TE Vwgh Erkenntnis 1999/1/20 98/03/0331

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.1999
beobachten
merken

Index

27/01 Rechtsanwälte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
EWR-RAG 1992 §1;
EWR-RAG 1992 §5;
ZustG §10;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des DB in R, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Hubert Waizenegger, Rechtsanwalt in D-88212 Ravensburg, Gartenstraße 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 21. September 1998, Zl. UVS-3/10.561/2-1998, betreffend Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 29. Juni 1998 wurde über den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 2.700,-- verhängt. Mit Schriftsatz vom 5. August 1998 zeigten die Rechtsanwälte Waizenegger & Rist in Ravensburg, Bundesrepublik Deutschland, "die Vertretung des Betroffenen" an und erhoben gegen die Strafverfügung Einspruch. Daraufhin wurden sie mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 7. August 1998 gemäß § 5 EWR-RAG 1992, BGBl. Nr. 21/1993, aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung des Bescheides für dieses Verfahren einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Der Bescheidspruch enthielt den Hinweis, daß, sollte diese Aufforderung erfolglos bleiben, sämtliche Zustellungen ohne Zustellungsversuche durch Hinterlegung bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vorzunehmen seien.

Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdevertreter eingebrachte Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 1 EWR-RAG 1992 dürfen Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die berechtigt sind, unter einer der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Bezeichnung beruflich tätig zu werden (ausländische Rechtsanwälte), soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Art. 37 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbringen, in der Republik Österreich vorübergehend rechtsanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt erbringen, wobei sie jedoch bestimmten Beschränkungen unterliegen.

§ 3 Abs. 1 leg. cit. normiert, daß der ausländische Rechtsanwalt bei Ausübung einer Tätigkeit, die mit der Vertretung oder Verteidigung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege oder vor Behörden zusammenhängt, die Stellung eines in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts hat, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit einer Rechtsanwaltskammer oder den Kanzleisitz betreffen. Vor der erstmaligen Ausübung einer derartigen Tätigkeit in der Republik Österreich hat er die zuständige Rechtsanwaltskammer (§ 6 Abs 1) schriftlich zu verständigen.

In Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen werden muß, darf der ausländische Rechtsanwalt gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz leg. cit. als Vertreter oder Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln.

§ 5 leg. cit. sieht vor, daß der ausländische Rechtsanwalt für Zustellungen im gerichtlichen und behördlichen Verfahren bei seiner ersten Verfahrenshandlung einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen muß. Wurde kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt in den in § 4 Abs. 1 angeführten Verfahren der Einvernehmensrechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigter. In allen anderen Fällen ist in sinngemäßer Anwendung des § 10 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzugehen und die Zustellung nach erfolgloser Aufforderung an den ausländischen Rechtsanwalt durch Hinterlegung beim Gericht oder bei der Behörde vorzunehmen.

Gemäß § 10 Zustellgesetz kann einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei oder einem solchen Beteiligten von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes oder für alle bei dieser Behörde anhängig werdenden, sie betreffenden Verfahren einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Die Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, muß einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.

Unbestritten ist, daß es sich beim Beschwerdevertreter um einen unter § 1 EWR-RAG 1992 fallenden ausländischen Rechtsanwalt handelt. Da er in dem - nicht zu den im § 4 Abs. 1 leg. cit. angeführten Verfahren zählenden - Verwaltungsstrafverfahren keinen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hatte, war gemäß § 5 dritter Satz leg. cit. vorzugehen. Dem kam die erstinstanzliche Behörde durch die - in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1996, Zl. 96/03/0257) ergangene - Aufforderung vom 7. August 1998 nach.

Da diese Vorgangsweise der erstinstanzlichen Behörde somit dem Gesetz entsprach, ist der den erstinstanzlichen Bescheid bestätigende angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig zu erkennen. Ob der Beschwerdevertreter - wie er in der Beschwerde geltend macht - vor dem 5. August 1998 in Österreich als Rechtsanwalt Verfahrenshandlungen ausgeübt und vor der erstmaligen Ausübung einer derartigen Tätigkeit eine Verständigung im Sinne des § 3 Abs. 1 zweiter Satz an die Tiroler Rechtsanwaltskammer "unternommen" hat, ist für die hier zu entscheidende Frage der Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten nicht von rechtserheblicher Bedeutung.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis hatte eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu unterbleiben.

Wien, am 20. Jänner 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030331.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten