TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/26 W112 2209385-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.2019
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Entscheidungsdatum

26.04.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W112 2209385-2/16E

Schriftliche Ausfertigung des am 05.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA MAROKKO, gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt

der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Mandatsbescheid vom XXXX , dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 14:15 Uhr, verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung.

Gegen diesen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 13.11.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 14.11.2018 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 13.11.2018; am selben Tag legte das Bundesamt den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme.

Mit Bescheid vom 14.11.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag durch persönliche Übergabe, erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ einen Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach MAROKKO zulässig war und erkannte der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Zudem erließ es ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer.

Am XXXX fand die hg. mündliche Verhandlung statt. Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses. Das Bundesamt fertigte es am 25.04.2019 gekürzt aus.

1.2. Am 23.11.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Polizeianhaltezentrum XXXX in das Anhaltezentrum XXXX überstellt.

Am 24.11.2018 wurde der Beschwerdeführer in der Schubhaft aus disziplinären Gründen abgemahnt.

Mit Aktenvermerk vom 07.12.2018 prüfte das Bundesamt von Amtswegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft.

Mit Erkenntnis vom 12.12.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, wies das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.11.2018 als unbegründet ab. Beschwerde oder Revision wurde gegen dieses Erkenntnis nicht erhoben.

Mit Aktenvermerken vom 04.01.2019 und 31.01.2019, prüfte das Bundesamt von Amtswegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft.

2. Mit Anschreiben vom 20.02.2019 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt des Beschwerdeführers zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Darin führte das Bundesamt aus, dass sich der Beschwerdeführer seit XXXX in Schubhaft befand und seit 12.12.2018 "in II. Instanz" eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot bestand. Eine Identifizierung seitens der MAROKKANISCHEN Botschaft sei am 05.10.2018 durch die belangte Behörde eingeleitet worden, seitens der Abteilung XXXX sei am 10.12.2018 und am 12.02.2019 bei den MAROKKANISCHEN Behörden urgiert worden. Eine positive Identifizierung sei bis dato bei der belangten Behörde noch nicht eingelangt. Der Beschwerdeführer sei am 25.08.2015 vom Landesgericht für Strafaschen XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Jahren und XXXX Monaten verurteilt worden. Er habe sich bis XXXX in Strafhaft befunden und sei nach "2/3-Entlassung" ohne Verständigung der belangten Behörde entlassen worden. Da das errechnete Strafende der XXXX gewesen sei, habe die belangte Behörde keine Maßnahmen während der Strafhaft unternommen. Der Beschwerdeführer sei am XXXX niederschriftlich einvernommen worden. Anschließend sei zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft erlassen worden. Gegen die verhängte Schubhaft habe der Beschwerdeführer über seine ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Schubhaft sei durch "den BVwG" bestätigt worden. Die weitere Anhaltung bzw. Anordnung von Schubhaft habe sich aus sich der belangten Behörde als zulässig erwiesen. Die belangte Behörde habe bisher alles versucht, um die Schubhaftdauer so kurz wie möglich zu halten, es sei wie bereits erwähnt zwei Mal beim Konsul der MAROKKANISCHEN Behörde urgiert worden. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet massiv straffällig geworden und habe somit eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dargestellt, er sei zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Jahren und XXXX Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt worden. Außerdem habe in diesem Fall die belangte Behörde keine Verantwortung für eine neuerliche Straftat des Beschwerdeführers übernehmen können.

3. Am 04.03.2019 langte die Stellungnahme des Bundesamtes - Referat Rückkehrvorbereitung hg. ein.

Darin führte das Bundesamt aus, dass am 08.10.2018 ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft des Königreichs MAROKKO gestellt worden sei. Diese habe die Unterlagen zur Überprüfung an die MAROKKANISCHEN Behörden per Diplomatenkurier übermittelt. Eine erste Urgenz sei am 10.12.2018 erfolgt, die letzte im Rahmen eines persönlichen Treffens mit der Botschaft am 12.02.2019; bei dieser sei auf die besondere Priorität dieses Schubhaftfalles hingewiesen worden. Es sei dem Bundesamt von Seiten der Botschaft versichert worden, dass sobald ein Ergebnis der Überprüfung der Identität des Fremden von Seiten der MAROKKANISCHEN Behörden eingehe, dem Bundesamt dieses in Form einer Verbalnote übermittelt werde. Eine weitere Erinnerung betreffend die Bitte um weitere Priorisierung sei diesbezüglich am 04.03.2019 telefonisch erfolgt. Nach Einlangen der offiziellen Zustimmung könne sofort ein Flug für die Rückführung gebucht werden. Die Flugdaten müssen der Botschaft allerdings zumindest drei Wochen im Voraus mitgeteilt werden. Die Ausstellung des Heimreisezertifikates erfolge dann grundsätzlich erst einige Tage vor Abflug. In Anbetracht der Tatsache, dass eine sehr intensive Zusammenarbeit mit der MAROKKANISCHEN Botschaft gepflegt werde und regelmäßig Heimreisezertifikate aufgrund von Zustimmungen ausgestellt werden, gehe das Bundesamt davon aus, dass auch in diesem Fall eine Beantwortung des Antrags erfolgen werde. Im Übrigen werde auch festgehalten, dass bei konstruktiver Mitwirkung des Fremden bei der Personenfeststellung (Vorlage von Dokumenten) die Identifizierung grundsätzlich sehr rasch erfolgen könnte.

4. Am 05.03.2019 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:

"R: Möchten Sie vorab eine Stellungnahme abgeben?

BF: Ich wollte gerne sagen, ich bin hier seit 4 Monaten und seither habe ich keinen Kontakt mit meiner Botschaft. Es war kein Kontakt zwischen mir und dem MAROKKANISCHEN Konsulat. Die Behörden haben mich auch nicht zum Konsulat begleitet.

RV: Nein.

Beginn der Befragung [des] BF:

R: Mit Bescheid vom 14.11.2018 erteilte Ihnen das Bundesamt keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, stellte fest, dass Ihre Abschiebung nach MAROKKO zulässig ist, räumte Ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise ein, erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab und erließ ein unbefristetes Einreiseverbot gegen Sie. Mit Erkenntnis vom 12.12.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht Ihre gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 06.12.2018 als unbegründet ab. Gegen dieses Erkenntnis erhoben Sie weder Beschwerde noch Revision. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ich habe keine Kommentare. Ich akzeptiere, was die österreichischen Behörden beschließen. Wenn Sie mir meinen Reisepass geben, werde ich ausreisen.

R: Warum sollte der Staat Ihren Reisepass haben?

BF: Ich habe nicht Reisepass gemeint, sondern das Heimreisezertifikat. Wenn Sie mir das geben, kann ich Österreich verlassen.

R: Sie haben jetzt gesagt, dass Sie die staatlichen Entscheidungen respektieren. Sie sind seit 2014 zur Ausreise verpflichtet, warum sind Sie dieser Verpflichtung dann - abgesehen von den Zeiten der Strafhaft - bis dato nicht nachgekommen?

BF: 2014 war ich noch jünger und damals habe ich keine richtige Entscheidung getroffen.

R: Es gibt die Möglichkeit, nach Hälfte der Strafhaft aus der Haft entlassen zu werden, wenn man sich verpflichtet nach der Strafhaft Österreich zu verlassen. Warum haben Sie sich nicht darum bemüht, wenn Sie angeben, dass Sie jetzt älter und reifer sind?

BF: Meinen Sie in Haft?

R: Ja, in Strafhaft.

BF: In Haft habe ich viele Häftlinge gesehen, diese haben § 133 bekommen und trotzdem wurden sie nicht abgeschoben und das habe ich nicht gemacht.

R: Warum haben Sie sich aus dem Stande der Schubhaft nicht um Ihre freiwillige Ausreise bemüht. Sie wurden seit Beginn der Schubhaft 20 Mal rückkehrberaten und haben immer angegeben, dass Sie nicht ausreisewillig sind.

BF: Ich habe keine Dokumente in MAROKKO und ich habe keinen Kontakt zu meiner Schwester, die in XXXX lebt und auch keinen Kontakt zu meinem Bruder, der in XXXX lebt.

R: Bereits in der letzten Verhandlung hat das Gericht festgestellt, dass Ihre Angaben, wonach Sie noch nie einen Reisepass hatten, bzw. dass der bei einem Landsmann ist, bzw. dass diesen der Schlepper einbehalten hat, bzw. dass Sie ihn verloren haben nicht glaubhaft sind und das Gericht daher davon ausgeht, dass Sie weiterhin über Ihren Reisepass verfügen.

BF: Der Schlepper hat meinen Reisepass in XXXX genommen.

R: Seit 23.11.2018 wird die Schubhaft im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Mir ist schlecht geworden in diesem Schubhaftzentrum. Ich habe dort jeden 4. Tag eine Spritze in die rechte Seite bekommen. Sie haben mir dort gesagt, diese Spritz[...]e ist nicht gut für meine Knochen, daher haben sie mir jetzt ein Pflaster anstatt der Spritze gegeben.

R: Was haben Sie seit der Verhandlung am XXXX getan, um Ihre Ausreise zu bewirken?

BF: Ich habe Ihre Frage nicht verstanden.

R wiederholt die Frage.

BF: Sie haben mich zu einem anderen Schubhaftzentrum geschickt. Sie haben mir gesagt, dass ich in Kontakt zu meiner Botschaft kommen werde. Seither habe ich keinen Kontakt zu der Botschaft gehabt. Sie haben mich nicht gebracht.

R: Haben Sie von sich aus etwas gemacht?

BF: Ich war in Schubhaft, sie haben mir nichts geschickt von der Botschaft, wie sollte ich das alleine schaffen?

R: Was haben Sie seit der Verhandlung am XXXX getan, um Dokumente zu erlangen, die Ihre Identität belegen?

BF: Ich habe keinen Kontakt mit niemanden, außer mit meinen Freunden und meinem Cousin, er lebt hier in Österreich. Sie haben mich in der Schubhaft besucht. Eine Woche besucht sie mich, eine Woche nicht. Mein Cousin lebt hier in Österreich, es ist der Cousin mütterlicherseits.

R: Handelt es sich um den Cousin XXXX ?

BF: Ja, stimmt.

R: Es wurde bereits in der letzten Verhandlung festgestellt, dass es sich bei ihm um den Cousin Ihres Komplizen handelt und aus dieser Beziehung keine Verfahrenssicherung folgt. Handelt es sich bei der Freundin, die Sie angesprochen haben, um XXXX ?

BF: Ja, ich habe ein Foto, wenn Sie es sehen wollen.

R: Das BVwG hat diese Freundschaft bereits der Rückkehrentscheidung vom 12.12.2018 zu Grunde gelegt, sie ist von der Rückkehrentscheidung umfasst.

BF: Ich liebe sie und sie liebt mich und ihr Sohn liebt mich auch.

R: Wie heißt der Sohn und wann ist er geboren?

BF: Er ist XXXX Jahre alt und heißt XXXX .

R: Dann ist auch er von der Rückkehrentscheidung umfasst. Wer ist XXXX ?

BF: Das ist der Bruder meiner Freundin.

R: Weitere Besuche, abgesehen von Ihrem Bewehrungshelfer bzw. den Sozialarbeitern vom XXXX sind seit Beginn der Schubhaft nicht verzeichnet.

BF: Wie ich Ihnen gesagt habe, Sie haben mich eine Woche besucht und die nächste nicht mehr. Sie kommt von XXXX nach XXXX und braucht pro Strecke ca. XXXX Stunden.

R: SIE LEBT ALSO IN XXXX ?

BF: Ja.

RV: Meinen Sie XXXX oder XXXX ?

BF: Ich meinen XXXX .

R: Am 8.10.2018, also während der Strafhaft, wurde ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft des Königreichs MAROKKO gestellt. Diese übermittelte die Unterlagen zur Überprüfung an die MAROKKANISCHEN Behörden per Diplomatenkurier. Eine erste Urgenz erfolgte am 10.12.2018, die letzte im Rahmen eines persönlichen Treffens mit der Botschaft am 12.2.2019; bei dieser wurde auf die besondere Priorität dieses Schubhaftfalles hingewiesen wurde. Es wurde dem Bundesamt von Seiten der Botschaft versichert, dass sobald ein Ergebnis der Überprüfung Ihrer Identität von Seiten der MAROKKANISCHEN Behörden eingeht, dem Bundesamt dieses in Form einer Verbalnote übermittelt wird. Eine weitere Erinnerung betr. die Bitte um weitere Priorisierung erfolgte diesbezüglich am 04.03.2019 telefonisch. Nach Einlangen der offiziellen Zustimmung kann sofort ein Flug für die Rückführung gebucht werden. Die Flugdaten müssen der Botschaft allerdings zumindest drei Wochen im Voraus mitgeteilt werden. Die Ausstellung des Heimreisezertifikates erfolgt dann grundsätzlich erst einige Tage vor Abflug. In Anbetracht der Tatsache, dass eine sehr intensive Zusammenarbeit mit der MAROKKANISCHEN Botschaft gepflegt wird und regelmäßig Heimreisezertifikates aufgrund von Zustimmungen ausgestellt werden, geht das Bundesamt davon aus, dass auch in Ihrem Fall eine Beantwortung des Antrags erfolgt. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Das BFA hat am Anfang gesagt, dass es ca. 4 Monate dauert. Diese 4 Monate sind vorbei und ich bin noch immer nicht nach MAROKKO geflogen.

R: Was würden Sie also machen, wenn Sie heute aus der Schubhaft entlassen würden?

BF: Ich werde selber zur MAROKKANISCHEN Botschaft gehen und werde mein Zertifikat holen. Danach werde ich mit meiner Freundin nach MAROKKO reisen.

R: Es liegt doch, nach dem was Sie bisher angegeben haben, doch näher, dass Sie eher versuchen werden, in XXXX weiter zu reisen.

BF: Nein, ich werde nicht in XXXX reisen. Ich werde meine Freundin nach Österreich holen, mich hier melden bis ich meine Zertifikate erhalten haben und dann werde ich mit ihr nach MAROKKO reisen.

R: Das steht jetzt im Gegensatz zu Ihrem gesamten Verhalten zu 2014.

BF: Ich war 2014 noch jünger, ich habe falsche Entscheidungen getroffen, aber jetzt habe ich in der Haft etwas gelernt.

R: Ich glaube Ihnen immer noch nicht. Sie geben jetzt an, dass Sie in Freiheit an die Botschaft herantreten werden, um ein Heimreisezertifikat zu erhalten. Wurden aber in Schubhaft bereits 20 Mal rückkehrberaten und haben diese Möglichkeit nie genutzt, um ein Dokument bei Ihrer Botschaft zu beantragen!

BF: Wann meinen Sie? 2014 oder wann?

R: Der BF wurde sowohl in der JA, als auch in der Schubhaft ca. 20 Mal besucht, zuletzt am 04.03.2019. Der BF war dabei immer nicht rückkehrwillig und wollte zuletzt Beschwerde einbringen und dies ist die Mitteilung des XXXX vom 05.03.2019.

BF: Wie ich Ihnen gesagt habe, ich habe keine Dokumente von MAROKKO. Die Behörde hat mir auch nicht geholfen diese zu erlangen. Bringen Sie mir diese Dokumente, dann werde ich nach MAROKKO fliegen.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

BF: Ich bin krank, von unten bis oben, auf der rechten Seite und auf der linken Seite. Ich weiß nicht, wie meine Krankheit heißt, aber wie ich Ihnen gesagt habe, habe ich Spritzen bekommen. Jetzt bekomme ich Pflaster statt Spritzen.

R: Laut den amtsärztlichen Unterlagen leiden Sie an XXXX ( XXXX , XXXX , XXXX ) und XXXX , XXXX und XXXX . Sie nehmen in der Schubhaft Beruhigungs- und Schmerzmittel. Laut psychiatrischem Konsil vom 12.12.2018 besteht keine Suizidalität, Sie sind XXXX , haben noch Schmerzen und Unruhezustände, die Medikamente wurden daraufhin angepasst, Sie bekommen XXXX unter medizinischer Aufsicht und ein Wärmepflaster. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Alles was Sie erzählt haben stimmt, aber ich habe in der Schubhaft keine Probleme gemacht.

R: Laut der Anhaltedatei haben Sie sich am 24.11.2018 der Ärztin gegenüber aggressiv verhalten, da Sie nicht die Medikamente erhalten haben, die Sie wollten. Sie wurden laut und begannen zu schimpfen. Erst nach zwei Aufforderungen durch einen Exekutivbeamten haben Sie Ihr Verhalten eingestellt und es wurde eine Verwarnung ausgesprochen.

BF: Nein, das ist nicht passiert. Hätte ich eine Verwarnung erhalten, dann hätten sie mich in den Keller gesteckt.

R: Mit Bescheid vom XXXX wurde die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft zur Sicherung der Abschiebung über Sie verhängt. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX stattgegeben; unter einem stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses wurde nicht beantragt. Vier Monate nach dem Beginn der Schubhaft ist die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft erneut zu prüfen. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Das ist viel zu viel für mich, solange Zeit in Schubhaft zu bleiben. Ich fühle mich total schlecht und unwohl in Haft. Bitte geben Sie mir meine Dokumente und schicken sie mich in mein Heimatland.

R: Ich habe keine weiteren Fragen an Sie, möchten Sie abschließend eine Stellungnahme abgeben?

BF: Nochmal, wie ich Ihnen gesagt habe, das ist viel zu viel für mich in Haft. Ich kann das nicht mehr ertragen.

R: Möchten Sie Fragen an den BF stellen?

RV: Nein.

R: Möchten Sie noch eine abschließende Stellungnahme abgeben?

RV: In Ihrer Beschwerdevorlage vom 20.02.2019 führte die BB aus, dass der BF aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen würde. Im Fall der Entlassung könne die BB keine Verantwortung für eine neuerliche Straftat der beschwerdeführenden Partei übernehmen. Dabei verkennt die BB offenbar, dass die Schubhaft keines Falls den Zweck verfolgt, einen Fremden von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Abgesehen davon ist es nicht zutreffend, dass vom BF eine gegenwärtige Gefährdung ausgeht. Davon ist insbesondere auf Grund der positiven Führung während der Strafhaft, der bedingten Entlassung, seiner sozialen Kontakte sowie dem mittlerweile bestehenden Kontakt zur Bewehrungshilfe nicht auszugehen. Bei der Frage der Regelmäßigkeit, sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF zu berücksichtigen. Weiters möchte ich festhalten, dass die Angaben des BF, wonach er sich bei der Haftentlassung um eine freiwillige Ausreise nach MAROKKO bemühen würde, nicht unglaubwürdig sind. Es ist auch nicht zutreffend, dass sein Verhalten seit 2014 dieser Annahme entgegensteht. Insbesondere wurde dem BF während der Strafhaft Ausgang gewährt, den der BF nicht dazu genutzt hat unter zu tauchen. Die schriftliche Verständigung des XXXX (Mitteilung vom 05.03.2019) ist insofern etwas verwunderlich, da von Seiten der XXXX zumindest einmal ein E-Mail an XXXX ch ergangen ist, indem ausgeführt wurde, dass der BF rückkehrwillig ist. Abgesehen davon verfolgt die gegenständliche Schubhaft gar nicht den Zweck, den BF zur freiwilligen Rückkehr zu bewegen, da es sich bei der Schubhaft um keine Beugehaft handelt. Viel mehr kommt es darauf an, dass die BB die Abschiebevorkehrungen mit der gebotenen Sorgfalt durchführt. Davon ist aber im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Ich beziehe mich auf eine Auskunft, die die BB in einem anderen Schubhaftverfahren W112 2164664-1 am 21.07.2017 erstattet hat. In dieser Stellungnahme führte das BFA zum HRZ Prozedere mit Marokko aus, dass seitens des BFA in Wochentakt Termine mit dem Konsul, mit dem marokkanischen, abgehalten werden und in der Regel offene Fälle besprochen werden. Die durchschnittliche Dauer von Antragstellung bis Zustimmung würde 3-4 Monate betragen. Offenbar ist die BB von dieser Praxis der wöchentlichen Kontakte abgegangen. Im vorliegenden Fall wurde zwei Mal die Ausstellung eines HRZ urgiert. Deshalb kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die BB auf die kürzest mögliche Schubhaftdauer hinwirkt. Seit Beantragung des Heimreisezertifikates sind bereits 5 Monate vergangen, weshalb die nach Auskunft des BFA typische Dauer eines solchen Verfahrens jedenfalls bereits überschritten ist. Daher wird beantragt: Das BVwG möge aussprechen, dass die Fortsetzung der Schubhaft unverhältnismäßig ist.

R: Wie gehen Sie davon aus, dass der BF die XXXX , von denen er abhängig ist, besorgt?

RV: Es gibt grundsätzlich die Möglichkeit die Wiederaufnahme in der Grundversorgung zu beantragen. Mit der Grundversorgung wäre auch eine Krankenversicherung verbunden. Weiters verfügt der BF über die bereits besprochenen sozialen Kontakte zum Cousin, zu seiner Freundin und deren Bruder. Diese können ihn finanziell unterstützten. Zu diesem Zweck wurde dem BF auch ein Bewehrungshelfer beigestellt.

R: Können Sie das E-Mail, dass Sie zuvor angesprochen haben vorlegen?

RV: Ich kann es ausgedruckt nicht vorlegen.

R: Warum haben Sie es nicht in Verhandlungsvorbereitung vorgelegt?

RV: Weil ich nicht wusste, dass ein Schreiben des XXXX eingebracht wird.

R: Von wann datiert, diese E-Mail?

RV: Vom 20.11.2018

R: Danach wurde der BF z.B. am 02.1.2019 vom XXXX rückkehrberaten oder auch am 13.02.2019 oder auch am 05.03.2019. Laut dem XXXX war der BF dabei immer nicht rückkehrwillig.

RV: Zu den konkreten Beratungen kann ich natürlich nichts sagen.

R: Wie haben Sie als Rechtsberater, d[as] von Ihnen behaupteten Rückkehrwilligkeit-Mail vom 20.11.2018 weiterverfolgt?

RV: Habe ich gar nicht, weil diese Sache nicht von uns erledigt wird, weil es dafür den XXXX gibt, der die Leute dabei unterstützt.

R: Das heißt, der BF hat sich diesbezüglich auch nicht mehr dabei an Sie gewendet.

RV: Nein.

R: Auch nicht bei dem Termin mit dem BF, den sie am 13.12.2018 hatten?

RV: So weit das für mich ersichtlich ist, war das bei diesem Termin kein Thema. Es ging dabei darum, die Dokumente für die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung zurückzugeben.

R: Und bei dem Termin vom 28.02.2019?

RV: Da wurde abgeklärt, ob der BF bei der heutigen Schubhaftbeschwerde von uns vertreten werden möchte.

R: Auch da ist er nicht betreffend die freiwillige Rückkehr an Sie herangetreten?

RV: Das war, soweit für mich ersichtlich, kein Thema. Zu diesen Rückkehrberatungen möchte ich abschließend angeben, dass oft erfahrungsgemäß, dass das Beratungsgespräch vom Berater oft mit mehreren Personen gleichzeitig geführt wird. Für mich ist daher denkbar, dass in dieser Konstellation, fallweise etwas untergehen können.

R: Wollen Sie wirklich sagen, dass der BF bei diesen 20 Beratungen mit seinen Anliegen nie durchkam?

RV: Es wird nicht immer zur Rückkehr beraten, sondern auch Schubhaftbetreuung durchgeführt. Dies entspricht meiner Erfahrung.

R: Aus welchen Grund erachten Sie es als unzulässig, zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit, der vom BF relevierten Ausreisebereitschaft und Mitwirkungswilligkeit, sein Verhalten in Schubhaft und die von ihn gesetzten bzw. nicht gesetzten Schritte zur Erlangung von Dokumenten oder zur freiwilligen Rückkehr heranzuziehen?

RV: Ich sage nicht, dass das unzulässig ist, sondern ich wollte darauf hinweisen, dass es nicht der Haftzweck ist, da es primär nicht um die Fluchtgefahr geht, sondern um die Verhältnismäßigkeit der Haft angesichts einer bereits längeren Dauer.

R: Sehen Sie die Erheblichkeit der Fluchtgefahr für die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft unerheblich an?

RV: Für mich ist diese Frage nicht die maßgebliche Frage, sondern eben in erster Linie die Frage, ob das BFA die Abschiebevorkehrungen mit der gebotenen Sorgfalt durchführt und der Sicherungszweck der Abschiebung nach wie vor erreichbar ist.

R: Laut der Stellungnahme des BFA vom 04.03.2019 wurde am 10.12.2018 das erste Mal urgiert, am 12.02.2019 das letzte Mal. Wie kommen Sie darauf, dass es insgesamt nur zwei Urgenzen gab?

RV: Ich habe mich auf die Beschwerdevoralge vom 20.02.2019 bezogen. In dieser ist von zwei Urgenzen bis zum Zeitpunkt der Vorlage an das BVwG die Rede."

Mit Schriftsatz vom 07.03.2019, eingelangte am Bundesverwaltungsgericht am selben Tag per Telefax, beantragte der Beschwerdeführer, durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter die schriftliche Ausfertigung des am 05.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte diesen § 29 Abs. 2b VwGVG dem Bundesamt am 19.03.2019 zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer war MAROKKANISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union: Es konnte nicht festgestellt werden, dass ihm ein Aufenthaltsrecht iSd Unionsrechts zukam.

Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 23.08.2011 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2014, dem Beschwerdeführer zugestellt am 08.08.2014, abgewiesen und das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Beschwerde oder Revision gegen dieses Erkenntnis wurden nicht erhoben. Mit Bescheid vom 18.12.2014, dem Beschwerdeführer zugestellt am 23.12.2014, erließ das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, verlieh ihm kein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen und stellte fest, dass seine Abschiebung nach MAROKKO zulässig war. Er erhob keine Beschwerde gegen diesen Bescheid, kam der Ausreiseverpflichtung binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung nicht nach und war nicht ausreisewillig.

Der Beschwerdeführer legte im gesamten Asylverfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente vor und unterdrückte seinen Reisepass. Er hielt sich vor der Einreise nach Österreich 1,5 Jahre illegal in XXXX auf und ging in Österreich trotz des Bezugs von Grundversorgung der Schwarzarbeit nach. Der Beschwerdeführer behob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2014 nicht, ebenso wenig die Ladung für den 26.11.2014 und den Bescheid vom 18.12.2014. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an seinen Meldeadressen tatsächlich lebte.

Mit Urteil vom 25.08.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Jahren verurteilt, in der Strafhaft fielen ihm 2015 XXXX Ordnungsstrafen zur Last, seit 2016 fielen ihm keine Ordnungsstrafen mehr zur Last und er wurde im gelockerten Vollzug angehalten.

XXXX vor Ende der Strafhaft durch bedingte Entlassung, die dem Bundesamt nicht mitgeteilt wurde, stellte das Bundesamt einen Festnahmeauftrag aus und suchte um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer an. Im Anschluss an die bedingte Haftentlassung am

XXXX wurde der Beschwerdeführer fest- und in Schubhaft genommen.

Mit Bescheid vom 14.11.2018 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach MAROKKO zulässig war, gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn; es erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab. Mit Erkenntnis vom 12.12.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag durch persönliche Übernahme, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid ab. Beschwerde oder Revision wurde gegen dieses Erkenntnis nicht erhoben.

Nach der Beantragung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer am 08.10.2018 übermittelte die Botschaft des Königreichs MAROKKO den Antrag per Diplomatenkurier zur Überprüfung der Identität des Beschwerdeführers an die Behörden in MAROKKO. Am 10.12.2018 urgierte das Bundesamt das erste Mal die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, am 12.02.2019 das letzte Mal im Rahmen eines persönlichen Treffens mit Vertretern der Botschaft, bei dem auf die besondere Priorität dieses Schubhaftfalles hingewiesen wurde. Die Botschaft versicherte dabei, dass eine Verbalnote übermittelt werde, sobald ein Ergebnis der Überprüfung der Identität des Beschwerdeführers eingehe. Eine weitere Erinnerung erfolgte am 04.03.2019 telefonisch. Nach Einlangen der offiziellen Zustimmung hätte sofort ein Flug für die Rückführung gebucht werden können, die Flugdaten hätten der Botschaft allerdings zumindest drei Wochen im Voraus mitgeteilt werden müssen. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wäre grundsätzlich erst einige Tage vor Abflug erfolgt. Es bestand eine sehr intensive Zusammenarbeit mit der MAROKKANISCHEN Botschaft; es wurden regelmäßig Heimreisezertifikate auf Grund von Zustimmungen ausgestellt.

Die Einlassungen des Beschwerdeführers zur Ausreisewilligkeit und Bereitschaft zur Mitwirkung waren nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer tat von sich aus nichts, um an seiner Ausreise mitzuwirken.

Der Beschwerdeführer war abgesehen von XXXX - und Kopfschmerzen ( XXXX ) sowie einer XXXX , XXXX und XXXX gesund und haftfähig.

Er befand sich seit XXXX im Stande der Schubhaft, seit XXXX auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, die seit 23.11.2018 im Anhaltezentrum XXXX vollzogen wurde. Der Beschwerdeführer wurde zwecks Vorführung vor das Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2019 in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers entsprachen dem Erkenntnis vom 12.12.2018 und beruhten auf den Angaben des Beschwerdeführers; dies galt auch für die MAROKKANISCHE Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger war, stand auf Grund des IZR und des Erkenntnisses vom 12.12.2018 fest und wurde vom Beschwerdeführer auch nie behauptet; gleiches traf für die Feststellung zu, dass der der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte. Dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügte, stand auf Grund des Erkenntnisses vom 12.12.2018 fest und entsprach den Angaben des Beschwerdeführers, der dies auch nie behauptete. Es konnte auch von Amtswegen nicht festgestellt werden, dass ihm ein Aufenthaltsrecht iSd Unionsrechts zukam, weil er - auch betreffend die XXXX Freundin, die er während des Gefängnisaufenthaltes über einen Internetdienst kennenlernte, mit der er sich während der Freigänge traf und die ihn in der Haft besuchte - keinen Sachverhalt dartat, der nicht von der Rückkehrentscheidung vom 12.12.2018 umfasst war und geeignet war, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu begründen.

Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergaben sich aus den beigeschafften verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akten des Asylverfahrens. Die Angaben zur Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbot beruhten auf den beigeschafften verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen fremdenpolizeilichen Akten.

Dass der Beschwerdeführer im gesamten Asylverfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, stand auf Grund der beigeschafften Akten fest. Dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass unterdrückte, stand auf Grund seiner divergierenden Aussagen zum Verbleib seines Reisepasses fest - ihm sei nie ein Reisepass ausgestellt worden, er habe ihn verloren, er sei bei einem Freund bzw. Landsmann, er sei ihm vom Schlepper abgenommen worden -, die nicht glaubhaft waren.

Dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise nach Österreich 1,5 Jahre lang illegal in XXXX aufgehalten hatte, stand auf Grund der diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers fest, ebenso, dass er in Österreich trotz des Bezuges von Grundversorgung der Schwarzarbeit nachging, auch wenn er zu dieser Frage in der hg. mündlichen Verhandlung am XXXX die Aussage verweigerte und die vor der belangten Behörde getätigte Aussage nicht wiederholte.

Dass der Beschwerdeführer das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2014 nicht behob, ebenso wenig die Ladung für den 26.11.2014 und den Bescheid vom 18.12.2014, stand auf Grund der beigeschafften Akten fest.

Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an seinen Meldeadressen lebte, ergab sich aus dem Umstand, dass ihm nach der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren an keiner seiner Adressen mehr etwas zugestellt werden konnte, im Zusammenhalt mit seiner schriftlichen Angabe, er habe sich seit 2010 - entgegen seiner Meldeadressen in XXXX und XXXX - in XXXX aufgehalten; das Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung am XXXX , die schriftliche Stellungnahme betreffend seinen Wohnsitz in XXXX stimme nicht, es habe ihn ein Freund falsch beraten, war nicht glaubhaft. Das Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung am XXXX , der Briefträger habe die Briefe nur vor die Haustüre gelegt, weshalb er sie nicht bekommen habe, war ebenso unglaubhaft wie das Vorbringen, er habe vom Bescheid vom 18.12.2014 nichts gewusst, das in Widerspruch zu seinem Vorbringen stand, er habe ihn nicht beheben können, weil Silvester gewesen sei. Selbiges Vorbringen erstattete der Beschwerdeführer im Übrigen in der hg. mündlichen Verhandlung am XXXX auch betreffend die Zustellung des Erkenntnisses vom 04.08.2018 im AUGUST 2018.

Die Angaben zur Verurteilung des Beschwerdeführers gründeten sich auf den Strafregisterauszug und das beigeschaffte Urteil. Die Angaben zum Vollzug der Freiheitsstrafe gründeten sich auf die vom Beschwerdeführer mit Beschwerdeergänzung vom 14.11.2018 vorgelegten Unterlagen.

Dass dem Bundesamt die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft nicht mitgeteilt wurde, stand ausweislich des in der hg. mündlichen Verhandlung am XXXX vorgelegten Original-Verwaltungsaktes fest. Auf Grund des Aktes stand auch fest, dass das Bundesamt im Gegensatz zur Stellungnahme des Bundesamts vom 20.02.2019 bereits während der Strafhaft des Beschwerdeführers den Festnahmeauftrag erließ. Auf Grund der Stellungnahme des Referats für Rückkehrvorbereitung vom 03.04.2019 stand im Widerspruch zur Stellungnahme des Bundesamts vom 20.02.2019 auch fest, dass bereits vor Ende der Strafhaft des Beschwerdeführers um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer angesucht wurde.

Die Angaben zur Festnahme des Beschwerdeführers, der Verhängung der Schubhaft und deren Vollzug ergaben sich aus dem in der hg. mündlichen Verhandlung am XXXX vorgelegten Original-Verwaltungsakt, der mit der Aktenvorlage vom 20.02.2019 vorgelegten weiteren Aktenstücke und dem Verwaltungsgerichtsakt des Schubhaftverfahrens sowie der Anhaltedatei.

Die Angaben zum Verfahren zur Beantragung eines Heimreisezertifikates gründeten sich im Gegensatz zur Stellungnahme des Bundesamtes vom 25.02.2019 auf die Mitteilung des Referates für Rückkehrvorbreitung vom 04.03.2019. Auf diese gründeten sich auch die Angaben zu den Modalitäten der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft des Königreichs MAROKKO.

Dass der Beschwerdeführer nicht nur bis 2014, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung vorbrachte, sondern auch aktuell nicht ausreisewillig und nicht bereit war, an der Außerlandesbringung mitzuwirken, ergab sich aus dem persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer in den hg. mündlichen Verhandlungen am XXXX und 05.03.2019 vermittelte und der im Gegensatz zu den diesbezüglichen - nicht glaubhaften - Aussagen des Beschwerdeführers in diesen Verhandlungen hiezu - in seinen Handlungen, Deckung fand: Weder war glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus dem Grund nicht um die Haftentlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe angesucht hatte, weil andere dies getan hätten, aber nicht abgeschoben worden seien, noch war glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in ca. 20 Rückkehrberatungsgesprächen mit seinem Wunsch nach freiwilliger Rückkehr nie durchdrang, oder dass dem von seiner Vertreterin relevierten E-Mail ein Ausreisewunsch zugrunde lag, weil unplausibel gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer weder in einem der Termine mit seiner Rechtsberaterin, noch in einem der Termine mit der Rückkehrberatung dieses E-Mail auch nur einmal thematisierte hätte, hätte er tatsächlich jemals die freiwillige Rückkehr beabsichtigt. Das der Beschwerdeführer auch während der Anhaltung in Schubhaft nichts tat, um an der Ausreise mitzuwirken, stand somit auf Grund der hg. mündlichen Verhandlung am 03.04.2019 fest.

Die Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner Haftfähigkeit gründeten sich auf die beigeschafften amtsärztlichen Unterlagen des Polizeianhaltezentrums XXXX und des Anhaltezentrums

XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 BVwGG entschied das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen war. Gegenständlich lag somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes war durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG blieben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG waren, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt war, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. Sollte ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so war gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hatte die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen blieb. Mit Vorlage der Verwaltungsakten galt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hatte darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. Diese Überprüfung hatte zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Schubhaft auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , mit dem das Gericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt hatte, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Das Bundesverwaltungsgericht war daher zur Überprüfung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zuständig.

Zu A) Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft

1. Der Beschwerdeführer wurde zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 FPG in Schubhaft angehalten:

Fremde konnten gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden konnte. Unmündige Minderjährige durften nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft durfte gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig war, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdete, Fluchtgefahr vorlagt und die Schubhaft verhältnismäßig war (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig war, sofern jeweils Fluchtgefahr vorlag und die Schubhaft verhältnismäßig war (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorlagen (Z 3). Bedurfte es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag (§ 59 Abs. 5 FPG), so stand dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG galt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzte.

Der Beschwerdeführer war nicht österreichischer Staatsbürger, sondern MAROKKANISCHER Staatsangehöriger; er war sohin weiterhin Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er war volljährig und verfügte weiterhin über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2018 bestand gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach MAROKKO. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG lagen daher vor.

2. Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 oder 2 FPG oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung lag vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entzogen hätte oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschwert hätte. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hatte, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden war, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hatte und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden wurden (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist war (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatte (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben worden war oder dieser dem Fremden nicht zukam (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hatte, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befunden hatte oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten worden war (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen war, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig war, insbesondere (Z 6) sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hatte oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hatte (lit. a), der Fremde versucht hatte, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich war, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigte (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkam (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt worden waren, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

Es lag weiterhin Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, wonach für die Beurteilung von Fluchtgefahr maßgeblich war, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte, vor: Der Beschwerdeführer behob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, kam der Ladung vor das Bundesamt 2014 nicht nach, behob die Rückkehrentscheidung nicht, brachte seit 2011 seinen Reisepass nicht in Vorlage und hielt sich nicht auf freiem Fuß an seinen Meldeadressen auf.

Es lag weiterhin Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, wonach für die Beurteilung von Fluchtgefahr maßgeblich war, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprach, vor: Der Beschwerdeführer verfügte über kein soziales Netz in Österreich, das der Annahme von Fluchtgefahr entgegengestanden wäre. Mit seinem Cousin bzw. dem Cousin seines Komplizen hatte er schon Kontakt, als er 2014 aufhörte, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Es war nicht ersichtlich, dass diese Beziehung nunmehr zur Verfahrenssicherung beitragen hätte können; gleiches galt für die Beziehung zu seiner in XXXX lebende Freundin und deren Familie.

3. Auf Grund dieser erheblichen Fluchtgefahr konnte mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden:

§ 77 Abs. 3 FPG sah als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Es bestand nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung und Beantragung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer erhebliche Fluchtgefahr, die mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ. Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Antritt seiner Freiheitsstrafe nicht an seinen Meldeadressen aufhielt, zu einer XXXX jährigen Freiheitsstrafe wegen schweren Raubes verurteilt wurde, ihm XXXX Ordnungsstrafen in der Strafhaft zur Last fielen und er bisher nie seinen Reisepass vorlegte, stellte auch der Umstand, dass er seit 2016 im gelockerten Vollzug angehalten wurde und sein Cousin in Österreich lebte, keine hinreichende Sicherheit dar, um mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen finden zu können, zumal er seit 2014 noch vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung bereits nicht mehr mit der Behörde zusammengearbeitet hatte. Der Beschwerdeführer hätte sich auf freiem Fuß dem Verfahren, das zu seiner Aufenthaltsbeendigung geführt hätte, durch Untertauchen oder Weiterreise in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union entzogen. Mit der Anwendung gelinderer Mittel konnte daher nicht das Auslangen gefunden werden.

Aus diesen Gründen konnte daher weiterhin mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden (VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0087; vgl. auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0009); es lag daher weiterhin ein Sicherungsbedarf vor, dem nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden konnte.

4. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft war auch weiterhin verhältnismäßig:

4.1. Die Anhaltung Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kam nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich rechnen war. Das galt auch - zumal vor dem Hintergrund des Unionsrechtes (hier konkret: Art. 15 Abs. 1 der Rückführungs-RL) - für die Rechtslage nach dem FrÄG 2015, wie in den betreffenden Erläuterungen zur Neufassung des § 76 FPG (RV 582 BlgNR 25. GP 23) unter Verweis auf VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517, ausdrücklich festgehalten wurde (VwGH 05.10.2017, Ra 2016/21/0313; 11.05.2017, Ra 2015/21/0188, Ra 2016/21/0369).

Die Abschiebung des Beschwerdeführers setzte die Erlangung eines Heimreisezertifikates für ihn voraus, da der Beschwerdeführer seinen Reisepass nicht in Vorlage brachte. Dieses wurde gegen Ende der Strafhaft des Beschwerdeführers am 08.10.2018 bei der Botschaft des Königreichs MAROKKO beantragt.

Es kam nicht darauf an, ob die tatsächliche Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates schon feststand; dem Bundesamt musste vielmehr grundsätzlich zugestanden werden, Versuche in diese Richtung zu starten (vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047), soweit diese nicht von vornherein aussichtslos erschienen, etwa weil für die betreffende Person bereits mehrfach erfolglos ein Heimreisezertifikat beantragt wurde und die Vertretungsbehörde auch auf aktuelle Urgenzen nicht reagierte (vgl. VwGH 11.06.2016, 2013/21/0033) oder die Vertretungsbehörde in vergleichbaren Fällen standardgemäß die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verweigerte (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144; vgl. VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517).

Wie das Referat für Rückkehrvorbereitung in der Mitteilung vom 16.11.2018 mitteilte, wurde eine intensive Zusammenarbeit mit der MAROKKANISCHEN Botschaft gepflegt und es wurden regelmäßig Antworten und viele Zustimmungen in Form von Verbalnoten (zuletzt am 9.11.2018) von der MAROKKANISCHEN Botschaft an das Bundesamt übermittelt; dies bekräftigte das Referat für Rückkehrvorbereitung in der Mitteilung vom 04.03.2019. Dieser Mitteilung zufolge reagierte die Botschaft des Königreichs MAROKKO auch auf die Urgenz. Hinweise, dass bereits früher einmal (erfolglos) ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer beantragt worden war, kamen nicht hervor.

Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates setzte die Identifizierung des Beschwerdeführers durch die Behörden in MAROKKO voraus, da der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente, Kopien von Dokumenten o.ä. in Vorlage brachte, um seine Identität zu untermauern. Diese Identifizierung dauerte bereits fast FÜNF Monate lang und sohin länger als geplant.

Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft war es aber nicht erforderlich, dass die Identität des Fremden bereits geklärt war; vielmehr genügte es, dass Aussicht bestand, die Klärung der Identität - und damit verbunden die Erlangung eines Heimreisezertifikats - innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer bewirken zu können (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0348).

Es lagen keinerlei Umstände vor, auf Grund welcher anzunehmen war, dass mit der Identifizierung des Beschwerdeführers nicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen war.

Mit der Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers war daher mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.

4.2. Die weitere Anhaltung in Schubhaft war auch vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0012; 19.04.2012, 2011/21/0123): Der Beschwerdeführer, der sich seit 09.03.2015 ohne Unterbrechung in Untersuchungs-, Straf- und Schubhaft befand, war haftfähig. Er litt an XXXX , einer XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Seine Erkrankungen wurden in der Schubhaft behandelt. Sie waren weder dergestalt, dass sie den Beschwerdeführer am Untertauchen gehindert hätten, noch dergestalt, dass sie die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft unverhältnismäßig erscheinen ließen.

4.3. Der Beschwerdeführer war vorbestraft. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 76 Abs. 2 FPG und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) war daher auch sein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwog; dabei war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und am Anfang der Strafhaft Ordnungswidrigkeiten in der Haft beging. Am Ende der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer im gelockerten Vollzug angehalten, nach der Überstellung in das Anhaltezentrum XXXX musste der Beschwerdeführer jedoch wegen einer Ordnungswidrigkeit ermahnt werden. Hinzu kam, dass di

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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