Entscheidungsdatum
21.03.2019Norm
BDG 1979 §123 Abs2Spruch
W 136 2213212-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von OR Mag. XXXX gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Senat 2, vom 08.11.2018, GZ.: 102 Ds 4/18x, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz BF) wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 BDG 1979 ein. Der Spruch dieses Beschlusses lautet wörtlich (Anonymisierung durch das BVwG):
OR. Mag. XXXX steht im Verdacht,
"[obwohl] ihr am 31. Oktober 2017 durch den Stellvertreter des Anstaltsleiters [...] der Erlass BMJ-VD 41720/0018-VD/2014 vom 8. September 2014 in Erinnerung gerufen wurde (ON 1, AS 49 iVm ON 1, AS 39ff) und ihr mit Dienstauftrag des Anstaltsleiters [...] vom 31. Oktober 2017 die Mitnahme eines privaten Laptops [...] ausdrücklich untersagt wurde (ON 1, AS 31) am 29. März 2018 in den Räumlichkeiten der Justizanstalt XXXX einen WLAN-Cube verwendet [zu haben], dessen WLAN-Signal auch im Gesperre der Justizanstalt XXXX empfangen werden konnte und den Insassen der genannten Justizanstalt einen freien Internetzugang ermöglichte (ON 1, AS 49).
[...], die ihr gemäß § 44 Abs. 1 BDG als Beamtin obliegende Dienstpflicht ihre Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen [...] zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG) und [...] Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG) schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen nach § 91 BDG 1979 begangen zu haben."
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der angelastete Sachverhalt, der inhaltlich detailliert wiedergegeben wurde, aus der Disziplinaranzeige vom 12.10.2018, insbesondere der dieser angeschlossenen Sachverhaltsdarstellung des Anstaltsleiters vom 04.05.2018 bzw. dessen ergänzenden Bericht samt Beilagen vom 06.09.2018 ergeben würde.
An die Disziplinarbeschuldigte sei am 31.10.2017 in Vollziehung des Erlasses BMJ-VD 41720/0018-VD/2014 vom 08.09.2014 seitens des Anstaltsleiters ein schriftlicher Dienstauftrag ergangen, womit ihr mit sofortiger Wirkung die Mitnahme ihres privaten Laptops in die Räumlichkeiten der Justizanstalt XXXX untersagt worden sei. Am gleichen Tag sei sie zu einem erlasskonformen Verhalten ermahnt und sei ihr der Erlass durch Oberstleutnant XXXX zur Kenntnis gebracht worden. Die Disziplinarbeschuldigte würde nun im Verdacht stehen, diesem Auftrag nicht nachgekommen zu sein und am 29.03.2018 in der Justizanstalt XXXX einen WLAN-Cube zum Skypen verwendet zu haben, der das WLAN-Signal auch in die Räumlichkeiten des Gesperres ausgestrahlt habe. Der Anstaltsleiter habe darin ein Sicherheitsrisiko erblickt, zumal den Insassen dadurch ein freier Internetzugang ermöglich worden sei. Die Disziplinarbeschuldigte habe den gegen sie erhobenen Verdacht auch im Zuge einer Rechtfertigung nicht entkräften können. Ihrer Behauptung, wonach die WLAN-Verbindung durch ein Passwort gesichert gewesen sei, würde der Bericht des Anstaltsleiters entgegenstehen, welchem zufolge die Signale auch in der angrenzenden Insassenabteilung einen freien Internetzugang ermöglich hätten.
Der Dienstauftrag des Anstaltsleiters am 31.10.2017, mit welchem der Beschwerdeführerin die Mitnahme des privaten Laptops in die JA untersagt worden sei, und die Ermahnung, bei der ihr der Erlass vom 08.09.2014 zur Kenntnis gebracht worden sei, würden Weisungen darstellen, welche von ihr verbindlich zu befolgen gewesen wären. Da sich solche bei dienstlichen Sicherheitsinteressen auch auf ein außerdienstliches Verhalten erstrecken könnten, sei von einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung im Zusammenhang mit der privaten Nutzung eines WLAN-Cubes in den Räumlichkeiten der JA- XXXX auszugehen. Weil mit einem freien Internetzugang von Insassen dienstliche Sicherheitsinteressen tangiert seien, sei die Schwelle der disziplinären Erheblichkeit überschritten worden. Es sei daher von einem konkreten Verdacht einer über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten hinausgehenden schuldhaften Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 auszugehen. Mangels Einstellungsgründen nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 sei gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig am 17.12.2018 Beschwerde und führte zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen im Wesentlichen aus, dass sie ihren privaten Laptop wegen eines Defekts der Lautsprecher im Herbst 2017 lediglich einmal ins Büro mitgenommen habe, damit sich ein zuvor ersuchter Kollege des Problems annehmen konnte. Nach der rund dreißigminütigen Überprüfung habe sie den Laptop wieder eingepackt und nie mehr in die JA mitgenommen. Es sei richtig, dass sie zur Überprüfung der Lautsprecher ihren WLAN-Cube verwendet hätten. Zu dieser Zeit sei das Mitnehmen eines Laptops außerhalb des Gesperres ihrer Ansicht nach nicht verboten gewesen. Sie habe oft in diversen Büros Laptops gesehen und auch der Anstaltsleiter habe ihr mehrmals private Fotos auf seinem Laptop gezeigt bzw. seien Laptops zu Reparaturen mitgebracht worden. Sie habe nicht absichtlich gegen den Erlass vom 08.09.2014 verstoßen und das Laptopverbot - aufgrund ihrer Wahrnehmungen - auf das Gesperre bezogen. Als sie sich am 31.10.2017 zu den Vorwürfen geäußert habe, habe man ihr nicht geglaubt. Sie habe auch den diesbezüglichen Dienstauftrag sofort unterschrieben, weil sie ihren Laptop in der JA nie verwenden würde. Der WLAN-Cube sei damals nicht zur Sprache gekommen. Beim Mittagstisch habe sie mehrmals von Skypekontakten zu Freunden in Übersee bzw. zu Patenkindern in Kenia gesprochen, jedoch eindeutig erwähnt, dass diese Kontakte zu Hause stattfinden würden. Aufgrund vieler Störfaktoren sei das dafür benötigte, sehr starke Internetsignal in der JA bestimmt nicht möglich. Außerdem wolle sie in Ruhe skypen und nicht ständig von Telefonaten oder Kollegen gestört werden. Sie habe ihren Computer im Herbst 2017 nur ein einziges Mal in ihrem Büro gehabt, um ihn reparieren zu lassen, werden diesen auch nie wieder mitnehmen und habe nie in der JA geskypt. Diese Anschuldigungen seien falsch. Zum WLAN-Cube teilte sie zusammenfassend mit, dass sie den mit einem Zugangsschlüssel gesicherten WLAN-Cube am 29.03.2018 ohne ihren Laptop ins Büro mitgenommen habe und dass ein namentlich genannter Bezirksinspektor das WLAN-Signal angeblich bis ins Gesperre empfangen habe. Ihrer Ansicht nach könne dort, wenn überhaupt, nur ein schwaches Signal empfangen worden sein. Außerdem habe ohne den Zugangsschlüssel ohnehin niemand die Internetverbindung nützen können. Aufgrund der Meldung des Bezirksinspektors sei sie von Oberstleutnant XXXX XXXX und von Justizwachkommandant CI XXXX im Zuge eines Gesprächs nach einem eigenen Internetzugang in ihrem Büro gefragt worden, was sie bejaht habe. Daraufhin sei sie an den Erlass vom 08.09.2014 erinnert worden und habe sie die Anordnung erhalten, den WLAN-Cube nicht mehr in die JA mitzubringen. Daran habe sie sich gehalten. Da der WLAN-Cube gesperrt sei, habe sie ihn nie als Sicherheitsrisiko gesehen.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.01.2018 (richtig wohl: 2019) dem BVwG (eingelangt am 18.01.2019) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
1.1. Zur Person der BF:
Die am XXXX geborene BF steht als Beamtin in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis, sie ist die Leiterin des XXXX der Justizanstalt XXXX . Diese Feststellung konnte unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage getroffen werden.
1.2. Zur im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzung:
Der der angelasteten Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage bzw. aus dem unter Punkt I dargestellten Verfahrensgang und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Die BF bestreitet auch nicht, dass sie ihren privaten Laptop und ihren WLAN-Cube (zumindest einmal) in ihr Büro im Verwaltungstrakt der Justizanstalt XXXX mitgenommen und dort verwendet hat, beteuert aber, dass sie den Laptop nur rund dreißig Minuten zwecks Überprüfung eines Defektes der Lautsprecher durch einen Kollegen in Betrieb hatte und danach sofort wieder eingepackt hat. Sie habe nicht absichtlich gegen den Erlass vom 08.09.2014 verstoßen, sondern aufgrund ihrer Wahrnehmungen angenommen, dass sich dieser lediglich auf das Gesperre bezogen hat. Auch den WLAN-Cube habe sie aufgrund dessen Absicherung mit einem Zugangsschlüssel nicht als Sicherheitsrisiko gesehen. Jedenfalls habe sie sich nach der Erinnerung an den Erlass vom 08.09.2014 durch Oberstleutnant XXXX . XXXX und der Anordnung, den WLAN-Cube nicht mehr in die JA mitzubringen, darangehalten.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im gegenständlichen Fall wurde von der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Ungeachtet dessen wurde vom Bundesverwaltungsgericht auch deshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt problemlos den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob die BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010 Zl. 2007/09/0141). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Sachverhaltes nicht zur Anwendung (VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0017).
Zu Spruchpunkt A):
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F BGBl. I Nr. 102/2018 (BDG 1979) maßgeblich:
"Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. [...] (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
[...]
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
[...]
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben."
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).
Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes, insbesondere auch der Tatsache, dass die BF nach der Aktenlage selber eingesteht, dass sie ihren privaten Laptop und ihren WLAN-Cube in ihrem Büro im Verwaltungstrakt der Justizanstalt XXXX (zumindest einmal) mitgehabt und auch betrieben habe, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Dass sie nicht absichtlich gegen den Erlass vom 08.09.2014 verstoßen habe wollen und das erlassmäßige Verbot des Mitnehmens von Laptops aufgrund ihrer Wahrnehmungen auf das Gesperre bezogen habe, wird allenfalls im Zuge des Disziplinarverfahrens näher zu berücksichtigen bzw. zu würdigen sein. Auch das Vorbringen, wonach sie sich nach der Erinnerung an den Erlass und der Anordnung, den WLAN-Cube nicht mehr in die Justizanstalt mitzubringen, daran gehalten habe bzw. die Aussage, dass niemand ohne dem Zugangsschlüssel die Internetverbindung nützen habe können, werden im folgenden Verfahren zu beachten sein.
Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde letztlich als unbegründet abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.
Schlagworte
Dienstpflichtverletzung, Disziplinarverfahren, Einleitungsbeschluss,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W136.2213212.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019