TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/6 G312 2218072-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2019
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Entscheidungsdatum

06.05.2019

Norm

BFA-VG §22a
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76

Spruch

G312 2218072-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Georgien, vertreten durch XXXX, vom 29.04.2019 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2019, Zl. XXXX betreffend Anordnung der Schubhaft und gegen die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, vom 14.03.2019 wurde über XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Mit dem am 25.04.2019 beim BFA und zuständigkeitshalber an das BVwG am 29.04.2019 weitergeleiteten und mit 25.04.2019 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft. In der Beschwerde wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen; den angefochtenen Bescheid ersatzlos, in eventu den Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass statt der Schubhaft ein gelinderes mittel angeordnete wird. Gleichzeitig übermittelte der BF ein Konvolut an Referenzschreiben.

3. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage wurden dem BVwG vom BFA, RD XXXX, am 29.04.2019 die Bezug habenden Verwaltungsakten und eine mit 29.04.2019 datierte Stellungnahme zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF derzeit im XXXXin Schubhaft befindet.

Abschließend wurde vom BFA beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sowie die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der Kosten in gesetzlicher Höhe zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und behauptet Staatsangehöriger von Georgien.

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Das Verfahren zur Identifizierung als georgischer Staatsbürger sowie die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde bei der georgischen Botschaft eingeleitet.

Der BF verfügt über keinen gültigen Reisepass und keinen Personalausweis, sowie über keine Berechtigung zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem.

1.2. Der BF stellte erstmals am 12.01.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit 25.01.2012 gemäß § 3 und 8 AsylG 2005 negativ entschieden und mit einer Ausweisung verbunden wurde. Die Entscheidung erwuchs mit 09.02.2012 in Rechtskraft. Der dagegen erhobene Wiedereinsetzungsantrag wurde abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 26.02.2014 mit Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen.

1.3. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung seit 2012 nicht nachgekommen und hält sich seitdem illegal und ohne Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Auch wirkte der BF bei der Beschaffung eines Heimreisezertifikates nicht mit und verweigerte die Auskunft über seine Aufenthaltsadresse in XXXX. Der HRZ Antrag wurde am 06.09.2016 an die georgische Botschaft übermittelt, jedoch musste das Verfahren mangels Mitwirkung des BF eingestellt werden.

1.4. Der BF wurde am 13.03.2019 im Zuge einer Personenkontrolle festgenommen und zwecks weiterer fremdenrechtlichen Behandlung in das XXXX verbracht und am 20.03.2019 in das XXXX überstellt.

1.5. Mit 14.03.2019 wurde das Verfahren zum Erhalt des HRZ neuerlich über die georgische Botschaft eingeleitet, die (neuerliche) Vorführung wurde für den XXXX vereinbart. Am 02.05.2019 wurden weitere HRZ Verfahren mit den Botschaften der Staaten Armenien und Russland eingeleitet.

Der BF befindet sich seit 14.03.2019, 15.25 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft, diese wird derzeit im XXXX vollzogen.

1.6. Der BF verfügt in Österreich über keine wesentlichen familiären oder beruflichen Bindungen. Er verfügt über gewisse soziale Bindungen in seiner Aufenthaltsgemeinde, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern lebt von der Unterstützung der Unterkunftsgeber.

1.7. Der BF ist seit 7 Jahren lang unangemeldet und illegal in Österreich aufhältig, er war für die Behörden nicht bzw. nur durch Zufallskontrolle greifbar. Der BF hat durch Untertauchen das Verfahren seiner Außerlandesbringung vereitelt und wirkt gleichzeitig am Verfahren zur Erlangung des HRZ nicht mit. Der BF ist trotz seiner Verpflichtung nicht freiwillig in seinen Heimatstaat zurückgekehrt und will auch nicht zurückkehren.

1.7. Der BF hat sich im Zusammenhang mit seiner rechtskräftigen Verpflichtung zur Ausreise aus Österreich und der angeordneten Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Georgien sowie durch Untertauchen als nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ erwiesen.

Der BF ist haftfähig, ist sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Verhältnismäßigkeit der Haft in Zweifel ziehen lassen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren.

Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens tritt das erkennende Gericht im Ergebnis vollinhaltlich der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass sich der BF bisland im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Ausreise aus Österreich und Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Georgien als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. Die mangelnde Bereitschaft des BF zur Mitwirkung des Rückkehrverfahrens äußerte sich dadurch, dass der BF seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist, am Verfahren zum Erhalt des HRZ nicht mitgewirkt hat und in der mündlichen Verhandlung dezitiert erklärte, nicht nach Georgien zurück zu wollen.

Auch wenn der BF nun vorgibt, jetzt kooperativ zu sein, sowie über relevante soziale Bindungen und Wohnmöglichkeit in Österreich zu verfügen, ist dies nicht glaubhaft, zeigte doch der BF durch sein bisheriges, andauerndes Verhalten, dass er weder gewillt ist, in sein Heimatland zurückzukehren und im Hinblick auf seinen illegalen Aufenthalt eine Rückführung nach Georgien zu verhindern noch am Ausweisungsverfahren mitzuwirken.

Der BF ist offensichtlich nicht gewillt, sich an die Rechtsordnung zu halten, dies ergibt sich auch daraus, dass er trotz negativer Asylentscheidung und rechtskräftiger Ausweisung nicht bereit ist, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Er hält sich seit 2012 illegal in Österreich auf. Er vefügt zudem - entgegen seinen Angaben - über keinen ordentlichen Wohnsitz, die von ihm vorgebrachte Wohnmöglichkeit bei der Familie XXXX hat der BF nie als ordentlichen Wohnsitz genutzt, er war dort nie ordnungsgemäß angemeldet, daher kann dies auch nicht als gelinderes Mittel herangezogen werden. Es besteht - wie auch die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - dringende Fluchtgefahr, sowie die Gefahr des Untertauchens. Der BF hat die rechtskräftige Entscheidung zur Abweisung seines Asylantrages sowie Ausweisung nicht akzeptiert und ist seit mittlerweile sieben Jahren illegal in Österreich. Seine Rechtfertigung, er habe nicht gewusst, dass er Österreich verlassen müsse, ist nicht glaubhaft. Ihm wurde die negative Asylentscheidung über seine Rechtsvertretung zugestellt, den Ausweisungsbescheid hat der BF selbst übernommen. Außerdem erklärte er selbst in der mündlichen Verhandlung, dass er sich bei der Familie XXXX nicht angemeldet habe, um der Familie keine Schwierigkeiten zu bereiten. Daraus ist klar ersichtlich, dass ihm bewusst gewesen sein muss, dass er nicht gesetzeskonform handelt.

Es ist daher nicht glaubhaft, dass der BF - wie er in der mündlichen Verhandlung vorbringt - sich (ab nun) an die österreichische Rechtsordnung in Österreich halten wird und sich regelmäßig bei der Polizei melden wird. Sein Vorbringen - ihm sei weder seine Ausreiseverplfichtung, noch seine Meldeverpflichtung bewusst gewesen - kann sein Verhalten nicht rechtfertigen. Zum einen erklärte er selbst in der mündlichen Verhandlung, dass auch in seinem Heimatland eine entsprechende Meldepflicht vor einer Behörde besteht. Zum anderen gibt er vor sich bei seinen Unterkunftgebern nicht angemeldet zu haben, um diese nicht zu schaden, also war ihm sein rechtswidriges Verhalten sehr wohl bewusst. Sein Vorbringen dient offenbar dem Bestreben, aus der Schubhaft entlassen zu werden, neuerlich unterzutauchen und eine Abschiebung nach Georgien zu verhindern. Er hat zwar Integrationsschritte gesetzt, jedoch im Wissen der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes in Österreich.

Auch das Vorbringen, er habe zur Familie XXXX eine elternähnliche Beziehung aufgebaut, kann kein Glauben geschenkt werden. So hatten weder Frau XXXX, noch Herr XXXX, welche beide in der mündlichen Verhandlung als Zeugen ausgesagt haben, über seine familiären Verhältnisse im Heimatstaat Kenntnis. Einzig die Tochter der Familie XXXX, welche ebenfalls als Zeugin ausgesagt hat, hatte - wenn auch nur wenig - Kenntnisse über die Familie bzw. Situation des BF.

Der BF bringt zum Vorliegen gelinderer Mittel weiters vor, dass eine finanzielle Sicherheit in der Höhe von 5.000 Euro durch seinen Bekannten XXXX (im Folgenden: RS), welcher auch als Zeuge in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, gestellt wurde und dieser Betrag auf dem Konto seiner Rechtsvertretung aufliegt. Hier ist ihm jedoch einerseits entgegen zu halten, dass die Sicherheitsleistung von jemand kommt, der keine Kenntnis über den wahren Aufenthaltsstatus des BF gehabt hat. Der Zeuge war sogar im Glauben darüber, dass der BF sich legal mit einer Aufenthaltsberechtigung in Österreich aufhält, über den illegalen Aufenthalt des BF seit 2012 hatte der Zeuge keine Kenntnis und zeigte sich darüber vollkommen überrascht. Dies belegt, dass kein Vertrauensverhältnis zwischen dem Zeugen und dem BF besteht, wodurch keinesfalls gesichert ist, dass der BF durch sein Verhalten diese finanzielle Sicherstellung nicht gefährdet.

Ausschlaggebend ist jedoch, dass die finanzielle Sicherheitsleistung bei der Behörde zur Sicherstellung des Verfahrens zu hinterlegen ist, und nicht wie hier bei der Rechtsvertretung.

Die Behörde hat das Verfahren zur Außerlandesbringung des BF unverzüglich eingeleitet, die Abschiebung ist in vertretbarer zeit auch möglich.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Rechtsvertreter zuweilen die Judikatur der Höchstgerichte überinterpretieren, wonach jeder Integrationsschritt des Fremden, wie Deutschkenntnisse, Freunde, Wohnmöglichkeit, illegale Arbeit u.dgl., zu einer Verringerung der Fluchtgefahr führt. Ausgangspunkt im Schubhaftverfahren ist, dass abzuschiebenden Personen ein rechtmäßiger Aufenthalt nicht zukommt. Wenn in dieser Situation vom Fremden derartige Integrationsbemühungen gesetzt werden, um den illegalen Aufenthalt zu verfestigen, so widersprechen dies einerseits der behördlichen Verpflichtung das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen und führen in der Folge in der Regel auch nicht zur Verringerung der Fluchtgefahr. Gerade wenn es dem Fremde ein Anliegen ist, seinen Aufenthalt unrechtmäßig zu verfestigen, wird er nicht zuwarten, bis Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei ihm erscheinen, um ihn im Behördenauftrag außer Landes zu bringen. Vielmehr wird er regelmäßig die letzte ihm verbleibende Möglichkeit wählen, seinen Aufenthalt durch Untertauchen zu verlängern. Die von den Rechtsvertretern regelmäßig aufgeführten, weniger gewichtigen Integrationsschritte im Bundesgebiet werden ihn keineswegs davon abhalten. In diesem Zusammenhang ist das vom Fremden gesetzte Verhalten bzw. seine Person betreffende Umstände, welche in der Judikatur als typische und nicht zu berücksichtigende Begleitumstände des Flüchtlings angesehen werden, wie Mittellosigkeit, fehlende Dokumente und andere Sachverhalte sehr wohl bei der Beurteilung der Fluchtgefahr miteinzubeziehen. Gerade des fehlende Engagement, sich bei der eigenen Vertretungsbehörde Reisedokumente zu besorgen, erscheint im Falle der Zumutbarkeit ein starkes Indiz für den Unwillen des Fremden, das Bundesgebiet zu verlassen. Aus der Verpflichtung auszureisen kann zwanglos eine Verpflichtung des Fremden erkannt werden, seine freiwillige Ausreise zu befördern. Ebenso ist der in einer Einvernahmen allenfalls geäußerte Unwille, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen oder die Ankündigung sich Abschiebungsmaßnahmen zu widersetzen ein Zeichen für mangelnde Kooperationsbereitschaft. Alle diese Umstände vermögen in einer Zusammenschau sehr wohl bestehende Fluchtgefahr zu dokumentieren.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Abweisung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.I.):

3.2.1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 Z 1 leg. cit. nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z1), zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3).

Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder Z 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 leg. cit. vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 4 BFA-VG) angeordnet worden sind (1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit.a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z9).

Die Schubhaft ist gemäß Abs. 4 leg. cit. schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet.

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.

Die belangte Behörde begründete dies vor allem zur Sicherung der Abschiebung sowie insbesondere der Missachtung der österreichischen Rechtsordnung (siebenjähriger illegaler Aufenthalt in Österreich, mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Feststellung der Identität bzw. Erhalt eines Heimreisezertifikates, Verstoß gegen das Meldegesetz), das Vorliegen einer hohen Fluchtgefahr und sein im Verborgenen geführtes Leben sowie mit insbesondere auch dessen fehlende Wohn- und Familiensituation, auch das Fehlen einer aufrechten Meldung, wodurch davon auszugehen wäre, dass der BF bei Belassen auf freiem Fuß erneut untertauchen werde, um die behördlichen Maßnahmen zu verhindern. Der BF sei aufgrund seines bisherigen Vorverhaltens im Verfahren aller Voraussicht nach auch künftig nicht gewillt sich an Rechtsvorschriften zu halten und es bestehe höchste Fluchtgefahr. Dies ist aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid klar ersichtlich. Das BFA stützte sich bei der Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffern 1, 3, 8 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte auch den Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Dabei stellte das BFA fest, dass der BF die Integrationsschritte im Wissen der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes gesetzt hat.

Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis dieser Beurteilung der belangten Behörde an. Der BF weist auf Grund seines bisherigen Gesamtfehlverhaltens auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2019 weder die erforderliche Vertrauenswürdigkeit noch eine ernst zu nehmende Kooperationsbereitschaft auf. Überdies verfügt der BF in Österreich über keine maßgeblichen familiären und sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

Der BF verfügte bis dato über keinen ordentlichen Wohnsitz (legalen), wodurch auch ein gelinderes Mittel nicht zum Einsatz kommen kann. Zudem erklärt er ausdrücklich, nicht in seinem Heimatland zurückzuwollen. Damit besteht ein beträchtliches Risiko des Untertauchens.

Zur Frage der Erschwerung oder Behinderung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das Verhalten des BF iSd. § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist der belangten Behörde nämlich dahingehend Recht zu geben, dass der BF mit seinem bisherigen Gesamtfehlverhalten unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er absolut nicht gewillt ist, sich an die österreichischen Rechtvorschriften zu halten, und zwar weder an solche des Fremdenwesens noch an solche des Einreise- und Aufenthaltsrechts oder Meldegesetzes.

Der Mangel einer sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich iSd. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG - insbesondere erwähnt seien hier das Fehlen nennenswerter familiärer Bindungen in Österreich, einer legalen Erwerbstätigkeit, ausreichender Existenzmittel sowie das Fehlen eines legalen Wohnsitzes des BF in Österreich - erweist sich als unbestritten, zumal diese Feststellung auch von Seiten des BF in keiner Weise entkräftet werden konnte.

Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung, er habe eine bekannte Familie, bei der er wohnen könnte, die ihm helfe und unterstützte, jedoch ohne polizeilich angemeldet gewesen zu sein, können keine nennenswerten und schützenswerten sozialen Bindungen belegen, zumal die genannte Familie z.B. im Rahmen der Befragung in der mündlichen Verhandlung am 03.05.2019 keine nennenswerten Kenntnisse über die aktuelle Statussituation bzw. familiäre Situation des BF in seinem Heimatstaat verfügten. In diesem Zusammenhang ist - wie bereits oben ausgeführt - festzuhalten, dass Rechtsvertreter zuweilen die Judikatur der Höchstgerichte überinterpretieren, wonach jeder Integrationsschritt des Fremden, wie Deutschkenntnisse, Freunde, Wohnmöglichkeit, illegale Arbeit u.dgl., zu einer Verringerung der Fluchtgefahr führt.

Ausgangspunkt im Schubhaftverfahren ist, dass abzuschiebenden Personen ein rechtmäßiger Aufenthalt nicht zukommt. Wenn in dieser Situation vom Fremden derartige Integrationsbemühungen gesetzt werden, um den illegalen Aufenthalt zu verfestigen, so widersprechen dies einerseits der behördlichen Verpflichtung das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen und führen in der Folge in der Regel auch nicht zur Verringerung der Fluchtgefahr. Gerade wenn es dem Fremde ein Anliegen ist, seinen Aufenthalt unrechtmäßig zu verfestigen, wird er nicht zuwarten, bis Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei ihm erscheinen, um ihn im Behördenauftrag außer Landes zu bringen. Vielmehr wird er regelmäßig die letzte ihm verbleibende Möglichkeit wählen, seinen Aufenthalt durch Untertauchen zu verlängern. Die von den Rechtsvertretern regelmäßig aufgeführten, weniger gewichtigen Integrationsschritte im Bundesgebiet werden ihn keineswegs davon abhalten. In diesem Zusammenhang ist das vom Fremden gesetzte Verhalten bzw. seine Person betreffende Umstände, welche in der Judikatur als typische und nicht zu berücksichtigende Begleitumstände des Fremden angesehen werden, wie Mittellosigkeit, fehlende Dokumente und andere Sachverhalte sehr wohl bei der Beurteilung der Fluchtgefahr miteinzubeziehen.

Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies aus den bereits dargelegten Erwägungen keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann.

Weder kann die finanzielle Sicherstellung, die der Zeuge RS bei der Rechtsvertretung hinterlegt hat, als angemessene Sicherheit des BF - wie oben ausführlich dargelegt - gewertet werden, noch war auf Grund des bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde. Der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Absichtserklärung, er werde sich regelmäßig bei der Polizei melden, war schon aufgrund seiner bisherigen Weigerung, sich an die Rechtsordnung in Österreich zu halten, die Glaubhaftigkeit abzusprechen.

Es ist in diesem Zusammenhang nicht zu sehen, dass ihn die pure Anordnung einer Wohnsitznahme, einer Meldeverpflichtung oder einer Kaution dazu bringen würde, nicht wieder unterzutauchen und sich den Behörden zu entziehen, die von vorgebrachten sozialen Kontakte auch bis kein gesetzeskonformes Verhalten erwirken konnten.

Dass der BF nun plötzlich aufgrund der durchgeführten Schubhaft "geläutert" ist und sich an die österreichische Rechtsordnung halten will und kooperieren will, ist unglaubwürdig. Zudem erklärte er auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, nicht freiwillig nach Georgien zurückkehren zu wollen.

Es ist der Ansicht der belangten Behörde beizutreten, dass beim BF Fluchtgefahr besteht. Daher war dem BF im bisherigen Verfahren auch die erforderliche Glaubwürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit abzusprechen.

Die belangte Behörde hat bereits ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats bei der georgischen Botschaft beantragt, ein Vorführtermin wurde für XXXX vereinbart. Ebenso wurde mit der armenischen und russischen Botschaften Verfahren zur Identifizierung und Erhalt eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Somit ist mit einer zeitnahen Abschiebung zu rechnen.

Da die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auch davon ausgehen konnte, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein neuerliches Untertauchen des BF gerechnet werden müsse, erweist sich die Anordnung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung auch nicht als unverhältnismäßig.

Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF durch Untertauchen oder Flucht der beabsichtigten Rückführung die Abschiebung in seinen Heimatstaat wesentlich erschweren könnte.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat.

Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Die Anordnung der Schubhaft erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des wiederholten Fehlverhaltens des BF (siebenjähriger illegaler Aufenthalt, Verstoß gegen das Meldegesetz, mangelnde Mitwirkung am Verfahren zur Feststellung der Identität) auch als verhältnismäßig.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Rückführung (Abschiebung) entziehen könnte, und die erstinstanzliche Behörde den gegenständlich angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblichen Rechtslage und Sachlage zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm.

§ 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft (Spruchpunkt A.II.):

Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu.

Darüber hinaus war nunmehr zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bei der Beurteilung eines konkreten Sicherungsbedarfs infolge Fluchtgefahr der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen:

Der BF hat durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Er hält sich seit der Negativentscheidung im Asylverfahren 2012 illegal in Österreich auf und weigert sich das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Der BF verhält sich unkooperativ und erklärt ausdrücklich, nicht in sein Heimatland zurückzuwollen. Er lebte "untergetaucht", also ohne polizeilicher Wohnsitzmeldung in Österreich und wirkt bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates bereits im Jahr 2016 nicht mit, wie auch aktuell nicht.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nunmehr von einem Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal eine Rückführung in den Herkunftsstaat bereits eingeleitet wurde und mit der georgischen Botschaft zur Ausstellung des Heimreisezertifikats bereits einen Vorführtermin vereinbart wurde. Auch die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF, insbesondere auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens, lässt eine hohe Fluchtgefahr als erheblich erscheinen. So wird der Sicherungsbedarf gerade dadurch verstärkt, dass dem BF nunmehr bewusst sein muss, dass seine Abschiebung aus Österreich zeitnah möglich ist und er somit seinen Aufenthalt in Österreich nicht fortsetzen kann.

Aus den eben dargelegten Umständen und insbesondere auch unter Berücksichtigung der mangelnden familiären Bindungen in Österreich ist aktuell von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, zumal besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des BF - um sich so einer Abschiebung zu entziehen - nicht nur befürchten lassen, sondern er bereits seit sieben Jahren "untergetaucht" gelebt hat. Seine Integrationsschritte (Deutschkenntnisse, sozialen Bindungen in der Aufenthaltsgemeinde, welche durch die zahlreichen Unterstützungserklärungen belegt werden) wurden im Wissen um die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes gesetzt.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr sowie mangelnde Vertrauenswürdigkeit als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (zeitnahe Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu erreichen.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder dem Vorbringen in der Beschwerde noch den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.

Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig.

Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.4. Zu dem Antrag auf Ersatz der Aufwendungen

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und der BF unterlegene Partei.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Aktenvorlage vom 17.07.2018 schriftlich beantragt, dem Bund Kostenersatz in gesetzlicher Höhe zuzusprechen.

Es war daher spruchgemäß dem BF als unterlegene Partei der zu leistende Aufwandersatz in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen.

3.5. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Interessenabwägung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,
Sicherungsbedarf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G312.2218072.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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