Entscheidungsdatum
21.03.2019Norm
BDG 1979 §112Spruch
W136 2209432-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Rudolf SCHALLER, Hauptplatz 9/2/13, 7350 Oberpullendorf, gegen den Bescheid des Landesschulrates für das Burgenland vom 01.10.2018, GZ LSR/BL-2430.210162/119-2018, betreffend vorläufige Suspendierung beschlossen:
A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren
gemäß § 31 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) steht als Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist Lehrerin an einer allgemeinbildenden höheren Schule.
2. Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2018 wurde die BF vorläufig vom Dienst suspendiert. Dagegen wurde hg. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
3. Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie Erzieher, die an einer dem Landesschulrat für Burgenland unterstehenden Schule verwendet werden, vom 23.10.2018 wurde die BF gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert.
Mit hg. Erkenntnis vom 17.01.2019, GZ W136 2211149-1/2E wurde der Beschwerde der BF gegen diesen Suspendierungsbescheid stattgegeben und die Nichtsuspendierung der BF ausgesprochen.
4. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die belangte Behörde mit Mail vom 20.03.2019 mit, dass in der gegenständlichen Angelegenheit (vorläufige Suspendierung der BF) keine weiteren damit im Zusammenhang stehenden dienstrechtlichen Maßnahmen getroffen worden seien. Eine Disziplinaranzeige sei und werde nicht erstattet werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 5).
Gemäß § 13 Gehaltsgesetz 1956 sind die infolge einer Suspendierung gekürzten Monatsbezüge hinsichtlich der einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen, wenn der Beamte nicht strafgerichtlich verurteilt wird, über ihn im Disziplinarverfahren keine Geldstrafe bzw. Entlassung verhängt wird und er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens nicht aus dem Dienstverhältnis austritt.
Da im gegenständlichen Fall nach erfolgter Suspendierung mangels Disziplinaranzeige kein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, werden der BF die infolge der Suspendierung allenfalls bereits gekürzten Monatsbezüge hinsichtlich der einbehaltenen Beträge nachzuzahlen sein.
Damit fällt aber auch diese Beschwer im Hinblick auf die zwischenzeitlich hg. ohnehin aufgehobene Suspendierung weg. Selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung könnte vor dem oa. Hintergrund keine Veränderung in der Rechtsstellung des BF mehr bewirken, weil diese nunmehr durch die "Nichtverfügung" der Suspendierung determiniert wird. Der BF ist daher durch den hier angefochtenen Bescheid betreffend die vorläufige Suspendierung - nur dieser ist "die Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens - nicht mehr in ihrer Rechtssphäre berührt.
Der hier beschwerdegegenständliche Bescheid wurde damit wirkungslos und war das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwer, Bezugskürzung, Disziplinarverfahren, Gegenstandslosigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W136.2209432.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019