Entscheidungsdatum
13.05.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W226 2000147-3/12E
W226 2104813-2/10E
W226 2104816-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX (BF1), geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Tadschikistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2017, Zlen. 1.) 831071010-161304539,
2.) 1029579709-161304571 und 3.) 1029579807-161304598, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Absatz 9 FPG § 46 FPG, § 55 Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) ist der Vater der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2 und BF3, alle gemeinsam als BF bezeichnet). Die BF sind Staatsangehörige Tadschikistans und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken.
2. Der BF1 reiste spätestens am 23.07.2013 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
3. In seiner Erstbefragung gab er zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, in Tadschikistan als XXXX gearbeitet zu haben und dass sein Chef " XXXX " ein großer Geschäftsmann und Minister in Tadschikistan gewesen sei. Er sei Mitglied der " XXXX " gewesen. Am 19.05.2013 sei dieser von der Polizei festgenommen worden und befinde er sich noch immer im Gefängnis. Aus diesem Grund sei auch er am XXXX von der Polizei festgenommen, misshandelt und geschlagen worden. Sie hätten ihn aufgefordert, dass er im Fernsehen über seinen Chef Unwahrheiten aussagen solle, das habe er jedoch nicht gewollt und habe er seine Familie am 01.07.2013 nach Kirgisistan geschickt und sei dann geflüchtet.
Der BF1 legte einen tadschikischen Inlandsreisepass vor.
4. In der niederschriftlichen Einvernahme am 31.10.2013 brachte der BF1 erneut vor, für einen Firmenchef und großen Geschäftsmann namens " XXXX " als XXXX (in einer Baufirma) gearbeitet zu haben. Am XXXX sei er von der Polizei festgenommen und zu seinem Chef befragt worden, dann habe er gehen können. Am XXXX sei er erneut festgenommen und befragt worden. Man habe ihm zwei Zettel gegeben und verlangt, diese zu unterschreiben. Darauf sei gestanden, dass sein Chef von den Mitarbeitern statt 12,- Somoni, 20,- für das Essen verlangt habe. Er habe nicht unterschrieben, habe drei Tag bleiben müssen und sei geschlagen, schlecht behandelt und mit Strom gefoltert worden. Am dritten Tag habe man ihm noch einen Zettel zum Unterschreiben gegeben, darauf sei gestanden, sein Chef habe von Mitarbeitern Schmiergeld genommen und damit Geschenke für arme Leute gekauft. Der BF1 habe aber wieder nicht unterschrieben. Man habe ihn dann geschlagen und freigelassen. Er habe dann eine Beschwerde an die Staatsanwaltschaft geschrieben, der Staatsanwalt habe ihn dann bedroht. Danach habe er Tadschikistan verlassen. Nach Befragung führte er noch aus, dass XXXX Industrieminister gewesen sei. Dieser sei verhaftet worden, da er eine neue Partei, die " XXXX ", gründen habe wollen. Ob die Partei bereits gegründet worden sei, wisse er nicht.
Der BF1 legte Arztbriefe vor, wonach er wegen Nierensteinen behandelt worden sei.
5. Der Antrag des BF1 auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2013, Zl.: 13 10.710-BAT bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Zudem wurde der BF1 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat Tadschikistan ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde erhoben.
Begründend wurde im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF1 nicht einmal in der Lage sei, den Namen seines angeblichen Chefs korrekt wiederzugeben, da dieser nach Internetrecherchen richtig " XXXX " heiße. Diesem würde schwerwiegende Delikte wie Polygamie und Veruntreuung kommunaler Mittel vorgeworfen und habe es offenbar genügend belastendes Material gegen ihn gegeben, um ihn nach wie vor in Haft zu belassen. Die Behauptung, dass man sich an ihn als "einfachen Koch" gewendet hätte, um diesen anzuschwärzen, sei somit unplausibel und außerdem sei die von ihm angeblich verlangte falsche Anschuldigung leicht zu widerlegen gewesen. Außerdem spreche der Umstand, dass man ihn nach drei Tagen "einfach wieder freigelassen habe" gegen eine aktuelle Verfolgungsgefahr. Vor diesem Hintergrund seien auch die geäußerten Rückkehrbefürchtungen keineswegs glaubhaft. Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spreche auch die Tatsache, dass er bereits fünf Tage vor der behaupteten Verhaftung seine Familie nach Kirgisistan geschickt habe, obwohl es bis dahin keine konkreten Verfolgungshandlungen gegen ihn gegeben hätte. In einer Gesamtbetrachtung sei daher davon auszugehen, dass der BF1 in Anlehnung an eine allseits bekannte Person eine Verfolgung seiner Person bloß konstruiert habe.
6. Am 25.08.2014 reiste die Ehefrau des BF1 bzw. Mutter von BF2 und BF3 ( XXXX ) gemeinsam mit dem BF2 und BF3 sowie einem weiteren minderjährigen Kind ( XXXX ) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten diese Anträge auf internationalen Schutz.
7. Die Ehefrau des BF1 gab in ihrer Erstbefragung zu ihren Fluchtgründen zusammengefasst an, dass ihr Mann ca. 11 Jahre bei einem Geschäftsmann namens " XXXX " als XXXX gearbeitet habe. Vor etwa zwei Jahren sei dieser verhaftet und zu 26 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Ihr Mann sei dann nach Österreich geflüchtet. Während dieser Zeit sei ca. 6 bis 7 Mal die tadschikische Polizei zu ihr gekommen, habe sie mitgenommen und verhört. Sie hätten wissen wollen, wo sich ihr Ehemann aufhalte.
In der niederschriftlichen Einvernahme schilderte sie erneut, dass ihr Mann bei " XXXX " als Koch gearbeitet habe. Dieser habe eine Partei gründen wollen, sei dann aber verhaftet worden. Ihr Mann habe große Probleme bekommen. Wegen ihrer Kinder habe sie Tadschikistan verlassen. Als der Mann ausgereist sei, hätten sie und die Kinder Probleme bekommen. Als sie bei ihrem Vater gewohnt habe, sei die Polizei oft zu ihnen gekommen und habe nach dem Aufenthaltsort des Mannes gefragt. Fünf- oder sechsmal habe die Polizei sie mitgenommen, dreimal habe sie über Nacht dortbleiben müssen. Sie habe Angst um die Kinder gehabt und die Heimat verlassen. Am Anfang habe sie Vorladungen (zur Polizeidienststelle XXXX ) bekommen, später seien sie nach Hause gekommen. Die Vorladungen habe sie nicht mehr. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.
8. Am 14.10.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher der BF1 erneut zu seinen Fluchtgründen (seiner Tätigkeit als XXXX , zu seinem angeblichen Chef XXXX , der Partei " XXXX ", der Mitnahme durch die Polizei) und den Aufenthaltsorten seiner Frau und den Kindern befragt wurde. Zudem berichtete der BF1, dass seine Frau - nach seiner Ausreise - von einem Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft mitgenommen, geschlagen und nach seinem Aufenthaltsort befragt worden sei.
9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2014, Zl.: W159 2000147-1/7E, wurde die Beschwerde des BF1 gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.
Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung wie folgt aus:
"Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in zahlreichen Punkten äußerst vage, detailarm und oberflächlich geblieben und durch große Unkenntnis zu XXXX gekennzeichnet, obwohl der Beschwerdeführer seine Verfolgung gerade auf der Verfolgung dieser Person aufbaut. Beispielsweise gab er auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung, was er über diesen wisse, lediglich vage und oberflächlich an: "Er ist sehr, sehr gut." Er konnte keinerlei Ziele der von dem genannten initiierten Partei " XXXX " angeben, ebenso wenig die näheren Umstände seiner Verhaftung und das Datum seiner Verhaftung, obwohl er ausdrücklich behauptete, dass lediglich wegen der Gründung der genannten Partei er verurteilt wurde, was nachweislich falsch ist. Auch konnte der Beschwerdeführer nicht angeben, wann XXXX verurteilt wurde und gab nachweislich falsch an, dass XXXX niemals eine politische Funktion gehabt habe. Weiters fällt auf, dass in dem Vorbringen des Beschwerdeführers, obwohl dieser mit Hilfe einer bekannten, guten und routinierten Dolmetscherin in seiner Muttersprache befragt wurde, mehrfach unpassende Antworten auf die präzisen Fragen des vorsitzenden Richters gegeben hat. Beispielsweise gab er auf die konkrete Frage über den Werdegang von XXXX an, dass dieser ungefähr 1.500 Mitarbeiter gehabt habe und auf die Frage, welche Funktionen er innegehabt habe, dass er eine neue Partei habe gründen wollen. Auch auf die naheliegende und konkrete Frage, warum er nicht gemeinsam mit seiner Familie ausgereist sei, gab er unpassend an, dass seine Frau und seine Kinder nunmehr auch in Österreich wären. Schließlich kam der Beschwerdeführer auch der Aufforderung des vorsitzenden Richters, seine Verhaftung näher zu schildern, nur sehr unvollständig nach, indem er lediglich ausführte, dass er einmal verhaftet worden sei und dass er drei Tage bei der Polizei schlecht behandelt und geschlagen worden sei, ohne nähere Details darüber, die ausdrücklich gefragt waren, anzugeben. Es ist auch auffällig, dass der Beschwerdeführer die Folterungen durch Strom, die er vor dem Bundesasylamt zentral erwähnt hat, erst über ausdrückliche Nachfrage und sozusagen als "Nebenumstand" zuletzt erwähnt hat.
Auch vor dem Bundesasylamt (AS 79) konnte der Beschwerdeführer die Frage, was XXXX vorgeworfen wurde, nicht beantworten.
Schließlich konnte der Beschwerdeführer auch den Grund, warum er für 10 oder 12 Jahre ins Gefängnis wandern sollte, nicht näher ausführen.
Merkwürdig ist auch, dass der Beschwerdeführer auf die konkrete Frage, ob er selbst Probleme mit Behördenorgane in Tadschikistan gehabt habe, unpassend angab, dass er weggefahren sei und dass er nur für den Fall, dass er in Tadschikistan geblieben wäre, Probleme bekommen hätte. Dies widerspricht jedoch ausdrücklich dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und auch dem weiteren Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht und stellt somit das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers über eine bereits erfolgte Verfolgung in Tadschikistan in Frage.
Das Bundesasylamt hat dem Beschwerdeführer in der Beweiswürdigung vorgehalten, dass er nicht einmal den exakten Namen seines Arbeitgebers, auf dessen Verfolgung er seine eigene aufbaut, angeben konnte. Dazu wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die Erstbefragung durch einen afghanischen Dolmetscher in der Sprache Pashtu erfolgt wäre und es mit diesem Verständigungsprobleme gegeben habe. Dem widerspricht jedoch, dass in der Niederschrift der Ersteinvernahme vom 23.07.2013 (AS 13) als Sprache "Tadschikisch" festgehalten wurde. Es ist auch festzuhalten, dass bei der Befragung durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 31.10.2013 (AS 65 ff), bei der die gleiche muttersprachliche Dolmetscherin wie vor dem Bundesverwaltungsgericht tätig war und wo der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben hat, dass die Verständigung mit dieser gut war (AS 69), seinen Arbeitgeber als " XXXX " bezeichnet hat, was im Zusammenhalt mit den anderen nur sehr vagen und oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers, die auf große Wissenslücken zu dieser Person schließen lassen, es durchaus möglich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer den Namen seines Arbeitgebers in beiden Einvernahmen falsch angegeben beziehungsweise ausgesprochen hat.
Außerdem gibt es bereits innerhalb der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, vom 31.10.2013 (AS 71 f) einen Widerspruch hinsichtlich der angegebenen Wohnorte, wo der Beschwerdeführer zuerst angab, dass er in XXXX , und zwar seit 2010 gelebt habe, um andererseits jedoch widersprüchlich dazu anzugeben, dass er immer in XXXX gelebt habe.
Auch seine Tätigkeit als XXXX schilderte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (AS 77) und vor dem Bundesverwaltungsgericht (unter Beiziehung der gleichen Dolmetscherin) widersprüchlich, indem er vor dem Bundesasylamt behauptete, dass sie auf Baustellen in einem Wagon gekocht hätten, während er dies widersprüchlich dazu vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich angab, dass sie in keinem Wagen oder Wagon, sondern in festen Häusern, die ihr Chef gebaut habe (sogenannte Filialen) gekocht hätten.
Ein weiterer, nicht unerheblicher Widerspruch besteht darin, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt behauptete, dass er selbst eine Beschwerde an die Staatsanwaltschaft geschrieben habe und somit die Initiative für die Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft von ihm ausgegangen sei und der Staatsanwalt ihm gedroht habe, dass er, wenn er diese Beschwerde schreiben wolle (offenbar aufrecht erhalte) 10 Jahre Haft bekomme und der Staatsanwalt ihm dann eine Ohrfeige gegeben habe, während er den Sachverhalt vor dem Bundesverwaltungsgericht komplett widersprüchlich schilderte, nämlich, dass er eine Ladung zur Staatsanwaltschaft bekommen habe, somit die Initiative für die Kontaktaufnahme von der Staatsanwaltschaft ausgegangen sei. Diese Ladung habe er jedoch nicht vorlegen können, was dieses Vorbringen schon an und für sich relativiert. Weiters schilderte er auch die Vorgänge auf der Staatsanwaltschaft anders, nämlich dass er vom Staatsanwalt (ebenso wie von den Polizisten zuvor) aufgefordert worden sei, belastende Papiere für XXXX zu unterschreiben und wenn er dies tue, alles in Ordnung wäre, ansonsten er 10 bis 12 Jahre Gefängnis erhalten würde. Von einer Sanktionierung einer Beschwerde oder von einer Ohrfeige durch den Staatsanwalt ist vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Rede.
Auch hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen insofern gesteigert, als er beim Bundesverwaltungsgericht erstmals vorbrachte, dass ihm bei seiner Anhaltung bei der Polizei bereits mitgeteilt worden sei, dass er am 11. Juli wieder zur Polizei kommen solle, um ein Papier zu unterschreiben und dass er deswegen sein Heimatland verlassen habe, weil er kein zweites Mal zur Polizei habe gehen wollen. Dies brachte er jedoch vor dem Bundesasylamt nicht vor. Ein gesteigertes Vorbringen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unglaubwürdig einzustufen (VwGH vom 08.04.1987, Zahl 85/01/0299, VwGH vom 02.02.1994, Zahl 93/01/1035), weil grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (VwGH vom 05.10.1988, Zahl 88/01/0155, VwGH vom 11.11.1998, Zahl 98/01/261 u.v.a.m.).
Schließlich hatte der Beschwerdeführer auch insofern nicht am Verfahren mitgewirkt, in dem er von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs, (obwohl es sich dabei um für das Vorbringen des Beschwerdeführers äußerst relevante Dokumente gehandelt hat), vorweg verzichtet hat. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen teilweise unbegründet, einsilbig sowie verspätet erstattet und auch ein mangelndes Interesse am Verfahrensablauf an den Tag gelegt.
Auch als Person machte der Beschwerdeführer wegen seiner vagen und widersprüchlichen Angaben keinen glaubwürdigen Eindruck.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie das Bundesasylamt - das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubwürdig erachtet."
Weiters wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass selbst für den Fall, dass das Vorbringen des BF1 wahr sein sollte und die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft versucht habe, den BF1 im Zuge des Strafverfahrens gegen XXXX zur Unterfertigung falscher Anschuldigungen zu zwingen und ihn damit als Belastungszeugen zu missbrauchen - nach der Verurteilung von XXXX - kein logischer Grund mehr ersichtlich sei, dass die tadschikischen Behörden dieses Vorgehen gegen den BF1 bei einer Rückkehr fortsetzen würden. Außer an der Glaubwürdigkeit im Allgemeinen fehle es dem Vorbringen des BF1 daher auch an jeglicher Logik und Plausibilität.
10. Nach Durchführung einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme des BF1 am 24.02.2015 wurde mit Bescheid des BFA vom 06.03.2015, Zl.: 831071010-1695317 gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen den BF1 erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FGP wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tadschikistan zulässig ist. Ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde nicht erteilt und dem BF1 gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde erhoben.
Begründend wurde im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF1 seit 23.07.2013 in Österreich aufhalte, illegal eingereist sei und sein Antrag negativ entschieden worden sei. Seine Ehefrau und die minderjährigen Kinder seien ebenso illegal eingereist und seien allesamt von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Mitarbeit oder eine Tätigkeit in einem Verein seien im Verfahren nicht hervorgekommen und habe er Derartiges gegenüber der erkennenden Behörde und gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht auch in keiner Weise vorgebracht. Es seien auch keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervorgekommen und habe er solche nicht vorgebracht. Er leide an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen, die einer Abschiebung in sein Heimatland entgegenstehen würden. Nach einer erfolgreichen Nierensteinoperation in Österreich würden keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr bestehen. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen sei im vorliegenden Fall demnach höher zu bewerten, als die privaten Interessen des BF1 an einem Verbleib in Österreich.
11. Ebenso wurde mit Bescheiden des BFA vom 06.03.2015, Zlen.:
1029579709-14908894 und 1029579807-14908959, die Anträge des BF2 und BF3 (sowie auch jene der XXXX und XXXX ) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Weiters wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tadschikistan zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise gewährt. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass der BF2 und der BF3 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hätten, sondern sich auf die Fluchtgründe der Eltern bezogen hätten. Den Fluchtvorbringen der Eltern sei die Glaubhaftigkeit versagt worden.
12. Am XXXX wurde ein weiterer Sohn des BF1 (bzw. Bruder von BF2 und BF3), XXXX in Österreich geboren. Für diesen wurde am 29.06.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des BFA vom 05.08.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tadschikistan zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise gewährt. Auch gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
13. Am 18.02.2016 bzw. 19.04.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der der BF1 und seine Ehefrau befragt wurden. Die Ehefrau des BF1 berichtete über die Hausdurchsuchungen; darüber, dass man einen Brief bei ihnen hinterlassen habe, wonach sie zum Polizeikommissariat kommen solle und sie mehrmals von der Polizei mitgenommen und auch danach immer wieder zum BF1 befragt worden sei. Zudem gab sie an, der BF1 habe den Sohn seiner Schwester beauftragt, eine Kopie einer Fahndungsanzeige zu schicken. Dieser sei von der Polizei festgenommen und verhaftet worden. Dann habe der BF1 den Sohn ihres Bruders beauftragt, ihm eine Kopie der Fahndungsliste zu schicken. Auch dieser sei von der Polizei festgenommen und gefoltert worden. Mit wem auch immer sie in Tadschikistan telefoniert hätten, seien von der Polizei verfolgt worden. Darum hätten sie keinen Kontakt mehr.
Der BF1 gab an, die Ladungen, die an seine Ehefrau gerichtet worden seien, nicht vorlegen zu können. Er habe keinerlei Kontakt zur Familie in Tadschikistan. Sein Bruder habe ihm erzählt, dass der Sohn seines Schwagers von der Polizei verhaftet worden sei, weil er diesen beauftragt habe, ihm eine Kopie der Fahndungsliste, auf der er sich befinde, zu schicken. Den Verwandten in Tadschikistan gehe es nicht gut, sie hätten immer wieder Schwierigkeiten mit der Polizei. Sein Vater werde von der Polizei einvernommen. Nach Befragung gab er an, sich mit Politik zu beschäftigen. Er verteidige XXXX und trete gegen die Regierung von Tadschikistan auf. Er sende seine Stimme über das Internet nach Tadschikistan und sei bei einer exilpolitischen Internetplattform namens " XXXX " aktiv. Mit österreichischer Politik beschäftige er sich nicht und sei er in Österreich kein Mitglied in Vereinen oder Institutionen. Ergänzend gab der BF1 noch an, er habe gehört, dass der Bruder von XXXX enteignet worden sei und dessen Haus von den Behörden konfisziert worden sei. Die Familie von XXXX lebe auf der Straße.
In der Beschwerdeverhandlung brachte der BF1 folgende Unterlagen in Vorlage:
-
Arbeitsvorvertrag eines Handyshops vom 17.02.2016.
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Arbeitsvorvertrag einer Firma für Schuh/Schlüssel Service vom 17.02.2016.
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Schulbesuchsbestätigungen für den BF2 und BF3.
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Mehrere Empfehlungsschreiben.
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Vereinsbestätigungen ASC XXXX aus Februar 2016 für den BF2 und den BF3.
14. In weiterer Folge brachte der BF1 eine Stellungnahme ein. Es wurde die Ladung der Ehefrau und eine undatierte Einstellungszusage für den BF1 als Abwäscher übermittelt. Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass sich der BF1 in Österreich exilpolitisch betätigt habe (im Internet-Radio-Kanal " XXXX " als Moderator fungiert habe und sich für "Neues Tadschikistan 2" eingesetzt habe). Er habe kritische Gespräche über den tadschikischen Präsidenten geführt. Zudem habe er mit politischen Aktivisten am XXXX an einer regimekritischen Demonstration vor der XXXX teilgenommen und Flugblätter verteilt. Aufgrund dieser exilpolitischen Tätigkeit und der Kontakte zur " XXXX " hätten er und seine Familie mit Verfolgungshandlungen in Tadschikistan zu rechnen.
15. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2016, Zl.: W159 2000147-2/15E, wurde die Beschwerde des BF1 gegen den Bescheid des BFA vom 06.03.2015 als unbegründet abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde im Erkenntnis wie folgt ausgeführt:
"Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft darlegen, dass sich in Bezug auf seine individuelle Lage im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, eine maßgeblich andere Situation vorliegt.
Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft darlegen, von den in der Stellungnahme genannten Problemen für die politische Opposition in Tadschikistan betroffen zu sein. Auch irgendeine Betroffenheit im Zusammenhang mit XXXX konnte er nicht glaubhaft darlegen.
Hier war eingangs auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2014 zu verweisen, in dem ausführlich dargelegt wurde, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit XXXX nicht glaubwürdig ist. Insbesondere hat es dem Beschwerdeführer an jeglichem Wissen zu XXXX , den Grund für dessen Verhaftung sowie die politischen Ambitionen von XXXX gefehlt. Hier wird auf die wesentlichen Verfahrensteile des besagten Erkenntnisses, das im Verfahrensgang wiedergegeben wurde, verwiesen.
Das Vorbringen seiner Ehefrau, die dem Beschwerdeführer nachgereist ist, besteht darin, dass sie nach der Ausreise des Beschwerdeführers von der tadschikischen Polizei nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers befragt worden sei.
Nunmehr fürchte der Beschwerdeführer und seine Familie Verfolgung, da die Wegbegleiter von XXXX verfolgt werden würden und der Beschwerdeführer sich exilpolitisch betätigt habe. Zum aktuellen Zeitpunkt würde demnach für die gesamte Familie eine asylrelevante Verfolgung bestehen, da der tadschikische Staat nicht nur gegen seine Kritiker, sondern auch gegen deren Familien und Verwandten vorgehe.
Dieses Vorbringen war unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus dem teils wiedergegebenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2014 betreffend den Beschwerdeführer einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit zu unterziehnen.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe zB VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
203.037-0/IV/29/98 uva.m.)
Die von der Ehefrau geschilderten nach der Ausreise des Beschwerdeführers einsetzenden Probleme sind ziemlich vage, wenig konkret und nicht substantiiert geblieben. Dieses Vorbringen beschränkt sich darauf, dass sie über einen längeren Zeitraum wiederholt von der Polizei aufgesucht und mitgenommen worden sei.
In der Erstbefragung blieb noch vollkommen unerwähnt, dass sie sich zwischenzeitig in Kirgisistan aufgehalten haben will. Vielmehr schilderte sie, dass nach der Flucht des Beschwerdeführers ca. sechs bis sieben Mal die tadschikische Polizei gekommen sei, sie jedes Mal mitgenommen und den ganzen Tag verhört habe.
Der Beschwerdeführer wiederum hat in seinem Asylverfahren erklärt, seine Ehefrau und seine Kinder nach Kirgisistan geschickt zu haben, was die Ehefrau in der folgenden Einvernahme vor dem BFA am 03.02.2015 auch erklärte.
Vor dem BFA erklärte sie, dass sie in Kirgisistan in einem Haus gelebt habe. Sie habe dort mit einer anderen tadschikischen Frau und deren Kindern gelebt. Der Beschwerdeführer habe den Mann dieser Frau gekannt.
In seiner Verhandlung am 14.10.2014 hat der Beschwerdeführer nichts von seiner Ehefrau in der Zeit in Kirgisistan erzählt, ebensowenig die Ehefrau vor dem BFA. Demnach muss bereits das gesteigerte Vorbringen in der Beschwerde kritisch betrachtet werden, wonach sie erstmals vorbrachte, deswegen nach Tadschikistan zurückgekehrt zu sein, da die Frau und deren Kinder mit der sie über Monate gelebt habe, von der Polizei abgeholt worden seien. Erstmals wurde in der Beschwerde behauptet, dass dies deshalb passiert sei, da der Ehemann bzw. Vater der Mitgenommenen auch ein Mitarbeiter von XXXX gewesen sei. Derartiges wurde zuvor weder vom Beschwerdeführer noch von seiner Ehefrau vorgetragen. In der Beschwerdeverhandlung führte sie dieses Vorbringen ebenso aus.
Es kann in diesem Zusammenhang bereits nicht nachvollzogen werden, weshalb die Ehefrau in der Folge mit ihren Kindern nach Tadschikistan zurückgekehrt sein will, zumal sie dort während ihrer Abwesenheit vor die Polizei geladen worden sein will (Ladung).
Zurück in Tadschikistan will sie wenige Woche nach ihrer Rückkehr mehrmals von der Polizei mitgenommen worden sein.
In der Erstbefragung meinte sie, ca. sechs bis sieben Mal von der tadschikischen Polizei mitgenommen und den ganzen Tag verhört worden zu sein. Am 03.02.2015 vor dem BFA erklärte sie im Gegensatz zur Ersteinvernahme fünf oder sech Mal von der Polizei mitgenommen worden zu sein. Auch in diesem Zusammenhang steigerte sie ihr Vorbringen und erklärte nun, dass sie drei Mal über nach bei der Polizeistelle bleiben habe müssen. Bei diesem Vorbringen blieb sie auch in der Beschwerdeverhandlung. In der Beschwerdeverhandlung meinte sie dann schließlich, dass sie jeweils ihre drei Kinder zur Polizei mitgenommen habe, diese auch über Nacht mit ihr bei der Polizei gebliebe seien. Ihr Vater sei dabei auch immer wieder vorbeigekommen und habe ihnen zu Essen und zu trinken gebracht.
Abgesehen von der Steigerung des Vorbringens mutet dieses auch vollkommen absurd und lebensfremd an, auch unter dem Aspekt, dass gedroht worden sein soll, ihren Kindern etwas anzutun, kann aus Plausibilitätserwägungen nicht gefolgt werden, dass sie ihre Kinder zur Polizei mitgenommen haben will.
Die Ehefrau hat auch nicht angegeben, von der Polizei misshandelt worden zu sein.
Im krassen Widerspruch zu diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2014 (also nach der Einreise der Ehefrau in das Bundesgebiet) erklärt, dass die Ehefrau einmal geschlagen worden und dann hierhergekommen sei. Die Ehefrau sei von einem Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft von zuhause mitgenommen und dort geschlagen worden. Die Ehefrau hat jedoch nicht nur Gewalt von Seiten der staatlichen Behörden verneint, sondern auch ausdrücklich erklärt, jeweils von der Polizei abgeholt und zur Polizeistation in XXXX gebracht worden zu sein.
Das Vorbringen erweist sich demnach als widersprüchlich und gesteigert und war demnach als unglaubwürdig zu bewerten. Ein gesteigertes Vorbringen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unglaubwürdig einzustufen (VwGH vom 08.04.1987, Zahl 85/01/0299, VwGH vom 02.02.1994, Zahl 93/01/1035), weil grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (VwGH vom 05.10.1988, Zahl 88/01/0155, VwGH vom 11.11.1998, Zahl 98/01/261 u.v.a.m.).
Hinzu kommt, dass die Ehefrau auch ein offensichtlich gefälschtes Beweismittel vorgelegt hat.
Hat sie vor dem BFA noch verneint, über ein Beweismittel zu verfügen, hat sie infolge der Beschwerdeverhandlung eine Ladung für den XXXX vorgelegt.
Dies mutet bereits deshalb völlig unlogisch an, als die Ehefrau vor dem BFA am 03.02.2015 noch ausdrücklich erklärte, dass sie nachdem sie bei ihrem Vater gewohnt habe (also nach der Rückkehr aus Kirigistan) zur Polizei mitgenommen worden sei. Sie erklärte, am Anfang Vorladungen bekommen zu haben. Sie könne sich nicht daran erinnern, wieviele es gewesen seien. Sie habe sie nicht mitgebracht, sie vielleicht weggeschmissen. Auf jeden Fall habe sie sie nicht mehr. In der Folge meinte sie dann sogar, dass man bei ihnen überhaupt keine Vorladung bekomme, sondern schreibe die Polizei für sich selbst einen Zettel, dass man zB am nächsten Tag zur Polzei kommen solle. Eine schriftliche Ladung bekomme man nicht ausgefolgt.
Nach diesem Vorbringen erscheint es bereits vollkommen unlogisch, dass in der Beschwerdeverhandlung plötzlich die Existenz einer Ladung erwähnt wird, die die Ehefrau bereits seit ihrer Einreise bei sich haben soll. Aber selbst zur Beschwerdeverhandlung wurde diese Ladung nicht mitgenommen, sondern erst danach vorgelegt.
Ihr Vorbringen in diesem Zusammenhang, wonach sie die Ladung nicht vorgelegt habe, da sie auf russisch verfasst gewesen sei und ihr dazu geraten worden sei, diese nicht vorzulegen, überzeugt nicht und muss als bloße Schutzbehauptung gewertet werden, zumal der Beschwerdeführer bereits ein Asylverfahren durchlaufen hat bzw. zum Zeitpunkt der Einreise der Ehefrau dessen Verfahren hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz noch nicht abgeschlossen gewesen ist und aufgrund des Bewusstseins über die Bedeutung von Beweisen, ein derartiger Beweis wohl noch vom Beschwerdeführer in seinem Verfahren umgehend vorgelegt worden wäre. Außerdem war die vorgelegte Ladung gar nicht auf Russisch, sondern auf Tadschikisch verfasst, was einen zusätzlichen Widerspruch darstellt.
Sowohl vor dem BFA als auch in der Beschwerdeverhandlung stellte es die Ehefrau derart dar, dass die Ladungen zum Haus ihrer Eltern nach der Rückkehr aus Kirgisistan gekommen seien. Sie erkärte, solange sie im Haus ihres Vaters gewesen sei, habe sie eine einzige Ladung erhalten. Aber als sie das Haus ihrer Eltern verlassen habe, habe die Polizei mehrere Ladungen zum Haus ihrer Eltern geschickt.
Nachdem die Ehefrau sich jedoch nach der Ausreise des Beschwerdeführers bis ins Jahr 2014 vorübergehend in Kirgisistan aufgehalten haben will, bevor sie nach Tadschikistan zum Haus ihres Vaters zurückgekehrt sein soll, ist die vorgelegte Ladung der Ehefrau für den XXXX nicht möglich.
Auf Nachfrage konnte die Ehefrau auch nicht erklären, in welcher Funktion sie vorgeladen worden sei.
Die Ehefrau versucht demnach zweifelsohne mit einem gefälschten Beweismittel bzw. einer Gefälligkeitsleistung ihr Vorbringen zu untermauern, was für die absolute Unglaubwürdigkeit des Vorbringens spricht.
Auch die angeblich konsequenzenlose wiederholte Mitnahme zur Polizei und schließlich die legale Ausreise aus dem Herkunftsstaat sprechen gegen die genannte Verfolgung. Hätte tatsächlich ein hervorgehobenes Interesse am Beschwerdeführer seitens der staatlichen Behörden bestanden, wäre es wohl nicht bei den mehrmaligen Mitnahmen geblieben und hätte die Ehefrau wohl nicht einfach legal aus dem Herkunftsstaat ausreisen können bzw. hätte eine Person, die sich vor der Polizei versteckt und befürchtet, dass nach ihr und dem Beschwerdeführer gesucht werde, wohl nicht die legale Ausreise und damit verbundene mögliche Grenzkontrollen gewählt.
Auch das weitere Vorbringen über eine Verfolgung der Angehörigen im Herkunftsstaat sowie eine exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers erscheinen vollkommen konstruiert.
Sowohl die Großfamilie des Beschwerdeführers als auch ihres Ehemannes hält sich im Herkunftsstaat auf. Beide berichteten in der Beschwerdeverhandlung, dass es im Herkunftsstaat jeweils nach Anrufen des Beschwerdeführers zu Verfolgungshandlungen gegen Angehörige gekommen sei. Um die Verwandten im Herkunftsstaat gleichsam zu schützen, würden sowohl die Ehefrau als auch der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu den Angehörigen pflegen.
Diesem Vorbringen war bereits deshalb die Glaubwürdigkeit zu versagen, als der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine Verfolgungsgründe glaubhaft darlegen haben können.
Soweit in der abschließenden Stellungnahme weitere Berichte über Verfolgung des Umfeldes von XXXX zitiert werden (dessen Anwälte sowie deren Angehörigen), muss noch einmal auf die eingangs zitierten Überlegungen im Erkenntnis des Beschwerdeführers verwiesen werden, wo deutlich herausgearbeitet wurde, dass der Beschwerdeführer in keinerlei Naheverhältnis zu XXXX gestanden ist und über diesen bzw. dessen politischen Ideen überhaupt nicht Bescheid gewusst hat.
Im Verfahren zur Rückkehrentscheidung hat der Beschwerdeführer am 24.02.2015 auch überhaupt nicht erwähnt, mittlerweile exilpolitisch tätig zu sein. Auch in der Beschwerde brachte der rechtsfreundliche Vertreter überhaupt nichts in diese Richtung vor. In der Beschwerdeverhandlung am 19.04.2016 meinte er erstmals, dass er sich insofern mit Politik beschäftige, als er XXXX verteidige und gegen die Regierung spreche. Sie würden ihre Stimme über Internet nach Tadschikistan schicken. Auf Nachfrage erklärte er, bei einer exilpolitischen Interneplattform namens " XXXX " aktiv zu sein. Diese sehr oberflächlichen und vagen Angaben über eine exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers wurden in der abschließenden Stellungnahme der Beschwerdeführervertreterin massiv aufgebauscht und mit Unterlagen untermauert. Laut diesen soll der Beschwerdeführer bereits seit Jahren in Österreich exilpolitisch engagieren, als Radiomoderator fungiert, im November 2015 an einer regimekritischen Demonstration vor der XXXX in XXXX teilgenommen und Flugblätter verteilt haben. Als Beweis wurden in diesem Zusammenhang Schreiben von politischen Aktivisten in Österreich (Tadschiken, Konventionsflüchtlinge) vorgelegt. Hier muss klar festgehalten werden, dass der Ehemann selbst im April 2016 ein derartig exponiertes politisches Tätigsein nicht vorgetragen hat und demnach das Vorbringen samt Unterlagen in der abschließenden Stellungnahme als konstruiertes Vorbringen gewertet werden muss. Es kann in keiner Weise nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer ein derartiges entscheidendes Vorbringen nicht wesentlich früher erstattet hat. Es handelt sich dabei um ein gesteigertes und damit unglaubwürdiges Vorbringen (VwGH a.a.O.).
Auch Plausibilitätserwägungen hält dieses Vorbringen nicht stand, wollen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Familie doch einerseits dadurch schützen, dass sie keinen Kontakt mit diesen im Herkunftsstaat pflegen, andererseits soll der Beschwerdeführer exilpolitisch tätig sein, womit nach den Ausführungen in der abschließenden Stellungnahme die gesamte Großfamilie des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau massiver Verfolgung ausgesetzt sein müsste.
Der Bruder des Beschwerdeführers in XXXX soll im Übrigen nichts erwähnt haben, dass die Familie im Herkunftsstaat aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers nunmehr intensiv verfolgt werden soll, was im Lichte der in der abschließenden Stellungnahme dargelegten Sippenhaftung der Familie bei oppositioneller bzw. regimekritischer Tätigkeit auch gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spricht.
Das plötzliche Vorbringen über eine exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers und die in diesem Zusammenhang vorgelegten Schreiben und Unterlagen von Aktivisiten bzw. Exilpolitikern waren demnach als Gefälligkeitsleistungen zu werten.
Nach dem Gesagten musste auch die Glaubwürdigkeit des Vorbringens versagt werden, wonach zu den Angehörigen im Herkunftsstaat kein Kontakt besteht. Auch hier mutet es vollkommen konstruiert an, dass der Beschwerdeführer über einen Bruder in XXXX Informationen über seine Familie in Tadschikistan beziehen will.
In der Beschwerdeverhandlung erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein. Seine erfolgreiche Nierensteinoperation wurde bereits im Erkenntnis vom 07.11.2014 berücksichtigt und bereits zu diesem Zeitpunkt haben keine gesundheitlichen Probleme (psychisch und physisch) mehr bestanden. Zum Entscheidungszeitpunkt liegt beim Beschwerdeführer demnach keine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung vor.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass er im Rahmen der Grundversorgung betreut wird, ergeben sich aus aktuellen GVS- und Strafregisterauszügen.
Die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vorgebrachten Verfolgungsgründe haben sich vollkommen unglaubwürdig dargestellt und hat sich aus den allgemeinen Länderinformationen nicht ergeben, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr zu rechnen hat. Von einer entscheidungswesentlichen Änderung der Situation im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 07.11.2014 war nicht auszugehen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers nur insoferne Glaubwürdigkeit zuzubilligen war, als dieses in die obigen personenbezogenen Feststellungen eingeflossen ist."
Weiters wurde ausgeführt, dass der BF1 lediglich Anfängerkurse der deutschen Sprache besucht habe, nicht selbsterhaltungsfähig sei und keine Arbeit geleistet habe. Aus den vorgelegten Schreiben betreffend die Arbeitsangebote sei nicht ersichtlich, welchen Lohn/Gehalt der BF1 erhalten würde. Soweit Unterstützungsschreiben vorgelegt worden seien, so würden die verfassenden Personen keine nachhaltigen finanziellen Leistungen für die BF leisten.
16. Ebenso wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2016, Zlen.: W159 2104813-1/12E und W159 2104816-1/12E die Beschwerden des BF2 und des BF3 (sowie auch jene der XXXX , XXXX und XXXX ) gegen die Bescheide des BFA vom 06.03.2015 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass der BF2 und der BF3 keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht hätten, sondern auf das Vorbringen der Eltern verwiesen worden sei. Die Ausreisegründe der Mutter würden auf den als unglaubwürdig befundenen Gründen des Vaters (BF1) aufbauen. Auch aus den allgemeinem Länderinformationen würde sich nicht ergeben, dass der BF2 und der BF3 bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr zu rechnen hätten. Für den BF2 und den BF3 seien keine medizinischen Befunde vorgelegt worden, eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung liege nicht vor. Der BF2 und BF3 würden in Österreich im Rahmen der Schulpflicht die Schule besuchen und in einem Verein Fußball spielen. Den überwiegenden Teil ihres Lebens bzw. die wesentlichen Kindheitsjahre hätten sie im Herkunftsland verbracht und stehe außer Zweifel, dass sie über entsprechende Sprachkenntnisse im Herkunftsstaat verfügen.
17. Am 28.09.2016 brachten die BF (und auch XXXX , XXXX sowie XXXX ) erneut Anträge auf internationalen Schutz ein und wurden die BF am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen.
Der BF1 gab zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung an, dass ein Sohn in Österreich geboren sei und eine deformierte Niere mit eingeschränkter Funktion habe. Dadurch benötige er regelmäßige medizinische Betreuung im Spital. Seine Asylgründe seien als unglaubwürdig gewertet worden. Auch seien unlängst seine Mutter und sein Bruder gestorben. Seine Gründe würden nach wie vor bestehen, deswegen habe er nicht zum Begräbnis der Mutter und des Bruders fahren können. Sein Vater sei XXXX Jahre alt und werde trotzdem - nach wie vor - von der Polizei aufgesucht und verhört. Die Polizei würde nach dem Aufenthaltsort des BF1 fragen. Er könne keinesfalls in seine Heimat zurückkehren, da er Angst habe inhaftiert zu werden. Zudem habe er Angst um seine Familie und man dieser etwas antun könne. Es bestehe die Gefahr, bei einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung/Strafe bzw. Todesstrafe oder Sanktion zu erleiden. Sein Chef sei zu einer Haftstrafe von 29 Jahren verurteilt worden, obwohl er gänzlich unschuldig sei. Er habe gestern seinen Bruder angerufen, dieser habe ihm mitgeteilt, dass am XXXX Polizisten seinen Vater aufgesucht und verhört hätten. Der Vater habe ihnen mitgeteilt, dass er den Aufenthaltsort des BF1 nicht kenne.
Der BF2 gab in der Erstbefragung an, keine eigenen Asylgründe zu haben. Sein Vater habe in der Heimat Probleme. Mehr könne er dazu nicht angeben.
XXXX wurde ebenfalls einer Erstbefragung unterzogen. Diese gab zu den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung an, dass ihr Mann in der Heimat gravierende Probleme gehabt habe. Im Falle einer Rückkehr würde er inhaftiert werden. Sie seien von der österreichischen Botschaft aufgefordert worden zur tadschikischen Botschaft zu gehen, aber dies wäre zu gefährlich. Man könne ihren Mann dort festnehmen. Zudem habe ihr jüngster Sohn ( XXXX ) nur eine Niere, da die zweite nicht ihre Funktion erfülle. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr Mann eingesperrt werde und ihnen etwas angetan werden könne, da sie nach der Ausreise ihres Mannes schon die gesamte Zeit von der Polizei verhört und unter Druck gesetzt worden seien. Für den BF3 würden dieselben Fluchtgründe wie für sie gelten.
18. Am 07.11.2016 wurde XXXX erneut niederschriftlich einvernommen und brachte zwei Ladungen aus der Heimat in Vorlage (AS 75 und 77 im Akt des BF1).
19. Am 29.11.2016 wurden der BF1 und XXXX vom BFA niederschriftlich einvernommen.
Der BF1 führte im Wesentlichen aus, dass er in Österreich niemals berufstätig gewesen sei. er sei kein Mitglied in Vereinen. Er besuche einen Deutschkurs. In seiner Heimat würden noch der Vater, ein Bruder und eine Schwester leben. Zu seinem Bruder habe er telefonischen Kontakt. Eine Österreicherin würde sie finanziell unterstützen und den Kindern Kleidung und Schulsachen kaufen.
Befragt, warum er neuerlich einen Asylantrag stelle, gab er an, noch immer von der tadschikischen Polizei gesucht zu werden. Nun gäbe es eine Bestätigung. Sie seien am XXXX bei ihm zu Hause gewesen, hätten mit ihm reden wollen und das Haus durchsucht. Sie hätten den Vater befragt und dieser habe gesagt, er wisse nicht, wo der BF1 sei. Er werde verhaftet, wenn er in die Heimat zurückkehre. Er habe eine Ladung bekommen, dass er zur Polizei gehen müsse. Sein Bruder habe ihm diese per E-Mail geschickt. Das Original sei per Post unterwegs, er werde es demnächst vorlegen. Es gäbe zwei Ladungen und die Polizei sei zweimal bei ihm zu Hause gewesen. Davor hätten er bzw. seine Frau auch Ladungen bekommen, diese habe er bereits im ersten Antrag vorgelegt. Eine weitere Rückkehrbefürchtung sei der Gesundheitszustand seines jüngsten Sohnes (Nierenprobleme). Die Polizei glaube, dass er mit der " XXXX " etwas zu tun habe. Er sei auch mit dieser Gruppe gegen die Regierung und wolle auch, dass es positive Änderungen gäbe und man offen leben könne. Er habe sich der " XXXX " vor seiner Ausreise angeschlossen und über einen Radiosender drei- viermal gegen die Regierung gesprochen. Das letzte Mal sei am XXXX von hier aus durch den Sender " XXXX " gewesen. Er habe sich über das Handy live verbunden. Er habe seinen vollen Namen erwähnt und dann gesprochen. Aufgrund dessen habe er die zwei neuen Ladungen erhalten. XXXX könne beweisen, dass er der " XXXX " angehöre.
XXXX gab an, dass ihre Eltern und die Geschwister im Heimatland leben würden. Sie habe sehr selten Kontakt, da sie Angst habe, dass diese auch Probleme bekommen würden. Eine Schwester lebe seit kurzem in XXXX , sie rufe sie an und telefoniere nicht direkt mit den Verwandten in Tadschikistan.
Befragt, warum sie einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab sie an, ihr Mann werde weiter von der tadschikischen Polizei gesucht. Als sie noch in der Heimat gewesen seien, seien sie von der tadschikischen Polizei bedroht worden. Die tadschikische Polizei könnte auch ihren Mann und den Sohn umbringen. Ihr Mann habe vor etwa 6 oder 7 Monaten mehrmals über den Radiosender " XXXX " gegen die Regierung gesprochen. Zudem sei er Mitglied der " XXXX ". Er habe mit seinem Chef schon lange mit der " XXXX " zusammenarbeiten wollen. Sein Chef sei verhaftet und sie bedroht worden. Dann hätten sie Tadschikistan verlassen. Heimlich (nicht öffentlich) sei der BF1 seit 2013 Mitglied, seit etwa einem Jahr "ganz öffentlich". Aus diesem Grund seien sie erneut von der Polizei gesucht worden. Ihr Mann spreche von hier aus über das Radio in die Heimat. Es gäbe ein Programm das man herunterladen könne, damit spreche er über das Telefon live im Radio. Er würde dies von zu Hause aus bzw. mit XXXX machen. Auf der vorgelegten Ladung werde nur ihr Mann erwähnt. Als sie noch in Tadschikistan gewesen sei, habe es auch Ladungen für sie gegeben. Im Falle einer Rückkehr würden sie verhaftet werden. Die " XXXX " ( XXXX ) würden bestätigen können, dass ihr Mann im Radio gesprochen habe.
Der BF2 gab in der Einvernahme abschließend an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben.
20. Am 19.06.2017 wurden der BF1 und XXXX vom BFA niederschriftlich einvernommen.
Der BF1 gab an gesund zu sein und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Er sei vor zwei Jahren an der Niere operiert worden, dies sei ausgeheilt. Regelmäßige Medikamente müsse er nicht einnehmen. In der Heimat ( XXXX ) habe er Verwandte (Vater und Bruder). Seine Schwester lebe in XXXX . Er habe Kontakt mit seinem Bruder und vor einem Monat zuletzt mit ihm telefoniert. Über den Bruder habe er auch Kontakt zum Vater, zur Schwester nicht. In der Heimat habe er von seiner Tätigkeit als XXXX gelebt.
Zu seinen Fluchtgründen führte er zusammengefasst aus, mit dem Bruder telefoniert zu haben und dass dieser gemeint habe, dass die Polizei nach ihm suche. Auch der Vater sei befragt worden und habe gemeint, er wisse nicht, wo sich der BF1 befinde. Sie hätten ihm die Ladung (welche er bereits vorgelegt habe) gegeben und gemeint, er solle dort erscheinen. Er werde nach wie vor von der Polizei gesucht. Sonst habe er keine Gründe. Seine Familie sei seinetwegen hier und hätten die gleichen Gründe. Befragt, weshalb er neuerlich einen Asylantrag stelle, gab der BF1 an, bereits während des damaligen Verfahrens eine Ladung bekommen zu haben und er nicht nach Tadschikistan zurückkönne. Dann habe er die neue Ladung bekommen und habe nach wie vor nicht zurückkönnen. Er habe nach wie vor Probleme mit der Polizei. Befragt, warum er den neuen Asylantrag erst im September 2016 gestellt habe, gab er an, man habe sie zur tadschikischen Botschaft bestellt und dort hätten sie mitbekommen, dass das Verfahren zu Ende sei. Darum hätten sie noch einmal einen Asylantrag gestellt. Die Polizei sei immer wieder bei ihm zu Hause gewesen, das erste Mal vor vier Jahren.
Zu seinem Leben in Österreich gab er an, von der Grundversorgung zu leben. Er besuche gerade einen Deutschkurs A2. Er sei kein Mitglied von Vereinen, helfe aber ehrenamtlich mit (Reinigungsarbeiten). In der Freizeit trainiere er, habe Kontakt zu Österreichern und befasse sich mit den Kindern.
In der Einvernahme legte der BF1 folgende Dokumente vor:
-
Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit seit 01.02.2017.
-
Einstellungszusage für eine Anstellung als Hilfskoch ab 01.06.2017.
XXXX gab in der Einvernahme an, dass ihre ganze Verwandtschaft (Eltern, Brüder und Schwestern) im Heimatland leben würden. Die Eltern und ein Bruder würden in XXXX , ein Bruder in XXXX leben. Auch würden sechs Schwestern in XXXX und XXXX leben.
Zu den Gründen der Asylantragstellung gab sie zusammengefasst an, wegen der Probleme ihres Mannes geflüchtet zu sein. Sie würden nach wie vor nicht zurückkönnen, es werde ständig nach ihm gesucht. Sie hätten den Antrag gestellt, als sie zur tadschikischen Botschaft bestellt worden seien und damit sie nicht zurückmüssen. Die gesundheitlichen Probleme ihres jüngsten Sohnes seien nicht ihr Fluchtgrund gewesen. Für ihre Kinder würden die gleichen Fluchtgründe gelten.
Zum BF3 gab sie an, dass dieser gesund sei und keine regelmäßigen Medikamente einnehmen müsse. Er würde in Österreich die Schule besuchen.
In der Einvernahme wurde eine Urkunde des BF3 betreffend einen Fußball-Meistertitel vorgelegt.
21. Am 20.06.2017 wurde der BF2 (in Anwesenheit der Kindesmutter und gesetzlichen Vertre