Entscheidungsdatum
03.04.2019Norm
AVG §68 Abs1Spruch
L516 1424737-4/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019, 820112807 -171366850/BMI-BFA_WIEN_RD, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 09.12.2017 den gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung nach dem AsylG dazu fand am 10.12.2017 statt, Einvernahmen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zunächst am 27.12.2017 und 10.07.2018.
2. Ein erster Bescheid des BFA vom 19.07.2018 im Zulassungsverfahren, mit welchem der verfahrensgegenständliche Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, wurde in Stattgabe einer dagegen erhobenen Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.08.2018, L516 1424737-3/5E, gem § 21 Abs 3 BFA-VG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Durch diese Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes war ab diesem Zeitpunkt das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen (§21 Abs 3 BFA-VG). Das BFA hat dem Beschwerdeführer am 31.10.2018 eine Aufenthaltsberechtigung "weiß" (§ 51 AsylG) ausgefolgt.
3. Am 19.12.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut durch das BFA einvernommen.
4. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gemäß § 8 AsylG ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III), erließ gegen diesen eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V).
5. Mit Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Mit Spruchpunkt VI sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
6. Gegen diesen Bescheid des BFA, der am 06.02.2019 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 01.03.2019.
7. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 28.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1. Das BFA erachtete das Vorbringen aus den im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides als nicht glaubhaft (Bescheid, S 64-69). Die Beschwerde tritt unter anderem den einzelnen beweiswürdigenden Argumenten des BFA zum Teil nicht unsubstantiiert entgegen (AS 661-663).
2. Beweiswürdigung
2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, aus den Gerichtsakten des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zum Vorverfahren sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zum gegenwärtigen Beschwerdeverfahren, konkret aus den in den Akten befindlichen Niederschriften und aus dem angefochtenen Bescheid, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden konkreten Quellen bzw Aktenseiten (AS) angeführt sind.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Rechtgrundlage
3.1. Gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt; 2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat; 3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat; 4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat; 5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder 6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
3.2. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Zum gegenständlichen Fall
3.3. In der Beschwerde wird unter anderem der Beweiswürdigung des BFA zum Teil nicht unsubstantiiert entgegengetreten, sodass eine ergänzende Beweiswürdigung und damit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.10.2017, Ra 2016/07/0002) zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich erscheint. Es kann daher gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, weshalb gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.
4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.
Zu B)
Revision
5. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, Folgeantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L516.1424737.4.00Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019