TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/15 G301 2200940-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4

Spruch

G301 2200940-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,

Staatsangehörigkeit: Kolumbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018, Zl. XXXX, betreffend

Rückkehrentscheidung und unbefristetes Einreiseverbot, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 12.06.2018, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kolumbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Mit dem am 10.07.2018 beim BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid in vollem Umfang. Darin wurde nach Darlegung der Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Rückkehrentscheidung und das erlassene Einreiseverbot aufheben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären, die Abschiebung nach Kolumbien für unzulässig erklären sowie - in eventu - die Dauer des unbefristeten Einreiseverbotes herabsetzen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 16.07.2018 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kolumbien.

Der BF hält sich seit Dezember 2010 in Österreich auf. Dem BF wurde erstmals für den Zeitraum von XXXX2010 bis XXXX2010 und zuletzt ein von XXXX2011 bis XXXX2012 verlängerter Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" erteilt. Der BF stellte vor Ablauf dieses zuletzt erteilten Aufenthaltstitels keinen weiteren Verlängerungsantrag.

Der BF war mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX, geboren am XXXXXXXX, bis zu deren Tod am XXXXXXXX verheiratet. Aus dieser Ehe entstammt die minderjährige Tochter XXXX, geboren am XXXXXXXX, die ebenfalls österreichische Staatsbürgerin ist. Die vollständige Obsorge für die Tochter kommt seit dem Tod der Mutter dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu.

Der BF wurde am XXXX2012 wegen des Verdachts des Mordes an seiner Ehegattin festgenommen und befindet sich seitdem durchgehend in Haft (zunächst in Untersuchungshaft, sodann in Strafhaft).

Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf:

01) LG XXXXvom XXXX2013 RK XXXX2013

§ 75 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX2012

Freiheitsstrafe 20 Jahre

Festgestellt wird, dass der BF die mit dem oben genannten Urteil festgestellte strafbare Handlung begangen und das im Urteil jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.

Der BF wurde mit diesem Urteil wegen des Verbrechens des Mordes gemäß § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren rechtskräftig verurteilt. Der BF hat am 07.07.2012 seine Ehegattin durch 19 Stiche in den Brustkorb, wodurch es zur Öffnung des Herzens, zu einer schweren Verletzung der Lunge, einer Durchtrennung der zweiten Rippe und daraus folgendem inneren Verbluten kam, getötet. Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht das Geständnis und die Unbescholtenheit als mildernd, hingegen kein Umstand als erschwerend gewertet. In den Entscheidungsgründen des Urteils wurden zum Tatmotiv die vorangegangene Trennung zwischen dem BF und dem Opfer und die Eifersucht auf einen angeblichen neuen Partner der Frau angeführt, wobei der unmittelbaren Tat ein Streit vorangegangen war, der von immenser Heftigkeit geprägt war. Dabei fiel nicht nur die ungeheuerliche Brutalität, nämlich 19 Stiche, mit der der BF auf das Opfer einwirkte auf (so führte der medizinische Sachverständige aus, dass eine nicht unerhebliche Gewalt notwendig sei, um Rippen zu durchschneiden und in den Brustkorb hinein zu stoßen), sondern auch der Umstand, dass der BF die Tat sogar in Anwesenheit der Tochter in der Wohnung verübte, diese sogar während der Tat in das Zimmer kam und das Geschehen beobachtete und mit Blut an Armen und Beinen von den Nachbarn aufgefunden wurde.

Abgesehen von seiner minderjährigen Tochter verfügt der BF in Österreich über keine familiären Bindungen. Eigenen Angaben in der Beschwerde zufolge leben Familienangehörige des BF in Spanien.

Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme von berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen oder für eine umfassende Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. So liegen auch keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten Sachverhaltes vor.

Die auf Grund der vorliegenden Akten in Zusammenschau mit dem Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung und zu den näheren Umständen der vom BF begangenen Straftat ergibt sich aus dem beigeschafften Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.05.2013 (OZ 4).

Die Feststellung, dass konkrete Anhaltspunkte für die Annahme berücksichtigungswürdiger privater Bindungen oder für eine umfassende Integration des BF in Österreich nicht vorliegen, ergibt sich daraus, dass trotz des mehrjährigen Aufenthalts des BF und seiner vormaligen familiären Bindungen in Österreich keine Umstände ersichtlich waren, denen zufolge von einem Vorliegen derartiger privater Bindungen oder einer umfassenden Integration auszugehen gewesen wäre. Überdies wurde auch in der Beschwerde dazu nichts vorgebracht. Darin wurde lediglich auf die bisherige Dauer des durchgehenden Aufenthalts in Österreich (seit 06.12.2010) hingewiesen, welche sich dahingehend als unstrittig erweist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestützt, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Kolumbien festgestellt.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalts berechtigt sind.

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der BF ist Staatsangehöriger von Kolumbien und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF war zuletzt bis 15.10.2012 auf Grund eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. 100/2005 idgF, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Da der BF vor Ablauf seines zuletzt gültigen (verlängerten) Aufenthaltstitels keinen Verlängerungsantrag gestellt hat, erweist sich der Aufenthalt des BF nach Ablauf des letzten Aufenthaltstitels in Österreich gemäß § 31 Abs. 1 FPG als unrechtmäßig, zumal er seitdem auch über keine sonstige Berechtigung zum weiteren Aufenthalt in Österreich verfügt hat.

Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Im vorliegenden Fall ist zwar unbestritten, dass sich der BF bereits seit Dezember 2010 in Österreich aufhält und auch von Beginn seines Aufenthalts an über einen Aufenthaltstitel verfügte, allerdings ist dem entgegenzuhalten, dass sich der BF seit seiner Festnahme am 07.07.2012 durchgehend in Haft befindet.

In der Beschwerde wurde die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung damit begründet, dass sich der BF seit Dezember 2010 durchgehend in Österreich befinde, hier auch seine minderjährige Tochter lebe, die österreichische Staatsbürgerin sei, und er bis zu seiner Verurteilung am 15.05.2013 unbescholten gewesen sei. Weitere Angaben dazu wurden nicht getätigt.

Was die minderjährige Tochter des BF anbelangt, ist festzuhalten, dass sich diese nach der Ermordung ihrer Mutter durch den BF in der Obhut und Obsorge des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers befindet und ein persönliches Naheverhältnis des seit 2012 - und somit seit fast sieben Jahren - durchgehend in Haft befindlichen und zu einer 20-jährigen Freiheitsstrafe verurteilten BF mit der inzwischen zehnjährigen Tochter nicht vorliegt. So wurden auch in der Beschwerde keinerlei Umstände vorgebracht, wonach ein besonderes Naheverhältnis anzunehmen gewesen wäre. Vielmehr ist auf den Umstand hinzuweisen, dass die damals nicht ganz vierjährige Tochter die brutale Ermordung ihrer Mutter durch den BF miterleben musste.

Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung) gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst (vgl. EGMR 01.12.2016, Salem, Zl. 77036/11). Im vorliegenden Fall war aus den dargelegten Erwägungen eine allfällige Gefährdung des Kindeswohls durch eine Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet jedenfalls nicht anzunehmen.

Weitere familiäre Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet liegen nicht vor. Was die behaupteten familiären Bindungen in Spanien anbelangt, ist festzuhalten, dass in der Beschwerde überhaupt keine näheren Angaben zu dort allenfalls lebenden Familienangehörigen und dem Verhältnis des BF zu diesen getätigt wurden.

Was die privaten Lebensumstände des BF anbelangt, wird zwar nicht verkannt, dass der BF mehrere Jahre rechtmäßig in Österreich aufhältig war, allerdings macht allein der Verweis auf die Dauer des Aufenthalts in Österreich (seit Dezember 2010) noch keine umfassende und nachhaltige Integration, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht aus. Im Gegensatz dazu war nämlich viel stärker zu berücksichtigen, dass der BF wegen Mordes verurteilt wurde und sich seit Juli 2012 durchgehend in Haft befindet.

Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, etwa auf Grund eines längeren Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates, überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in seinem Herkunftsstaat Kolumbien wieder zurechtzufinden, selbst wenn er dort über keine familiären Bindungen mehr verfügen sollte. So hat der BF bis Dezember 2010 und somit den überwiegenden Großteil seiner bisherigen Lebenszeit in seinem Herkunftsstaat verbracht. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde. Die Muttersprache des BF ist Spanisch und er verfügt über mehrjährige Berufserfahrung. Der BF ist auch als arbeitsfähig anzusehen. Er wird daher - aus derzeitiger Sicht - im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit bereits ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kolumbien unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).

In der Beschwerde wurde den im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten. Insoweit in der Beschwerde allgemein auf die politische Situation Kolumbiens, insbesondere auf den bewaffneten Konflikt zwischen der Regierung paramilitärischen linksextremistischen Gruppierungen eingegangen wird, ist entgegenzuhalten, dass nicht einmal ansatzweise Aussagen dahingehend getätigt wurden, wonach der BF im Fall der Rückkehr nach Kolumbien aufgrund der derzeitigen Lage in Kolumbien gegen seine Person gerichteten Bedrohungen oder einer sonstigen realen Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wäre. Umstände dahingehend, denen zufolge eine individuelle Gefährdung des BF bei einer Rückkehr nach Kolumbien auch nur im Entferntesten anzunehmen gewesen wäre, wurden nicht vorgebracht und waren auch sonst nicht ersichtlich.

Auch Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde insoweit gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die belangte Behörde hat gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.

Gemäß § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erwies sich die sofortige Ausreise des unrechtmäßig in Österreich aufhältigen BF - nach einer Entlassung aus der andauernden Strafhaft - im Interesse der öffentlichen Ordnung (zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) und der öffentlichen Sicherheit (Verhinderung von Straftaten gegen Leib und Leben) als erforderlich. Der BF hat durch sein bisheriges Verhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, und dass sein weiterer Aufenthalt auch eine Gefahr darstellen würde.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit zusammenhängend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind somit zu Recht erfolgt.

Die Beschwerde war daher auch insoweit gemäß § 55 Abs. 4 FPG und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Einreiseverbot:

Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Gemäß § 53 Abs. 5 FPG liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

Gemäß § 53 Abs. 6 FPG ist einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen schweren Straftat (Mord) und seines Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.

In der Beschwerde ist der BF den Gründen, die zum Einreiseverbot geführt haben, nur dahingehend entgegengetreten, dass er bis zu seiner Verurteilung im Jahr 2013 unbescholten gewesen sei. Andere Gründe, weshalb sich das Einreiseverbot als rechtswidrig erweisen würde, werden in der Beschwerde nicht genannt.

Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall vorliegen:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist

Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er wurde vom Strafgericht wegen des Verbrechens des Mordes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Jahren rechtskräftig verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht zur Gänze vollstreckt und folglich auch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG). Der BF befindet sich bereits seit 07.07.2012 durchgehend in Haft.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 5 FPG gestützt.

Gerade die Art und Schwere der vom BF begangenen Straftat, nämlich die aus Eifersucht und völlig unkontrollierter Wut unter Anwendung massivster Gewalt erfolgte Ermordung seiner Ehegattin, wobei die wehrlose minderjährige Tochter dieses abscheuliche und brutale Verbrechen sogar miterleben musste, weisen auf eine außerordentliche Aggressivität und hohe (unkontrollierte) Gewaltbereitschaft des BF hin. Dies, ein beim BF nicht ersichtliches Verständnis für die schwerwiegenden Folgen, die dieses Verbrechen für die minderjährige Tochter mit sich brachte, sowie die Verurteilung zu einer 20-jährigen unbedingten Freiheitsstrafe weisen auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten hin, welches eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, da der seit der Tat verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, zumal auch der Vollzug der Freiheitsstrafe nach wie vor andauert. Dieses Verhalten des BF lässt letztlich auch eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, zumal beim BF bislang eine allenfalls ernst zu nehmende Reue oder eine künftig zu erwartende Besserung des persönlichen Verhaltens nicht zu erkennen ist.

In der Beschwerde wurde lediglich auf den Umstand verwiesen, dass der BF bis zu seiner Verurteilung im Jahr 2013 unbescholten gewesen sei. Auf die von ihm begangene Straftat ging der BF jedoch gar nicht ein. Anzeichen dahingehend, dass dem BF der massive Unrechtsgehalt seiner abscheulichen Tat in Gestalt eines der schlimmsten Verbrechen bewusst wäre oder dass er diese Tat zutiefst bereuen würde, liegen nicht vor.

Letztlich weisen all diese Umstände unzweifelhaft auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum unter Bedachtnahme auf die massive Gefährdung von Menschen durch schwerste Gewaltverbrechen eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Verbrechen gegen Leib und Leben, stellt - gerade auch vor dem Hintergrund der Bekämpfung jeder Form von häuslicher Gewalt - ein Grundinteresse der Gesellschaft dar, ebenso wie die Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden im Bundesgebiet.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von Gewaltverbrechen und Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).

Was die unbefristete Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so erweist sich diese ebenso als rechtmäßig:

Ein auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG gestütztes Einreiseverbot wie im vorliegenden Fall kann nicht nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren, sondern auch unbefristet erlassen werden.

Die unbefristete Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes durch die belangte Behörde steht im Hinblick auf die bereits näher dargelegten Umstände, die zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, insbesondere den massiven Unrechtsgehalt und die außerordentliche Abscheulichkeit des vom BF begangenen Verbrechens, die vom Strafgericht verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Jahren, sowie die nicht erkennbare Reue für dieses Verbrechen sowie die schwerwiegenden Folgen eines solchen Gewaltverbrechens für andere betroffene Menschen in angemessener Relation.

Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an der Verhinderung von schwersten Gewaltverbrechen, massiv zuwidergelaufen. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten. Alles andere als ein unbefristetes Einreiseverbot erscheint vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles dem erkennenden Gericht als nicht angemessen.

Bei einem in Strafhaft befindlichen Fremden ist überdies für einen Wegfall einer von diesem ausgehenden Gefährdung im Sinne des § 53 FPG in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013 mwN).

Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte unbefristete Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Letztlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder von der beschwerdeführenden Partei noch von der belangten Behörde beantragt.

3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Resozialisierung,
Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G301.2200940.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten