TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/29 W122 2215834-1

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Veröffentlicht am 29.03.2019
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Entscheidungsdatum

29.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZDG §8

Spruch

W122 2215834-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 07.02.2019, Zl. 307524/15/ZD/0219, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2019 betreffend Zuweisung zur Leistung des Zivildienstes gemäß § 8 ZDG zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 07.02.2019 wurde der Beschwerdeführer einer näher genannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.

2. Mit Beschwerde vom 18.02.2019 beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den bekämpften Bescheid dahin abzuändern, dass von seiner Zuteilung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes abgesehen werde, in eventu dass von dieser Zuteilung derzeit abgesehen werde, in eventu, dass diese Zuteilung bis zur Beendigung des Studiums aufgeschoben werde.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Fortgang seines Studiums, seine wirtschaftliche Situation, insbesondere den Bezug von Studienbeihilfe und seine mit seiner Lebensgefährtin geteilten Obsorgepflichten über zwei minderjährige Kinder an.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und begründete dies hauptsächlich damit, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsgrund nannte, warum der bekämpfte Bescheid rechtswidrig wäre.

4. Im Vorlageantrag vom 01.03.2019 führte der Beschwerdeführer ergänzend an, dass er seit zwölf Jahren zivildienstpflichtig wäre und er sich um seine berufliche und familiäre Weiterentwicklung bemüht habe. Deshalb hätte er eine Betreuertätigkeit aufgenommen und sich der Obsorge seiner beiden Kinder gewidmet. Er hätte seine Veranlassungen nicht darauf abstellen können, jederzeit überraschend eine Zivildienstzuweisung zu erhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der 30-jährige Beschwerdeführer ist zivildienstpflichtig und es wurde kein Aufschub sowie keine Befreiung von der Leistung des Zivildienstes ausgesprochen.

Die Kinder des Beschwerdeführers können sowohl von deren Mutter als auch von einer Betreuungseinrichtung betreut werden. Im Zeitpunkt seiner wirtschaftlichen Dispositionen war dem Beschwerdeführer seine Zivildienstpflicht bekannt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. Der Beschwerdeführer stützt sein Anbringen ausschließlich auf seine wirtschaftliche und private Situation. Rechtsgründe, die den bekämpften Bescheid rechtswidrig erscheinen lassen brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Die Zivildienstpflicht ergibt sich aus dem rechtskräftigen Bescheid vom 08.02.2007.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

Gemäß § 8 Abs. 1 Zivildienstgesetz (ZDG) ist der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.

Gemäß §7 Abs. 1 sind alle Zivildienstpflichtigen zum ordentlichen Zivildienst verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Der Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes steht nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen. Selbst ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes würde die Erlassung des Bescheides gem. § 8 Abs. 1 ZDG nicht hindern.

Da der Beschwerdeführer das erforderliche Alter aufweist, zur Leistung eines Zivildienstes bescheidmäßig verpflichtet wurde, keine rechtlichen Hinderungsgründe vorliegen und er im Stande ist, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen, ist die Beschwerde abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Rechtslage und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 ZDG ist insbesondere hinsichtlich der hier relevanten Frage der eingeschränkten Zuweisungshindernisse hinreichend geklärt (vgl. Verwaltungsgerichtshof, 16.11.2008, 2008/11/0108).

Schlagworte

Zivildiensteinrichtung, Zivildienstleistung, Zivildienstpflicht,
Zuweisungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W122.2215834.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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