TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/29 W112 2210604-2

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Veröffentlicht am 29.03.2019
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Entscheidungsdatum

29.03.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W112 2210604-2/19E

Schriftliche Ausfertigung des am 23.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA INDIEN, vertreten durch XXXX , gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 14.01.2019 auf Grund des Erkenntnisses Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2018, GZ W112 2210604-2, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen, soweit sie sich gegen die Anhaltung 14.01.2019-17.01.2019 richtet.

II. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben, soweit sie sich gegen die Anhaltung 18.01.2019-23.01.2019 richtet.

III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 18.01.2017 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer. Es stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach INDIEN zulässig war und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen; es räumte ihm eine 14tätige Frist für die freiwillige Ausreise ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 30.05.2017 als unbegründet ab. Beschwerde oder Revision gegen dieses Erkenntnis wurde von keiner der Parteien erhoben.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX im Zuge einer Verkehrskontrolle polizeilich betreten und festgenommen. In der niederschriftlichen Einvernahme am folgenden Tag verweigerte der Beschwerdeführer das Ausfüllen der Formblätter zur Beantragung eines Heimreisezertifikates. Das Bundesamt verhängte mit Bescheid vom XXXX , dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme um 12:00 Uhr, über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Unter einem stellte es dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung einen Rechtsberater zur Seite.

Gegen diesen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch XXXX als gewillkürten Vertreter Beschwerde und beantragte, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Nachsicht im Akt, Befragung des Beschwerdeführers und eines Verantwortlichen des Bundesamtes die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.

Am 04.12.2018 legte das Bundesamt den Akt vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß "§ 83 Abs. 4 FPG" feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.

Am 10.12.2018 fand die mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom selben Tag wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet ab, stellte fest, dass gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und sprach über die Kostenanträge ab.

Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 10.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

2. Mit Schriftsatz vom 14.01.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen "die weitere Anhaltung in Schubhaft, Mandatsbescheid des BFA mit obiger GZ. datiert mit XXXX . Mit nachstehender Beschwerde wird die weitere Anhaltung in Schubhaft durch das BFA XXXX , mittels oben bezeichneten Mandatsbescheid bekämpft. Der Titel für die Schubhaft gründet sich auf die Entscheidung des BVwG vom 10.12.2018 mit GZ W112 2210604."

Die Beschwerde führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer aus INDIEN stamme und seit 17.10.2016 in Österreich sei. Der damals gestellte Asylantrag sei negativ entschieden worden. Er arbeite in Österreich als XXXX , nehme keine Sozialhilfe oder Grundversorgungsleistungen in Anspruch und sei strafrechtlich unbescholten. Bei einer zufälligen Kontrolle am XXXX sei der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen worden; eine Schubhaftbeschwerde sei - eben mit oben bezeichneter Entscheidung - am 10.12.2018 abgewiesen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe die weitere Zulässigkeit der Anhaltung in Haft damit begründet, dass die Behörde in der Stellungnahme vom 04.12.2018 eine baldige Möglichkeit der Abschiebung in Aussicht gestellt habe. In dieser Stellungnahme vom 04.12.2018 habe die belangte Behörde auch angeführt, dass sich der Beschwerdeführer bei der Vorführung zur indischen Botschaft unkooperativ gezeigt habe - nämlich insofern, als er auch dort nicht bereit gewesen sei, die erforderlichen Formblätter auszufüllen. Dem sei hinzuzufügen, dass bei Vorführungen zur INDISCHEN Botschaft nicht vorgesehen und nicht notwendig sei, Formblätter auszufüllen. Denn dort werde dem Procedere gemäß auf Grundlage von Dokumenten, welche das Bundesamt vorzubereiten habe, der Betreffende von der INDISCHEN Vertretungsbehörde ergänzend befragt. Am 03.01.2019 habe es eine Anfrage seitens des Beschwerdeführers durch seine Rechtsvertretung gegeben, auf welcher Grundlage von der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung auszugehen sei. In der Anfrage sei thematisiert worden, dass die Behörde von einer baldigen Außerlandesbringung - und damit einem baldigen Ende der Schubhaft - ausgegangen sei. Das Bundesamt habe auf diese Anfrage bis auf den heutigen Tag nicht reagiert. Festzuhalten sei auch, dass der Beschwerdeführer auf Grundlage einer Wohnrechtsbestätigung vom 03.12.2018 in XXXX in XXXX Wohnsitz nehmen könnte. Unstrittig bestehe ein starkes soziales Netzwerk das dem Beschwerdeführer in jeder Hinsicht behilflich sein könne. Der Beschwerdeführer befinde sich im Polizeianhaltezentrum XXXX .

Das Bundesverwaltungsgericht sei in der Entscheidung vom 10.12.2018 von einer baldigen Möglichkeit der Abschiebung ausgegangen. Dies habe sich auf die Stellungnahme des Bundesamtes vom 04.12.2018 gegründet, dem seitens des Gerichts Glauben geschenkt worden sei. Bei der mündlichen Verhandlung am 10.12.2018 sei kein Vertreter der Behörde persönlich anwesend gewesen, obwohl diese in Räumlichkeiten des Bundesamtes stattgefunden habe, also dort, wo der zuständige Referent und der Verfasser der Stellungnahme vom 04.12.2018 ihre Büros haben. Nun sei der Fall eingetreten, dass seit der mündlichen Verhandlung über ein Monat vergangen sei, ohne dass es irgendein eine Neuigkeit seitens des Bundesamtes gebe. Eine Anfrage an die belangte Behörde bezüglich der Aussicht auf die Erlangung eines Heimreisezertifikats sei schlicht unbeantwortet geblieben. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde überhaupt nicht abschätzen könne, ob und w[a]nn eine Abschiebung tatsächlich durchführbar sein werde. Der Beschwerdeführer sei bereits seit dem XXXX in Haft und das Bundesamt habe immer noch keine Antwort auf die Frage, ob eine Abschiebung möglich sei. Die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers erweise sich somit als unverhältnismäßig.

Als weiterer Punkt der Unverhältnismäßigkeit ergebe sich, dass keine erhebliche Fluchtgefahr gegeben sei. Eine "erhebliche Fluchtgefahr" die eine Voraussetzung für die Schubhaft bzw. für ein gelinderes Mittel sei, sei nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer habe kein Verhalten gezeigt, dass darauf schließen ließe, dass er darauf aus sei, unterzutauchen. Er verfüge über ein starkes soziales Netzwerk und könne sich sofort behördlich melden. Er wäre somit behördlich greifbar.

Allenfalls könnte die Behörde mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen finden. Je weiter die Möglichkeit einer Abschiebung in die Ferne rücke (und zumindest sei dies der Fall), desto konkreter müsste die Behörde ein gelinderes Mittel ins Auge fassen. Die fortlaufende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sei von der Behörde nicht einmal auf konkrete Anfrage vom 03.01.2019 hin bestätigt worden.

Beantragt und höflichst gebeten werde, eine allfällige Stellungnahme der belangten Behörde ohne Verzögerung an den Beschwerdeführer bzw. die Rechtsvertretung unter Setzung einer angemessenen Stellungnahmefrist vorzuhalten.

Gemäß § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverodnung zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordung als Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Beantragt werde auch der Behörde die Rückerstattung der Eingabegebühr von 30,- Euro aufzutragen. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt. Es werde beantragt, das BVwG möge der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung auferlegen.

Als Beweise beantragte der Beschwerdeführer die Befragung des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung, Nachsicht im Akt. Befragung seines Vertreters der belangten Behörde in einer mündlichen Verhandlung.

Beantrag werde, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise die weitere Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, sowie der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.

3. Mit Schriftsatz vom 18.02.2019 erstattete der Beschwerdeführer folgende Beschwerdeergänzung:

Der Beschwerdeführer sei am 17.01.2019 in einer Amtshandlung über die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes befragt bzw. informiert worden. Er habe die Bereitschaft gezeigt (und diese sei dokumentiert) dass er bereit sei, freiwillig in die Heimat zurückzureisen. Ihm seien von der belangten Behörde die Formblätter zur Erlangung eines Ersatzdokuments an diesem 17.01.2019 erstmals vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe diese ausgefüllt. [In der] Stellungahme vom 04.12.2018 des Bundesamtes sei dargelegt worden, dass mit einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers gerechnet werden könne. Diese Aussage stehe aber in einem Spannungsverhältnis zu Ausfüllen von Formblättern erst am 17.01.2019. Das Bundesamt habe gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht den Eindruck erweckt, dass ein Procedere zur Erlangung eines Heimreisezertifikats spätestens seit der Vorführung des Beschwerdeführers zur indischen Botschaft erfolgversprechend im Laufen sei. Doch falls diese Angaben der Wahrheit entsprochen haben, warum sei es dann am 17.01.2019 notwendig gewesen, Formblätter auszufüllen? An dieser Stelle sei es passend dazustellen, dass der Beschwerdeführer während der Vorführung zur indischen Botschaft nicht verweigert habe, Formblätter o.ä. auszufüllen. Seit der Beschwerdeführer in Schubhaft sei, seien [ihm] nie Formblätter vorgelegt worden und er sei auch nie gefragt worden, ob er bereit sei, solche auszufüllen. Erst am 17.01.2019 seien ihm erstmals die Formblätter zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments vorgelegt worden. Offensichtlich habe es sich bei dieser Amtshandlung am 17.01.2019 um 08:40 Uhr um eine Reaktion auf die neuerliche Schubhaftbeschwerde gehandelt. Zuvor sei die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Haft nicht geprüft worden. Da der Beschwerdeführer kooperativ sei und die Freiwilligkeit einer Ausreise in der Niederschrift vom 17.01.2019 bestätigt sei, könne mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden, zumal es eine Wohnrechtsbestätigung gebe.

4. Am 22.01.2019 legte das Bundesamt den Akt vor und erstattete folgende Stellungnahme:

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die vorgelegten Formblätter zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes auszufüllen. Dies sei von ihm verweigert worden. Jedoch sei diese Frage mit der entsprechenden Antwort vom Referenten irrtümlicherweise nicht in die Niederschrift aufgenommen worden. Daraufhin seien die Formblätter vom Dolmetscher ausgefüllt und ohne Unterschrift an die Abteilung XXXX [des Bundesamtes] übermittelt worden. Der Beschwerdeführer sei am 06.12.2018 der INDISCHEN Botschaft vorgeführt worden; es sei eine Überprüfung der Daten durch die INDISCHEN Behörden zugesichert worden. Jedoch erweise es sich als äußerst schwierig, von der INDISCHEN Botschaft ein Heimreisezertifikat zu erlangen, wenn die Formblätter nicht unterschrieben seien. Daher sei am 17.01.2019 neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt worden und der Beschwerdeführer sei bereit gewesen, die Formblätter auszufüllen und zu unterschreiben. Er habe auch angegeben, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen, jedoch sei bis dato kein Antrag auf Übernahme der Heimreisekosten beim Bundesamt eingelangt.

5. Mit Schriftsatz vom 21.01.2019 trug das Bundesverwaltungsgericht dem gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers die Behebung folgenden Mangels auf:

"Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu enthalten.

Aus Ihrem Schriftsatz geht nicht hervor, ob Sie die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft gegen die Anhaltung seit dem 10.12.2018 - Sie gründen die Beschwerde u.a. darauf, dass die belangte Behörde nicht zur Verhandlung an diesem Tag erschienen ist -, seit dem 03.01.2019 - Sie gründen die Beschwerde u.a. darauf, dass das Bundesamt Ihnen auf die Anfrage vom 03.01.2019 nicht antwortete, seit dem 14.01.2019 - die Beschwerde richtet sich ihrem Wortlaut zu Folge nur gegen die "[weitere] Anhaltung in Schubhaft" - oder seit dem 17.01.2019 - in der Beschwerdeergänzung vom 18.01.2019 gründen Sie die Beschwerde auf die Amtshandlung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates an diesem Tag - richtet."

5. Mit Schriftsatz vom 23.01.2019 kam der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter dem Mängelbehebungsauftrag fristgerecht nach und erstattete folgende Stellungnahme:

Der Mängelbehebungsauftrag sei persönlich am 21.01.2019 zugestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht frage, ab wann die Schubhaft als unverhältnismäßig erachtet werde. Dazu werde nun ausgeführt, dass die Beschwerde am 14.01.2019 innerhalb der Amtszeit per Fax eingebracht worden sei. Die Anhaltung werde somit ab ebendiesem Tag - dem 14.01.2019 - bekämpft. Die belangte Behörde habe bis dahin auch keinerlei Erklärungen liefern können, warum die Anhaltung in Schubhaft noch verhältnismäßig sein könne. Wie in der Beschwerde dargelegt, seien Anfragen an die belangte Behörde unbeantwortet geblieben. Ohne die Rechtsvertretung zu informieren, habe die belangte Behörde am 17.01.2019 eine Einvernahme durchgeführt, nämlich zur Prüfung der Schubhaft gemäß § 80 Abs. 6 FPG und Erlangung eines Ersatzreisedokuments. In eventu werde daher die Schubhaft ab dem 17.01.2019 bekämpft, da die belangte Behörde an diesem Tag erkennen hätte müssen, dass mangels Ersatzreisedokuments die Abschiebung immer noch auf unbestimmbare Zeit nicht möglich sei.

6. Am 23.01.2019 langte die Stellungnahme des Bundesamtes - Direktion für Heimreisezertifikate ein.

7. Am 23.01.2019 fand - wegen der verspäteten Vorführung des Beschwerdeführers verspätet - die mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Die Einvernahme des Beschwerdeführers gestaltete sich wie folgt:

"R befragt die Partei, ob sie physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hinderungsgründe vorliegen.

BF: Ich bin gesund und kann an der Verhandlung teilnehmen.

R: Sie werden durch gewillkürten Vertreter vertreten. Bleiben die Vollmacht und die Zustellvollmacht aufrecht?

BF: Ja.

R an BFV: Sie haben vorgelegt einen Dienstausweis des Vereins XXXX . Eine Subvertretungsvollmacht liegt nicht vor. Stimmt das?

BFV: Ja, aber ich bin in beiden Vereinen aktiv.

R an BF: Erteilen Sie dem heute erschienenen Vertreter für diese Verhandlung [V]ollmacht?

BF: Ja.

[...]

R: Welche konkreten Fragen soll das Gericht den Beschwerdeführer zu Punkt II.a. Ihrer Beschwerde (Nichtanwesenheit des BFA in der Verhandlung vom 10.12.2018, Vergehens eines Monates seit der Verhandlung, keine Neuigkeiten seitens des BFA, daher Unverhältnismäßigkeit der Haft) fragen?

BFV: Wann wurde dem BF das erste Mal ein sogenanntes Formblatt zur Erlangen eines HRZ zum Ausfüllen vorgelegt.

R: Das ist aufgrund der Verhandlung vom 10.12.2018 geklärt. Es war der Tag der Schubhaftverhängung unmittelbar vor der Schubhaftverhängung.

BFV: Wurde dem BF im Zuge der Vorführung vor der indischen Botschaft ein Formblatt zur Beantragung eines HRZ vorgelegt?

BFV: Wurde dem BF bei der Vorführung vor die indische Botschaft von der indischen Botschaft mitgeteilt, wie lange es dauern würde bis ein HRZ ausgestellt wird?

BFV: Wurde dem BF danach von der belangten Behörde mitgeteilt, wann ein HRZ verfügbar wäre?

R: Inwieweit gründet sich Ihres Erachtens die Anhaltung des Beschwerdeführers seit 10.12.2018 auf den Bescheid vom XXXX ?

BFV: Der Titel der Anhaltung ist der Fortsetzungsausspruch vom 10.12.2018. Bei der Angabe des Bescheides in Titel der Beschwerde im Titel der Beschwerde handelt es sich um eine missverständliche Bezeichnung. Sie sollte nur der Angabe der IFA Zahl dienen.

[...]

R: Beschreiben Sie Ihr soziales Netz in Österreich genau!

BF: Ich habe einen ONKEL hier und habe auch viele Freunde.

R: Die Aufforderung war konkret. Wie heißen diese Leute und wie schaut Ihre Beziehung zu diesen aus?

BF: Mein ONKEL heißt XXXX und meine Freunde heißen XXXX , XXXX und XXXX .

R: Wo wohnen die und wie schaut die Beziehung zu diesen aus?

BF: Mein ONKEL wohnt in XXXX XXXX . XXXX wohnt in XXXX , XXXX , XXXX wohnt in XXXX . Die Nummer weiß ich nicht. XXXX wohnt in XXXX , in XXXX .

R: Wie schaut die Beziehung zu diesen Personen aus?

BF: Ich habe ein sehr gutes Verhältnis zu ihnen.

R: Können Sie das konkret beschreiben?

BF: Sie sind meine Freunde.

R: Was heißt das konkret? Leisten sie Ihnen finanzielle Unterstützung, treffen sie sich regelmäßig... Beschreiben Sie mir ihr soziales Netz zu Ihren Freunden konkret!

BF: Alle meine Freunde sind immer hilfsbereit, wenn ich etwas brauche. Ich kann bei ihnen wohnen und auch essen. Wir sind sehr gute Freunde. Ich kann mich mit ihnen sehr gut unterhalten.

R: Seit wann lebt Ihr ONKEL in XXXX ?

BF: Seit XXXX 2016.

R: Warum geben Sie nicht mehr an, dass Sie an Ihrem Wohnsitz in XXXX wohnen können. Ich gehe ja davon aus, dass Sie einen Mietvertrag oder Ähnliches haben.

BF: Die Wohnung in XXXX gehört einem Herrn namens XXXX . Der hat vor diese Wohnung an jemand anderen zu übergeben.

R: Seit wann wissen Sie das?

BF: Im XXXX 2018 habe ich mich dort angemeldet. Damals hat mir Herr XXXX gesagt, dass er die Wohnung an jemand anderen geben wird.

R: Wann?

BF: Der Herr XXXX ist nach XXXX geflogen. Er hat mir nicht gesagt, wann er die Wohnung an jemand anderen weitergeben wird.

R: Von wann bis wann hatten sie einen Mietvertrag betreffend zu dieser Wohnung?

BF: Ich hatte dort keinen Mietvertrag bzw. hatte nie einen Mietvertrag. Ich habe mich dort nur angemeldet.

R: Haben Sie dort gewohnt?

BF: Ja

R: Von wann bis wann haben Sie dort gewohnt?

BF: Von XXXX bis ich verhaftet wurde.

R: Woher wissen Sie jetzt, dass die Wohnung weitergegeben wird?

BF: Er hat meine Bekleidung an den Herrn XXXX , der im XXXX wohnt, übergeben.

R: Wann war das?

BF: Das war Anfang XXXX . Am XXXX oder XXXX habe ich mit meinem Freund telefoniert und da hat mir mein Freund das gesagt.

R: Wie haben Sie bei dieser Vertragskonstruktion Ihre Miete bezahlt?

BF: Ich habe immer am ersten des Monats bar bezahlt.

R: Wann haben Sie zum letzten Mal bar Ihre Miete bezahlt?

BF: Am 15. XXXX (D: der BF hat gesagt: im XXXX ) habe ich ihm das Geld bar gegeben.

R: Warum wurden Sie dann bereits im XXXX behördlich von diesem Wohnsitz abgemeldet?

BF: Ich habe keine Ahnung, warum er mich abgemeldet hat. Ich habe davon erfahren, als ich verhaftet wurde.

R: Haben Sie Belege für Ihre Mieteinzahlungen in den Monaten XXXX und XXXX ?

BF: Er hat mir nie eine Quittung gegeben.

R: Warum haben Sie im Asylverfahren nicht angegeben, dass Sie einen ONKEL in Österreich haben? Da haben Sie nur angegeben, dass Sie einen ONKEL in XXXX haben.

BF: Ich habe im Asylverfahren angegeben, dass ich einen ONKEL hier in Österreich habe und bei meiner letzten Einvernahme habe ich das auch angegeben.

R: Eingangs Ihres Asylverfahrens haben Sie das nicht angegeben. Seit wann stehen Sie im Kontakt zu Ihrem ONKEL?

BF: Ich habe mein Interview in einer anderen Ortschaft weit weg von XXXX gehabt. Ich weiß nicht, wie die Ortschaft hieß und dort wurde ich gefragt, wie ich von XXXX dorthin gekommen bin. Ich habe dann dort gesagt, dass ich mit meinem ONKEL, der in XXXX lebt gekommen bin.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich habe mit meinem ONKEL im Jahr 2016 Kontakt aufgenommen. Ich habe ihn in XXXX getroffen und nachher bin ich immer wieder zu unserem XXXX gegangen und mein ONKEL ist auch dorthin gekommen.

R: Haben Sie Ihren ONKEL bereits aus INDIEN gekannt, oder wie kamen Sie bei einer Begegnung auf XXXX auf die Idee das jemand Ihr ONKEL ist?

BF: Nein, ich habe mit meinem ONKEL von Indien keinen Kontakt gehabt. Ich habe ihn hier getroffen.

R: Das kann ich mir nicht vorstellen. Sie treffen einen Inder auf XXXX und fragen ihn ob er Ihr ONKEL ist?

BF: Ich bin vom XXXX rausgekommen und bin nach XXXX gefahren und auf XXXX habe ich geweint und er war auch sehr besorgt. Ein Inder hat mich angesprochen und mir gesagt, dass ich ausschaue, wie wenn ich aus INDIEN kämen würde und mich gefragt was los ist und warum ich weine. Ich habe ihm alles erzählt, dass ich vom XXXX rausgekommen bin und einen Wohnsitz brauche und ob er mir helfen kann. Er war sehr nett zu mir und hat mich getröstet und mich mitgenommen.

R: Handelt es sich bei ONKEL um eine Ehrenbezeugung oder um einen ONKEL im biologischen Sinn?

BF: Er ist nicht mein richtiger ONKEL. Ich nenne ihn ONKEL, weil er mir sehr viel geholfen hat. Ich betrachte ihn als meinen echten ONKEL, weil er mir in meinen Schwierigkeiten sehr viel geholfen hat.

R: Ich verstehe nicht, ihre Traurigkeit am XXXX . Sie waren in Grundversorgung untergebracht. Wozu haben Sie einen anderen Wohnsitz gebraucht?

BF: Weil man an seinem Privatsitz essen kann, was man will und kochen kann und es ist auch viel besser als in der Grundversorgung.

R: Das ist jetzt für mich kein Grund nach XXXX zu fahren und traurig einen Wohnsitz zu suchen. Man kann auch Essen auswärts kaufen. Dazu braucht man keine Wohnung.

BF: Es gibt eine sehr große Gesellschaft von INDERN XXXX in XXXX und ich wollte auch mehr [K]ontakt mit meinen Landsleuten haben. Sie haben mir dann erzählt, dass wenn man privat wohnt, auch arbeiten kann und Geld verdienen kann. Man ist auch in Kontakt mit der Gesellschaft und verschiedenen Leuten.

R: Na[ch] all dem was Sie mir schildern, schildern Sie mir nur, dass Sie nicht in der Grundversorgung leben wollten, nicht, dass Sie eine Wohnung außerhalb gebraucht haben, sondern nur eben haben wollten.

R: Das stimmt. Ich wollte nicht in Grundversorgung leben. Ich wollte privat bei diesen Leuten leben.

R: Sie haben am Anfang Ihres XXXX bei Ihrem "ONKEL" an seiner alten Adresse gelebt und sagten, dass Sie nicht mehr bei ihm wohnen könnten, weil er eine Familie hat. Jetzt legen Sie eine Wohnungsbestätigung vor, dass Sie wieder bei Ihrem "ONKEL" leben könnten. Was hat sich bei Ihrem "ONKEL" verändert, dass Sie jetzt wieder bei ihm leben können?

BF: Damals hat mein ONKEL XXXX gewohnt und er hat eine kleine Wohnung gehabt. Als ich verhaftet wurde, habe ich mit ihm telefoniert und er hat mir gesagt, dass er jetzt eine größere Wohnung habe und es wird kein Problem sein, wenn ich bei ihm wohne.

R: Die Wohnung Ihres ONKELS ist eine XXXX wohnung XXXX . Das heißt, XXXX muss zustimmen, dass Sie sich dort anmelden können. Liegt eine Zustimmung vor?

BF: Über diese Erlaubnis XXXX von meiner Anmeldung weiß ich nichts. Aber mein ONKEL hat mir diese Bestätigung gegeben und hat gesagt, dass er mit XXXX sprechen wird.

R: Meinen Sie das mit der Bestätigung (AS80)?

BF: Ja. (Wohnsitzbestätigung des "ONKELS")

R: Wie stellen Sie sich die weitere Vorgangsweise vor, für den Fall, dass Sie enthaftet werden?

BF: Ich habe erst vor nach INDIEN zurückzukehren... Hier in Österreich habe ich keine Straftaten begangen und ich will auch ein ruhiges Leben haben.

R: Ich habe Sie nicht verstanden. Was meinen Sie damit?

BF: Ich wurde verhaftet und ich habe keine Ahnung gehabt, warum. Ich habe keine Ahnung von meinem Asylstatus gehabt. Ich habe jetzt vor nach INDIEN zurückzugehen. Wenn ich enthaftet bin, werde ich sicher zu der INDISCHEN Botschaft gehen und meine Reise organisieren.

R: Was meinten Sie dann mit "ich habe erst vor nach Indien zurückzukehren."?

BF: Weil ich hier in Haft bin. Das ist auch kein Leben. Wenn ich nach INDIEN zurückgehe, wird es mir sicher bessergehen.

R: Wie würden Sie im Falle der Haftentlassung sicherstellen, dass Sie für die belangte Behörde greifbar wären?

BF: Ich werde mich anmelden, dass ich einen festen Wohnsitz habe und ich werde auch meinen Führerschein und meine Geburtsurkunde vorlegen, so dass die Behörde weiß, wer ich bin. Wenn es von mir verlangt wird, dass ich mich melden soll, werde ich das auch machen.

R: Warum haben Sie der Behörde diese Dokumente bisher nicht vorgelegt?

BF: Ich habe meine Geburtsurkunde und meinen Führerschein beim Verkehrsamt vorgelegt, aber nicht beim Bundesamt.

R: Sie stellten mit E-Mail vom 03.01.2019 eine Anfrage an das Bundesamt, aus welchem Grund von der weiteren Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ausgegangen wird und ersuchten um Prüfung des gelinderen Mittels. Dieses E-Mail erliegt im Akt. Als nächster Verfahrensschritt ist im Akt eine Urgenz der XXXX an die BFA-Direktion/HRZ vom 14.01.2019 ersichtlich und die Antwort dieser Abteilung an die XXXX , dass es noch keine Identifizierung gebe und die fehlende Unterschrift des Beschwerdeführers das Verfahren ungemein erschwere. Wurde Ihnen das mitgeteilt?

BFV: Nein.

R: Am 17.01.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme statt, bei der Sie angaben, dass Sie freiwillig nach INDIEN zurückkehren. In der Rückkehrberatung gaben Sie noch an, nicht rückkehrwillig zu sein, Sie kamen der seit JULI 2017 bestehenden Verpflichtung, Österreich zu verlassen nicht nach und traten in der Schubhaft bis zur Verhandlung am 10.12.2018 in den Hungerstreik. Woher kommt der Gesinnungswandel?

BF: Als ich verhaftet wurde, war ich im Stress. Ich habe nicht gewusst, wie ich mich im Gefängnis verhalten soll. Ich habe überhaupt keinen Hunger gehabt am Anfang. Ich habe zwei Tage nichts gegessen. Meine Mithäftlinge waren aus XXXX und sie haben gesagt, dass ich einen Hungerstreik mache. Ich habe ehrlich gesagt, nicht gewusst, was Hungerstreik heißt. Dann habe ich eine Einvernahme gehabt und nach der Einvernahme habe ich wieder gegessen.

R: Meinen Sie die Einvernahme vor dem BVwG?

BF: Ja.

R: In der mündlichen Verhandlung haben Sie angegeben, dass Sie bereits zuvor schon angefangen haben zu essen und nicht erst danach.

BF: An dem Tag habe ich in der Früh Frühstück gegessen. Ich habe ein Brot gegessen und etwas getrunken. Ich habe nicht so viel gegessen. Ich habe langsam begonnen.

R: Sie haben vom amt[s]ärztlichen Dienst, als Sie den Hungerstreik machten, Informationsblätter in XXXX bekommen!

BF: Ich habe nicht solche Blätter bekommen. Ich habe es weder auf XXXX noch auf Deutsch bekommen.

R: Sie waren aber beim Amtsarzt und wurden untersucht und wurden über den Hungerstreik belehrt.

BF: Mein Blutdruck wurde kontrolliert und sonst hat mir der Arzt nichts erzählt.

R: Sie waren jedenfalls vom 02. Bis 10.12. im Hungerstreik, also nicht nur zwei Tage.

BF: Ja, das stimmt.

R: Was haben Sie gemacht, um Ihre freiwillige Ausreise nach INDIEN zu bewirken?

BF: Ich will nicht in der Haft bleiben. Vor meiner Haft hatte ich Freiheit. Ich habe mir überlegt und entschieden, dass ich nach INDIEN gehe, so dass ich dort meine Freiheit genießen kann und gut leben kann.

R: Das beantwortet meine Frage nicht. R wiederholt die Frage.

BF: Ich habe ein Formular unterschrieben.

R: Meinen Sie damit das, das ist mehrseitig.

BF: Ja. (Es handelt sich um den HRZ Antrag)

R: Das Bundesamt teilte am 22.01.2019 mit, dass ihm noch kein Antrag auf Kostenübernahme für die Heimreisekosten vorliegt. Warum?

BFV: Warum sollte der BF das machen. Soweit jemand in Schubhaft ist, hat er meines Wissens zufolge keine Möglichkeit mehr, sich das Ticket auf eigene Kosten zu organisieren.

R: Sie meinen damit, die freiwillige Ausreise durchzuführen?

BFV: Ja. Mir wäre kein Fall bekannt, in dem die Behörde das akzeptiert hätte.

R: Das heißt, Sie stellen auch keinen Antrag auf freiwillige Ausreise?

BFV: Er hat am 17.01. angegeben, dass er freiwillig ausreisen möchte und er hat dann am 21.01. meines Wissens zufolge bei einem Gespräch mit dem XXXX - XXXX angegeben, dass er freiwillig rückkehren möchte und dabei mitgeteilt, dass er bereits die HRZ Formulare ausgefüllt hat.

R: Über wie viel Barmittel verfügen Sie?

BF: Circa XXXX €.

R: Können Sie selbst überhaupt Ihre Ausreise nach INDIEN finanzieren?

BF: Ja.

R: Wie, wenn Sie nur XXXX € haben?

BF: Ich werde irgendwas arbeiten und Geld sparen.

R: Sie haben keine Aufenthaltserlaubnis, wie wollen Sie hier arbeiten und Geld sparen?

BF: Was soll ich dann machen?

R: Am 22.01.2019 übermittelte das Bundesamt einen Aktenvermerk. Demzufolge wurden Sie am 30.11.2018, 13.12.2018, 18.12.2018, 28.12.2018, 02.01.2019, 14.01.2019 und 21.01.2019 von Frau XXXX von der Schubhaftbetreuung besucht und zeigten sich an allen Tagen nicht zur freiwilligen Ausreise bereit. Am 21.01.2019 sagten Sie dem Aktenvermerk zufolge bei der Schubhaftbetreuung, dass Sie auf keinen Fall nach INDIEN zurückkehren wollen. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe sicher mit Frau XXXX gesprochen. Sie hat mich gefragt, ob ich einen Reisepass habe, wie es mir geht und über die Heimkehr wurde überhaupt nicht gesprochen.

R: Das Gericht hat diese Angaben telefonisch überprüft. R verliest den AV vom 23.01.2019. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ich habe das nicht gesagt, dass ich nicht zurückkehren will. Wenn ich nicht zurückkehren will, warum soll ich dann die Formulare unterschreiben.

R: Sie gaben in der Einvernahme am 17.01.2019 an, dass Sie bereit sind, die Formblätter auszufüllen. In der mündlichen Verhandlung am 10.12.2018 gaben Sie an, dass Sie vor der Schubhaftverhängung die Formulare nicht unterschreiben konnten, weil etwas falsch gewesen sei. Wo lag jetzt der Fehler?

BF: Ich habe damals beim ersten Mal den Bescheid nicht unterschrieben.

R: Meinen Sie damit die Übernahmebestätigung?

BF: Die Niederschrift habe ich nicht unterschrieben. Diese Formulare habe ich nicht bekommen. Ich habe diese Formulare das erste Mal bekommen und unterschrieben.

R: Sie haben bei mir in der Verhandlung gesagt, dass Sie die Formulare nicht unterschrieben haben. Das wurde Ihnen auch rückübersetzt. Meine Frage ist also, was in den Formularen falsch war.

BF: Es war im Bescheid, den ich bekommen habe. Dieser Bescheid war auch in der Sprache XXXX . Darin stand, dass ich bis zu meiner Ausreise nach Indien in Haft bleiben werde. Mir wurde auch gesagt, dass innerhalb von 48 Stunden ich freigelassen werde. Ich habe nicht gewusst, dass ich abgemeldet bin und wo ich dann wohnen werde. Das habe ich falsch verstanden. Da stimmt etwas nicht und habe es deswegen nicht unterschrieben. Die Formulare habe ich am 17.01. das erste Mal bekommen. Ich habe sie nie zuvor bekommen. Diese Formulare habe ich das erste Mal gesehen.

R: Das sind definitiv nicht die Formulare vom 17.01.

R: Der einzige Unterschied, den das Gericht sieht, ist, ob Sie im XXXX oder XXXX 2016 nach Österreich eingereist sind. Alle anderen Angaben sind identisch. Daher sind das aber auch nicht die Formulare, die Ihnen am 17.01. vorgelegt wurden, sondern andere Formulare.

BF: Ja.

R: Stimmt jetzt der Rest von den Angaben?

BF: Ja, das ist alles richtig. (Bis Aktenseite 59 und alle Angaben sind richtig)

R: Ausweislich der amtsärztlichen Unterlagen sind Sie bis auf XXXX und eine aktuelle XXXX gesund. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ich bin gesund.

R verliest die Stellungnahme der Direktion für Heimreisezertifikate vom 23.01.2019 das referenzierte Beiblatt lag nicht bei und wird aus dem Verfahren -1 verlesen. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Nein.

R an BFV: Möchten Sie etwas angeben?

BFV: In dieser Stellungnahme vom 04.12.2018 gab Amtsdirektor [...] an, dass der BF im Rahmen der Vorführung zur Botschaft nicht bereit gewesen sei, die Formblätter zu Erlangung eines HZ auszufüllen. Der BF gibt heute an, dass er die Formblätter zur Erlangung eines HZ erstmals am 17.01.2019 vor sich hatte. Offensichtlich gab es ein Missverständnis bezüglich dem Ausdruck Formulare bzw. Protokoll bezogen auf den Termin am XXXX . ich persönlich war, soweit ich mich erinnern kann, einmal persönlich als Begleitung bei einem Vorführtermin vor die INDISCHE Vertretungsbehörde und kann mich erinnern, dass mit dem irrregulär aufhältigen INDER seitens der INDISCHEN Botschaft ein Gespräch geführt wurde, um seinen Namen, den Namen seiner Eltern, den Namen seiner Schule, den Namen des Schuldirektors, das Vorhandensein eines Führerscheins und ähnliches gefragt wurde. Es gab aber bei diesem Termin definitiv kein Erfordernis für den irregulär aufhältigen INDER ein Formular auszufüllen. Ich will damit sagen, meine Erfahrung deckt sich mit der heutigen Angabe meines BF. Es ist, wie ich auch heute nachfragte, nicht üblich, bei Vorführterminen zur Botschaft diese Formulare ausfüllen zulassen, sondern werden diese in der Regel bei der österreichischen Behörde ausgefüllt, um sie dann an die INDISCHE Botschaft zu übermitteln. Wie gesagt berichte ich hier bloß aus meinen eigenen Erfahrungshorizont. Die belangte Behörde sollte es vielleicht genauer wissen, aber sie glänzt leider auch heute mit ihrer Abwesenheit.

R: Wurde Ihnen im Zuge der Vorführung vor der indischen Botschaft ein Formblatt zur Beantragung eines HRZ vorgelegt?

BF: Nein.

R: Wurde Ihnen bei der Vorführung vor die INDISCHE Botschaft von der INDISCHEN Botschaft mitgeteilt, wie lange es dauern würde, bis ein HRZ ausgestellt wird?

BF: Nein.

R: Wurde Ihnen danach von der belangten Behörde mitgeteilt, wann ein HRZ verfügbar sein wird?

BF: Nein.

R: Haben Sie jemals vor dem 17.01.2019 das Formular zur Beantragung eines HRZ Zertifikates ausgefüllt?

BF: Nein. Am 17.01. habe ich sie das erste Mal bekommen.

R an BFV: Haben Sie noch Fragen an den BF?

BFV: Nein.

[...]

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BF: Ich soll enthaftet werden. Ich will mich anmelden und versuchen, so schnell wie möglich, irgendwie nach INDIEN zurückzukehren.

BFV: Als erstes möchte ich zu einem Nebenpunkt etwas anmerken. Ich selber habe einmal bei XXXX im Namen eines Klienten angefragt, ob es möglich ist, dass man unentgeltlich in einer XXXX wohnung mitwohnen darf. Und mir wurde damals die Auskunft erteilt, dass es ein unentgeltliches Mitwohnen in einer XXXX wohnung möglich sei, dass es auch gestattet sei, einen Teil der Wohnung an einen Dritten zeitweilig zu überlassen, dass es nur nicht möglich ist, die Wohnung gänzlich weiterzugeben.

Ich denke, dass es einen Unterschied gibt zwischen der Willigkeit zur freiwilligen Ausreise und der Fähigkeit, selbst die Kosten für die Ausreise zu übernehmen. Bei der freiwilligen Ausreise versteht man, dass eine Organisation, meines Wissens teilen sich die XXXX und der XXXX in XXXX diese Tätigkeit, die Ausreise organisieren. Das heißt, sich um die Dokumente kümmern, um die Erlangung des Tickets kümmern, und dann auch die Kosten übernommen werden. Meines Wissens gibt es auch die Möglichkeit über die reinen Reisekosten hinaus, einen Geldbetrag zu bekommen, der als Hilfe zum Neustart im Zielland gedacht ist. Ich denke daher, dass es keine sonderlich große Rolle spielt, ob der BF gegenwärtig in der Lage wäre, die Ausreisekosten selbst zu tragen. Eine Ausreisewilligkeit und die Möglichkeit dies vom XXXX , welcher in der Schubhaft für dieses Thema zuständig ist, dies in der Schubhaft durchführen zu lassen, besteht.

Wie heute hervorgekommen ist, nämlich durch die heute verlesene Stellungnahme des BFA, gibt es nach wie vor keine konkreten Rückmeldungen, ob und wann ein HRZ erlangt werden könnte. Dies ist etwas verwunderlich, da der BF ja Führerschein und Geburtsurkunde vorlegen konnte und in den bisherigen Verfahren in Österreich, ich meine damit Asylverfahren und Fremdenrechtliches Verfahren, stets gleichlautende Identitätsangaben machte. Offensichtlich hat die belangte Behörde nicht einmal die Möglichkeit, zeitlich ungefähr einzugrenzen, wann mit einer Außerlandesbringung gerechnet werden könnte. Da wäre es doch ökonomischer, wenn der BF mit Hilfe des XXXX oder der XXXX seine Vorbereitungen zur Ausreise betreibt.

Als letzten Punkt führe ich an, dass ich die belangte Behörde heute gerne dazu befragt hätte, warum der BF nicht bereits am Montag dem 21.01. enthaftet wurde. Schließlich gab es am Montag dem 21.01.2019 bis zum Ende der Amtszeiten keine Entscheidung über die erhobene Schubhaftbeschwerde. Die Entscheidungsfrist war somit bereits abgelaufen. Ein Verbesserungsauftrag des BVwG, welcher vermutlich dazu diente die Frist zu "retten" bzw zu verlängern wurde erst am Abend nach der Amtszeit durch einen Gerichtsboten persönlich an die Vertretung des BF überbracht. Dem BF wurde diesbezüglich übrigens gar nichts von der Behörde bzw. vom Gericht mitgeteilt bzw. übermittelt. Es ergibt sich daher die Frage, wie lange das BVwG Zeit hat, um innerhalb der gesetzlichen einwöchigen Entscheidungsfrist zu entscheiden. Für den Fall, dass es gegenständlich rechtskonform wäre den BF am Montag dem 21.01.2019 nicht enthaften zu lassen, hätte dies in der Konsequenz die Bedeutung, dass man etwa eine Entscheidung über die Schubhaft bzw. einen Mängelbehebungsauftrag bis knapp vor Mitternacht mit dem Boten überbringen könnte. Ich bin daher vorläufig der Meinung, dass der BF bereits am Montag dem 21.01.2019 enthaftet werden müssen. Der Vollständigkeitshalber beantrage ich für den Fall des Obsiegens des BF den Zuspruch des Verhandlungsaufwandes für die heutige gegenständliche Verhandlung.

R: Gehen Sie davon aus, dass die Zustellung am 21.01.2019 trotz Vertretungsvollmacht an den BF hätte ergehen müssen?

BFV: Für den Falle, dass die Zustellung durch den Boten zu spät erfolgt war, hätte dem BF zeitgerecht die Entscheidung bzw. Mängelbehebungsauftrag zukommen müssen.

R: Gehen Sie jetzt davon aus, dass man es dem BF auch zustellen hätte müssen oder nicht?

BFV: Es hätte eine zeitgerechte Zustellung geben müssen.

R: Bis wann erachten Sie eine Zustellung durch Boten zeitgerecht?

BFV: Innerhalb der Amtszeiten.

R: Von wem? Innerhalb wessen Amtszeiten?

BFV: Ich gehe davon aus, dass zumindest innerhalb der Amtszeit der belangten Behörde eine Zustellung hätte erfolgen müssen.

R: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie die Rechtmäßigkeit der Zustellung an Sie nur zu den Amtsstunden der Behörde erfolgen hätte dürfen, dies ungeachtet der Tatsache dass das BFA einen Journaldienst hat?

BFV: Nein, die Zustellung kann auch außerhalb der Amtszeiten erfolgen, meines Erachtens. Wie ich auch außerhalb der Amtsstunden eine Schubhaftbeschwerde erheben kann. Allerdings hätte die belangte Behörde reagieren müssen, um den BF am 21.01. enthaften müssen.

R: Wann?

BFV: Bei Ende der Amtszeit.

R: Wessen Amtszeit?

BFV: Ende der Amtszeit der belangten Behörde.

[...]"

8. Mit Schriftsatz vom 28.01.2019 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter die schriftliche Ausfertigung des am 23.01.2019 verkündeten Erkenntnisses. Das Bundesverwaltungsgericht stellte diesen gemäß § 29 Abs. 2b VwGVG dem Bundesamt am 07.02.2019 zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer war INDISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.01.2017 abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung verhängt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.05.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 07.06.2017, als unbegründet ab. Es wurde weder Revision noch Beschwerde gegen dieses Erkenntnis erhoben. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach. Es konnte nicht festgestellt werden, dass seine Ausreise am Mangel an Dokumenten scheiterte.

Der Beschwerdeführer verließ unmittelbar nach Beginn des Asylverfahrens unabgemeldet sein Quartier der Grundversorgung und lebte seither bei Freunden. Es konnte nicht festgestellt werden, wovon er seinen Lebensunterhalt bestritt, bevor er sich selbständig machte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er seine selbständige Tätigkeit sozialversicherte und versteuerte. Er hat keine Verwandten in Österreich, machte hiezu aber unterschiedliche Angaben. Er verfügt über ein soziales Netz, das ihm bisher ein Leben im Verborgenen ermöglicht hatte und wieder ermöglicht hätte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er über einen ordentlichen Wohnsitz verfügte und an seiner letzten Meldeadresse tatsächlich wohnhaft war. Seine letzten beiden Wohnsitze wurden behördlich abgemeldet. Es konnte nicht festgestellt werden, wo der Beschwerdeführer seit XXXX 2018 lebte.

Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift auf der Bescheidübernahmebestätigung und Niederschrift, verweigerte Angaben bei der amtsärztlichen Untersuchung und das Ausfüllen eines Antrages zur Beantragung eines Heimreisezertifikates am XXXX . Er befand sich 03.12.2018-10.12.2018 im Hungerstreik.

Der Beschwerdeführer war bislang nicht ausreisewillig; seine Einstellung hiezu hat sich aber seit der hg. Verhandlung am 10.12.2018 gewandelt. Auch im Entscheidungszeitpunkt hatte er noch keine konkreten Vorstellungen und Pläne, wie er tatsächlich ausreisen könne, füllte aber das Formular zur Beantragung des Heimreisezertifikates am 17.01.2019 aus und trat seit dem 10.12.2018 nicht mehr in den Hungerstreik; es waren auch keine Maßnahmemeldungen verzeichnet. Ein Antrag auf freiwillige Rückkehr unterblieb nicht mangels Willens des Beschwerdeführers, sondern auf Grund der von seinem Vertreter vertretenen Rechtsansicht.

Die Identifizierung des Beschwerdeführers hätte trotz der vorgelegten Dokumente und des unterschriebenen Formulars 3-4 Monate gedauert, hinzu kam die Dauer für die Organisation der Einzelrückführung, sodass mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers erst in VIER Monaten zu rechnen war.

Der Beschwerdeführer befand sich seit XXXX im Stande der Schubhaft, die im Polizieianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde. Er war abgesehen von XXXX wegen einer XXXX gesund und haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers stand auf Grund seines sichergestellten indischen Führerscheins und seiner Geburtsurkunde mit Apostille fest. Dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügte, stand auf Grund des IZR-Auszuges fest, der sich mit den Angaben des Beschwerdeführers deckte. Die Angaben zu seinem Asylverfahren fußten auf dem beigeschafften Gerichts- und Verwaltungsakt seines Asylverfahrens. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, gründete sich auf den Umstand, dass keine Ausreisebestätigung im Akt erlag; dies entsprach auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Da sich der Beschwerdeführer nach Abschluss des Asylverfahrens über Freunde in INDIEN eine Geburtsurkunde überbeglaubigen und diese sowie seinen Führerschein nach Österreich schicken ließ, stand fest, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen hätte können und daran nicht durch einen Mangel an Dokumenten gehindert war.

Dass der Beschwerdeführer das Quartier der Grundversorgung umgehend nach der Asylantragstellung unabgemeldet verließ und die Grundversorgung ausschlug, ergab sich aus dem GVS-Auszug sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer bei Freunden lebte und die ihm die Bestreitung seines Lebensunterhaltes ermöglichten, gründete sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in den hg. mündlichen Verhandlungen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er seine selbständige sozialversicherte und versteuerte: Der Beschwerdeführer behauptete dies auch nicht und brachte keine Beweismittel wie Steuererklärung oder Sozialversicherungsdatenauszug in Vorlage.

Dass der Beschwerdeführer über ein soziales Netz verfügte, das ihm bisher ein Leben im Verborgenen ermöglichte, ergab sich aus seinen Angaben in den hg. mündlichen Verhandlungen. Dass es ihm wieder einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hätte, ergab sich daraus, dass keine Änderung in diesen Umständen behauptet wurde oder erkennbar war. Insbesondere kann auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Mietverhältnis in der hg. mündlichen Verhandlung sowie dem Umstand, dass er laut ZMR amtlich abgemeldet wurde und auch an seinen bisherigen Adressen, den Aussagen des Beschwerdeführers in der letzten hg. mündlichen Verhandlung zufolge, "Meldeadressen verkauft" wurden, konnte nicht festgestellt werden, dass er über einen ordentlichen Wohnsitz verfügte und an seiner letzten Meldeadresse, von der er behördlich abgemeldet wurde, tatsächlich wohnhaft war. Dass auch seine vorletzte Meldeadresse amtlich abgemeldet worden war, ergab sich ebenfalls aus dem ZMR. Dass nicht festgestellt werden konnte, wo der Beschwerdeführer seit XXXX 2018 lebte, ergab sich neben dem Umstand der fehlenden Meldung infolge amtlicher Abmeldung und Nichtvorlage eines Mietvertrages aus den unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers zum Ende seines Mietverhältnisses in der hg. mündlichen Verhandlung sowie dem Umstand, dass er bereits mit der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid eine Wohnsitzbestätigung vom 03.12.2018 vorlegte, bevor seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung zufolge von seinem Freund am XXXX von der Auflösung seines Mietverhältnisses durch Übergabe seiner Effekten erfuhr; dieses Vorgehen wäre unplausibel gewesen, hätte der Beschwerdeführer tatsächlich in seiner angeblich gemieteten Wohnung gelebt.

Dass der Beschwerdeführer die Unterschrift auf der Bescheidübernahmebestätigung und Niederschrift verweigerte, stand auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes fest. Dass der Beschwerdeführer Angaben bei der amtsärztlichen Untersuchung verweigerte, stand auf Grund der beigeschafften amtsärztlichen Unterlagen fest. Das Ausfüllen eines Antrages zur Beantragung eines Heimreisezertifikates am XXXX verweigerte, stand auf Grund der Angabe des Bundesamtes im Zusammenhang mit dem im Akt erliegenden und ausgefüllten, vom Beschwerdeführer aber nicht unterzeichneten Heimreisezertifikatsantrag fest; das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das Formular am 17.01.2019 das erste Mal gesehen, war hingegen eine unglaubhafte Schutzbehauptung, die nicht erklären konnte, weshalb es im Akt einen zweiten, offensichtlich nicht mit der Handschrift des Beschwerdeführers ausgefüllten und nicht unterschriebenen Heimreisezertifikatsantrag im Akt gab, der in einem Punkt von dem vom Beschwerdeführer am 17.01.2019 ausgefüllten, abwich. Da die Verzögerungen durch das Nichtunterschreiben des Heimreisezertifikatsantrages im Verfahren zur Erlangung eines solchen durch die INDISCHE Vertretungsbehörde allgemein bekannt waren und die Ausführungen des Beschwerdeführers in vielen Punkten nicht glaubhaft waren, folgte das Bundesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis vom 10.12.2018 der Schilderung des Bundesamtes, dass das Formular dem Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme am XXXX vorgelegt worden war. Diese Vorgehensweise fand auch im Versuch der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer das Formular im Zuge der Vorführung vor die INDISCHE Vertretungsbehörde am 06.12.2018 nochmals zur Unterschrift vorzulegen, Deckung. Dem stand das Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, dass derartige Formblätter bereits vor der Beantragung des Vorführtermins ausgefüllt werden, nicht entgegen, da dies im Fall des Beschwerdeführers ohnedies geschehen war; er hatte sie nur nicht unterschrieben. Dass der Beschwerdeführer die Formblätter am 17.01.2019 das erste Mal sah, war hingegen, ungeachtet der Feststellungen zum Nichtunterschreiben der Formblätter am XXXX auch vor dem Hintergrund, welche Rolle die Formblätter beim Vorführtermin vor die Botschaft am 06.12.2018 spielten, nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer befand sich 03.12.2018-10.12.2018 im Hungerstreik. Dass er nur keinen Appetit gehabt habe, wie er in der letzten hg. mündlichen Verhandlung angab, war - auch vor dem Hintergrund der durchgeführten Hungerstreikuntersuchungen und ärztlichen Beleh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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