte, allerdings sind im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass sie von einer in Österreich lebenden Person abhängig wäre.
Die Beschwerdeführerin leidet seit 14 Jahren an einer Überfunktion der Schilddrüse und seit 3 Jahren an Panikattacken. Allerdings zeigen die von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen keine die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichende lebensbedrohliche Krankheit oder ein Leiden, welches die Gefahr einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes aufzeigen würde, auf, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde.
Die Beschwerdeführerin bezieht aktuell Leistungen aus der Grundversorgung und übt zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich keine berufliche Tätigkeit aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Die Beschwerdeführerin besucht in Österreich im 4. Semester ein Kolleg für Berufstätige einer Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Usbekistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht oder verfolgt wäre.
Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass sie in Usbekistan von ihrem Ehemann, ihrem Vater oder ihren drei Brüdern wegen der ihr von ihrem Ehemann unterstellten Beziehung zu einem anderen Mann in Österreich, bei einer Rückkehr nach Usbekistan einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt wäre.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin - bei Wahrheitsunterstellung ihres Vorbringens, dass sie wegen der ihr von ihrem Ehemann unterstellten Beziehung zu einem anderen Mann - von Privatpersonen einer Verfolgung ausgesetzt ist, wobei der usbekische Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden.
Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass - ebenso wieder unter Wahrheitsunterstellung ihres Vorbringens - der usbekische Staat nicht bereit ist, ihr Schutz vor der von ihr behauptete auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch ihren Ehemann, ihren Vater und ihre Brüder aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen, zu gewähren.
Nicht festgestellt werden kann weiters, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Usbekistan in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen konnte nicht festgestellt werden.
Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird auf das zum Entscheidungspunkt nach wie vor akteulle bereits vom Bundesamt ins Verfahren eingebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Usbekistan und die vom Bundesamt ins Verfahren eingebrachten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation über den gesetzlichen Schutz vor Gewalt gegen Frauen und Kindern und über die Behandelbarkeit von Panikattacken in Usbekistan verwiesen.
3. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren Angaben.
Die weitere Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes nicht festgestellt werden.
Aufgrund der in der Erstbefragung sowie in der niederschriftlichen Einvernahme dargelegten Sprachkenntnisse und der von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung verwendenen Sprache Usbekisch kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Usbekisch und Russisch spricht. Die Feststellung der Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B.2 beruhen auf der Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses und darauf, dass sie ihre Kenntnisse der deutschen Sprache in der mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Beweis stellen konnte.
Dass die Beschwerdeführerin aktuell ein Kolleg für Berufstätige besucht, stützt sich auf die Vorlage einer von ihr ins Verfahren eingebrachten Bescheinigung.
Die Feststellungen zur Sozialisierung der Beschwerdeführerin in Usbekistan, ihren dortigen Schulbesuch, ihre dort gewonnene Berufserfahrung, den Aufenthalt ihres Ehemanns, ihrer drei minderjährigen Kinder, ihrer Eltern und ihrer drei Brüder in Usbekistan stützen sich auf ihre eigenen Angaben.
Die Feststellung, dass ihr Ehemann das Bundesgebiet der Republik Österreich im Anschluss an seine ihm gegenüber mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.02.2018 unter anderem ausgesprochene Rückkehrentscheidung und Festellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Usbekistan, am 16.08.2018 freiwillig verlassen hat, stützt sich zum einen auf eine in seinem Gerichtsakt W233 2172401-2 einliegende Information des Bundesamtes vom 24.01.2019 und zum anderen auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellung, dass die Beschwedeführerin über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, stützt sich auf ihre eigenen Angaben.
Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand beruhen ebenso auf ihren eigenen Angaben und der von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem.
Dass die Beschwerdeführerin in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt keine legale berufliche Tätigkeit ausübt und nicht selbsterhaltungsfähig ist, folgt aus ihren dahingehenden Angaben sowie dem eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem. Daran kann auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwedeverhandlung ein als Angebotsbrief betiteltes Schreiben vom 20.02.2019 vorgelegt hat, nichts ändern. In diesem Schreiben wird dem erkennenden Richter mitgeteilt, dass eine namentlich genannte Familie bereit sei, der Beschwerdeführerin ein ordentliches und geregeltes Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit in verschiedenen privaten Haushalten unter der Bedingung des Vorliegens einer Arbeitsbewilligung, angeboten werde. Diese Einstellungszusage ist aber keine bindende Zusage und kann daraus kein Recht auf eine tatsächliche Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis für die Beschwerdeführerin abgeleitet werden.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug.
Soweit das von der Beschwerdeführerin behauptete Fluchtvorbringen nicht festgestellt werden konnte, ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd § 274 ZPO zu verstehen. Ausgehend von § 274 Abs. 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht.
Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
In diesem Zusammenhang ist der Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich:
"Artikel 4 Prüfung der Tatsachen und Umstände
(1) - (4) [...]
(5) Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist v.a. auf folgende Kriterien abzustellen: Zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.