Entscheidungsdatum
19.03.2019Norm
AVG §53bSpruch
W195 2213934-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 26.06.2018 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX , dem die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.06.2018 im Verfahren zur XXXX zu Grunde liegt, beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG mit
€ 237,00 (exkl. USt)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 06.06.2018, Zl. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 21.06.2018 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde.
2. In der Folge fand am 21.06.2018 die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.
3. Am 26.06.2018 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Gebühren gemäß § 53 Abs. 1 GebAG betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2018 ein:
Entschädigung für Zeitversäumnis §§ 32 bzw. 33 GebAG
2 begonnene Stunden-
€ 45,40
Reisekosten §§ 27, 28 GebAG-
27 km à € 0,42-€ 11,34
Aufenthaltskosten § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAG-
Die Reise wurde um 8:15 Uhr angetreten und um 17:00 Uhr beendet. -€
8,50
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 GebAG-
für die erste halbe Stunde € 24,50-€ 24,50
für weitere 5 halbe Stunden à € 12,40-€ 49,60
Anmerkung: bei besonders schwieriger Dolmetschertätigkeit erhöhen sich
diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40-€ 42,00
Übersetzung Schriftstück pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 7,60
5785 Zeichen-€ 43,97
für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder
gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks
höchstens € 20,00-€ 20,00
Zwischensumme-€ 344,51
0 % Umsatzsteuer - steuerbefreit laut UStG-
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent-€ 344,60
4. Unter Hinweis darauf, dass sich der Antragsteller sowohl bei der Berechnung der Gebühr für Mühewaltung iSd § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG für fünf weitere halbe Stunden à € 12,40 als auch bei den erhöhten Ansätzen bei besonders schwieriger Übersetzung verrechnet hatte, brachte der Antragsteller am 14.01.2019 nachstehende korrigierte Honorarnote ein:
Entschädigung für Zeitversäumnis §§ 32 bzw. 33 GebAG
2 begonnene Stunden-
€ 45,40
Reisekosten §§ 27, 28 GebAG-
27 km à € 0,42-€ 11,34
Aufenthaltskosten § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAG-
Die Reise wurde um 8:15 Uhr angetreten und um 17:00 Uhr beendet. -€
8,50
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 GebAG-
für die erste halbe Stunde € 24,50-€ 24,50
für weitere 9 halbe Stunden à € 12,40-€ 111,60
Anmerkung: bei besonders schwieriger Dolmetschertätigkeit erhöhen sich
diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40-€ 33,20
Übersetzung Schriftstück pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 7,60
5785 Zeichen-€ 43,97
für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder
gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks
höchstens € 20,00-€ 20,00
Zwischensumme-€ 298,51
0 % Umsatzsteuer - steuerbefreit laut UStG-
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent-€ 298,60
5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 01.02.2019 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass nach Ablauf der Frist gemäß § 38 Abs. 1 GebAG der Gebührenanspruch weder ausgedehnt, noch auf eine andere Gebührenposition ersatzweise gestützt werden könne. Die von ihm geltend gemachte Erhöhung der Gebühr für Mühewaltung iSd § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG von fünf weiteren halben Stunden von insgesamt € 62,00 auf neun weitere halbe Stunden zu € 111,60 sei verspätet eingebracht worden und könne daher nicht zuerkannt werden.
6. Mit E-Mail vom 21.02.2019 verwies der Antragsteller darauf, dass die ursprünglich von ihm eingebrachte Gebührennote auf einem Kopier- und Rechenfehler beruhe und sich der ursprüngliche von ihm beantragte Gesamtbetrag (beinhaltend den Rechenfehler) im Gegensatz zu dem Gesamtbetrag der nunmehr von ihm eingebrachten Gebührennote nicht erhöht, sondern vielmehr verringert habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.06.2018 als Dolmetscher fungierte und für diese (Übersetzungs-)Tätigkeit die Zuerkennung von Kosten nach den Bestimmungen des GebAG laut der von ihm gelegten Gebührennote vom 26.06.2018 begehrte.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren XXXX , dem Gebührenantrag vom 26.06.2018 sowie dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Zu A)
Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
Für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung beträgt die Gebühr des Dolmetschers für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40. Handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf €
30,70 bzw. € 15,40.
Gemäß §§ 38 Abs. 1 iVm 53 Abs. 1 GebAG hat der Dolmetscher den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Der Anspruch auf Dolmetschergebühren muss binnen 14 Tagen nach Abschluss der Tätigkeit bei dem Gericht geltend gemacht werden, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Nach Ablauf der Frist des § 38 Abs. 1 GebAG kann der Gebührenanspruch weder ausgedehnt noch auf eine andere Gebührenposition ersatzweise gestützt werden (vgl. hiezu LGZ Wien, EFSlg 112.719; Feil, Gebührenanspruchsgesetz7 (2015) Rz 1 zu § 38).
Der Antragsteller begehrte in der von ihm ursprünglich gelegten Honorarnote vom 26.06.2018 die Zuerkennung einer Gebühr für Mühewaltung für 5 weitere halbe Stunden. Dies ergibt gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG einen Betrag in Höhe von € 62,00. Nunmehr begehrt der Antragsteller im Rahmen der korrigierten Honorarnote vom 14.01.2019 die Zuerkennung von 9 weiteren Stunden à € 12,40, sohin einen Betrag von € 111,60.
Die Ausdehnung der Gebühr für Mühewaltung von fünf auf neun weitere halbe Stunden à € 12,40 wurde gemäß §§ 38 Abs. 1 iVm 53 Abs. 1 GebAG verspätet eingebracht. Diesbezüglich vermag auch nichts daran zu ändern, dass sich der Gesamtbetrag der ursprünglich eingebrachten Honorarnote vom 26.06.2018 im Gegenzug zu der nunmehr korrigiert eingebrachten Gebührennote vom 14.01.2019 verringert hat, da die einzelnen Beträge der Gebühr für Mühewaltung iSd § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG einem Rechenfehler unterlagen und sohin auch die Gesamtsumme der Honorarnote vom 26.06.2018 fehlerhaft war.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Honorarnote
Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG-
2 begonnene Stunden à € 22,70-€ 45,40
Reisekosten §§ 27, 28 GebAG-
27 km à € 0,42-€ 11,34
Aufenthaltskosten § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAG-
Die Reise wurde um 8:15 Uhr angetreten und um 17:00 Uhr beendet. -€
8,50
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG-
für die erste halbe Stunde € 24,50-€ 24,50
für fünf weitere halbe Stunden à € 12,40-€ 62,00
Anmerkung: bei besonders schwieriger Dolmetschertätigkeit erhöhen sich
diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40-€ 21,20
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG-
Übersetzung Schriftstücke pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 7,60
5785 Zeichen-€ 43,97
für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder
gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks
höchstens € 20,00-€ 20,00
Zwischensumme-€ 236,91
0 % Umsatzsteuer-
Gesamtsumme-€ 236,91
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent-€ 237,00
Die Gebühr des Dolmetschers ist mit € 237,00 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Anspruchsverlust, Antragsänderung, Antragszeitpunkt,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2213934.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019