Entscheidungsdatum
18.03.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W224 2215256-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2019, GZ. 00400343-WiSe18/W, bestätigten Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 12.10.2018, GZ. 00400343-WiSe18/W, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 92 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, idF BGBl. I Nr. 3/2019, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte mit ausgefülltem und am 19.09.2018 unterzeichnetem Formular einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages für das Wintersemester 2018/19. Hinsichtlich des Erlassgrundes führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei dem in § 92 Abs. 1 UG angeführten Grund lediglich um eine "demonstrative Notation" handle. Der Terminus "insbesondere" führe dazu, dass auch andere Gründe berücksichtigt werden könnten. Er sei voll erwerbstätig und die Säumnis zum Abschluss seines Doktoratsstudiums sei in der Sphäre der Universität Wien gelegen.
2. Mit E-Mail vom 01.10.2018 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Erwerbstätigkeit für das Wintersemester 2018/19 nicht mehr möglich sei, da der Erlass- und Rückerstattungsgrund der Erwerbstätigkeit gemäß § 92 Abs. 5 UG mit Wirkung 30.06.2018 aufgehoben worden sei.
3. Darauf antwortete der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 09.10.2018 und beantragte die bescheidförmige Absprache über seinen Antrag für das Wintersemester 2018/19. Dazu führte er aus, dass seine "Annotation" offenbar völlig ignoriert worden sei.
4. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 12.10.2018, GZ. 00400343-WiSe18/W, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass des Studienbeitrages auf Grund von Berufstätigkeit für das Wintersemester 2018/19 "als unzulässig zurückgewiesen". Das Rektorat der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) führte dazu im Wesentlichen aus, mit Wirkung 01.06.2018 sei der Erlassgrund der Berufstätigkeit gemäß § 92 Abs. 5 UG nicht mehr Teil des Rechtsbestandes. Eine Antragslegitimation für das Wintersemester 2018/19 bestehe daher weder zu diesem noch zu einem späteren Zeitpunkt.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass § 92 UG die Gründe für den Erlass des Studienbeitrages nicht abschließend, sondern lediglich demonstrativ regle. Die belangte Behörde habe seinen tatsächlich angegebenen Erlass Grund "nicht nur inkorrekt begründet, sondern offensichtlich völlig ignoriert". Er könne seit Jahren seine Dissertationsschrift nicht fertigstellen und müsse daher inskribiert bleiben, wobei dies der Sphäre der Universität anzurechnen sei.
6. Der Senat der Universität Wien erstellte mit Beschluss vom 24.01.2019 gemäß § 46 UG ein Gutachten, GZ. RMKGu 813 - 2018/19.
7. Seitens der belangten Behörde erging am 04.02.2019 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der angefochtene Bescheid abgeändert und der Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrags mangels Tatbestandsmäßigkeit des geltend gemachten Erlassgrundes abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Formulierung "insbesondere" ermächtige die Universitäten, weitere Erlasstatbestände durch die Satzung zu schaffen. Dies bedeute jedoch nicht, dass individuelle Entscheidungen gestützt auf diese Formulierung erlassen werden könnten. Dazu verweist die belangte Behörde auf § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3 der Satzung der Universität Wien. Weitere Erlasstatbestände seien an der Universität Wien rechtlich nicht existent. Die Behörde habe aus diesem Grund den Antrag des Beschwerdeführers mangels Antragslegitimation "verneint". Der Antrag des Beschwerdeführers sei mangels Tatbestandsmäßigkeit abzuweisen.
8. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
9. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.02.2019, eingelangt am 28.02.2019, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte mit ausgefülltem und am 19.09.2018 unterzeichnetem Formular einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages für das Wintersemester 2018/19.
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Erlassgrund ist weder in den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 noch in der Satzung der Universität Wien tatbestandsmäßig angeführt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen im Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl I. Nr. 120/2002, idF BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:
"II. Teil
Studienrecht
8. Abschnitt
Studienbeitragsbestimmungen
[...]
Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages
§ 92. (1) Der Studienbeitrag ist ordentlichen Studierenden insbesondere zu erlassen
1. für die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;
2. für die Semester, in denen sie auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum Studien im Ausland absolvieren werden;
3. wenn die von ihnen zuletzt besuchte ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung mit der österreichischen Universität ein Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht;
3a. wenn sie Staatsangehörige von in der Studienbeitragsverordnung festgelegten Staaten sind, wobei sich die Festlegung an den "Least Developed Countries" gemäß der "DAC List of ODA Recipients" zu orientieren hat, welche vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (kurz DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellt wird;
4. welche die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft bzw. durch Kinderbetreuungspflichten von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt oder durch andere gleichartige Betreuungspflichten am Studium gehindert waren;
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 11/2017)
6. welche die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist;
7. wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.
(2) Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet das Rektorat. Dem Antrag sind die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise beizufügen.
(3) [...]"
Nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages sind gemäß § 91 Abs. 6 UG durch eine Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzulegen. Die maßgeblichen Bestimmungen in der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (StubeiV 2004), BGBl. II Nr. 55/2004, idF BGBl. II Nr. 17/2017, lauten:
"Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 des Universitätsgesetzes 2002
§ 2b. (1) Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 vor, so kann die oder der Studierende einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.
(2) [...]
(3) Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.
(4) Für den Nachweis der Gründe gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:
1. Die Hinderung am Studium durch mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft (§ 92 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) ist durch eine entsprechende fachärztliche Bestätigung nachzuweisen.
2. Die überwiegende Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt (§ 92 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) ist durch folgende Dokumente nachzuweisen:
-
Geburtsurkunde des Kindes,
-
Meldezettel der oder des Studierenden,
-
Meldezettel des Kindes, wobei die angegebene Adresse mit der Adresse der oder des Studierenden übereinstimmen muss, und
-
eidesstattliche Erklärung der oder des Studierenden, dass das Kind überwiegend von ihr oder von ihm betreut wird.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 17/2017)
4. Die Behinderung gemäß § 92 Abs. 1 Z 6 des Universitätsgesetzes 2002 ist durch den Behindertenpass des Bundessozialamtes nachzuweisen.
(5) Die Erlasstatbestände gemäß § 92 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 6 des Universitätsgesetzes 2002 sind für jene Semester nachzuweisen, für die der Erlass des Studienbeitrages beantragt wird.
(6) Der Erlass des Studienbeitrages kann, bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise, für folgende Dauer gewährt werden:
1. in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 4 und 7 des Universitätsgesetzes 2002 für längstens zwei aufeinander folgende Semester;
2. in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetzes 2002 für das betreffende Sommer- und das darauf folgende Wintersemester;
3. in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 6 des Universitätsgesetzes 2002 für die gesamte Studiendauer;
4. in allen anderen Fällen für das jeweilige Semester.
(7) Die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 bis 6 des Universitätsgesetzes 2002 sind von der Universität mindestens drei Jahre aufzubewahren."
§ 23 der Satzung der Universität Wien idgF lautet:
"Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages
§ 23. (1) Neben den in § 92 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 angeführten Personengruppen ist der der Universität Wien verbleibende Studienbeitrag zu erlassen:
1. Behinderten mit einem durch Behindertenausweis des Bundessozialamtes nachzuweisenden Behinderungsgrad von zumindest 50%;
2. den Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten (§ 94 Abs. 1 Z 2 Universitätsgesetz 2002) sowie dem wissenschaftlichen und allgemeinen Universitätspersonal (§ 94 Abs. 2 und 3 Universitätsgesetz 2002) der Universität Wien, sofern sie in einem Beschäftigungsverhältnis zur Universität im Ausmaß von mindestens 90 Tagen während des vorangegangenen Semesters standen.
3. Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß HSG 2014 (BGBl I 45/2014) wird der Studienbeitrag auf Antrag nach Maßgabe von lit. a bis d für die Dauer der Ausübung der Funktion in der Bundesvertretung oder in der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien, längstens aber für vier Semester erlassen:
a. Volle Semester, in denen Studierende als Vorsitzender oder Vorsitzende der Bundesvertretung, der Universitätsvertretung, der Fakultäts-, Zentrums- oder Studienvertretung sowie als stellvertretende Vorsitzende der Bundesvertretung, der Universitätsvertretung, der Fakultäts- oder Zentrumsvertretung sowie als Mitglieder des Senats, der Curricularkommission (§ 25 Abs. 8 Z 3 UG) oder der Kommission zur Erstellung von Gutachten gemäß § 25 Abs. 1 Z 12 UG tätig waren, werden voll angerechnet. Ebenso angerechnet werden volle Semester als stellvertretende Vorsitzende von Studienvertretungen, wenn der Studienvertretung fünf Mandatarinnen oder Mandatare gem. § 19 Abs. 3 HSG 2014 angehören.
b. Volle Semester, in denen Studierende in der Bundesvertretung oder der Universitätsvertretung als Mandatarinnen und Mandatare, Referentinnen und Referenten, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter bzw. in einer Fakultäts-, Zentrums- oder Studienvertretung als Mandatarinnen und Mandatare tätig waren, werden halb angerechnet.
c. Volle Semester, in denen Studierende als Mitglieder der Fakultäts-, Zentrums- oder Studienkonferenz tätig waren, werden zu einem Viertel angerechnet.
d. Die Mitgliedschaft von Studierenden in einer Berufungs- oder Habilitationskommission oder curricularen Arbeitsgruppe wird im Semester der Konstituierung und unabhängig von der Dauer der Tätigkeit der jeweiligen Kommission zu einem Viertel angerechnet.
Tätigkeiten in mehreren Organen gemäß lit. a bis d innerhalb eines Semesters werden bei der Anrechnung nicht berücksichtigt. Ein Erlass wird nur für voll angerechnete Semester vorgenommen. Zeiten der Tätigkeit als Studienvertreterin oder Studienvertreter, die bereits zu einer Verlängerung der Bezugszeit für die Studienbeihilfe herangezogen wurden (§ 31 Abs. 2 HSG 2014), werden nicht berücksichtigt. Vor der Inanspruchnahme des Erlasses nach Z. 3 sind die gesetzlichen Erlassgründe oder Gründe gemäß Z. 1 und 2 wahrzunehmen.
(2) Der Antrag auf Erlass kann bis zum Ende der Nachfrist gemäß § 61 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 eingebracht werden. Die Funktion und die Dauer der Tätigkeit der Studienvertreterinnen und Studienvertreter gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a und b sind von der jeweils zuständigen Wahlkommission gemäß HSG 2014, Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c und d sind von der oder dem Vorsitzenden der Universitätsvertretung zu betätigen. Für Angehörige des wissenschaftlichen und allgemeinen Universitätspersonals (§ 94 Abs. 2 und 3 Universitätsgesetz 2002) ist keine Antragstellung erforderlich.
(3) Der der Universität Wien verbleibende Studienbeitrag ist rückzuerstatten, wenn eine Studierende oder ein Studierender
1. einbezahlt, aber innerhalb der Zulassungsfrist ein Erlassgrund wirksam wird;
2. einbezahlt, aber vor Beginn des Semesters ihre oder seine Zulassung zu sämtlichen Studien an allen österreichischen Universitäten erlischt;
3. einbezahlt, aber vor Ende der Nachfrist ihr oder sein Studium abschließt und ihre oder seine Zulassung zu sämtlichen Studien an allen österreichischen Universitäten erlischt;
4. einbezahlt, aber vor Ende der Nachfrist ihr oder sein Studium abbricht, ihre oder seine Zulassung zu sämtlichen Studien an allen österreichischen Universitäten erlischt und die oder der Studierende im vorangegangenen Semester an der Universität Wien zugelassen war;
5. einbezahlt, aber vor Ende der Nachfrist ihr oder sein Studium abbricht, ihre oder seine Zulassung zu sämtlichen Studien an allen österreichischen Universitäten erlischt und die oder der Studierende im betreffenden Semester an der Universität Wien noch zu keiner Prüfung angetreten ist und auch keine wissenschaftliche Arbeiten zur Beurteilung vorgelegt hat;
6. vor Ende der Nachfrist verstirbt.
(4) Die Differenz zwischen tatsächlich einbezahltem Betrag und gefordertem Studienbeitrag ist zurückzuerstatten, wenn zu viel einbezahlt wurde.
(5) Der tatsächlich einbezahlte Betrag ist zurückzuerstatten, wenn zu wenig einbezahlt wurde und dadurch keine Zulassung bzw. Meldung der Fortsetzung erreicht wurde."
Zu A)
Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages für das Wintersemester 2018/19 und führte als Erlassgrund seine "Vollzeiterwerbstätigkeit" und die "Verantwortung der Universität Wien an der Verzögerung des Abschlusses seines Doktoratsstudiums" an.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung VfSlg. 20.123/2016 die Bestimmung des § 92 Abs. 1 Z 5 UG, BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 79/2013, welche den Erlassgrund "Berufstätigkeit" regelte, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit 30.06.2018 in Kraft tritt. Auch damit in Zusammenhang stehende Bestimmungen der StubeiV, BGBl. II Nr. 55/2004 idF BGBl. II Nr. 211/2010, die durch die Aufhebung des § 92 Abs. 1 Z 5 UG ihre gesetzliche Grundlage verloren haben, wurden als gesetzwidrig aufgehoben.
Das Wintersemester 2018/19 beginnt am 01.10.2018. Im Zeitraum, der für den Erlass des Studienbeitrages für das Wintersemester 2018/19 maßgeblich ist, gehört die Bestimmung des § 92 Abs. 1 Z 5 UG daher nicht mehr dem geltenden Rechtsbestand an und kann diese nicht als Grundlage für eine Gewährung eines Erlasses des Studienbeitrages herangezogen werden.
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass § 92 UG die Gründe für einen Erlass des Studienbeitrages nicht abschließend, sondern lediglich demonstrativ regle. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht zielführend, da alleine aus der demonstrativen Aufzählung des § 92 Abs. 1 UG nicht abgeleitet werden kann, dass ein Erlass des Studienbeitrages zu gewähren ist:
§ 92 Abs. 1 UG legt die Gründe für die Erlassung des Studienbeitrages nur mehr demonstrativ fest ("insbesondere"). Die Universitäten sind dadurch ermächtigt, in der Satzung, der Verordnungscharakter zukommt, weitere Gründe für einen Erlass des Studienbeitrages vorzusehen, welche jedoch nicht gegen gesetzliche Regelungen verstoßen dürfen (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, § 93, II.).
Ein Erlasstatbestand für vollzeiterwerbstätige Personen bzw. Personen, deren Studienabschluss durch die "Verantwortung der Organe oder eines Organs der Universität Wien" verzögert wurde, findet sich seit der Aufhebung des § 92 Abs. 1 Z 5 UG durch VfSlg. 20.123/2016 weder in § 92 Abs. 1 UG, noch wurde ein solcher in der Satzung der Universität Wien vorgesehen (vgl. dazu auch VfGH 12.12.2016, E 2383/2015, Rz 10).
Die belangte Behörde ist daher zurecht vom Nichtvorliegen einer Rechtsgrundlage für einen Erlass des Studienbeitrages für das Wintersemester 2018/19 ausgegangen, ihr kann dahingehend nicht entgegengetreten werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Auch hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Abweisung ergeht in Anlehnung an die zu Spruchpunkt A) zitierte, einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen des vorliegenden Falles.
Schlagworte
Berufstätigkeit, Rechtslage, Satzung, Semester, Studienbeitrag -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W224.2215256.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019