TE Vwgh Beschluss 1999/1/20 98/12/0507

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Veröffentlicht am 20.01.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dr. M in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 21. Oktober 1998, GZ. Präs. K.-38/1996-24, betreffend Übergenuß, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund des angefochtenen Bescheides, der vorliegenden Beschwerde und des Vorerkenntnisses vom 22. April 1998, 96/12/0326, von folgendem aus:

Der Beschwerdeführer steht als rechtskundiger Beamter mit dem Amtstitel Senatsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz.

In der Zeit vom 18. Oktober 1991 bis 29. Februar 1996 war der Beschwerdeführer Mitglied des Steiermärkischen Landtages; dienstlich wurde er in diesem Zeitraum vorerst im Büro eines Bürgermeisters-Stellvertreters als "Sekretär" verwendet, dann - seinem Wunsche Rechnung tragend - der Magistratsdirektion-Präsidialamt zugewiesen.

Mit Schreiben vom 15. Jänner 1996 teilte der Beschwerdeführer dem Magistratsdirektor im wesentlichen mit, es seien bei ihm schon vor längerer Zeit Zweifel aufgetaucht, ob in seinem Fall die dienstrechtlichen Bestimmungen korrekt angewendet worden seien. Jedenfalls habe er seinerzeit im August 1991 seine Kandidatur bei der Landtagswahl gemeldet; wenn er nicht ohnehin auch die Ausübung des Mandates gemeldet habe, so sei davon auszugehen, daß es sich hiebei um eine allgemein bekannte Tatsache gehandelt habe. Spätestens sei aber die Mandatsausübung mit Schreiben vom 17. März 1993 gemeldet worden, als seine "Versetzung" initiiert worden sei. Entgegen § 71 DP/Stmk. sei er in der Folge nicht auf einen gleichwertigen, zumutbaren Arbeitsplatz versetzt worden. Durch die erhebliche Minderung seines Bezuges (Entfall der Sekretärszulage) habe er den Eindruck gehabt, daß die gesetzlich vorgesehene Kürzung ohnehin vorgenommen worden sei. Weiters sei - ungeachtet der Verweisungsnorm im § 1 Abs. 2 DO Graz - im § 42 DO Graz ausdrücklich vorgesehen, daß durch die Behinderung in der Erfüllung der dienstlichen Pflichten keine Verminderung der Bezüge bei Beamten der Landeshauptstadt Graz mit politischen Funktionen eintrete.

Am 5. März 1996 meldete der Beschwerdeführer, daß er sein Mandat als Abgeordneter des Steiermärkischen Landtages zurückgelegt habe.

Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 8. März 1996 wurde wie folgt abgesprochen:

"1. OMR Dr. M gebühren gemäß § 13 Abs 5 des laut § 2 Abs. 1 des Stmk. Landesbeamtengesetzes, LGBl. 124/1974, idF LGBl. 11/1995, als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes iVm § 71 Abs 1 der als Landesgesetz geltenden Dienstpragmatik, RGBl 15/1914, idF LGBl 11/1995, und § 1 Abs 2 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, LGBl 30/1957, idF LGBl 16/1995 (DO), für die Zeit der Ausübung seiner Funktion als Landtagsabgeordneter die Dienstbezüge in einem um 25 v.H. verminderten Ausmaß.

2. Die in der Zeit vom 18.10.1991 bis 29.2.1996 entstandenen Übergenüsse in Höhe von brutto S 664.136,32 sind gemäß § 77 a DO zu ersetzen.

3. Es wird festgestellt, daß OMR Dr. M seit 1.4.1993 einen Dienstposten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, bekleidet.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wird gemäß § 12 Abs 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl 29/1984, idF BGBl 665/1994, die aufschiebende Wirkung zuerkannt."

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor:

"Ich berufe gegen den im Betreff genannten Bescheid, wobei der Punkt 3 des Spruches, in dem festgestellt wird, daß ich seit 1.4.1993 einen Dienstposten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, bekleide, ausdrücklich unbekämpft bleibt."

Rechtlich versuchte der Beschwerdeführer in seiner Berufung insbesondere die Erfüllung seiner Meldepflicht und seine Gutgläubigkeit darzustellen.

Abschließend beantragte der Beschwerdeführer in seiner Berufung, es möge ausgesprochen werden,

"1. daß ich keine Meldepflicht verletzt habe bzw. gutgläubig davon ausgehen konnte, daß ich keiner Meldepflicht unterliege,

2. daß mir die Gutgläubigkeit beim Empfang des Dienstbezuges zuerkannt wird,

3. für den Fall, daß ausgesprochen werden sollte, daß ich 1991 eine Meldepflicht verletzt habe, der Ausspruch darüber, daß ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Versetzung keine Meldepflicht mehr verletzt wurde und somit ab diesem Zeitpunkt die Gutgläubigkeit gegeben war,

4. für den Fall, daß ausgesprochen werden sollte, daß ich eine Meldepflicht verletzt habe, der Ausspruch darüber, daß meine Sekretärszulage mit 1.4.1993 zu Unrecht eingestellt wurde,

5. für den Fall, daß eine Rückzahlungsverpflichtung ausgesprochen werden sollte, eine genaue und nachvollziehbare Aufschlüsselung der Berechnung des Übergenusses."

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. September 1996 wurde diese Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer die unter Zl. 96/12/0326 protokollierte Beschwerde.

Mit Erkenntnis vom 22. April 1998 wurde der seinerzeit angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, wobei aber ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß der Abspruch der belangten Behörde über die dienstrechtliche Stellung des Beschwerdeführers als selbstständiger Abspruch, der in der Berufung ausdrücklich als unbekämpft bezeichnet wurde, in Rechtskraft erwachsen ist und daher nicht mehr Gegenstand des seinerzeitigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen sei.

In der Frage der Bezugskürzung im Hinblick auf die Funktion des Beschwerdeführers als Landtagsabgeordneter und seiner grundsätzlichen Verpflichtung zum Rückersatz führte der Verwaltungsgerichtshof - aufs Wesentlichste zusammengefaßt - aus, dem Beschwerdeführer sei in seiner dienstlichen Verwendung die zur Ausübung seines Landtagsmandates erforderliche freie Zeit gemäß § 71 Abs. 1 DP/Stmk eingeräumt worden; seine Bezüge wären daher gemäß § 13 Abs. 5 GG/Stmk um 25 % zu kürzen gewesen. Die Tatsache und Notwendigkeit der Bezugskürzung um 25 % hätte dem Beschwerdeführer insbesondere auf Grund der Regelung des § 26 Abs. 2 des Steiermärkischen Landesverfassungsgesetzes hinreichend klar sein müssen. Zum Rückersatz wurde der Beschwerde aber aus folgenden Überlegungen Berechtigung zuerkannt:

Die DO Graz kenne zwar mit § 77a eine dem § 13a GG entsprechende Regelung der Rückersatzpflicht, nicht aber eine dem § 13b GG gleichartige Norm hinsichtlich der Verjährung. Bei dem im Beschwerdefall durch § 1 Abs. 2 DO Graz gegebenen Normzusammenhang

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für die als Politiker tätigen Beamten seien die Regelungen für Landesbeamte sinngemäß anzuwenden - würde es zu einer sachlich nicht begründbaren Ungleichbehandlung zwischen den als Politikern tätigen Landesbeamten auf der einen Seite und den in solchen Funktionen tätigen Beamten der Stadt Graz auf der anderen Seite führen, wenn für letztere Gruppe keine Verjährung gelte. Für eine solche Differenzierung im Rahmen des Regelungsbereiches des Steiermärkischen Landesgesetzgebers sehe der Verwaltungsgerichtshof keinen sachlichen Anhaltspunkt. Es sei daher aus Gründen einer verfassungskonformen Interpretation geboten, die diesbezüglich für beamtete Politiker in der Grazer DO bestehende systemwidrige Lücke im Sinne des § 1 Abs. 2 DO durch die Regelung des § 13b GG Stmk zu füllen. Da die belangte Behörde von der Nichtanwendung der Verjährung im Beschwerdefall ausgegangen sei, erweise sich der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet.

Im fortgesetzten Verfahren wurde von der belangten Behörde

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dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung tragend - der Spruch des Bescheides des Stadtsenates vom 8. März 1996 wie folgt abgeändert:

"Der Spruchteil '2. Die in der Zeit vom 18.10.1991 bis 29.2.1996 entstandenen Übergenüsse in der Höhe von brutto

S 664.136,32 sind gemäß § 77 a DO zu ersetzen.' hat nunmehr zu lauten:

'2. Die in der Zeit vom 1.4.1993 bis 29.2.1996 entstandenen Übergenüsse in der Höhe von brutto S 421.363,09 sind gemäß § 77 a DO iVm § 13 b Abs 2 bis Abs 4 des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes zu ersetzen.'

Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt."

In der umfangreichen Begründung des angefochtenen Bescheides gelangt die belangte Behörde schließlich nach Wiedergabe der entscheidenden Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 96/12/0326, nach Hinweis auf die gemäß § 63 Abs. 1 VwGG gegebene Bindungswirkung und nach Darstellung der Rechtslage zu folgender Aussage:

Der Anspruch auf Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Leistungen sei gegenüber dem Beschwerdeführer erstmals mit Erlassung des Bescheides des Stadtsenates vom 8. März 1996 ausdrücklich und schriftlich geltend gemacht worden. Dieser Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 11. März 1996 zugestellt worden, sodaß mit diesem Tag die Verjährungsfrist des § 13b GG/Stmk unterbrochen worden sei. Sämtliche Übergenüsse, die dem Beschwerdeführer drei Jahre vor diesem Tag - somit vor dem 11. März 1993 - ausbezahlt worden seien, könnten daher gemäß § 13b Abs. 3 GG/Stmk nicht mehr zurückgefordert werden. Ein Ersatzanspruch bestehe daher nur hinsichtlich der vom 1. April 1993 bis 29. Februar 1996 entstandenen Übergenüsse. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, daß die in der Zeit vom 18. Oktober 1991 bis 29. Februar 1996 entstandenen Übergenüsse zu ersetzen seien, sei daher zu beheben gewesen. Die vom Beschwerdeführer zu viel empfangenen Bezüge im Zeitraum vom 1. April 1993 bis 29. Februar 1996 hätten brutto S 421.363,09 betragen (im folgenden wird dann die Berechnung dargestellt).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, unter Berufung auf Art. 131 B-VG erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer tritt als rechtskundiger Beamter gemäß § 24 Abs. 2 VwGG selbst auf.

Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, er habe gegen den ersten Bescheid des Gemeinderates vom 12. September 1996 seinerzeit bereits Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der "mit Entscheidung vom 22. April 1998 stattgegeben wurde. Da über diese Beschwerde nur zu einem geringen Teil entschieden wurde, erhebe ich sämtliche seinerzeitigen Beschwerdepunkte auch zum Inhalt dieser Beschwerde."

Im weiteren stellt der Beschwerdeführer die dem Beschwerdefall zugrunde liegende Vorgeschichte und den Sachverhalt aus seiner Sicht dar und führt dann aus, er erwarte sich zu folgenden Punkten eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes:

Da er unbestrittenermaßen wegen seiner Tätigkeit als Landtagsabgeordneter versetzt worden sei, habe er Anspruch auf einen zumindest gleichwertigen Dienstposten gehabt. Daß er rechtswidrig von einem "VIIer-Posten" auf einen "VIer-Posten" versetzt worden sei, sei mit dem bekämpften Bescheid saniert worden. Die Novelle zum Landesverfassungsgesetz, LGBl. Nr. 16/1984, definiere im § 13 Abs. 7 jedoch eindeutig, daß ein wesentlicher Bestandteil der Gleichwertigkeit auch die gleiche Entlohnung sei. Der Beschwerdeführer könne sich nicht vorstellen, daß es rechtens sei, daß ihm seine Einkünfte von einem Tag auf den anderen um mehr als 40 % gekürzt werden dürften. Dies sei nämlich durch das Wegfallen der Zulage, die er als Sekretär eines Vizebürgermeisters erhalten habe, und durch die nachträglich erfolgte 25 %ige Kürzung geschehen. Er habe ein Recht darauf, daß seine Bezüge nicht um mehr als 25 % gekürzt würden. Dieses Recht sei ihm ohne Begründung von der Stadt Graz verweigert und vom Verwaltungsgerichtshof sogar noch bestätigt worden. Auch die Entscheidung in der Frage der Gutgläubigkeit sei in keiner Weise nachvollziehbar und solle nunmehr korrigiert werden.

"Zusammenfassend ersuche ich um eine Entscheidung darüber,

-

ob es rechtens ist, daß mir mein Gehalt um über 40 % gekürzt wurde,

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ob es rechtens ist, daß der Präsident des Landtages nicht gehört wurde,

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ob es rechtens ist, daß mir die Gutgläubigkeit nicht zuerkannt wurde."

Gegen die mit dem angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die anerkannte Verjährung eines Teiles der Rückforderung erfolgte betragsmäßige Berichtigung, nämlich dagegen, daß die belangte Behörde den gesetzlichen Abzug von 25 % von seinen jeweiligen Bezügen im noch nicht von der Verjährung erfaßten Zeitraum unrichtig berechnet habe, bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Sein Vorbringen zielt vielmehr darauf ab, daß die seinerzeitige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nunmehr korrigiert werden solle.

Damit geht der Beschwerdeführer aber offensichtlich von einer unrichtigen Rechtsauffassung aus.

Eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung schafft für die Dauer ihres Bestandes endgültig Recht zwischen den Parteien des Verfahrens. Auch der Verwaltungsgerichtshof selbst ist an seine Rechtsmeinung gebunden (vgl. beispielsweise Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 182, ff, mit weiteren Literatur- und Judikaturangaben). Gemäß dem Grundsatz "ne bis in idem" ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, eine neuerliche Entscheidung über denselben Streitgegenstand zu treffen. Die im fortgesetzten Verfahren ergangene Entscheidung der belangten Behörde hält sich vollkommen an die im Erkenntnis vom 22. April 1998, 96/12/0326, festgestellte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zum Beschwerdefall. Da der Beschwerdeführer in der Frage der Verjährung bzw. der betragsmäßigen Feststellung des Übergenusses selbst in seiner Beschwerde überhaupt nichts vorgebracht hat, stellt sich diese in Wahrheit nur als Bekämpfung der seinerzeitigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes dar. Dies würde aber auf eine Überprüfung bzw. - allfällige - Abänderung dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hinauslaufen, wozu der Verwaltungsgerichtshof aber im Rahmen einer Bescheidbeschwerde nicht berechtigt ist.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 34 VwGG als unzulässig zurückgewiesen werden (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Rechtsprechung zu § 63, S 740).

Wien, am 20. Jänner 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120507.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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