TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/15 W171 2218715-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2019
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Entscheidungsdatum

15.05.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W171 2218715-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) stellte am 17.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie verließ bereits am 29.05.2017 das ihr zugewiesene Quartier und wurde aufgrund ihres unbekannten Aufenthaltes abgemeldet.

2. Nach Aufhebung einer ersten behördlichen Entscheidung durch das BVwG wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF schließlich mit Bescheid vom 04.12.2017 gemäß § 4a AsylG zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 11.01.2018 in Rechtskraft.

3. Am 28.03.2018 wurde die BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) einvernommen und am 29.03.2018 über sie die erste Schubhaft verhängt. Am 05.04.2018 wurde die BF nach Rom abgeschoben.

4. Nachdem die BF erneut nach Österreich eingereist war, wurde diese zum zweiten Mal am 01.04.2019 nach Italien abgeschoben.

Bereits am XXXX wurde die BF in Österreich erneut aufgegriffen und zur geplanten Verhängung einer Schubhaft einvernommen. Sie gab dort im Wesentlichen an, sie sei gesund, besitze einen italienischen Aufenthaltstitel und kein Bargeld. Sie sei bereits am 01.04.2019 mit dem Zug wieder nach Österreich gereist, um Freunde zu besuchen. Sie habe bei Freunden übernachtet, kenne aber deren Adresse nicht. Ebenso seien ihr die Nachnamen nicht bekannt. Sie besitze kein Reisedokument und habe in Österreich nicht gearbeitet. Ihre gesamte Familie lebe in Nigeria und sie sei ledig und kinderlos. Einer Abschiebung/Überstellung nach Italien würde sie sich nicht widersetzen.

5. Ebenso am XXXX wurde sohin die gegenständliche Schubhaft über die BF verhängt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die BF nigerianische Staatsangehörige sei und in Italien über subsidiären Schutz verfüge. Gegen die BF bestehe eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung und sei sie nach erfolgter Abschiebung erneut illegal nach Österreich eingereist. Die BF gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und sei in Österreich weder beruflich, noch sozial verankert. Sie sei untergetaucht und verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Aufgrund dieses Vorverhaltens, in Zusammensicht mit den Wohn- und Familienverhältnissen im Inland, sei Fluchtgefahr begründet.

Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, da die BF aufgrund ihres geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig anzusehen sei. Es läge daher ein berechtigter Verdacht vor, dass sich die BF bei einer Entlassung den behördlichen Zugriff durch Untertauchen neuerlich entziehen werde. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der BF an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit den Interessen des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hätten.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels sei nicht zweckmäßig, da schon zuvor die BF die ihr zugewiesene Unterkunft ohne Abmeldung verlassen habe. Die Verhängung der Schubhaft sei daher notwendig und sei auch eine ultima ratio Situation gegeben.

Die Behörde gehe daher von der Rechtsrichtigkeit der verhängten Schubhaft aus.

6. Gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX richtete sich die am 10.05.2019 bei Gericht eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF erst Anfang April 2019 wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Die Verhängung der Schubhaft sei rechtswidrig, da die Behörde viel mehr die BF gemäß § 52 Abs. 6 FPG verpflichten hätte müssen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet Italiens zu begeben. Eine solche Verpflichtung der BF durch die belangte Behörde sei nicht erfolgt. Es sei jedoch unstrittig, dass die BF über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel verfüge.

Zudem bestehe bei der BF keine Fluchtgefahr. Die BF sei selbstverständlich kooperativ und bereit nach Italien auszureisen. Zudem sei die Verhängung eines gelinderen Mittels als ausreichend anzusehen.

Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft gewesen, eine Einzelfallbezogene selbständige Ermittlung sei nicht durchgeführt worden. Nach der Überstellung nach Italien sei seitens des BFA bisher keine Ausreiseverpflichtung, welcher die BF nachkommen bzw. nicht nachkommen konnte, erlassen worden. Sie sei daher bisher nicht zu ihrer Ausreise in den Mitgliedsstaat Italien verpflichtet worden.

Zusammenfassend ergäbe es sich also, dass ein weiterer Aufenthalt der BF in Österreich keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, da diese einen Aufenthalt in Österreich für die Zukunft nicht beabsichtigt habe. Eine Schubhaft sei daher unzulässig. Die BF sei darüber hinaus bereit, mit den Behörden zu kooperieren und würde insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftsnahme Folge leisten.

Die Rechtsvertretung beantragte weiters die Einvernahme der BF im Rahmen einer abzuhaltenden mündlichen Verhandlung sowie den Ersatz der gesetzlich vorgesehenen Kosten des Verfahrens zuzusprechen.

7. Am 13.05.2019 legte die Behörde den gegenständlichen Schubhaftakt vor und erstatte unter Stellung eines Kostenersatzantrages eine Stellungnahme zum gegenständlichen Akt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass aufgrund der fehlenden Geldmittel eine Hinterlegung eines Sicherstellungsbetrages nicht in Betracht gekommen sei. Auch seine eine freiwillige Ausreise nach Italien nicht in Frage gekommen, da die BF aufgrund der fehlenden Mittel auch nicht aus Eigenem aus dem Bundesgebiet ausreisen habe können. Darüber hinaus sei nicht von tatsächlicher Ausreisewilligkeit auszugehen gewesen, da die BF zuvor noch am selben Tage der Abschiebung wieder nach Österreich zurückgekehrt sei.

Bereits während des Asylverfahrens sei die BF trotz zugewiesenem Quartier nach bereits nach wenigen Tagen untergetaucht und habe ihren Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Die Behörde sei daher zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen seien nicht gegeben gewesen. Es sei beabsichtigt, die BF unmittelbar nach Einlangen der Zustimmung nach Italien abzuschieben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

1.1. Die BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und ist Staatsangehörige von Nigeria. Sie ist Fremde i.S.d. Diktion des FPG.

1.2. Sie stellte am 17.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bisher hat die BF keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten. In Italien wurde der BF subsidiärer Schutz gewährt.

1.3. Die BF ist nach eigenen Angaben gesund.

Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Für die BF besteht eine rechtskräftige und aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung.

2.2. Die BF ist haftfähig.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Gegen die BF liegt eine durchsetzbare und aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.2. Die BF wurde bereits zwei Mal aus Österreich abgeschoben.

3.3. Sie ist nicht vertrauenswürdig.

3.4. Sie ist nicht rückreisewillig und nicht kooperativ.

3.5. Die BF hatte bisher nur im Zeitraum von 13.06.2017 bis 24.07.2017 eine Wohnsitzmeldung und war sohin sonst für die Behörde nicht greifbar.

3.6. Trotz einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung ist die BF umgehend nach ihrer letzten Abschiebung am 01.04.2019 wieder nach Österreich illegal eingereist.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. In Österreich bestehen keine familiären und sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen.

4.2. Die BF war bisher nicht legal erwerbstätig, hat keine Geldmittel und ist in Österreich nicht nennenswert integriert.

4.3. Die BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.

4.4. Die BF verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.3.):

Die Feststellungen zu 1.1. und 1.2. beruhen im Wesentlichen auf den Angaben im behördlichen Akt. Nach eigenen Angaben der BF im Rahmen der Einvernahme am XXXX ist davon auszugehen, dass diese auch im Wesentlichen als gesund zu bezeichnen ist (1.3.). Hierzu wird festgehalten, dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand der BF entnehmen lassen. In Zusammensicht mit den Aufzeichnungen in der Anhaltedatei war das Gericht nicht veranlasst, von wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen der BF auszugehen.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich ebenso aus den vorgelegten Verwaltungsakten.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.2.):

Hinsichtlich des Bestehens einer rechtskräftigen und aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung darf auf die Angaben des Behördenakts verwiesen werden. Die Behörde sprach mit Bescheid vom 04.12.2017 die Anordnung aus und wurde diese mit 11.01.2018 rechtskräftig. Die BF wurde danach am 05.04.2018 nach Italien abgeschoben und setzte dies sohin die 18-Monatsfrist des § 61 Abs 2 FPG in Gang. Die Anordnung zur Außerlandesbringung ist daher nach wie vor aufrecht und bildet den Titel für die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft.

Hinsichtlich einer bestehenden Haftfähigkeit darf ausgeführt werden, dass sich keinerlei gegenteilige Hinweise in der Anhaltedatei oder in der Beschwerdeschrift finden. Es war daher von einer bestehenden Haftfähigkeit auszugehen.

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.6.):

Die Feststellungen zu 3.1., 3.2. und 3.6. begründen sich im Wesentlichen auf die Angaben im behördlichen Akt. Hinsichtlich der Feststellung 3.1. darf auf die zuvor ergangenen Ausführungen zu 2.1. verwiesen werden. Aus dem unstrittigen Sachverhalt ergibt sich, dass die BF mittlerweile bereits zwei Mal von Österreich nach Italien abgeschoben worden ist. Das erste Mal am 05.04.2018 und das zweite Mal am 01.04.2019. Nach eigenen Angaben reiste die BF am 01.04.2019, gleich nach der erfolgten Abschiebung, wieder nach Österreich zurück. Da die BF am XXXX aufgegriffen wurde, geht das Gericht hier von glaubwürdigen Angaben der BF in ihrer Einvernahme am XXXX aus.

Die Feststellung zur bisherigen Wohnsitzmeldung (3.5.) bezieht sich auf einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Behörde begründete die bestehende Rückreiseunwilligkeit der BF richtig (3.4.), da sich aus ihrem Verhalten klar ergibt, dass sie trotz mehrmaliger Abschiebung nach Italien zwei Mal ins Bundesgebiet zurückgekehrt ist. Eine diesbezügliche Erklärung der BF, rückreisewillig zu sein, kam daher im Lichte der bisherigen Geschehnisse lediglich als Versuch einer Schutzbehauptung gewertet werden. Darüber hinaus lieferte der behördliche Akt mehrere Hinweise darauf, dass die BF auch nicht als kooperativ zu bezeichnen ist. Beispielsweise auf AS 18 des behördlichen Aktes (Einvernahme am 28.03.2018) verweigert die BF die Angabe des Nachnamens und der Adresse der Person, bei welcher sie übernachtet habe. Im weiterer Folge verweigerte die BF die Übergabe eines Informationsblattes im Rahmen der Anhaltung mit ihrer Unterschrift zu bestätigen (AS 83). Im Rahmen der Einvernahme am XXXX nannte die BF abermals Vornamen von Personen, bei welchen sie übernachtet habe. Sie war nicht bereit, Nachnamen und Adresse zu nennen (AS 93). Schließlich verweigerte sie auch weiter (AS 96, 102) durch ihre Unterschrift die Teilnahme an einer Einvernahme bzw. die Übernahme des Mandatsbescheids zu bestätigen. Das Gericht geht daher hinsichtlich der Verhaltensweisen der BF nicht von Kooperationswilligkeit aus.

In einer Gesamtsicht des bisherigen Verhaltens der BF ist sie daher für das Gericht auch nicht vertrauenswürdig (3.3.).

2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.):

Aufgrund der Aktenlage ergibt sich, dass die BF über keinerlei familiäre oder anderwärtige nennenswerten sozialen Kontakte in Österreich verfügt. Sie hat auch keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung und war auch bisher nicht erwerbstätig. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine nennenswerte Integration. Ein diesbezüglich konträres Vorbringen enthält die Beschwerde nicht. Das Vorhandensein einer gesicherten Wohnmöglichkeit wurde im Rahmen der Beschwerde nicht einmal behauptet und hat das Verfahren keine Hinweise auf einen gesicherten Wohnsitz gegeben. Nach den Angaben in der Anhaltedatei beträgt ihr Bargeldstand dort € 0,--.

2.5. Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich als auch faktisch durchführbar.

2.6. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:

Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.1.3. Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht Sicherungsbedarf für gegeben an. Die BF stellte in Österreich erfolglos einen Asylantrag. Im Rahmen dieses Verfahrens konnte festgestellt werden, dass die BF in Italien über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügt. Es wurde daher gegen sie eine Anordnung zur Außerlandesbringung ausgesprochen, die Rechtsgültigkeit erlangte. Dennoch reiste die BF nach zwei erfolgten Abschiebungen erneut illegal in Österreich ein. Dieses Verhalten qualifiziert das Gericht nicht als vertrauenswürdig. Auch relativiert dieses Verhalten die behauptete Rückreisewilligkeit, sowie die ebenso behauptete Kooperationswilligkeit. Für das Gericht ist nicht plausibel, dass die BF nunmehr angibt, rückreisewillig zu sein, wenngleich sie in der Vergangenheit, nach der zweiten Abschiebung noch am selben Tage, wieder nach Österreich zurückkehrte. Hinsichtlich der fehlenden Kooperationswilligkeit darf auf die Beweiswürdigung insoweit verwiesen werden, als dort die einzelnen Punkte näher angeführt werden, die das Gericht zum Schluss kommen lassen, dass die BF ebenfalls nicht als kooperationswillig angesehen werden kann. Die BF ist auch in der Vergangenheit über weitere Strecken ihrer Anwesenheit in Österreich nicht polizeilich gemeldet gewesen bzw. hatte keine Wohnsitzmeldung durchgeführt. Es zeigt sich daher auch, dass die BF keine Probleme damit gehabt hat, in Österreich unterzutauchen und für die Behörden nicht mehr greifbar zu sein. Das gerichtliche Verfahren hat nicht ergeben, dass sich diesbezüglich ein Änderungsgrund für diese Verhaltensweise der BF ergeben hat. Die BF ist schließlich trotz aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung wieder nach Österreich illegal zurückgekehrt und hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sie sich an die in Österreich bestehenden Rechtsnormen nicht zu halten gewillt ist. Die BF verfügt im Inland über keine wesentliche soziale Verankerung, weder familiär, noch sonst in einer anderen Weise und konnte durchwegs keinen gesicherten Wohnsitz nachweisen. Die BF war im Inland nicht legal erwerbstätig und verfügt daher auch nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Existenzsicherung.

Das Gericht geht daher in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbestandselementen des § 76 Abs. 3 jedenfalls vom Bestehen erheblichen Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person der BF aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien der Annahme des Sicherungsbedarfs haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erhärtet. Das Gericht sieht die Tatbestandsmerkmale der Ziffer 2, 3 und 9 als erfüllt an.

3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen der BF an den Rechten ihrer persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Wohnmöglichkeit ins Treffen führen konnte und sonst auch keinerlei nennenswerten familiäre/soziale Kontakte im Inland hat, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung bzw. eines Belassen in Freiheit zu beeinflussen ausreichend waren. Die BF hat gegen mehrere verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Sie wurde bereits zweimal aus Österreich abgeschoben. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib der BF im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an ihrer Außerlandesbringung bekundet. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen der BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung ihrer Person. Das Gericht geht daher - wie oben angeführt - von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus. Es ist der BF nach Ansicht des Gerichtes zuzumuten, die Zeit bis zur Abschiebung in Schubhaft zuzubringen.

3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit der Beschwerdeführerin nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, die ein evidentes Interesse daran hat, im Inland verbleiben zu können, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und nicht wieder erfolgreich untertauchen würde. Auch hat die Vergangenheit bereits gezeigt, dass die BF nicht gewillt war, sich an behördlicherseits ergangene Anordnungen zu halten. Es besteht daher für das Gericht kein Grund davon auszugehen, dass ein gelinderes Mittel eine ausreichende Sicherung der BF bedeuten würde. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.

3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch bis zur erfolgreichen Abschiebung vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

3.1.7. Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpfen Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung der laufenden Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verhängung.

3.1.8. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (in Zusammensicht mit den gerichtlichen Feststellungen im Asylverfahren) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist.

3.1.9. Die Beschwerde stützt die Rechtwidrigkeit des angefochtenen Schubhaftbescheides vom XXXX weiters auf die Bestimmung des § 52 Abs. 6 FPG. Danach hätte die Behörde die BF verpflichten müssen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet Italiens zu begeben. Eine derartige Verpflichtung der BF sei jedoch seitens der belangten Behörde nicht erfolgt. Nach Rechtsansicht der Rechtsvertretung der BF sei der Bescheid daher rechtswidrig.

Wie bereits oben ausgeführt, wurde über die BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG ausgesprochen. Diese wurde auch rechtskräftig und wurde auch bisher die 18-Monats-Frist (§ 61 Abs. 2 FPG) nicht überschritten. Die Anordnung zur Außerlandesbringung ist daher nach wie vor aufrecht. Die von der Rechtsvertretung ins Treffen geführte Bestimmung des § 52 FPG betrifft die Erlassung von Rückkehrentscheidungen. Im gegenständlichen Fall war jedoch keine Rückkehrentscheidung, sondern eine Anordnung zur Außerlandesbringung auszusprechen. Die Beurteilung des Sachverhaltes hat daher nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen für die Anordnung der Außerlandesbringung zu erfolgen. Aus dem Gesetzestext ergibt sich klar, dass eine aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung zur Folge hat, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist (§ 61 Abs. 2 FPG). Die rechtliche Voraussetzung der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft war daher gegeben.

Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Bescheinigung einer Wohnmöglichkeit wurde erst nach der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft erbracht, konnte allerdings auch für den Fortsetzungsausspruch keine Änderung der Beurteilung des Gerichts herbeiführen.

Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren:

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Außerlandesbringung, Ausreisewilligkeit, Fluchtgefahr, Kostenersatz,
öffentliche Interessen, Schubhaft, Sicherungsbedarf, Untertauchen,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W171.2218715.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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