Entscheidungsdatum
01.03.2019Norm
BDG 1979 §14Spruch
W122 2199310-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Friedrich PAUL und Dr. Christian SINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RIEL, GROHMANN, SAUER Rechtsanwälte, Gartenaugasse 1, 3500 Krems, gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 09.05.2018, Zl. PAW-014254/17-A04, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 13.11.2017 wurde beim Beschwerdeführer ein ausgezeichneter postoperativer Zustand nach operativer Versorgung einer Supraspinatussehnen Ruptur links, Zustand nach operativ versorgte auch von der Oberschenkelfraktur links (Motorradunfall) und Revision - verbliebene geringe Beugeeinschränkung des linken Kniegelenkes sowie Beinlängendifferenz und PAVK (gemeint: Periphere arterielle Verschlusskrankheit - Schaufensterkrankheit) / PTA (gemeint: Perkutane transluminale Angioplastie) und Stent der Arteria illiaca communis links diagnostiziert. Weiters wurde ein regulärer Zustand nach operativ versorgter Außenknöchelfraktur rechts und eine Fußfehlstellung beiderseits diagnostiziert. Eine kalkülrelevante Besserung wäre nicht möglich.
I.2. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 09.05.2018 wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
Begründend angeführt wurde, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 03.01.2017 im Krankenstand befunden hätte. Der Beschwerdeführer wäre nach Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage, seine dienstlichen Aufgaben auf seinem zuletzt wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz Gesamtzustelldienst, Code 0802, zu erfüllen, da ihm Tätigkeiten mit ständig schwerer körperlicher Belastung und sehr guter Konzentrationsfähigkeit nicht mehr möglich und zumutbar wären. Ein anderer seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz, den er aufgrund seines Gesundheitszustandes noch ausüben könnte, stünde nicht zur Verfügung.
Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass er nach dem Beweisergebnis dauernd dienstunfähig wäre. Der Beschwerdeführer hätte keine Stellungnahme abgegeben. Die ärztlichen Ausführungen wären schlüssig. Nach dem Beweisergebnis wäre der Beschwerdeführer dauernd dienstunfähig. Daher hätte die belangte Behörde die Ruhestandsversetzung zu verfügen.
I.3. Mit rechtzeitig eingebrachter Beschwerde vom 08.06.2018 beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesveraltungsgericht möge den Bescheid mit welchem der Beschwerdeführer ohne seinen Willen in den Ruhestand versetzt wurde, aufheben und ihm bei der Österreichischen Post AG wieder einen Arbeitsplatz im Gesamtzustelldienst, Code 0802 zuweisen, in eventu einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz zuweisen, in eventu das Verfahren an das Personalamt der Österreichischen Post AG zurückverweisen.
Ab 01.11.2017 bestünde nur mehr eine zehn %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dies sei in einem genannten Gutachten festgestellt worden. Es sei auch festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer einen guten Bewegungsumfang erreiche und durch weiteres Training dieser auch aufrecht erhalten bliebe. Er könne seinen linken Arm für Tätigkeiten bei der Arbeit wieder so einsetzen, dass er seine Arbeit wieder ohne Einschränkungen erfüllen könne. Die Sehne wäre gut verheilt und es wären keine Folgeschäden vorhanden. Auch die Fraktur des Knöchels würde keine bleibenden Schäden verursachen. Zum geistigen Leistungsvermögen sei kein psychologischer Test durchgeführt worden.
I.4. Mit Erledigung vom 25.06.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde, den Bescheid und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Der oben angeführte Spruch des Erkenntnisses bzw. Beschlusses wurde in nicht-öffentlicher Sitzung am 15.02.2019 gefasst.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
Die belangte Behörde führte im gegenständlichen Bescheid nicht an, welche Tätigkeiten und welche Anforderungen der Beschwerdeführer auf seinem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz auszuüben bzw. zu erfüllen hätte.
Die belangte Behörde führte nicht an, welche Arbeitsplätze im Versetzungsbereich der obersten Dienstbehörde in der Verwendungsgruppe des Beschwerdeführers eingerichtet sind. Ebenso wenig führte die belangte Behörde an, welche Anforderungen diese Arbeitsplätze hätten.
Die belangte Behörde führte lediglich an, dass der Beschwerdeführer Tätigkeiten mit ständig schwerer körperlicher Belastung und sehr guter Konzentrationsfähigkeit nicht mehr ausüben könnte.
Hinsichtlich der Einsetzbarkeit des Beschwerdeführers in seiner Verwendungsgruppe im gesamten Versetzungsbereich der obersten Dienstbehörde der Österreichischen Post AG und der Verfügbarkeit dieser Arbeitsplätze sowie hinsichtlich der Anforderungen auf diesen Arbeitsplätzen liegt die belangte Behörde näher am Beweis als das Bundesveraltungsgericht.
Einschränkungen in der Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers konnten nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Feststellungen ergeben sich aus dem Bescheid, der Beschwerde und der Bezug habenden Verwaltungsakten. Dass die belangte Behörde näher am Beweis liegt, ergibt sich daraus, dass Abertausende Arbeitsplätze, die im Bereich der Österreichischen Post AG eingerichtet sind, analysiert werden hätten müssen. Hierzu wären Organisationskenntnisse und Datenbanken erforderlich, welche dem Bundesveraltungsgericht nicht zur Verfügung stehen.
Die Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers basieren nicht auf einer fachärztlichen oder psychologischen Befundung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In § 135a Abs. 2 BDG 1979 ist vorgesehen, dass bei Ruhestandsversetzungen von Amts wegen (§ 14 BDG 1979) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 14 Abs. 1 und 2 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015 lautet:
"§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann."
Voraussetzung für eine Ruhestandsversetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen (VwGH 29.3.2012, Zl. 2008/12/0148).
Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 16.03.1998, Zl. 93/12/0077).
Die Behörde hat ihrer rechtlichen Beurteilung demnach einen ausreichend ermittelten Sachverhalt zu Grunde zu legen, bei dessen Feststellung sie sich - soweit es sich um medizinische Fachfragen handelt - der fachtechnisch geschulten (medizinisch-wissenschaftlichen) Hilfestellung durch die im Gesetz genannten Sachverständigen zu bedienen hat (VwGH 19.09.2003, Zl. 2003/12/0068).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes fallbezogen folgende Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens:
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Im gegenständlichen Fall erfolgte im bekämpften Bescheid keine Auseinandersetzung mit den Anforderungen auf dem vom Beschwerdeführer zuletzt innegehabten Arbeitsplatz, keine Feststellung der Restarbeitsfähigkeit, keine Gegenüberstellung der Restarbeitsfähigkeit mit den Anforderungen auf Arbeitsplätzen in der Verwendungsgruppe des Beschwerdeführers im Zuweisungsbereich der obersten Dienstbehörde und keine Auflistung der eingerichteten und freien bzw. in absehbarer Zeit frei werdenden Arbeitsplätze im Versetzungsbereich der obersten Dienstbehörde.
Die belangte Behörde stellte nicht fest, dass überhaupt keine Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe der Beschwerdeführerin frei sind bzw. dass sämtliche freie Arbeitsplätze ihrer Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 zumutbar sind. Die belangte Behörde wird sowohl eine aufgrund der Einschränkungen des Beschwerdeführers und der Anforderungen am zuletzt auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatz nachvollziehbare Primärprüfung als auch eine Sekundärprüfung hinsichtlich aller eingerichteter und zumutbarer Alternativarbeitsplätze durchzuführen haben.
Es konnte durch das Bundesverwaltungsgericht nicht effizient festgestellt werden, ob zumindest gleichwertige Verweisungsarbeitsplätze im Zuweisungsbereich der obersten Dienstbehörde existieren und ob diese dem Beamten mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in Bezug auf die maßgebende Frage der Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit und des Vorliegens der Restarbeitsfähigkeit nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben der Beschwerdeführerin und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Dadurch konnte die Eignung der Beschwerdeführerin für in der Verwendungsgruppe eingerichtete Arbeitsplätze nicht getroffen werden. Diese Vorgehensweise wird als unzureichend erachtet. Im vorliegenden Fall liegt demgemäß ein grob ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor.
Der belangten Behörde sind besonders gravierende Ermittlungslücken unterlaufen, weil sie es unterlassen hat hinreichende Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens der Restarbeitsfähigkeit, der Anforderungen am zugewiesenen Arbeitsplatz und auf den Verweisarbeitsplätzen, des Leistungskalküls, der Auflistung der Verweisungsarbeitsplätze, deren Anforderungen und der aktuellen bzw. in absehbarer Zeit zu erwartenden Vakanzen zu treffen.
Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es ist zu verneinen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, zumal dem Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur belangten Behörde die notwendigen Unterlagen und Informationen über zu treffende Feststellungen - wie das Vorhandensein von Verweisungsarbeitsplätzen innerhalb derselben Verwendungsgruppe und deren Anforderungen - nicht vorliegen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen zu einer Feststellung der Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit, einer etwaigen Restarbeitsfähigkeit sowie zur Verfügbarkeit eines geeigneten Verweisungsarbeitsplatzes im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 unterlassen wurden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Arbeitsplatz, Begründungsmangel, dauernde Dienstunfähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W122.2199310.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019